Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 15 ZB 17.317

bei uns veröffentlicht am15.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 15.1314, 08.11.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen vom Beigeladenen auf dem südlich benachbarten Grundstück vorgenommene Baumaßnahmen zu verpflichten, nur teilweise stattgegeben. Mit seinem Rechtsmittel möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet wird anzuordnen, die Kellererweiterung auf dem Grundstück des Beigeladenen gemäß dessen Vorlage im Verfahren F-33-2014 (Landratsamt Dingolfing-Landau) zur Gänze zu beseitigen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu nachfolgend 1.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, siehe im Folgenden 2.) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unten unter 3.) - liegen nicht vor.

1. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Rechtsanspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten entschieden, dass die für eine Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO insoweit einschlägigen Voraussetzungen nur hinsichtlich der vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze errichteten Außentreppe und in Bezug auf die (mögliche) Nutzung der neu geschaffenen Kellerdecke als an der Grenze um rund 1,30 m über dem Geländeniveau liegende Terrasse gegeben seien.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass allein eine Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO oder einer sonstigen nachbarschützenden Vorschrift durch den benachbarten Bauherrn nicht genügt, um eine Reduzierung des von Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens auf eine strikte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten zu begründen. Eine solche Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, „wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt“ (BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92 - BayVBl 1994, 110 = juris Rn. 26, 27; BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; B.v. 16.11.2005 - 14 ZB 05.2018 - juris Rn. 13; B.v. 2.3.2006 - 15 ZB 05.2726 - juris Rn. 6; B.v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3020 - juris Rn. 4; B.v. 3.4.2008 - 1 ZB 07.3115 - juris Rn. 10; B.v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.479 - juris Rn. 4; B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9; B.v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3; B.v. 29.3.2011 - 15 ZB 09.412 - juris Rn. 3; B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris Rn. 16 f.; U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 21; B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 19; B.v. 20.5.2016 - 15 ZB 15.891 - n.v. Rn. 5). An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Da es sich hierbei um die Auslegung von Landesrecht handelt, kommt es auf abweichende Entscheidungen der Gerichte anderer Bundesländer, die vereinzelt bereits den Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften genügen lassen, nicht an. Auch bundesrechtlich ist keine andere Handhabung geboten (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BayVBl 1997, 23 = juris Rn. 16, 17 unter Hinweis auf U.v. 18.8.1960 - 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 = juris Rn. 10: Schutzvorschriften des einfachen Rechts regelten nicht die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörden im Falle ihrer Verletzung strikt oder nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - erg.: zum Einschreiten - verpflichtet sind).

Vor diesem Hintergrund ist die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen der achten Kammer des Verwaltungsgerichts München (B.v. 17.8.2010 - M 8 SN 10.3509 - juris und B.v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665 - juris) meint, das Entschließungsermessen der Behörde sei stets auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Verletzung der drittschützenden Norm spürbar, also nicht nur geringfügig sei, übersieht er mehrere wesentliche Gesichtspunkte in diesen Judikaten. Einerseits ging es jeweils - nur - um Entscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; das Ziel der jeweiligen Anträge war auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO (im erstgenannten Fall) beziehungsweise auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung im Weg der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (in dem weiteren Fall) gerichtet. In beiden Entscheidungen ist das Gericht hinsichtlich der für die Ermessensbetätigung geltenden Maßstäbe von der oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen (B.v. 17.8.2010 a.a.O. Rn. 40; B.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 42). Die daran anschließenden Erwägungen (B.v. 17.8.2010 a.a.O. Rn. 56; B.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 43, 44), den Nachbarn zur gebotenen Wahrung ihrer Rechte in den jeweiligen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann einen Anspruch gegenüber den Bauaufsichtsbehörden einzuräumen, wenn sich der Verstoß gegen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte auf nicht (damals: mehr) zum präventiven Prüfungsmaßstab gehörende Gegenstände (damals: Abstandsflächenrecht) bezog und mehr als nur geringfügig war, sind erkennbar - nur - der besonderen bauverfahrens- und prozessrechtlichen Situation geschuldet. Eine grundsätzliche Abkehr von der in der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Ansicht kann aus den zitierten Entscheidungen deshalb nicht gefolgert werden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Erstgerichts, dass von dem gegenwärtigen Zustand keine konkreten Gefahren für Leib und Leben oder das Eigentum des Klägers ausgehen. Es liege keine Einsturzgefahr vor, Bedenken wegen des Brandschutzes bestünden nicht (vgl. Seiten 11 bis 13 der Urteilsausfertigung). Die Richtigkeit dieser Ausführungen kann der Kläger mit seinen Überlegungen zu einem hypothetischen künftigen Geschehensablauf wie der behaupteten nicht mehr ohne weiteres möglichen Entfernung der Stützmauer auf seinem Grundstück nicht ernstlich in Frage stellen.

Die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dort wegen der Zumutbarkeit der Errichtung einer rund 1,30 m hohen Bebauung an der Grenze unter den Blickwinkeln der Belichtung, Besonnung und Belüftung ein Hinweis auf Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO enthalten ist, wonach in dem fraglichen Baugebiet beispielsweise auch geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m keine eigenen Abstandsflächen einhalten müssten. Dieser bloße Hinweis soll bei verständiger Würdigung ersichtlich keine wertungsmäßige Gleichstellung von Einfriedungen mit Gebäuden und Räumen an der Grenze beinhalten und bildet damit auch keinen eigenständigen Rechtsgedanken, auf den die Entscheidung des Erstgerichts tragend aufbauen würde.

Schließlich verfängt auch die Kritik an der Bezugnahme des Erstgerichts auf die Begründung der Entscheidung des Beklagten, wonach der Antrag auf Beseitigung der gesamten Kellererweiterung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche, weil der wirtschaftliche Schaden des Beigeladenen außer Verhältnis zum Verlangen des Klägers stehe, nicht. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen, dass der Eingriff am Fundament der Grenzgarage des Klägers geringfügig und eine Einsturzgefahr unwahrscheinlich sei, seit Errichtung im Jahr 2012 bis zur Baukontrolle am 22. September 2015 seien keine Risse an den Gebäuden oder Bodensetzungen der Einfahrt feststellbar gewesen. Dass angesichts dessen die vom Kläger begehrte behördliche Anordnung einer vollständigen Beseitigung der Kellererweiterung unverhältnismäßig wäre, liegt für den Senat auf der Hand.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar sind.

3. Die vom Kläger mit Hinweis auf eine uneinheitliche Rechtsprechung aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer ungenehmigten Verkürzung von Abstandsflächen das Ermessen im Rahmen des Art. 76 Satz 1 BayBO auf Null reduziert ist, verleiht dieser Rechtssache schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine grundsätzliche Klärung der Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall im Interesse eines Nachbarn zum Einschreiten gegen rechtswidrige Vorhaben verpflichtet sein können, ist bereits erfolgt, vergleiche die unter 1. zitierte Rechtsprechung. Die davon abweichende Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer ist, da es sich vorliegend um die Auslegung einer Vorschrift der Bayerischen Bauordnung handelt, nicht maßgeblich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst. Er hat zwar über seine Bevollmächtigen beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen; in diesem Stadium des Verfahrens hat er sich jedoch mit diesem bloßen Verfahrensbeziehungsweise Prozessantrag keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 154 Rn. 9). Vielmehr prüft das Gericht die Voraussetzungen der § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen. Eine unabhängig davon für die Erstattungsfähigkeit in Betracht kommende, wesentliche Förderung des Zulassungsverfahrens durch den Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 27; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.947 - Rn. 14; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.949 - Rn. 14; B.v. 8.1.2019 - 15 ZB 18.948 - Rn. 12) hat hier nicht stattgefunden.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 15 ZB 17.317 zitiert 11 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 geändert:

Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 (Az.: 63.1/01134/2009-01) wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die an der Nordseite der Dachterrasse errichtete Profilholzverkleidung abgelehnt hat; die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, insoweit über den Antrag des Klägers vom 3. August 2009 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die vom Beigeladenen auf seiner Dachterrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände sowie auf Untersagung der Terrassennutzung.

Die mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäuser des Klägers und des Beigeladenen stehen im Zentrum der Altstadt von Regensburg westlich des Doms. Sie sind, wie die Gebäude in der näheren Umgebung, ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen u. a. die Errichtung einer zur Wohnung Nr. 7 gehörenden Dachterrasse über dem 3. Obergeschoss seines Gebäudes. Nach den Planvorlagen wird die Terrasse bis unmittelbar an die südliche Außenwand des klägerischen Gebäudes geführt, in die im Bereich der Terrasse seit etwa 1966 ein Fenster eingebaut ist, das der Belichtung und Belüftung eines dahinterliegenden Aufenthaltsraums dient. In den Baugenehmigungsbescheid vom 15. Februar 1999 wurde die Nebenbestimmung 002 aufgenommen, wonach die Dachterrasse so zu begrenzen sei, dass sie allseitig einen Abstand von mindestens 1 m zum Fenster des Klägers einhalte (vgl. hierzu auch die Rotrevision auf dem Eingabeplan „Grundriss Dachgeschoss“ vom 16.12.1998). Nach Durchführung von Widerspruchsverfahren (des Klägers und des Beigeladenen) hob das Verwaltungsgericht Regensburg die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2000 mit Urteil vom 15. November 2000 insoweit auf, als darin eine Dachterrasse für die Wohnung Nr. 7 genehmigt wurde (Az. RO 14 K 00.880). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 00.3588).

Auf Antrag des Klägers ließ die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 eine von Art. 31 Abs. 10 BayBO (i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S. 433) abweichende brandschutztechnische Ausführung für das im 4. Obergeschoss des klägerischen Anwesens in der Südfassade (Brandwand) befindliche Fenster unter den Bedingungen zu, dass es auf ein lichtes Maß der Maueröffnung von 1 m² zurückzubauen, der Fensterrahmen in Hartholz auszuführen und mindestens mit einer F-30-Verglasung zu versehen sei. Außerdem sei eine selbstständige rauch- und wärmeansprechende Schließeinrichtung einzubauen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Beigeladenen gegen die Abweichungsentscheidung mit Urteil vom 25. November 2002 ab (Az. RO 2 K 02.1244). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 03.49).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren 20 B 00.3588 und 20 B 03.49 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen Prozessvergleich. Danach hat es u. a. hinsichtlich der Terrasse des Beigeladenen mit dem Baugenehmigungsbescheid (vom 15.2.1999) mit der Maßgabe sein Bewenden, dass die Terrasse entgegen der Rotrevision und der Auflage 002 bis an die Wand des Nachbaranwesens (des Klägers) herangebaut werden darf. Die Verfahrensbeteiligten erklärten im Übrigen ihr Einverständnis mit der von der Beklagten erteilten Abweichung für das Fenster in der Grenzwand des klägerischen Anwesens. Hinsichtlich der weiteren wechselseitigen Duldungspflichten und sonstigen Vergleichsregelungen wird auf den Inhalt des Prozessvergleichs vom 18. November 2003 verwiesen.

