Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 17.58

published on 23/06/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 17.58
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 16.846, 26/07/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtschuldnerisch.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit zwei Wohnhäusern und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks FlNr. … (Gemarkung L…; S…gasse … und …). Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Genehmigung (Bescheid vom 21.9.2015, Tektur vom 4.5.2016) für die Bebauung der im Norden angrenzenden Flächen (FlNr. …, … und …) mit einem viergeschossigen Wohnblock samt ausgebautem Dachgeschoss („Wohnbebauung S…gasse“). Das Vorhaben schließt an die weiter nördlich auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung entlang der S…gasse an und knickt in seinem weiteren südlichen Verlauf nach Westen ab. Hier verfügt das Gebäude - parallel gegenüber der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen - über eine Länge von 42,78 m. Bis zum Schnitt mit dem nach Süden hin 44 Grad steilen Dach soll die Außenwand 11,15 m hoch werden. Der First des in Längsrichtung verlaufenden Satteldachs erreicht eine Höhe von 17,55 m; der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze beträgt zwischen 11,15 m und 11,55 m. Zusammen mit dem Vorhaben wurde die Errichtung einer Tiefgarage mit 52 Stellplätzen und einer Nutzfläche von 1.148,44 m² genehmigt. Dieses unterirdische Bauwerk reicht bei einer Breite von hier 17,15 m bis auf 3 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerinnen heran und verfügt an seinem südlichen Ende über zwei je 1 m² große Lüftungsschächte („Natürliche Entlüftung Tiefgarage“). Von der im Osten gelegenen S…gasse sind diese Anlagenteile 46,5 m bzw. 54 m entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2016 abgewiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung gegen die am 12. Dezember 2016 zugestellte Entscheidung zuzulassen. Die beklagte Stadt und die beigeladenen Bauherren beantragen die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Gründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen weder vor noch wurden sie ausreichend im Sinn von § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Die folgende zusammenfassende Darstellung behandelt die wesentlichen Gründe, die für die Zulassung der Berufung geltend gemacht wurden, in der von den Klägerinnen vorgetragenen Reihenfolge.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Genehmigung des nach § 34 BauGB zu beurteilenden Wohnbauvorhabens das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Von der Größe und Lage des Vorhabens gegenüber dem Nachbargrundstück gingen keine erdrückenden oder einmauernden Wirkungen aus. Indiziell hierfür sei der Umstand, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen - hier 1 H - eingehalten werden. Anhaltspunkte für die Annahme eines Sonderfalls, der eine abweichende Beurteilung erlauben könnte, seien nicht ersichtlich.

Die Richtigkeit der Ausgangsüberlegung des Gerichts, dass das Wohnbauvorhaben mit einer Wandhöhe von 11,15 m gegenüber ihrem Grundstück die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 6, Abs. 5 Satz 1 BayBO), stellen die Klägerinnen nicht in Frage. Nach den genehmigten Bauvorlagen - hier: Schnitte AA-BB-CC - hat das Satteldach des L-förmigen Vorhabens auf der Ostseite entlang der S…gasse eine Neigung von 39 Grad (Schnitt CC linke Seite) und auf der Südseite, zum Grundstück der Klägerinnen hin, eine Neigung von 44 Grad (Schnitte AA und BB je rechte Seite). Da die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet, bleibt die Höhe des Daches im fraglichen Bereich bei der Berechnung des Maßes H außer Ansatz. Selbst bei einer - hier wohl nicht zwingend gebotenen - vorsorglichen Berücksichtigung der im 1. bis 3. OG jeweils fünf rund 2 m breiten und 1,2 m tiefen Balkone auf der Südseite des Vorhabens, deren Brüstungsoberkanten im 3. OG etwa 9,5 m über dem Gelände auf dem Baugrundstück liegen, ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts.

