Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 15 ZB 17.317

published on 15/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 15 ZB 17.317
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 15.1314, 08/11/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen vom Beigeladenen auf dem südlich benachbarten Grundstück vorgenommene Baumaßnahmen zu verpflichten, nur teilweise stattgegeben. Mit seinem Rechtsmittel möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet wird anzuordnen, die Kellererweiterung auf dem Grundstück des Beigeladenen gemäß dessen Vorlage im Verfahren F-33-2014 (Landratsamt Dingolfing-Landau) zur Gänze zu beseitigen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu nachfolgend 1.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, siehe im Folgenden 2.) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unten unter 3.) - liegen nicht vor.

1. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Rechtsanspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten entschieden, dass die für eine Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO insoweit einschlägigen Voraussetzungen nur hinsichtlich der vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze errichteten Außentreppe und in Bezug auf die (mögliche) Nutzung der neu geschaffenen Kellerdecke als an der Grenze um rund 1,30 m über dem Geländeniveau liegende Terrasse gegeben seien.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass allein eine Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO oder einer sonstigen nachbarschützenden Vorschrift durch den benachbarten Bauherrn nicht genügt, um eine Reduzierung des von Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens auf eine strikte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten zu begründen. Eine solche Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, „wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt“ (BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92 - BayVBl 1994, 110 = juris Rn. 26, 27; BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; B.v. 16.11.2005 - 14 ZB 05.2018 - juris Rn. 13; B.v. 2.3.2006 - 15 ZB 05.2726 - juris Rn. 6; B.v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3020 - juris Rn. 4; B.v. 3.4.2008 - 1 ZB 07.3115 - juris Rn. 10; B.v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.479 - juris Rn. 4; B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9; B.v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3; B.v. 29.3.2011 - 15 ZB 09.412 - juris Rn. 3; B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris Rn. 16 f.; U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 21; B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 19; B.v. 20.5.2016 - 15 ZB 15.891 - n.v. Rn. 5). An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Da es sich hierbei um die Auslegung von Landesrecht handelt, kommt es auf abweichende Entscheidungen der Gerichte anderer Bundesländer, die vereinzelt bereits den Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften genügen lassen, nicht an. Auch bundesrechtlich ist keine andere Handhabung geboten (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BayVBl 1997, 23 = juris Rn. 16, 17 unter Hinweis auf U.v. 18.8.1960 - 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 = juris Rn. 10: Schutzvorschriften des einfachen Rechts regelten nicht die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörden im Falle ihrer Verletzung strikt oder nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - erg.: zum Einschreiten - verpflichtet sind).

Vor diesem Hintergrund ist die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen der achten Kammer des Verwaltungsgerichts München (B.v. 17.8.2010 - M 8 SN 10.3509 - juris und B.v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665 - juris) meint, das Entschließungsermessen der Behörde sei stets auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Verletzung der drittschützenden Norm spürbar, also nicht nur geringfügig sei, übersieht er mehrere wesentliche Gesichtspunkte in diesen Judikaten. Einerseits ging es jeweils - nur - um Entscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; das Ziel der jeweiligen Anträge war auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO (im erstgenannten Fall) beziehungsweise auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung im Weg der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (in dem weiteren Fall) gerichtet. In beiden Entscheidungen ist das Gericht hinsichtlich der für die Ermessensbetätigung geltenden Maßstäbe von der oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen (B.v. 17.8.2010 a.a.O. Rn. 40; B.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 42). Die daran anschließenden Erwägungen (B.v. 17.8.2010 a.a.O. Rn. 56; B.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 43, 44), den Nachbarn zur gebotenen Wahrung ihrer Rechte in den jeweiligen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann einen Anspruch gegenüber den Bauaufsichtsbehörden einzuräumen, wenn sich der Verstoß gegen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte auf nicht (damals: mehr) zum präventiven Prüfungsmaßstab gehörende Gegenstände (damals: Abstandsflächenrecht) bezog und mehr als nur geringfügig war, sind erkennbar - nur - der besonderen bauverfahrens- und prozessrechtlichen Situation geschuldet. Eine grundsätzliche Abkehr von der in der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Ansicht kann aus den zitierten Entscheidungen deshalb nicht gefolgert werden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Erstgerichts, dass von dem gegenwärtigen Zustand keine konkreten Gefahren für Leib und Leben oder das Eigentum des Klägers ausgehen. Es liege keine Einsturzgefahr vor, Bedenken wegen des Brandschutzes bestünden nicht (vgl. Seiten 11 bis 13 der Urteilsausfertigung). Die Richtigkeit dieser Ausführungen kann der Kläger mit seinen Überlegungen zu einem hypothetischen künftigen Geschehensablauf wie der behaupteten nicht mehr ohne weiteres möglichen Entfernung der Stützmauer auf seinem Grundstück nicht ernstlich in Frage stellen.