Nachdem der Kläger bereits zuvor die Errichtung von Anlagen beanstandet hatte, beantragte er bei der Beklagten am 3. August 2009 den Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen wegen baulicher Veränderungen der Terrasse, namentlich die Beseitigung der in seinem Schreiben vom 15. Juni 2009 genannten baulichen Anlagen, hilfsweise die Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Der Beigeladene hatte entlang der Nord- und Ostseite seiner Terrasse ein Aluminiumgerüst errichtet und dieses mit Holzlatten verkleidet, wobei die Glasfläche des Fensters im Anwesen des Klägers ausgespart wurde. Hinter der Holzverkleidung wurden elektrische Leitungen verlegt und eine bestehende Wasserleitung verlängert. Weiterhin wurden eine Lichtleiste, ein Duschkopf, ein Heizstrahler, ein Pflanzsteg sowie eine Markise angebracht und Terrassenmöbel aufgestellt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. August 2009 ab. Weder die Beleuchtungselemente noch der Brausekopf oder die elektrischen Leitungen seien bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung. Die Holzverkleidung und die Markise könnten entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensfrei errichtet werden. Ungeachtet dessen stünden die Holzverkleidung und die Markise nicht im Widerspruch zu materiell-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung werde keine ausreichende Rechtsgrundlage gesehen. Am 10. September 2009 ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 mit Urteil vom 8. Juli 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unterlägen die über den Inhalt des Prozessvergleichs hinausgehenden, zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Erweiterung und Intensivierung der Dachterrassennutzung einer gesonderten baurechtlichen Beurteilung, für die der Vergleichsinhalt den Ausgangspunkt bilde. Die Änderung des baulichen Bestands sei genehmigungspflichtig. Die bauaufsichtliche Überprüfung werde für alle hinzukommenden baulichen Anlagen bzw. Teile von baulichen Anlagen auch die Würdigung der Belange des Denkmalschutzes zum Gegenstand haben. Für die Frage, ob die Stellung eines Bauantrags verlangt werde, werde mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit auch der Inhalt des Prozessvergleichs nicht unberücksichtigt bleiben können. Das primär gewollte Beseitigungsverlangen des Klägers könne unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio bauaufsichtlichen Handelns nicht der Entscheidung der Beklagten vorgreifen.

Zur Begründung seiner durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2012 zugelassenen Berufung trägt der Beigeladene im Wesentlichen vor, eine (genehmigungspflichtige) Änderung der Dachterrasse in ihrem baulichen Bestand liege mangels bau- und bodenrechtlicher Relevanz nicht vor. Durch die Ausgestaltung sei keine Intensivierung der ausdrücklich erlaubten und im Vergleichswege auch seitens des Klägers zugestandenen Dachterrassennutzung gegeben. Eine messbare Beeinträchtigung des Lichteinfalls aufgrund der vom Beigeladenen errichteten Holzverkleidung liege nicht vor. Sofern überhaupt eine messbare Beeinträchtigung bestehen sollte, sei die genehmigungs- und vereinbarungswidrige Gestaltung des lichten Maßes der Mauerwerksöffnung ursächlich. Darüber hinaus wirkten sich die Stärke der Eternitwand und das ca. 6 cm vorkragende schmiedeeiserne Fenstergitter nachteilig auf die Belichtung aus. Auch befinde sich an der Oberkante ein etwa 4 cm tiefer Vorsprung, der einen etwaigen Effekt der Holzverkleidung egalisiere. Im Verhältnis seien die vom Kläger geschaffenen Einschränkungen des Lichteinfalls ungleich bedeutsamer als sie der Holzverkleidung zugeschrieben werden könnten. Die Feststellungen aus dem im selbstständigen Beweisverfahren beim Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten (vom 5. Mai 2010) seien weder unstreitig geworden noch in der Sache zutreffend. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Fenster in der Brandwand im Zeitpunkt seines Einbaus illegal war und weiterhin ist. Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil eine Rechtsbeeinträchtigung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar sei, nachdem der Kläger im Prozessvergleich der Errichtung und Nutzung einer Dachterrasse zugestimmt habe.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Situation habe sich gegenüber derjenigen im Jahr 2003 und nach Maßgabe des Vergleichs maßgeblich verändert, die Situation sei sogar brandgefährlich. Der vom Beigeladenen neu geschaffene Wohnraum bewirke eine Verschlechterung nicht nur durch die reduzierte Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohnraums, sondern auch in Bezug auf den „Schmutzwinkel“, den die Baumaßnahmen des Beigeladenen bedingten. Dabei stelle sich das klägerische Anwesen als denkmalgeschütztes Gebäude dar, so dass sich der Kläger, der dieses erhalten müsse, auch auf den Denkmalschutz berufen könne.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei, wie vom Beigeladenen beantragt, abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Profilholzverkleidung genehmigungsfrei. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung seien daher schon in Ermangelung einer formellen Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Davon abgesehen fehle es auch an der materiellen Rechtswidrigkeit, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Berufung wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat teilweise Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist die Klage zulässig. Der Kläger hat sich zwar mit der Errichtung und Nutzung der Dachterrasse des Beigeladenen im Prozessvergleich vom 18. November 2003 einverstanden erklärt, er hat sich aber nicht dazu verpflichtet, jedwede nachträgliche Änderung der Dachterrasse durch den Beigeladenen zu dulden. Der Kläger kann daher geltend machen, durch die Ablehnung seines Antrags in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO); er hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt.

2. Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich aller vom Beigeladenen auf dessen Terrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände und hinsichtlich der Nutzung der Terrasse - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse (dazu unten Nr. 3) - geltend macht. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen müssen.

Die im Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Verwaltungsgerichts verbindlich zum Ausdruck gebrachte und für das verwaltungsgerichtliche Urteil maßgebliche Rechtsauffassung ergibt sich insoweit nicht aus der Urteilsformel, sondern aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - BayVBl 1995, 605 = juris Rn. 13). Hiervon ausgehend bedarf das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beigeladenen hin der Korrektur, weil die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilweise unzutreffend ist.

Macht ein Dritter - wie hier der Kläger - gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage i. S. d. Art. 76 BayBO (s. zum Begriff der Anlage Art. 2 Abs. 2 Satz 4 BayBO) in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens. Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14). Als bauaufsichtliche Maßnahmen kommen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO und/oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Betracht. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann sich der Kläger aber nicht darauf berufen, für die betreffende Anlagen sei ein Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO). Denn das nach Art. 76 Satz 3 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird, vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 501 m. w. N.).

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist vielmehr, dass der Nachbar durch die Anlage in seinen Rechten verletzt wird, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm und die Eingriffsschranken beachtet sind (vgl. Decker, a. a. O. Art. 76 Rn. 487 m. w. N.). Daran fehlt es, soweit der Kläger ein bauaufsichtliches Tätigwerden wegen der Errichtung einer Markise, von Beleuchtungselementen und einer Duschbrause beantragt hat, die Verlegung von elektrischen Leitungen beanstandet, sich auf denkmalpflegerische Belange, Abstandsflächenvorschriften, den Brandschutz sowie auf eine Intensivierung der Dachterrassennutzung beruft. Nichts anderes gilt hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten Wasserleitung (zum Duschkopf), der Terrassenmöblierung und des südlich der Terrasse angebrachten „Pflanzstegs“. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Anspruch auf Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Auch der verwaltungsgerichtliche Vergleich verschafft dem Kläger keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Tätigwerden.

a) Die Ausstattung der Terrasse des Beigeladenen mit einer Markise ist zwar geeignet, die Belichtung des Aufenthaltsraums des Klägers zu schmälern. Eine dadurch ausgelöste Rechtsverletzung des Klägers liegt deswegen aber noch nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab; es will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38). Insoweit ist bei der Interessenabwägung nicht allein auf die Schutzwürdigkeit des Fensters in der Grenzwand, sondern gleichermaßen auf das Interesse des Beigeladenen an einer bestimmungsgemäßen Nutzung seiner Dachterrasse abzustellen. Die Möglichkeit, sich durch das Aufstellen eines Sonnenschirms oder das Anbringen einer Markise vor Sonneneinstrahlung zu schützen, ist von der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Dachterrasse erfasst und hier nicht etwa aufgrund der einvernehmlichen Zulassung des klägerischen Grenzfensters ausgeschlossen. Denn der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt, hat es nicht in der Hand hat, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516 = juris Rn. 9 m. w. N.); für die bestimmungsgemäße Nutzung einer baulichen Anlage gilt im Grundsatz nichts anderes. Der Kläger hat in der vorgegebenen Situation somit keinen Anspruch darauf, jedwede grundsätzlich zulässige bauliche Maßnahme an oder Nutzung der Dachterrasse abzuwenden, weil sie die Belichtungsverhältnisse im Hinblick auf sein in die Grenzwand eingebautes Fenster nachteilig verändert.

b) Nichts anderes gilt - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse des Klägers (vgl. hierzu Nr. 3 der Entscheidungsgründe) - für die sonst installierten oder aufgestellten Ausstattungselemente, soweit ihnen überhaupt eine planungsrechtliche Bedeutung zukommen sollte. Die Beleuchtungselemente ermöglichen eine Terrassennutzung auch dann, wenn das Tageslicht keine ausreichende Sicht mehr zulässt, also insbesondere in den Abend- und Nachtstunden. Hiergegen ist in baurechtlicher Beziehung nichts zu erinnern, weil die Nutzung von Außenwohnflächen nicht auf die Tagzeit beschränkt ist und deshalb das Aufstellen oder Anbringen von künstlichen Lichtquellen ebenfalls der bestimmungsgemäßen Nutzung der Terrasse des Beigeladenen dient. Das Anbringen der Duschbrause und das Verlegen von elektrischen Leitungen (s. bereits Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayBO) ist aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig geeignet, das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu verletzen, wie das Aufstellen von Terrassenmöbeln und das Anbringen eines Pflanzstegs. Die entlang der Ostseite der Terrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung ist nicht geeignet, nachbarschützende Rechte des Klägers zu verletzen. Insbesondere entsteht aufgrund der Holzverkleidung kein Schmutzwinkel auf Flächen des Klägers. Soweit die Reinigung der hinter der Holzverkleidung liegenden kleineren Flächen erforderlich werden sollte, kann sie vom Beigeladenen durchgeführt werden, indem er die untersten an das Gerüst geschraubten Leisten der Verkleidung kurzzeitig entfernt.