Das dagegen Vorgebrachte beschränkt sich hier wie in allen weiteren Punkten der Zulassungsbegründung im Wesentlichen auf die Einlassung, dass mit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kein Einverständnis bestehe und zur näheren Begründung bzw. Untermauerung des eigenen Standpunkts Sachverständigengutachten beantragt würden. Darin liegt weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils noch sind die durch die Baugenehmigung in nachbarlicher Sicht aufgeworfenen Rechtsfragen (hier: Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Lage und Größe des Vorhabens) einer Klärung durch sachverständige Begutachtung zugänglich. Eine „Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung auf ältere Gebäude besonders Rücksicht zu nehmen“ ist in dieser Allgemeinheit bisher nirgends erwogen worden. Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als erster baulich (hier: bis an die Grenze seines Grundstücks) ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist baulichem Altbestand als solchem im Hinblick auf „die Gefahr einer Verdrängung“ nicht zuzugestehen. Im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zwar das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 a.E.). Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt jedoch regelmäßig nicht zu den in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren.

2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den vom Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrverkehr zu erwarten. Die Errichtung einer Tiefgarage sei eine besonders rücksichtsvolle und wenig belästigende Bauausführung für Stellplätze. Die drei oberirdischen, an der Südostecke des Baugrundstücks angeordneten Stellflächen führten ebenfalls nicht zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das klägerische Grundstück, auf dem ebenfalls Parkräume in nennenswertem Umfang vorhanden seien. Entsprechendes gelte für die vorgesehene Entlüftung der Tiefgarage. Lediglich zwei Entlüftungsschächte befänden sich in 3,10 m Entfernung von der Grenze; vom Anwesen S…gasse … seien diese jedoch ca. 15 m weit weg. Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück seien angesichts dieser Abstände nicht erkennbar.

Das auch hierzu von den Klägerinnen abgelehnte Einverständnis ist kein Ersatz für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils. Die pauschale Behauptung von „erheblichem Lärm von Ab- und Zufahrten zum Wohnkomplex“, die sachverständiger Begutachtung bedurft hätte, ist angesichts der Lage der Zufahrt der Tiefgarage nördlich des in West-Ost-Richtung verlaufenden Neubautrakts, also durch diesen in Richtung Süden auch noch abgeschirmt, von vorneherein unplausibel. Gleiches gilt für die Befürchtung unzumutbarer Luftschadstoffe aus den beiden grenznah vorgesehenen Lüftungsöffnungen für die Tiefgarage. Auf den in den Akten in der Heftung „Visualisierung“ enthalten Fotos ist im Übrigen zu erkennen, dass sich die östliche der beiden Lüftungsanlagen unmittelbar gegenüber der Stirnwand einer Garage/eines Nebengebäudes auf dem Klägergrundstück befinden wird. Die westliche Lüftungsanlage liegt im Bereich der Giebelwand eines auf dem Nachbargrundstück zurückgesetzt angeordneten großen Garagenkomplexes und schräg gegenüber einer weiteren, dem Gebäude mit der Nr. … zugeordneten Garage. In nächster Nähe zu diesen beiden Anlagen befinden sich auf dem Nachbargrundstück weder Fenster zu Aufenthaltsräumen noch „Außenwohnbereiche“ (Garten/Terrassen).

3. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Notwendigkeit innerer Brandwände vermitteln keinen Nachbarschutz (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Ls und Rn. 18 m.w.N.).

Inwiefern die anlässlich der Baugenehmigung unter Auflagen erteilte Befreiung von § 3 Abs. 1 der Baumschutzverordnung für die Beseitigung vier geschützter Bäume zu einer Verletzung eigener öffentlicher Rechte der Klägerinnen führen soll, wird nicht erläutert.

In beiden Punkten gehen die Angriffe gegen die zutreffenden anderslautenden Ausführungen auf den Seiten 15/16 des erstinstanzlichen Urteils daher ins Leere.

