Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 15 ZB 14.2115

published on 07/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 15 ZB 14.2115
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 14.83, Au 4 K 14.84, Au 4 K 14.86, Au 4 K 14.87, Au 4 K 14.88, 06/08/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu 1 und 2 (Au 4 K 14.83) als Gesamtschuldner, der Kläger zu 3 (Au 4 K 14.84), die Klägerin zu 4 (Au 4 K 14.86), die Klägerin zu 5 (Au 4 K 14.87) und der Kläger zu 6 ( Au 4 K 14.88) jeweils ein Fünftel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.750 Euro (Gesamtstreitwert) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 für den „Neubau eines Stalles für 140 Milchkühe und Neubau einer Güllegrube“ (Vorhaben) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H. (Baugrundstück). Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteil vom 6. August 2014 in der Sache ab. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Kläger. Das Vorhaben des Beigeladenen wurde inzwischen bauaufsichtlich genehmigt; die Baugenehmigung wurde ebenfalls angefochten.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, vom Umfang des mit Bauvorbescheid genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen seien keine schädlichen, den Klägern unzumutbaren Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei seiner tatrichterlichen Bewertung auf die Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz am Landratsamt vom 22. April 2014, der die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 zugrunde lag (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandsbestimmung Geruch, November 2012) und die durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht vom 6. August 2014 ergänzt wurde. Danach sei an den Grundstücken der Kläger bzw. deren Wohnhäusern eine belästigungsrelevante Kenngröße (richtig: belästigungsrelevante Geruchsstundenhäufigkeit) von 6% bis 10% (richtig: von 6% bis 15%) zu erwarten. Da sowohl der in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Dorfgebiete genannte Immissionswert von 15% als auch der für den Außenbereich genannte Immissionswert von 25% an sämtlichen Immissionsorten der Kläger eingehalten werde, könne dahingestellt bleiben, ob die Grundstücke der Kläger im Außenbereich bzw. im Dorfgebiet liegen. Überdies gelte es zu beachten, dass in einem Dorfgebiet, das durch landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt sei, auch Gerüche zumutbar sein könnten, die 15% der Jahresstunden überschreiten würden. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Der Einwand, die Bewertung der zu erwartenden Geruchs- und Lärmimmissionen durch den Beklagten klammere fälschlicherweise den vorhandenen Stall des Beigeladenen und die bestehende Milchkammer aus, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Der Beigeladene hat seine Bau- und Nutzungsabsichten im Vorbescheidsverfahren umfassend dargestellt. Nach der zum Vorbescheidsantrag eingereichten Bauvorlage vom 28. November 2013 (eingegangen am 2.12.2013; Bauvoranfrage zum Neubau eines Stalles - offene Fragen zu den Immissionen) werden nach dem Neubau im neuen Stall 140 Milchkühe gehalten; an der Westseite werden 15 Kälber bis zu einem Alter von 1 Monat in Iglus untergebracht (aufgerundet insg. 171 GV). Im vorhandenen Stallgebäude sollen noch 20 Kalbinnen über 2 Jahre, 70 weibliche Rinder von 1 bis 2 Jahren, 35 weibliche Rinder von 0,5 bis 1 Jahr und 30 weibliche Kälber bis 0,5 Jahr gehalten werden (aufgerundet insg. 86 GV); die Kälberiglus um das vorhandene Stallgebäude werden entfernt. Der Vorbescheid nimmt auf diese am 2. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen „konkretisierenden Angaben“ ausdrücklich Bezug. Von diesen, das Vorhaben „konkretisierenden Angaben“ ist der fachliche Immissionsschutz beim Landratsamt deshalb zu Recht ausgegangen. Denn mit der Bezeichnung seines Vorhabens in den dem Vorbescheidsantrag beigefügten Bauvorlagen hat der Beigeladene den Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens festgelegt. Inhalt, Reichweite und Umfang des angefochtenen Vorbescheids sind danach eindeutig erkennbar; Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Vorbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) bestehen nicht. Hiervon ausgehend bestand keine Veranlassung, den durch den Vorbescheidsantrag konkret bezeichneten Umfang der künftigen Tierhaltung durch Nebenbestimmungen (Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BayBO, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid festzulegen (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 5 m. w. N.).