c) Auch die vonseiten des Klägers beanstandete Nutzungsintensivierung der Dachterrasse, die durch die baulichen und sonstigen Veränderungen der Dachterrasse ermöglicht wird, lässt keine Rechtsverletzung erkennen, die einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen könnte, weil es keine allgemeinen baurechtlichen Vorgaben für die Intensität einer (Außen-)Wohnnutzung gibt. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 4 BN 20/11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5).

d) Dass Belange des Denkmalschutzes hier dem Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Tätigwerden vermitteln könnten, ist auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob der mit Eternitplatten verkleideten Außenwand im Bereich der Dachterrasse überhaupt ein denkmalpflegerischer Wert zukommt. Denn jedenfalls beeinträchtigt die durch den Beigeladenen vorgenommene Gestaltung seiner Dachterrasse das denkmalgeschützte Gebäude des Klägers nicht.

e) Auf Belange des Brandschutzes kann sich der Kläger vorliegend ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Bauordnung fordert keinen dritten Rettungsweg, weshalb es ohne Belang ist, ob das Gitter vor dem Grenzfenster des Klägers nach außen hin zur Terrasse des Beigeladenen geöffnet werden kann (vgl. Art. 31 BayBO). Die im Gutachten vom 5. Mai 2010 (zum selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg) angenommene nicht unerhebliche Gefahr durch Brand- und Rauchentwicklung im Bereich des Fensters aufgrund der über die Fensterleibung gezogenen Profilholzverkleidung besteht nach Auffassung des Senats nicht. Das Grenzfenster des Klägers wurde auflagengemäß als Brandschutzfenster in Hartholz mit F-30-Verglasung ausgeführt sowie mit einem selbstschließenden Freilaufschieber und integriertem Rauchmelder ausgestattet (vgl. Bestätigung der Schreinerei Hegerl vom 5. Mai 2008; Beiakt Nr. 5). Tragfähige Anhaltspunkte für eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der zwischen Holverkleidung und Brandwand verlegten Elektroleitungen bestehen ebenfalls nicht.

f) Die geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Abstandsflächenrechts liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. So liegt es hier, die Gebäude des Klägers und des Beigeladenen sind im System der geschlossenen bzw. abweichenden Bauweise ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut (vgl. § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO); dies entspricht der Bauweise der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

g) Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Dachterrasse nicht vorliegt.

h) Soweit sich der Kläger auf den Prozessvergleich vom 18. November 2003 beruft, ist dieser zwar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zur Ermittlung der wechselseitigen Duldungspflichten zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde ist aber weder für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche zuständig, noch kann der Kläger eine etwaige Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

3. Soweit es die Schmälerung des Lichteinfalls durch die vom Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung entlang der Nordseite seiner Dachterrasse betrifft, bleibt die Berufung des Beigeladenen ohne Erfolg.

Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 3. August 2009 hat, weil die Beklagte ausweislich der Begründung ihres Ablehnungsbescheids vom 24. August 2009 kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl dafür Anlass bestand (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO, Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO, Art. 40 BayVwVfG). Denn die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass auch die Errichtung der Profilholzwand entlang der Nordseite der Dachterrasse vor dem Fenster des Klägers keine nachbarschützende Vorschriften verletze und der Kläger deshalb die zum Erlass einer Beseitigungsanordnung normierte behördliche Ermessensbetätigung nicht beanspruchen könne.

a) Ob die Profilholzverkleidung der bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne Belang. Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Kläger nicht verlangen, dass der Beigeladene einen Bauantrag stellt. Darum geht es dem Kläger auch nicht. Er will vielmehr die teilweise oder vollständige Beseitigung dieser Profilholzverkleidung erreichen, weil sie seiner Ansicht nach gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Baurechts verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung knüpft nicht an die Genehmigungspflichtigkeit einer Anlage an. Eine (genehmigungsbedürftige) Anlage ist zwar nur dann i. S. v. Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, wenn sie materiell rechtswidrig und nicht im Wege einer bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung formell (verfahrensrechtlich) rechtmäßig geworden oder sonst bestandsgeschützt ist. Fehlt es an einer formellen Legalisierung der Anlage (etwa bei verfahrensfreien Vorhaben) und genießt die Anlage auch sonst keinen Bestandsschutz - wie hier -, so ist aber nur darauf abzustellen, ob die Anlage dem materiellen Recht widerspricht (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 76 Rn. 4 ff., 9; Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 79 ff. jeweils m. w. N.).

b) Die entlang der Nordseite der Dachterrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung verletzt, so wie sie errichtet wurde, das im Begriff des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann auch vorliegen, wenn ein Vorhaben - wie hier - zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.). So liegt es hier.

aa) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kommt der auf einem Aluminiumrahmen angebrachten Holzverkleidung planungsrechtliche Relevanz zu, weil sie eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist und im konkreten Fall die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U. v. 31.8.1973 - 4 C 33/71 - BVerwGE 44, 59 = juris Rn. 21). Aufgrund der durch die Holzverkleidung ausgelösten deutlichen Beschränkung des Lichteinfalls in den dahinterliegenden Aufenthaltsraum des Klägers wird u. a. der Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt. Das Berührtsein planungsrechtlicher Belange ist hier auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit der die Belichtung eines Aufenthaltsraums regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (zur städtebaulichen Bedeutung der Belichtung für die Anforderungen an Wohnverhältnisse vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - BVerwGE 88, 191 = juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296 = juris Rn. 29) und bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (BVerwG, U. v. 25.6.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47).

bb) Vorliegend knüpft das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme an das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beachtende Einfügensmerkmal der Bauweise an. Mit Blick auf die maßstabsbildende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen sowie in der näheren Umgebung bleibt die im System der geschlossenen Bauweise entlang der Grenzwand zum Nachbargrundstück errichtete Holzverkleidung an der Nordseite der Terrasse des Beigeladenen zwar im Rahmen. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Terrasse des Beigeladenen zum Grenzfenster des Klägers liegt aber eine gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation im Sinne einer für die drittschützende Wirkung zu fordernden Qualifizierung und Individualisierung vor, die es rechtfertigt, dem Beigeladenen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Falls ein gewisses Maß an Rücksichtnahme bei der baulichen Ausgestaltung seiner Terrasse abzuverlangen (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 22).

cc) Bei sachgerechter Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen des Klägers an der Belichtung des hinter dem Fenster liegenden Aufenthaltsraums und des Beigeladenen an der optischen Aufwertung seiner Terrasse, um die freie Sicht auf die seiner Ansicht nach „hässlichen Eternitplatten“ an der Außenwand des klägerischen Anwesens abzuwenden, ist es dem Beigeladenen zuzumuten, die Holzverkleidung im Bereich des klägerischen Fensters so zu gestalten, dass eine (hier: konstruktionsbedingte) Schmälerung des Lichteinfalls weitestgehend vermieden wird. Denn aufgrund des von den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Prozessvergleichs vom 18. November 2003 steht mit bindender Wirkung auch für den Beigeladenen fest, dass mit der für das Grenzfenster erteilten Abweichung Einverständnis besteht. Da aufgrund der Feststellungswirkung der Abweichung vom 18. März 2002 im Übrigen feststeht, dass sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen erteilt wurde (vgl. Art. 70 Abs. 1 BayBO i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S 433), ist das Grenzfenster des Klägers auch sonst schutzwürdig. Soweit sich der Beigeladene darauf beruft, dass der Kläger die Bedingung aus dem Bescheid über die Abweichung vom 18. März 2002, die Fensteröffnung auf eine Größe von maximal 1 m² (lichtes Maß der Maueröffnung) zurückzubauen, nicht erfüllt habe, ändert die tatsächlich geringfügig größere Öffnung von ca. 1,17 m² nichts an der im Vergleich zum Ausdruck kommenden Bereitschaft, das Grenzfenster grundsätzlich zu dulden (ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Ortstermin vom 22.6.2010 ist die Fensteröffnung in Richtung der Terrasse des Beigeladenen von Mauerwerk zu Mauerwerk 0,997 m breit und vom Fensterblech bis zum Mauerwerk 1,173 m hoch; lediglich im Innern des klägerischen Anwesens ist die lichte Mauerwerksöffnung 1,16 m breit und 1,23 m hoch; das lichte Glasmaß beträgt b/h 90/91 cm, vgl. das vom Kläger im Verfahren beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 vorgelegte Gutachten vom 5. Mai 2010, auf das in der Niederschrift zum Ortstermin Bezug genommen wurde). Hiervon ausgehend erweist sich der lediglich 91 cm breite und 123 cm hohe Ausschnitt der in Abständen gegenüber der Außenwand von zwischen 8 cm und 33 cm vorgelagerten Profilholzverkleidung als unzureichend, weil der Lichteinfall in den Aufenthaltsraum des Klägers in erheblichem Maße beeinträchtigt ist (vgl. hierzu auch die Feststellungen des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg vom 5. Mai 2010). Es mag zwar durchaus zutreffen, dass bestehende Gesimse/Vorsprünge, Gitter, Eternitverkleidungen u. s. w. den Lichteinfall bereits unter Außerachtlassung der Profilholzverkleidung des Beigeladenen im Bestand beschränken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zwischen 8 cm und 33 cm vor die Außenwand gesetzte Profilholzverkleidung angesichts einer Aussparung von lediglich 91 cm Breite und (inzwischen) 1,23 m Höhe den Lichteinfall im Vergleich zu den Verhältnissen vor Errichtung der Holzverkleidung deutlich schmälert.

dd) Ginge man entgegen der Rechtsauffassung des Senats davon aus, dass die Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse aufgrund des geringfügigen Abstands zur Außenwand nicht in geschlossener Bauweise errichtet ist, gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit die Profilholzverkleidung im Bereich der fensterlosen Brandwand ausgeführt wird, ist sie nicht geeignet, nachbarlich geschützte Belange des Klägers zu beeinträchtigen. Im Bereich des klägerischen Fensters gilt das zum Rücksichtnahmegebot Ausgeführte entsprechend, weil jedenfalls die Belichtung und Belüftung des Aufenthaltsraums des Klägers beeinträchtigt werden.

c) Nachdem die Beklagte verkannt hat, dass der nördliche Teil der Holzverkleidung in materiell-rechtlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot zulasten des Klägers verletzt und dementsprechend Ermessenserwägungen nicht angestellt hat, waren der Ablehnungsbescheid insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 3. August 2009 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat festzustellen, auf welche Maße der Ausschnitt in der Profilholzverkleidung des Beigeladenen vor dem Fenster des Klägers zu vergrößern ist, damit die durch die Profilholzverkleidung ausgelöste tatsächliche Schmälerung des Lichteinfalls in den Aufenthaltsraum des Klägers abgewendet wird. Soweit nach den anzustellenden Berechnungen der Beklagten die vergleichswidrige Ausführung der Fensteröffnung von ca. 1,17 m² anstatt 1 m² von Relevanz ist (dies erscheint nicht zwingend, weil die Glasfläche nur ca. 0,82 m² groß ist), ist dieser Umstand schutzmindernd zu berücksichtigen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Landratsamt F. bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Nutzungsuntersagung betreffend den Betrieb einer „Eventhalle“ durch den Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „GE ...“ der Stadt L. liegt und für das ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt ist. Das Grundstück ist mit einer 40 m langen Industriehalle bebaut.