4. Eine infolge der Errichtung der Tiefgarage mögliche Gefährdung der Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerinnen wurde im bauaufsichtlichen Verfahren von fachlicher Seite verneint (Bl. 85 der Bauakte). Mangels konkreten Vortrags für die Eintrittswahrscheinlichkeit des Gegenteils hat sich das Verwaltungsgericht bei der Abweisung der Nachbarklage - zu Recht - auf die Stellungnahme der Fachstelle bezogen. Die Zulassungsbegründung enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte. In der gegebenen Situation soll das auch an dieser Stelle beantragte Sachverständigengutachten erst die einstweilen nur „ins Blaue hinein“ behauptete Gefahrenlage auf Wunsch der Klägerinnen feststellen, ohne dass dafür eine plausible Notwendigkeit zu erkennen ist.

5. Soweit die Klägerinnen Schäden an ihrem Eigentum anlässlich des Baugrubenaushubs befürchten, folgt auch daraus keine im vorliegenden Fall beachtliche Rechtsverletzung. Mit seinem Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris) hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die für die Errichtung eines Vorhabens erteilte Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung stets unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Zum anderen beschränkt Art. 59 Satz 1 BayBO die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von vorneherein in der Regel auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die Frage, ob Art. 10 Satz 3 BayBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, Nachbarschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vermittelt, stellt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris Rn. 20). Die erteilte Genehmigung regelt diesen Gegenstand nicht, sie musste es auch nicht. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung.

Unabhängig von dieser für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Betrachtungsweise handelt es sich bei Art. 10 Satz 3 BayBO um ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Februar 2017, Art. 10 Rn. 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 3).

6. Zusammen mit dem Bau des neuen Wohngebäudes soll in der Südostecke des Baugrundstücks an der S…gasse eine Trafostation (Niederfrequenzanlage) errichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat auch in diesem Punkt die Verletzung nachbarlicher Rechte richtigerweise verneint.

Von der Außenwand des nächstgelegenen Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerinnen ist die fragliche Standardanlage (Fertigbetonstation) im Minimum 10 m entfernt. Nach einer im Zulassungsverfahren von der Antragsgegnerin übermittelten fachlichen Äußerung vom 3. März 2017 wird in beiden denkbaren Ausführungsvarianten der von der 26. BImSchV festgesetzte Grenzwert für die magnetische Flussdichte auch bei Maximalauslastung bereits an der Gebäudefassade der Station eingehalten; das elektrische Feld wird bei eingehausten Stationen wie der vorliegenden durch die Einhausung vollständig abgeschirmt.

Inwiefern diese, in sachlichem Zusammenhang mit der Genehmigung des Hauptvorhabens erfolgte Genehmigung für die Errichtung einer Trafostation Rechte der Kläger verletzen soll, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Zulassungsbegründung näher erläutert. Angesichts der auch von den Klägern nicht in Frage gestellten Sachlage bestand weder eine Veranlassung für die Aufnahme besonderer Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung. Ebenso wenig bedarf es einer weiteren sachverständigen Begutachtung.

7. Schließlich kommt es im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte von Grundstücksnachbarn verletzt, nicht auf ein früheres oder aktuelles Verhalten des Bauwerbers gegenüber der Genehmigungsbehörde oder Dritten an (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 36). Die Baugenehmigung erklärt die Nutzung eines Grundstücks auf der Grundlage des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung als Prüfungsmaßstab geltenden öffentlichen Rechts auch in Bezug auf die benachbarten oder im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke anhand objektiver Kriterien für zulässig. Für die Berücksichtigung besonderer Verhaltensweisen des Bauwerbers oder spezifischer Empfindlichkeiten bestimmter Nachbarn ist schon wegen der Grundstücksbezogenheit der Bauerlaubnis kein Raum.

Ob sich die Bauherren früher gegenüber einer bestimmten Bebauung des Baugrundstücks ablehnend geäußert haben und diese Fläche nun - nach ihrem Erwerb - in einer vormals von ihnen selbst kritisierten Weise baulich nutzen wollen, ist unerheblich. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt ein derartiges Vorgehen nicht.

8. Kosten: §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit einer umfangreichen und das Verfahren fördernden Stellungnahme am Zulassungsverfahren beteiligt und einen Antrag gestellt. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) - wie Verwaltungsgericht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 03/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
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published on 17/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
published on 30/01/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
published on 17/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt. Gr
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.