bb) Was eine Nutzung der bestehenden Milchkammer zu etwaigen Immissionsbelastungen der Kläger beitragen soll, wird nicht hinreichend dargelegt.

b) Der Vortrag, es sei keine Lärmprognose in Bezug auf den Transportverkehr für Kühe und Milch erfolgt, welcher auf der E.-straße und damit unmittelbar entlang der Wohngrundstücke der Kläger stattfinde, ist nicht berechtigt. Nach der Lärmbeurteilung durch den fachlichen Immissionsschutz vom 22. April 2014 sind die hinzukommenden landwirtschaftlichen Fahrten, die überwiegend auf öffentlicher Straße stattfänden, nach der TA Lärm nicht relevant, weil insgesamt die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Diese Bewertung unterliegt keinem Zweifel. Insoweit ist zu beachten, dass die TA Lärm für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen - wie hier - unmittelbar ohnehin keine Anwendung findet (Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm). Davon abgesehen sind Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm u. a. nur insoweit beachtlich, als sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (was eine Verdoppelung des gesamten Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert) und die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist weder dargelegt noch ernstlich in Betracht zu ziehen.

c) Die weitere Kritik an der Berechnung und Nachvollziehbarkeit der vom Beklagten angestellten Prognose geht ins Leere. Denn die Kläger haben im Zulassungsverfahren eine von ihnen eingeholte Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros a. vom 22. Oktober 2014 vorgelegt, auf die sie sich beziehen und die die Einhaltung der Immissionswerte nach GIRL an den Wohnhäusern der Kläger bestätigt.

aa) Soweit vorgetragen wird, auch die selbst in Auftrag gegebene Untersuchung von a. sei defizitär, weil der Gutachterin nicht alle für die Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt worden seien, betrifft dies nach Darlegung der Kläger die aus datenschutzrechtlichen Gründen vom Amt für Landwirtschaft und Ernährung nicht herausgegebenen Betriebsdaten weiterer landwirtschaftlicher Betriebe und Daten des Beklagten zur Windrichtungsverteilung (synthetische Winddaten des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die nach den Ausführungen des Beklagten jedermann käuflich erwerben könne).

Hinsichtlich der aktuellen Tierzahlen der weiteren landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe hat a. Angaben der Einwohner und Landwirte aus dem Ortsteil H. herangezogen. Die Plausibilität der Angaben wurde von a. im Rahmen einer Ortseinsicht sowie auf Grundlage der Stallgrößen aus dem Orthophoto von H. überprüft (vgl. Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 S. 10). Weshalb und inwiefern die von a. ermittelten und in der Geruchsimmissionsprognose detailliert aufgeführten Daten über die Tierplatzzahlen sowie der Silage- und Festmistlager der im Einzelnen genannten Tierhaltungsbetriebe nicht valide sein sollten, wird von den Klägern nicht ansatzweise ausgeführt.

Hinsichtlich der Windrichtungsverteilung hat a. auf die Stationsdaten der DWD-Station L. abgestellt, deren Repräsentativität mit einer detaillierten Prüfung der Übertragbarkeit nachgewiesen wurde (vgl. Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 S. 12). Auch hier wird nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die von a. herangezogenen Daten zur Windrichtungs- und Windgeschwindigkeitsverteilung unzutreffend wären.

bb) Der Vortrag, die Geruchsimmissionsprognose von a. vom 22. Oktober 2014 komme zu dem Ergebnis, „dass die vom Beklagten in seinen Schriftsätzen eingenommene Auffassung unzutreffend ist und bei einer Gesamtschau und Berücksichtigung der Vorbelastung, der topographischen Verhältnisse und der Windverhältnisse unzumutbare erhebliche Geruchsbelästigungen an den Grundstücken der Kläger entstehen“, trifft nicht zu.