Die Kläger zu 2 und 3 sind Eigentümer der nordwestlich gelegenen, nicht unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Grundstücke Fl. Nr. .../25, .../31, .../26 und .../32 jeweils Gemarkung L., die mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut sind. Die Klägerin zu 1 ist eine Immobilienfirma, deren einziger Gesellschafter der Kläger zu 3 ist. Sie ist Eigentümerin des mit einer Garage bebauten Grundstücks Fl. Nr. .../16 Gemarkung L. Dieses Grundstück liegt westlich des Grundstücks des Beigeladenen und wird von diesem durch ein ca. 5 m breites Grundstück (Fl. Nr. 564 Gemarkung L.) getrennt. Sämtliche Grundstücke der Kläger liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. im westlichen Teil der Industriehalle (Halle B) eine Eventhalle für Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion/Konfirmation, Weihnachtsfeiern, Firmenveranstaltungen, Jubiläumsfeiern, Trauerfeiern sowie sonstige Vorträge und Veranstaltungen (auch Sonderverkaufsveranstaltungen), die mit Bescheid des Landratsamts F. vom 2. September 2010, geändert mit Bescheid vom 15. September 2010, genehmigt wurde. Die Klage der Kläger zu 2 und 3 vom 19. August 2011 hiergegen wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2013 (AN 3 K 11.01612) wegen Verwirkung des Klagerechts abgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 wurde dem Beigeladenen eine Tekturgenehmigung mit zahlreichen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt. So sind u. a. Fenster und Türen der Gebäudehülle bei immissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes und nicht im Außenbereich durchzuführen, Festivitäten, die erhöhte Lärmemissionen verursachen können oder eine discothekenähnliche Geräuschentwicklung aufweisen, unzulässig und elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene, eingepegelte Anlage abzuspielen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage und legten eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung der Parkgeräuschimmissionen der Firma W. ... vom 16. März 2012 vor. Danach werden die im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte sowie das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm während des Nachtzeitraums am Immissionsort einer möglichen Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. .../16 Gemarkung L. überschritten. Seit September 2010 liegen zudem zahlreiche Beschwerden der Kläger über unzumutbare Lärmimmissionen und die Nichteinhaltung von Auflagen vor.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 forderte das Landratsamt den Beigeladenen auf, ein schalltechnisches Gutachten, welches Art und Ausmaß der von der Eventhalle und den zugehörigen Parkplätzen ausgehenden Lärmemissionen im Einwirkungsbereich der Anlage betrachtet, vorzulegen. Zudem wurde mit Bescheid vom 10. August 2012 vom Beigeladenen gefordert, einen Nachweis (Messbericht) über das Einpegeln der Musikanlage vorzulegen. In der Folgezeit legte der Beigeladene ein schalltechnisches Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 vor. Danach können die für die Veranstaltungshalle geltenden Immissionswerte zur Tagzeit eingehalten und Überschreitungen aufgrund von Spitzenpegeln zur Tagzeit ausgeschlossen werden. Zur Nachtzeit sind jedoch an allen betrachteten Immissionsorten beträchtliche Überschreitungen der geltenden Immissionswerte zu erwarten, wobei maßgeblich ursächlich hierfür das aufgrund des Fahr- und Parkverkehrs im Nachtzeitraum auf dem Betriebsgelände hervorgerufene Geräuschaufkommen ist. Das Einpegeln der Beschallungsanlage wurde mit Messbericht des T. vom 30. April 2013 bestätigt.

Mit Bescheid vom 12. April 2013 untersagte das Landratsamt dem Beigeladenen, das Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Zudem drohte das Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Mai 2013 für den Fall, dass die festgesetzte Verpflichtung, die Fenster und Türen der Gebäudehülle bei emissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, nicht beachtet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an.

Mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2013 und 11. Juli 2013 änderten die Kläger ihre Klageanträge dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb einer Eventhalle zu untersagen, hilfsweise: den Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit zu untersagen und weiter hilfsweise: den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Klagen wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen bei Einhaltung der Auflagen weder zur Tag- noch zur Nachtzeit gegen das Nachbarschutz entfaltende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Vorhandene Beeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass sie für die Kläger unzumutbar wären. Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) haben keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Jeweils mit ihrem Haupt- und erstem Hilfsantrag begehren die Kläger eine Nutzungsuntersagung des Betriebs der Eventhalle, hilfsweise zur Nachtzeit. Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten ist allerdings, dass die Kläger durch die Anlage in ihren Rechten verletzt werden, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Behörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm erfüllt ist und die Eingriffsschranken erfüllt sind (vgl. BayVGH, U. v. 4.12.2014 - 15 ZB 12.1450 - juris Rn. 22; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 487; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.1.2015, § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38). Soweit die Kläger hierbei die Nichteinhaltung der in der Tektur vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen geltend machen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur eine Untersagung „dieser“ genehmigungswidrigen Nutzung in Betracht kommt, nicht jedoch eine vollständige Nutzungsuntersagung. Im Zulassungsvorbringen wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Einwendungen gegen den Betrieb der Eventhalle und berufen sich darauf, dass von dem Vorhaben des Beigeladenen für die Kläger unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Zulassungsanträge.

Im Ergebnis zutreffend ist hier das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage keine Verletzung drittschützender Normen oder des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt, die ein Anspruch auf aufsichtliches Tätigwerden voraussetzt. Das Verwaltungsgericht stützt seine Ausführungen auf das schalltechnische Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012. Danach ergeben sich bei Beachtung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen und bei Unterlassung jeglichen Fahr- und Parkverkehrs auf dem Betriebsgelände im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, was das Landratsamt mit Bescheid vom 12. April 2013 angeordnet hat, keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Kläger.

Soweit hiergegen eingewandt wird, das Gutachten setze den Halleninnenpegel mit 80 dB(A) zu niedrig an, da zusätzlich Kommunikationsgeräusche zu berücksichtigen seien, ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst, dass dieser mittlere Halleninnenpegel Kommunikationsgeräusche mit berücksichtigt, da ohne Publikum mittlere Halleninnenpegel von 75-78 dB(A) ermittelt wurden (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Ferner ist die Impulshaltigkeit berücksichtigt (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Die Notwendigkeit eines weiteren Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit ist angesichts der Entfernung, der Situierung der Halle, der teilweisen baulichen Abschirmung durch andere bauliche Anlagen, der Zugangssituation auf der von den Klägern abgewandten Seite und unter Berücksichtigung der zulässigen Veranstaltungen (vgl. Nebenbestimmung A.13 im Bescheid vom 20.1.2012) nicht ausreichend dargelegt. Aus dem letzten Messbericht des T. ergibt sich schließlich, dass den Schallpegelmessungen vom 26. April 2013 eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde liegt und der beim Einpegeln der Beschallungsanlage zum Ansatz gebrachte mittlere Halleninnenpegel in Summe durch den Betrieb der Beschallungsanlage sowie die Kommunikationsgeräusche der Veranstaltungsgäste hervorgerufen wird (...-Messbericht vom 30.4.2013). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.

Auch soweit in dem ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 nur die hauseigene Beschallungsanlage berücksichtigt ist, führt dies nicht zum Erfolg, da entsprechend der Nebenbestimmung A.15 im Bescheid vom 20. Januar 2012 elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene Anlage abzuspielen sind. Live-Musik ist entsprechend der Nebenbestimmung A.17 im Bescheid vom 20. Januar 2012 auf zwei Musikinstrumente begrenzt; der Einsatz einer mobilen Beschallungsanlage ist dabei entsprechend der oben genannten Nebenbestimmung A.15 gerade ausgeschlossen.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag werden im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 auch die baulichen Besonderheiten der Eventhalle berücksichtigt. Der pauschale Einwand hiergegen in der schalltechnischen Untersuchung der Firma W. ... vom 7. März 2013, dass „insbesondere ‚leichte‘ Außenbauteilkonstruktionen in der Regel eine geringere Schalldämmung aufweisen“, ist nicht geeignet, die im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 (S. 9) angesetzten unterschiedlichen Schalldämm-Maße für die Bauteile, unter anderem für eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung, in Frage zu stellen.

Soweit im Zulassungsvorbringen bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auf nicht aussagekräftige, subjektive Feststellungen der Polizei anlässlich verschiedener Kontrollen gestützt, würde dies in gleicher Weise für die subjektiven Feststellungen des Klägers zu 3 gelten. Das zeigt sich beispielhaft in den Beobachtungen und unterschiedlichen Bewertungen anlässlich einer Veranstaltung vom 11./12. Mai 2013 (vgl. Bl. 770 und 774 der Behördenakte). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen anlässlich der Polizeikontrollen lediglich für eine Plausibilitätskontrolle des Ergebnisses herangezogen.

Im Übrigen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des von den Klägern begehrten aufsichtlichen Einschreitens. Die Kläger übersehen, dass nicht jede Verletzung drittschützender Normen ohne Weiteres zu einem Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde führt (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 490 m. w. N. und Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/96 - juris Rn. 17). Soweit vorgetragen wird, der Beigeladene halte die festgesetzten Auflagen nicht ein, kommt hinzu, dass das Landratsamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer eventuellen Nutzungsuntersagung - unabhängig von deren Umfang - zunächst Maßnahmen zur Durchsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen und zur Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise in Form von Zwangsmittelandrohungen und deren Vollstreckung, zu treffen haben wird (vgl. Anordnungen vom 28. Mai 2013, Bl. 783 der Behördenakte und Anhörung zu Verstößen vom 12.6.2013, Bl. 818 der Behördenakte). Dass derartige Maßnahmen nicht erfolgversprechend oder nicht geeignet sind, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt.