Die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dort wegen der Zumutbarkeit der Errichtung einer rund 1,30 m hohen Bebauung an der Grenze unter den Blickwinkeln der Belichtung, Besonnung und Belüftung ein Hinweis auf Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO enthalten ist, wonach in dem fraglichen Baugebiet beispielsweise auch geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m keine eigenen Abstandsflächen einhalten müssten. Dieser bloße Hinweis soll bei verständiger Würdigung ersichtlich keine wertungsmäßige Gleichstellung von Einfriedungen mit Gebäuden und Räumen an der Grenze beinhalten und bildet damit auch keinen eigenständigen Rechtsgedanken, auf den die Entscheidung des Erstgerichts tragend aufbauen würde.

Schließlich verfängt auch die Kritik an der Bezugnahme des Erstgerichts auf die Begründung der Entscheidung des Beklagten, wonach der Antrag auf Beseitigung der gesamten Kellererweiterung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche, weil der wirtschaftliche Schaden des Beigeladenen außer Verhältnis zum Verlangen des Klägers stehe, nicht. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen, dass der Eingriff am Fundament der Grenzgarage des Klägers geringfügig und eine Einsturzgefahr unwahrscheinlich sei, seit Errichtung im Jahr 2012 bis zur Baukontrolle am 22. September 2015 seien keine Risse an den Gebäuden oder Bodensetzungen der Einfahrt feststellbar gewesen. Dass angesichts dessen die vom Kläger begehrte behördliche Anordnung einer vollständigen Beseitigung der Kellererweiterung unverhältnismäßig wäre, liegt für den Senat auf der Hand.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar sind.

3. Die vom Kläger mit Hinweis auf eine uneinheitliche Rechtsprechung aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer ungenehmigten Verkürzung von Abstandsflächen das Ermessen im Rahmen des Art. 76 Satz 1 BayBO auf Null reduziert ist, verleiht dieser Rechtssache schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine grundsätzliche Klärung der Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall im Interesse eines Nachbarn zum Einschreiten gegen rechtswidrige Vorhaben verpflichtet sein können, ist bereits erfolgt, vergleiche die unter 1. zitierte Rechtsprechung. Die davon abweichende Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer ist, da es sich vorliegend um die Auslegung einer Vorschrift der Bayerischen Bauordnung handelt, nicht maßgeblich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst. Er hat zwar über seine Bevollmächtigen beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen; in diesem Stadium des Verfahrens hat er sich jedoch mit diesem bloßen Verfahrensbeziehungsweise Prozessantrag keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 154 Rn. 9). Vielmehr prüft das Gericht die Voraussetzungen der § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen. Eine unabhängig davon für die Erstattungsfähigkeit in Betracht kommende, wesentliche Förderung des Zulassungsverfahrens durch den Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 27; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.947 - Rn. 14; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.949 - Rn. 14; B.v. 8.1.2019 - 15 ZB 18.948 - Rn. 12) hat hier nicht stattgefunden.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 geändert: Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 (Az.: 63.1/01134/2009-01) wird insoweit aufgehoben, al
published on 07/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
published on 08/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 07/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
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published on 16/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.