Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 15 ZB 15.30001

published on 08/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 15 ZB 15.30001
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger unter nahezu vollständig wörtlicher Wiedergabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 2014 (Az. A 6 K 1868/12 - juris Rn. 24 bis 32) rügt, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht richtig, macht er keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend.

2. Die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.

Der Zulassungsgrund der Abweichung einer obergerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichts abweicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1995 - 8 B 44/95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2; B.v. 11.8.1998 - 2 B 74/98 - NVwZ 1999, 406; B.v. 8.7.2011 - 5 B 22/11 - ZOV 2011, 219). Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2012 - 4 BN 35/12 - juris; B.v. 27.9.2012 - 8 B 22/12 - juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.

Zum einen ist im Zulassungsantrag schon keine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts angeführt, von denen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen soll. Vielmehr wird lediglich die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (VG Freiburg, U.v. 12.3.2014 - A 6 K 1868/12 - juris) zitiert. Zum anderen ist nicht aufgezeigt, welcher die erstinstanzliche Entscheidung tragende Rechtssatz von welchem Rechtssatz in einer anderen Entscheidung abweichen soll.

2. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist ebenfalls nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt.

Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2006 - 5 B 99/05 - juris; B.v. 1.7.2009 - 1 WNB 1/09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1; B.v. 4.10.2012 - 2 B 112/11 - juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Abgesehen davon, dass die von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage

„ob einem nicht-ehelichen in Deutschland geborenen Kind unter Verstoß gegen die chinesische Geburtenregelung der Ausschluss von der Teilnahme am staatlichen Schul- und Gesundheitssystem droht, wenn seine Mutter zu Zahlung eines Bußgeldes von mehreren Jahresgehältern außerstande ist und wenn das Kind als drittes, nicht-eheliches Kind in Deutschland einer chinesischen Familie geboren ist und somit einer diskriminierenden Rechtlosstellung in Anknüpfung an die soziale Gruppe der unter Verstoß gegen die chinesischen Geburtenkontrollregelung geborenen Kinder darstellt, die zur Flüchtlingsanerkennung führt“

in ihrem letzten Teil schon nicht verständlich formuliert ist, hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht aufgezeigt. Denn das Verwaltungsgericht hat einen möglichen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht deswegen verneint, weil es angenommen hat, nicht-ehelichen und unter Verstoß gegen die chinesische Geburtenregelung in Deutschland geborenen Kindern drohe kein Ausschluss von der Teilnahme am staatlichen Schul- und Gesundheitssystem, wenn seine Mutter zur Zahlung eines Bußgeldes von mehreren Jahresgehältern außerstande ist. Vielmehr hat es angenommen, dass nicht jedes zweit- und drittgeborene Kind in China unter den Begriff der bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie fällt und der Ausschluss vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem nach der Erkenntnislage keine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte nach § 60 Abs. 1 AufenthG a. F., § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie darstellt (vgl. Urteilsabdruck S. 5). Hiergegen hat der Kläger Einwände nicht erhoben.

Zudem hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass seine Mutter im Falle der Rückkehr in ihre Heimat tatsächlich außerstande wäre, ein gegen sie wegen des Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik der Volksrepublik China verhängtes Bußgeld zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Höhe der Geldbuße an das Einkommen der Eltern des Klägers gekoppelt sei und diese für ihre Ausreise mehrere tausend DM bzw. Euro aufbringen mussten und konnten. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass ihnen auch die Zahlung der Geldbuße möglich sein werde (vgl. Urteilsabdruck S. 5). Dem setzt der Kläger lediglich die Behauptung entgegen, seine Mutter selbst sei nicht erwerbstätig und lebe vom Einkommen seines Vaters. Diese Ausführungen genügen dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht (zum Erfordernis der Darlegung vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris Rn. 5 m. w. N.), zumal das Verwaltungsgericht nicht allein auf die Zahlungsfähigkeit der Mutter des Klägers, sondern beider - zusammen lebender - Elternteile abgestellt hat und die fehlende Zahlungsfähigkeit zudem nicht allein durch das Einkommen einer Person bestimmt werden kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 Alternative 2 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 12/03/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.9.2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatb
published on 23/10/2012 00:00

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published on 08/07/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 21/11/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller, chinesische Staatsangehörige,
published on 14/09/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2016 - A 6 K 851/16 - teilweise geändert.Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 ihres Bescheids vom 18. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger die
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.