Was den zweiten Hilfsantrag angeht, ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt bisher nicht auf Beschwerden seitens der Kläger und Verstöße seitens des Beigeladenen reagiert hat oder nicht gewillt ist, festgesetzte Nebenbestimmungen zu kontrollieren oder durchzusetzen. Sowohl die Auflagen in der Tekturgenehmigung vom 20. Januar 2012 (Bl. 307 der Behördenakte) als auch die nachfolgenden Bescheide vom 17. Juli 2012 (Bl. 535 der Behördenakte - Anforderung eines schalltechnischen Gutachtens), vom 10. August 2012 (Bl. 579 der Behördenakte - Anforderung eines Nachweises über das Einpegeln der Musikanlage), vom 12. April 2013 (Bl. 724 der Behördenakte - Untersagung der Befahrung des Grundstücks zur Nachtzeit) und vom 28. Mai 2013 (Bl. 783 der Behördenakte - Zwangsgeldandrohung bei Verstoß gegen die Auflage zum Geschlossenhalten der Fenster und Türen der Gebäudehülle) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Beschwerden der Kläger, Erkenntnissen aus den vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen und Feststellungen anlässlich von Hinweisen und Kontrollen. Aus den zuletzt vorliegenden Behördenakten ergibt sich ferner, dass das Landratsamt den Beigeladenen auch aufgrund eigener Feststellungen zur Stellungnahme betreffend verschiedener Verstöße gegen das Nachtfahrverbot und das Geschlossenhalten von Fenstern während Veranstaltungen zur Nachtzeit angehört hat (Bl. 783 der Behördenakte). Darüber hinaus ist ein gestuftes Vorgehen des Landratsamts gegenüber dem Beigeladenen schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeiten des Landratsamts, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu drängen, erschöpft oder nicht erfolgversprechend sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Landratsamt stehen neben (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen auch noch weitere Anordnungen, wie sie sich z. B. aus der Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes vom 16. Januar 2013 (Bl. 605 der Behördenakte) ergeben, zur Verfügung, so dass sich ein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihrer Anträge wegen bisher fehlerhafter Sachbehandlung gegenüber den Klägern hieraus zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ergibt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2015 - 9 ZB 13.128 - juris Rn. 14). Dass das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Kläger bestimmten Fragen und Argumenten nicht hinreichend bzw. unzutreffend nachgegangen ist, macht die Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind, greift nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25. Juli 2013 wurde ein Beweisantrag vom Bevollmächtigen der Kläger nicht ausdrücklich gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Der Klägerbevollmächtigte hat die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge auch nicht hilfsweise, für den Fall, dass es auf das Beweisthema ankommt oder vorsorglich (vgl. BVerwG, U. v. 16.61968 - V C 111.67 - BVerwGE 30, 67 = juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 13.1.1971 - V C 93.70 - juris Rn. 7) gestellt, sondern lediglich zur Begründung seines Klageantrags darauf verwiesen. Beweise sind auch nur insoweit zu erheben, wie es für die Rechtsansicht des Gerichts darauf ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen mit den Beweisangeboten auseinandergesetzt.

Aus den Zulassungsanträgen ergibt sich nicht, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen unter Würdigung der schalltechnischen Untersuchungen der ... auf das schalltechnische Gutachten vom 23. Oktober 2012 und den Messbericht vom 30. April 2013 jeweils des T. gestellt. Soweit hiergegen lediglich pauschal eingewandt wird, die Leichtbauweise der Industriehalle und deren äußerst schlechte Schalldämmwirkung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, vermag dies die Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Im Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 ist das Schalldämm-Maß abgestellt auf eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung mit 30 dB angesetzt worden, während beispielsweise die geschlossenen Zweischeibenverbundglas-Fenster mit einem Schalldämm-Maß von 36 dB angesetzt wurden. Weder aus den schalltechnischen Untersuchungen der ... noch aus dem Zulassungsvorbringen lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass dieser Wert für die vorhandene Bausubstanz zu hoch angesetzt ist. Da entsprechend den vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar und auch von der ... als im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar bewerteten ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 sowie dem Messbericht vom 30. April 2013 unter den genannten Bedingungen von der Einhaltung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, welche Relevanz der weiteren Aufklärung der örtlichen Situation zukommen könnte.

Die geltend gemachten Zweifel an der Objektivität des Verwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Anträge. Da sich die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erst aus den Urteilsgründen ergeben, scheidet eine Verletzung des § 54 VwGO i. V. m. § 42 ZPO von vornherein aus, da die Frage einer möglichen Befangenheit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall kann die Befangenheitsrüge aber auch nicht unmittelbar auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gestützt werden, da dieser nicht schon immer dann gegeben ist, wenn ein Befangenheitsgrund erkennbar wird, der im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die erstinstanzlichen Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden wären oder wenn sie so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - juris Rn. 18). Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre (BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 5). Dafür lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Kläger nichts entnehmen. Abgesehen davon, dass die gerügte Passage im verwaltungsgerichtlichen Urteil nur den Kläger zu 3 betrifft, sind die Ausführungen auch nicht entscheidungserheblich, da das Gericht einen Anspruch der Kläger bereits wegen fehlender Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen verneint hat. Die „besondere Sensibilisierung“, die das Gericht im Hinblick auf den Kläger zu 3 anführt, spricht die Frage personenbezogener Aspekte wie beispielsweise besondere Empfindlichkeiten oder den Gesundheitszustand an, die bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (je 7.500,- Euro für die Klage der Klägerin zu 1 sowie die Klage der Kläger zu 2 und 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen ca. 38 m hohen Mobilfunksendemast.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 erteilte das Landratsamt C … der Beigelade-nen die Baugenehmigung für die Errichtung der Funkübertragungsstelle mit Antennenmast und einem Technikcontainer auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. …1 Gemarkung Z … Der Kläger ist Eigentümer des im Nordwesten angrenzenden Waldgrundstücks FlNr. … Das Grundstück ist von dem Baugrundstück etwa 22 m und von dem geplanten Mast etwa 25 m entfernt.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 24. September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt seien.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Annahme, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für den Mobilfunksendemast nicht in seinen dem Nachbarschutz dienenden Rechten verletzt ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht zulasten des Klägers das Rücksichtnahmegebot wegen einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) sowie nach § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.7.2016 (BGBl. I 1666), verletzt, wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernstlich infrage gestellt.

Die Behauptung, die Baugenehmigung widerspreche hinsichtlich der Montagehöhe über Grund den Angaben der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 31. Juli 2014, trifft nicht zu. Die Standortbescheinigung, mit der die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt wird, weist für die Antennenanlage GSM 900 und LTE 800 eine Montagehöhe über Grund von 32,60 m sowie für die Antennenanlagen UMTS und LTE eine Montagehöhe über Grund von 33,50 m aus. Das steht nicht in Widerspruch zu den Planzeichnungen der Baugenehmigung (vgl. „Ansicht von Westen“). Zwar ist darin eine niedrigere Höhe der Plattform von 32,35 m angegeben. Dies betrifft aber lediglich die Plattformbasis („Oberkante Bühne“). Die Antennen selbst sind nach den genehmigten Eingabeplänen nicht unmittelbar an der Oberkante der Plattformbasis, sondern geringfügig höher auf Stahlverstrebungen in einer Höhe angebracht, die den Höhenangaben der Standortbescheinigung entsprechen dürften.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass Rechte des Klägers wegen einer von seinem Waldgrundstück herrührenden Gefahr umstürzender Bäume auch ohne Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung der Beigeladenen nicht verletzt sind.

Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden, scheidet schon deswegen aus, weil diese grundsätzlich nicht nachbarschützend ist; gleiches gilt für die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, der für die Errichtung eines Gebäudes verlangt, dass das Baugrundstück nach seiner Lage für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.3.1987 – 1 B 86.2710 – BayVBl 1987, 727; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Allerdings kann ein an eine Waldrandbebauung „heranrückendes“ Gebäude bauplanungsrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot aufgrund der Gefahr umstürzender Bäume unzulässig sein. Dies setzt jedoch eine ganz konkrete, nicht bloß abstrakte Baumwurfgefahr voraus (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 – 4 B 238/96 – BauR 1997, 807 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; a.A. BayVGH, U.v. 14.1.1997 – 2 B 94.4017 – n.v. und B.v. 18.6.1997 – 14 ZS 97.1591 m.w.N. – n.v. wonach die Vermeidung einer Baumwurfgefahr grundsätzlich allein in den Verantwortungsbereich des verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzers fällt). Eine solche konkrete Gefahr ist in Anlehnung an den sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzunehmen, wenn ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.); die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (zum Gefahrenbegriff vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 03.3360 – BayVBl 2006, 635 = juris Rn. 20). Dass hier eine konkrete Gefahr durch den ca. 25 m vom Maststandort entfernten Wald ausgeht, hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014, wonach der Bestand des Waldes als stabil einzustufen und die Höhe der Bäume zu diesem Zeitpunkt ca. 5 bis 20 m betrug, spricht im Gegenteil gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Der Vortrag des Klägers, „es sei nicht auszuschließen, dass ein Baumwurf erfolge, insbesondere da dies in der Vergangenheit des Öfteren der Fall gewesen sei“, vermag allenfalls eine abstrakte, jedoch keine konkrete Baumwurfgefahr begründen. Soweit sich der Kläger auf die gegenüber dem Eigentümer des Grundstück FlNr. … abgegebene Haftungsfreistellungserklärung beruft, sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, weil dieses Grundstück vom Mast lediglich 6 m entfernt und damit unmittelbar im Fallbereich der Bäume gelegenen ist.

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch aus dem Vortrag des Klägers, es sei bei dem bestehenden Abstand von 22 m zum Baugrundstück nicht möglich, die bei Baumfällarbeiten geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, die einen Mindestabstand von 1,5-facher Baumlänge (ca. 50 m) zum nächsten Bauwerk verlangten. Abgesehen davon, dass er die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht näher benennt, wiederholt er insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 7. September 2015 (Blatt 56 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, dass Unfallverhütungsvorschriften nicht geeignet seien, ein im Außenbereich baurechtlich grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen aber nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2016 – 21 ZB 16.374 – juris Rn. 7; B.v. 19.4.2011 – 8 B 10.129 – BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m.w.N.).

4. Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Vortrag durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die Errichtung des Masts die Verordnung des Bezirks Oberpfalz über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 8 ff.) beeinträchtigt werde, „nach dessen § 2 Nr. 3 der Schutz der Natur regelmäßig aufrechtzuerhalten (sei)“. Abgesehen davon, dass eine Bestimmung „§ 2 Nr. 3“ der Verordnung nicht existiert – § 2 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass die Karten der Schutzgebietsgrenzen bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt werden und dort während der Dienststunden allgemein zugänglich sind; § 3 Nr. 3 der Verordnung bestimmt, dass es Zweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ist, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen –, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Erfolg der Klage voraussetzt, dass der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vermitteln mit ihren im Allgemeininteresse verfolgten Zielen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des typischen Landschaftsbilds der entsprechenden Naturräume zu bewahren und eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen (vgl. § 3 der Verordnung) aber keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte für einzelne Private gegenüber Genehmigungen für Dritte oder Maßnahmen Dritter, die aus der Sicht einzelner Kläger zu Beeinträchtigungen der geschützten Landschaft führen können (so bereits Beschluss des Senats vom 22.6.2015 – 15 CS 15.597 – zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren; vgl. auch B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 24).

5. Der Einwand des Klägers, das Bauvorhaben verletze die Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO, ist nicht berechtigt.

a) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Mobilfunksendemast jedenfalls über einer Höhe von 10,46 m, in der er einen geringeren Durchmesser als 1,10 m aufweist, keine gebäudegleiche Wirkung zukommt. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erstreckt das Gebot, Abstandsflächen einzuhalten, auf andere Anlagen als Gebäude, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Wann eine solche Wirkung gegeben ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine gebäudegleiche Wirkung kann im Allgemeinen eine Anlage abstandsflächenrechtlich nur dann haben, wenn sie mindestens so groß ist wie ein Gebäude mindestens sein muss, um von Menschen betreten werden zu können (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.1341 – juris Rn. 41; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 29). Zudem muss sich die Anlage ähnlich wie Gebäude auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts auswirken. Ein Mast kann Abstandspflichten daher nur insoweit auslösen, als er einen Durchmesser von einer bestimmten Gewichtigkeit hat, weil er nur dann die Belichtung, Besonnung und Belüftung auf dem Nachbargrundstück spürbar nachteilig beeinflussen kann. Dies wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel bei einem Durchmesser von mehr als 1,10 m angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.1992 Az. 14 CS 92.3208; B.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – juris Rn. 18; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 31; B.v. 14.6.2013 – 15 ZB 13.612 – NVwZ 2013, 1238 = juris Rn. 12). Gründe, von dieser Regel hier abzuweichen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine gebäudegleiche Wirkung auch nicht im Hinblick auf die in 32,35 m Höhe an den Mast angebrachte Plattform angenommen werden kann. Zwar weist die Plattformbasis mit einem Durchmesser von 3,2 m und einer Höhe der darauf angebrachten Stahlverstrebungen mit Antennen von ca. 3 m erhebliche Ausmaße auf. Auch kann die Plattform von Menschen betreten werden. Weder von der Plattformbasis und den einzelnen Funkanlagen noch von dem Gesamtgebilde geht aber infolge der transparenten und licht- und luftdurchlässigen Ausgestaltung eine Wirkung aus, die wie ein geschlossenes Gebäude die Belichtung‚ Besonnung oder Belüftung des Grundstücks des Kläger spürbar beeinträchtigen würde (so auch BayVGH, B.v 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 5; U.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – Rn. 18). Gleiches gilt für die außen an den Betonmast angebrachte Sprossenleiter.

6. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften und die vorgesehene Blitzschutzanlage ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist.

Nach Art. 12 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Bestimmung formuliert die Schutzziele der Brandschutzanforderungen und enthält eine allgemeine Vorschrift zum Brandschutz, die in den brandschutzrechtlichen Einzelvorschriften, insbesondere der Art. 5 f., Art. 24 ff. (Abschnitt IV: „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“), Art. 31 ff. (Abschnitt V: „Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen“) und Art. 37 ff. BayBO (Abschnitt VI: „Technische Gebäudeausrüstung“) näher ausgefüllt und ergänzt wird (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 12 Rn. 1 ff.; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 1; vgl. auch LT-Drs. 15/7161 S. 45).

Dass der geplante Mobilfunksendemast den in diesen Bestimmungen angeführten Mindestanforderungen an den Brandschutz nicht ausreichend Rechnung trägt, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere ist die pauschale Behauptung, von dem Vorhaben ginge wegen der erheblichen Anzahl von zwölf Antennen eine erhöhte Brandgefahr aus, nicht geeignet, eine unzureichende Einhaltung von nachbarschützenden Brandschutzvorschriften zu begründen (vgl. zum Nachbarschutz brandschutzrechtlicher Bestimmungen BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18). Soweit der Kläger geltend macht, im Rahmen des der Baugenehmigung zugrunde gelegten Brandschutznachweises (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO) würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, setzt er sich schon nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) und der vorgesehenen Blitzschutzanlage (vgl. Art. 44 BayBO) ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sei. Im Übrigen trifft die Behauptung, es würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, nicht zu. Vielmehr wird in dem Brandschutznachweis ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der dort genannten Maßnahmen und Fakten (u.a. Standort im Außenbereich mit 100 m Abstand zur nächsten Bebauung, Blitzsschutzanlage DIN EN 62305-3, gesicherte Zufahrt zum Standort, geringes Gefährdungspotential durch die Station) auf weitere Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz verzichtet werden kann (vgl. Blatt 40 f. der Behördenakte). Welche zusätzlichen Maßnahmen zu fordern sein könnten, legt der Kläger nicht dar.

Soweit er eine fehlende Löschwasserversorgung rügt, zeigt er nicht auf, inwieweit eine ordnungsgemäße Zuwegung zum und auf dem Baugrundstück für Löschfahrzeuge entgegen den Feststellungen im Brandschutznachweis nicht sichergestellt sein könnte (Art. 4 Abs. 3 bzw. Art. 5 BayBO). Weitergehende Maßnahmen des Bauherrn zur Ermöglichung einer wirksamen Brandbekämpfung wie etwa die Anlage ortsfester Löschwasserbehälter auf dem Baugrundstück verlangt die Bayerische Bauordnung insoweit nicht. Vielmehr ist es nach Art. 57 GO und Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG in erster Linie Aufgabe der Gemeinde, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen der Feuersicherheit zu schaffen und zu erhalten sowie die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (vgl. BayVGH vom 11.5.1977 – 54 XIV 74 – BayVBl 1977, 767 zu entsprechenden Vorgängerregelungen).

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Systemtechnikcontainer, der neben dem Mobilfunksendemast angebracht ist, „eine Beeinträchtigung für die nachbarlichen Interessen mit sich bringe“. Der Vortrag beschränkt sich auf eine nicht näher begründete unsubstanziierte Behauptung, die in keiner Weise geeignet ist, eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen.

B. Ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte wegen der abweichenden Werte der Baugenehmigung von denen der Standortbescheinigung in Bezug auf die Montagehöhe der Antennenplattform klären müssen, welche Werte tatsächlich zutreffen, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil die Werte nicht voneinander abweichen (vgl. oben A. Nr. 1) und deshalb auch in einem Berufungsverfahren insoweit kein Anlass für weitere Ermittlungen bestünde. Ist aber ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 15 ZB 13.1578 – juris Rn. 44 m.w.N.).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob dem Betonmast im Hinblick auf die angebrachten Plattform sowie die Sprossenleiter eine gebäudegleiche Wirkung zukomme, einen gerichtlichen Augenschein durchführen müssen, greift ebenfalls nicht durch, weil sich die Frage bereits aufgrund der genehmigten Eingabepläne beurteilen lässt. Im vorliegenden Fall ist eine solche Wirkung im Hinblick auf die transparente, licht- und luftdurchlässige Ausgestaltung dieser Anbauten zu verneinen (vgl. oben A. Nr. 5 b). Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist dann nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Ebenso wenig hätte zur Abschätzung der Baumwurfgefahr ein gerichtlicher Augenschein durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, dass sich die Frage des Bestehens einer Gefahr durch umfallende Bäume im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins wohl kaum klären lässt, musste sich für das Gericht aufgrund der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014 eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen (vgl. oben A. Nr. 2). Auch hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. September 2015 nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1/15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anregung im Schriftsatz vom 7. November 2015, Beweis durch Augenschein zu erheben, stellt keinen förmlichen Beweisantrag dar.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH vom 9.12.2002 – 22 ZB 02.1206 – BayVBl 2003, 349 = juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladene hat sich mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid (Bescheid vom 20.2.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.9.2017) zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Neubaus eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage (Großgarage = Parkhaus) und der Erweiterung eines Laborgebäudes sowie der Einhaltung hierfür bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung des genannten Bauvorbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 1. März 2018 abgewiesen. Der Bauvorbescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des geplanten Neubaus halte sich „innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen“, wobei offen bleiben könne, ob es sich bei dem in der näheren Umgebung vorzufindenden „Nebeneinander von tatsächlicher Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung“ um eine „bloße Gemengelage“ handele oder „bereits der Gebietscharakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht“ werde. Das streitgegenständliche Vorhaben sei jedenfalls ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb und auch in einem (faktischen) Mischgebiet seiner Art nach bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße ferner nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die aufgrund der (Lärm-)Vorbelastung durch bestehende umliegende Gewerbenutzungen reduzierten Immissionsrichtwerte (für ein Mischgebiet) würden tagsüber als auch nachts deutlich unterschritten. In Bezug auf die Klägerin werde auch die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) vollständig eingehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt insbesondere zu den tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Baugebiet und zu den „tatsächlichen Nutzungseckdaten des Vorhabens“ und deren Auswirkungen auf die Grundstücksnachbarn nicht hinreichend ermittelt. Es habe bereits verkannt, dass der angefochtene Bescheid unbestimmt sei, weil er nicht hinreichend auf das tatsächlich geplante Bauvorhaben Bezug nehme und dessen nachbarrelevante Auswirkungen (insbesondere in Bezug auf Lärm und Geruch) nicht hinreichend regle. Das Verwaltungsgericht habe ebenso die planungsrechtliche Situation verkannt, insbesondere den Umstand, dass sich das Grundstück der Klägerin in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet befinde und es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen um einen „Fremdkörper“ handele. Damit habe es auch den planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch bzw. das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht zutreffend gewürdigt und namentlich den Schutzanspruch der Klägerin in Bezug auf etwaige vom streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgehende unzumutbare Lärmemissionen verkannt. Das Verwaltungsgericht habe ferner die „massive abriegelnde und erdrückende Wirkung“ des Bauvorhabens missachtet und die vom Bauvorhaben bauordnungsrechtlich einzuhaltende Abstandsflächensituation nicht zutreffend beurteilt. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht ein „Sachbescheidungsinteresse“ der Beigeladenen angenommen, obwohl das Bauvorhaben voraussichtlich nicht realisiert werde. Die Rechtssache weise im Hinblick auf die vorliegend gerichtlich zu klärenden Fragen im Übrigen besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 15. Mai 2018 und 14. September 2018 verwiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene widersetzen sich dem Zulassungsantrag der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht fest, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin sind nicht stichhaltig. Der Senat folgt zunächst den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:

Der angefochtene Vorbescheid beantwortet lediglich die - von der Beigeladenen gestellten und im Vorbescheid ausdrücklich genannten - Fragen, ob das in den - mit behördlichem Vermerk der Zugehörigkeit zum Vorbescheid versehenen - Plänen dargestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob die Abstandsflächen nach der BayBO eingehalten sind. Der Vorbescheid ist weder „unbestimmt“ noch sonst unvollständig. Der Vorbescheid bezieht sich - wie er selbst klarstellt - nur auf die genannten Fragen und verweist im Übrigen auf die Beurteilung des „endgültigen“ - bisher noch nicht gestellten und auch nicht streitgegenständlichen - Bauantrages. Es ist - soweit nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens schon jetzt erkennbar in Zweifel steht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 14 f. m.w.N.) - nicht die Aufgabe dieses Vorbescheids, sämtliche nachbarrelevanten Auswirkungen des in einem späteren Bauantrag tatsächlich zur Genehmigung anstehenden Bauvorhabens schon jetzt im Detail zu „regeln“ und abschließend sämtliche (hypothetischen) Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärm oder sonstigen von der Klägerin befürchteten Belästigungen (etwa Geruchsbelästigungen bei unsachgemäßer Lagerung von Laborabfällen etc.) zu treffen.

a) Das Verwaltungsgericht hat demgemäß auch den für die rechtliche Beurteilung des Vorbescheids entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend (vollständig) ermittelt. Es hat entgegen der Ansicht der Klägerin dabei weder die „planungsrechtliche Situation verkannt“ noch den planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch bzw. das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit den Schutzanspruch der Klägerin in Bezug auf etwaige vom streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgehende „unzumutbare“ Lärmemissionen unzutreffend gewürdigt. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei dem Bauvorhaben um einen „Fremdkörper“ und das klägerische Grundstück befinde sich in einem als (faktisches) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zu beurteilenden Baugebiet, ist angesichts der großflächigen gewerblichen Nutzung auf den umliegenden Grundstücken in der vom Verwaltungsgericht definierten und zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden näheren Umgebung des Bauvorhabens (§ 34 BauGB), die nach Maßgabe eines zwischenzeitlich aufgehobenen Bebauungsplans jahrzehntelang als Gewerbegebiet bzw. als Mischgebiet festgesetzt und dementsprechend genutzt wird, nicht stichhaltig. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Bauvorhabens „innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen“ hält, ist auch aus Sicht des Senats nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht musste in diesem Zusammenhang auch nicht entscheiden, ob es sich bei dem in der näheren Umgebung vorzufindenden „Nebeneinander von tatsächlicher Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung“ um eine „bloße Gemengelage“ handele oder ob „bereits der Gebietscharakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht“ werde, weil das Bauvorhaben das Wohnen nicht wesentlich stört und deshalb planungsrechtlich auch in einem Mischgebiet (allgemein) zulässig ist. Die rechtliche Wertung des Bauvorhabens als ein das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe, welches die aufgrund der Vorbelastung durch bestehende umliegende Gewerbenutzungen bereits zugunsten der Klägerin reduzierten Immissionsrichtwerte (für ein Mischgebiet) sowohl tagsüber als auch nachts deutlich unterschreitet, ist von der Klägerin ebenso nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die von der Klägerin für das Zulassungsverfahren eingeholte Schalltechnische Stellungnahme vom 14. Mai 2018 stellt „keine offensichtlichen fachlichen Mängel“ der von der Beigeladenen im behördlichen Verfahren vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung des Bauvorhabens vom 31. Oktober 2016 fest und weist lediglich auf mehrere Punkte hin, „die bei Abweichungen in den Prognoseansätzen zu einer spürbaren Erhöhung der Lärmimmissionen führen können“. Damit zieht sie jedoch nicht die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens in Zweifel, sondern weist lediglich auf etwaige ergänzende immissionsschutzfachliche Prüfungen des im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens zu beurteilenden tatsächlichen Bauvorhabens hin. Der Vorbescheid weist dementsprechend darauf hin, dass dann weitere „Forderungen und Auflagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen“ vorbehalten bleiben.

b) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin auch sonst das Gebot der Rücksichtnahme beachtet. Der Einwand der Klägerin, das Bauvorhaben habe eine „massive abriegelnde und erdrückende“ und verschattende Wirkung, setzt lediglich deren eigene subjektive Wertung an die Stelle der gerichtlichen Würdigung, ohne letztere damit ernstlich in Zweifel ziehen zu können. Die Klägerin, deren Wohnung selbst (nur) als Betriebsleiterwohnung genehmigt ist, konnte nicht erwarten, dass die bisherige große Freifläche vor ihrem Grundstück weiterhin erhalten bleibt und die vorhandene gewerbliche Bebauung nicht höher und näher an ihr Gebäude heranrückt als bisher.

c) Das Bauvorhaben hält - auch in Bezug auf das (höhere) Terrassengeschoss des Verwaltungsgebäudes - gegenüber der Klägerin die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche von 1 H in vollem Umfang ein (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Auf die Frage, ob sich das Baugrundstück - wie der Vorbescheid annimmt - in einem (faktischen) Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) befindet und deshalb sogar eine Verringerung der Abstandsfläche nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO zulässig wäre, kommt es deshalb vorliegend nicht an. Die Klägerin kann jedenfalls keine größere als die ihr gegenüber gewahrte Abstandsfläche von 1 H beanspruchen.

d) Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil schließlich auch mit dem Einwand der Klägerin zum angeblich fehlenden „Sachbescheidungsinteresse“ der Beigeladenen befasst und zutreffend festgestellt, dass dieser nicht geeignet ist, der Klage gegen den Vorbescheid zum Erfolg zu verhelfen.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist die Rechtssache nach alledem auch keine besonderen tatsächlichen (oder rechtlichen) Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil jene zum klägerischen Vorbringen im Zulassungsverfahren ausführlich Stellung genommen und das gerichtliche Verfahren damit wesentlich gefördert hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid (Bescheid vom 20.2.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.9.2017) zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Neubaus eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage (Großgarage = Parkhaus) und der Erweiterung eines Laborgebäudes sowie der Einhaltung hierfür bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung des genannten Bauvorbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 1. März 2018 abgewiesen. Der Bauvorbescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des geplanten Neubaus halte sich „innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen“, wobei offen bleiben könne, ob es sich bei dem in der näheren Umgebung vorzufindenden „Nebeneinander von tatsächlicher Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung“ um eine „bloße Gemengelage“ handele oder „bereits der Gebietscharakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht“ werde. Das streitgegenständliche Vorhaben sei jedenfalls ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb und auch in einem (faktischen) Mischgebiet seiner Art nach bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße ferner nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die aufgrund der (Lärm-)Vorbelastung durch bestehende umliegende Gewerbenutzungen reduzierten Immissionsrichtwerte (für ein Mischgebiet) würden tagsüber als auch nachts deutlich unterschritten. In Bezug auf die Klägerin werde auch die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) vollständig eingehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt insbesondere zu den tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Baugebiet und zu den „tatsächlichen Nutzungseckdaten des Vorhabens“ und deren Auswirkungen auf die Grundstücksnachbarn nicht hinreichend ermittelt. Es habe bereits verkannt, dass der angefochtene Bescheid unbestimmt sei, weil er nicht hinreichend auf das tatsächlich geplante Bauvorhaben Bezug nehme und dessen nachbarrelevante Auswirkungen (insbesondere in Bezug auf Lärm und Geruch) nicht hinreichend regle. Das Verwaltungsgericht habe ebenso die planungsrechtliche Situation verkannt, insbesondere den Umstand, dass sich das Grundstück der Klägerin in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet befinde und es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen um einen „Fremdkörper“ handele. Damit habe es auch den planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch bzw. das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht zutreffend gewürdigt und namentlich den Schutzanspruch der Klägerin in Bezug auf etwaige vom streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgehende unzumutbare Lärmemissionen verkannt. Das Verwaltungsgericht habe ferner die „massive abriegelnde und erdrückende Wirkung“ des Bauvorhabens missachtet und die vom Bauvorhaben bauordnungsrechtlich einzuhaltende Abstandsflächensituation nicht zutreffend beurteilt. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht ein „Sachbescheidungsinteresse“ der Beigeladenen angenommen, obwohl das Bauvorhaben voraussichtlich nicht realisiert werde. Die Rechtssache weise im Hinblick auf die vorliegend gerichtlich zu klärenden Fragen im Übrigen besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 15. Mai 2018 und 23. August 2018 verwiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene widersetzen sich dem Zulassungsantrag der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht fest, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin sind nicht stichhaltig. Der Senat folgt zunächst den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:

Der angefochtene Vorbescheid beantwortet lediglich die - von der Beigeladenen gestellten und im Vorbescheid ausdrücklich genannten - Fragen, ob das in den - mit behördlichem Vermerk der Zugehörigkeit zum Vorbescheid versehenen - Plänen dargestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob die Abstandsflächen nach der BayBO eingehalten sind. Der Vorbescheid ist weder „unbestimmt“ noch sonst unvollständig. Der Vorbescheid bezieht sich - wie er selbst klarstellt - nur auf die genannten Fragen und verweist im Übrigen auf die Beurteilung des „endgültigen“ - bisher noch nicht gestellten und auch nicht streitgegenständlichen - Bauantrages. Es ist - soweit nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens schon jetzt erkennbar in Zweifel steht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 14 f. m.w.N.) - nicht die Aufgabe dieses Vorbescheids, sämtliche nachbarrelevanten Auswirkungen des in einem späteren Bauantrag tatsächlich zur Genehmigung anstehenden Bauvorhabens schon jetzt im Detail zu „regeln“ und abschließend sämtliche (hypothetischen) Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärm oder sonstigen von der Klägerin befürchteten Belästigungen (etwa Geruchsbelästigungen bei unsachgemäßer Lagerung von Laborabfällen etc.) zu treffen.

a) Das Verwaltungsgericht hat demgemäß auch den für die rechtliche Beurteilung des Vorbescheids entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend (vollständig) ermittelt. Es hat entgegen der Ansicht der Klägerin dabei weder die „planungsrechtliche Situation verkannt“ noch den planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch bzw. das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit den Schutzanspruch der Klägerin in Bezug auf etwaige vom streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgehende „unzumutbare“ Lärmemissionen unzutreffend gewürdigt. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei dem Bauvorhaben um einen „Fremdkörper“ und das klägerische Grundstück befinde sich in einem als (faktisches) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zu beurteilenden Baugebiet, ist angesichts der großflächigen gewerblichen Nutzung auf den umliegenden Grundstücken in der vom Verwaltungsgericht definierten und zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden näheren Umgebung des Bauvorhabens (§ 34 BauGB), die nach Maßgabe eines zwischenzeitlich aufgehobenen Bebauungsplans jahrzehntelang als Gewerbegebiet bzw. als Mischgebiet festgesetzt und dementsprechend genutzt wird, nicht stichhaltig. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Bauvorhabens „innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen“ hält, ist auch aus Sicht des Senats nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht musste in diesem Zusammenhang auch nicht entscheiden, ob es sich bei dem in der näheren Umgebung vorzufindenden „Nebeneinander von tatsächlicher Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung“ um eine „bloße Gemengelage“ handele oder ob „bereits der Gebietscharakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht“ werde, weil das Bauvorhaben das Wohnen nicht wesentlich stört und deshalb planungsrechtlich auch in einem Mischgebiet (allgemein) zulässig ist. Die rechtliche Wertung des Bauvorhabens als ein das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe, welches die aufgrund der Vorbelastung durch bestehende umliegende Gewerbenutzungen bereits zugunsten der Klägerin reduzierten Immissionsrichtwerte (für ein Mischgebiet) sowohl tagsüber als auch nachts deutlich unterschreitet, ist von der Klägerin ebenso nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die von der Klägerin für das Zulassungsverfahren eingeholte Schalltechnische Stellungnahme vom 14. Mai 2018 stellt „keine offensichtlichen fachlichen Mängel“ der von der Beigeladenen im behördlichen Verfahren vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung des Bauvorhabens vom 31. Oktober 2016 fest und weist lediglich auf mehrere Punkte hin, „die bei Abweichungen in den Prognoseansätzen zu einer spürbaren Erhöhung der Lärmimmissionen führen können“. Damit zieht sie jedoch nicht die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens in Zweifel, sondern weist lediglich auf etwaige ergänzende immissionsschutzfachliche Prüfungen des im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens zu beurteilenden tatsächlichen Bauvorhabens hin. Der Vorbescheid weist dementsprechend darauf hin, dass dann weitere „Forderungen und Auflagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen“ vorbehalten bleiben.

b) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin auch sonst das Gebot der Rücksichtnahme beachtet. Der Einwand der Klägerin, das Bauvorhaben habe eine „massive abriegelnde und erdrückende“ und verschattende Wirkung, setzt lediglich deren eigene subjektive Wertung an die Stelle der gerichtlichen Würdigung, ohne letztere damit ernstlich in Zweifel ziehen zu können. Die Klägerin konnte nicht erwarten, dass die bisherige große Freifläche vor ihrem Grundstück weiterhin erhalten bleibt und die vorhandene gewerbliche Bebauung nicht höher und näher an ihr Gebäude heranrückt als bisher.

c) Das Bauvorhaben hält - auch in Bezug auf das (höhere) Terrassengeschoss des Verwaltungsgebäudes - gegenüber der Klägerin die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche von 1 H in vollem Umfang ein (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Auf die Frage, ob sich das Baugrundstück - wie der Vorbescheid annimmt - in einem (faktischen) Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) befindet und deshalb sogar eine Verringerung der Abstandsfläche nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO zulässig wäre, kommt es deshalb vorliegend nicht an. Die Klägerin kann jedenfalls keine größere als die ihr gegenüber gewahrte Abstandsfläche von 1 H beanspruchen.

d) Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil schließlich auch mit dem Einwand der Klägerin zum angeblich fehlenden „Sachbescheidungsinteresse“ der Beigeladenen befasst und zutreffend festgestellt, dass dieser nicht geeignet ist, der Klage gegen den Vorbescheid zum Erfolg zu verhelfen.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist die Rechtssache nach alledem auch keine besonderen tatsächlichen (oder rechtlichen) Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil jene zum klägerischen Vorbringen im Zulassungsverfahren ausführlich Stellung genommen und das gerichtliche Verfahren damit wesentlich gefördert hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Grundstücksnachbar gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid (Bescheid vom 20.2.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.9.2017) zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Neubaus eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage (Großgarage = Parkhaus) und der Erweiterung eines Laborgebäudes sowie der Einhaltung hierfür bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung des genannten Bauvorbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 1. März 2018 abgewiesen. Der Bauvorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des geplanten Neubaus halte sich „innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen“, wobei offen bleiben könne, ob es sich bei dem in der näheren Umgebung vorzufindenden „Nebeneinander von tatsächlicher Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung“ um eine „bloße Gemengelage“ handele oder „bereits der Gebietscharakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht“ werde. Das streitgegenständliche Vorhaben sei jedenfalls ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb und auch in einem (faktischen) Mischgebiet seiner Art nach bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Der Zulässigkeit des Bauvorhabens stehe nicht das vom Kläger geltend gemachte Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße ferner nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die aufgrund der (Lärm-) Vorbelastung durch bestehende umliegende Gewerbenutzungen reduzierten Immissionsrichtwerte (für ein Mischgebiet) würden tagsüber als auch nachts deutlich unterschritten. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Parkhaus an der Nordseite - zum Kläger hin - lediglich das Maß H/2 wahre, weil der Kläger mit seinem Gebäude (genehmigt als Betriebsleiterwohnung) an seiner Südseite insoweit ebenfalls lediglich das Maß H/2 einhalte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ein Bebauungsplan erforderlich, welcher die im Baugebiet bestehende „Gemengelage“ mit dem Ziel regle, ein verträgliches Nebeneinander der bestehenden Wohnsowie Gewerbenutzungen zu gewährleisten. Es handele sich bei dem Bauvorhaben im Hinblick auf die Lärmbelastung um eine das Wohnen wesentlich störende Gewerbenutzung, welche den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletze. Die von der Beigeladenen im behördlichen Verfahren vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Bauvorhabens vom 31. Oktober 2016 sei „unvollständig und fehlerhaft“. Das Bauvorhaben verstoße in Bezug auf die Lärmbelastung sowie die „erdrückende“ Wirkung der Gebäude ferner gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauvorhaben halte im Übrigen mit seiner geplanten Parkgarage zum Grundstück des Klägers hin nicht die abstandsflächenrechtlich gebotene Tiefe von 1 H ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 11. Mai 2018 verwiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene widersetzen sich dem Zulassungsantrag des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht fest, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:

Der Kläger setzt sich im Zulassungsverfahren mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander und legt damit nicht substantiiert dar, weshalb ernstliche Zweifel hieran bestehen sollen.

a) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens weder ein Bebauungsplan erforderlich ist, noch es sich bei dem Bauvorhaben im Hinblick auf die Lärmbelastung um eine das Wohnen wesentlich störende Gewerbenutzung handelt oder das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Bauvorhabens „innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen“ hält, ist aus Sicht des Senats nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht musste in diesem Zusammenhang auch nicht entscheiden, ob es sich bei dem in der näheren Umgebung vorzufindenden „Nebeneinander von tatsächlicher Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung“ um eine „bloße Gemengelage“ handele oder ob „bereits der Gebietscharakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht“ wird, weil das Bauvorhaben das Wohnen nicht wesentlich stört und deshalb planungsrechtlich auch in einem Mischgebiet (allgemein) zulässig ist. Die rechtliche Wertung des Bauvorhabens als ein das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe, welches die aufgrund der Vorbelastung durch bestehende umliegende Gewerbenutzungen bereits zugunsten des Klägers reduzierten Immissionsrichtwerte (für ein Mischgebiet) sowohl tagsüber als auch nachts deutlich unterschreitet, ist vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Beigeladenen im behördlichen Verfahren vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung des Bauvorhabens vom 31. Oktober 2016, die erstinstanzlich erörtert und gerichtlich gewürdigt worden ist.

b) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Kläger auch sonst das Gebot der Rücksichtnahme beachtet. Der Einwand, das Bauvorhaben habe eine „erdrückende“ (und verschattende) Wirkung, setzt lediglich die klägerische subjektive Wertung an die Stelle der gerichtlichen Würdigung, ohne letztere damit ernstlich in Zweifel ziehen zu können. Der Kläger, dessen Wohnung selbst (nur) als Betriebsleiterwohnung genehmigt ist, konnte nicht erwarten, dass die bisherige große Freifläche vor seinem Grundstück weiterhin erhalten bleibt und die gewerbliche Bebauung nicht höher und näher an sein Gebäude heranrückt als bisher.

c) Der Kläger wiederholt schließlich im Zulassungsverfahren lediglich seinen erstinstanzlichen Einwand, das Bauvorhaben halte mit seiner geplanten Parkgarage zum Grundstück des Klägers hin nicht die abstandsflächenrechtlich gebotene Tiefe von 1 H ein. Das Verwaltungsgericht führt demgegenüber aus, dass das Parkhaus an der Nordseite - zum Kläger hin - das Maß H/2 wahre und der Kläger - „aufgrund der gebotenen wechselseitigen Betrachtung der Wahrung der Abstandsflächen“ kein höheres Schutzniveau für sich beanspruchen könne, weil er selbst mit dem Gebäude an seiner Südseite ebenfalls lediglich das Maß H/2 einhalte. Mit dieser rechtlichen Würdigung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Zu Recht weist die Beigeladene im Zulassungsverfahren demgegenüber auch darauf hin, dass sich die Abstandsflächen der beiden betroffenen Gebäude - wegen ihrer Situierung - nicht bezüglich der südlichen klägerischen Fassadenseite, sondern allenfalls bezüglich der westlichen klägerischen Fassadenseite überdecken; eine Überdeckung ist insoweit jedoch zulässig, weil die Außenwände in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO). Auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts zu seinem Nachteil kann sich der Kläger daher vorliegend nicht berufen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil jene zum klägerischen Vorbringen im Zulassungsverfahren Stellung genommen und das gerichtliche Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.