(1) Soweit es die Wohnhäuser der Kläger betrifft (IP_4 bis IP_8), werden die Immissionswerte der GIRL nach der Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 eingehalten (vgl. S. 19 Tabelle 3 und Seite 22 Nr. 9 der Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014: IP_4/Kläger zu 3 = 15%, IP_5/Klägerin zu 4 = 9%, IP_6/Klägerin zu 5 = 8%, IP_7/Kläger zu 6 = 9%, IP_8/Kläger zu 1 und 2 = 12%). Die in der Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 ermittelte Überschreitung der Immissionswerte für Dorfgebiete betrifft andere Grundstücke.

(2) Anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht bezieht die Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 auch das unbebaute Grundstück der Kläger zu 1 und 2 FlNr. ... („Einordnung/Gebietsart: Außenbereich“) in seine Bewertung mit ein, ermittelt insoweit beurteilungsrelevante Immissionswerte von zwischen 19% und 39% und stellt diesen einen Beurteilungswert von 20% gegenüber. Dieser Ansatz ist verfehlt. Der Immissionswert von 20% ist nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL zwar als Zwischenwert zwischen Dorfgebieten und Außenbereich genannt (vgl. zu Nr. 3.1. GIRL). Die in der GIRL und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 genannten Immissionswerte beziehen sich aber auf Nutzungsbereiche, „in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten“, also „gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen wie Wohnhäusern“ (vgl. z. B. Nr. 3.1 GIRL; VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 Nr. 1 Anwendungsbereich sowie Anhang F). Dieser Bezug auf schutzwürdige Nutzungen entspricht in etwa dem der Vorsorgeregelung in Nr. 5.4.7.1 TA Luft, wonach bestimmte „Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ nicht unterschritten werden sollen. In der Rechtsprechung wird hierfür eine zusammenhängende Wohnbebauung gefordert (vgl. BVerwG, U. v. 23.7.2015 - 7 C 10/13 - juris Rn. 33 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist das unbebaute Grundstück FlNr. ... der Kläger zu 1 und 2 gegenüber Geruchsbelästigungen nicht schutzbedürftig, weil auf ihm keine auf Dauer für den Aufenthalt von Personen angelegte und schutzbedürftige bauliche Nutzung ausgeübt wird. Ob und inwieweit die Kläger zu 1 und 2 eine bauliche Nutzung ihres Grundstücks FlNr. ... anstreben und eine konkretisierte privilegierte oder sonstige Nutzung auch in Betracht kommt, die einen Schutz vor Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Anspruch nehmen kann, wird nicht dargelegt.

d) Nicht zutreffend ist im Übrigen der Vortrag im Schriftsatz der Kläger vom 16. Juni 2015, der nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO eingereicht wurde, wonach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche, dass zur Klärung, ob die umliegende Wohnbebauung durch das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 als Auslegungshilfe heranzuziehen sei. Die GIRL oder die auf der GIRL aufbauende VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 kann zwar im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, eine irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 25 m. w. N.); dies gilt jedenfalls für Vorhaben, die - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Der weitere im Schreiben vom 16. Juni 2015 erhobene Einwand, die südlich der E.-straße gelegene Wohnbebauung sei als „faktisches reines Wohngebiet einzustufen“, ist angesichts der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungen der näheren Umgebung nicht nachvollziehbar und davon abgesehen wegen § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO auch nicht berücksichtigungsfähig.

Gleiches gilt für die nicht näher substantiierte Behauptung, das Vorhaben des Beigeladenen halte die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole erforderlichen Mindestabstände nicht ein.

e) Soweit schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 4 m. w. N.). Insoweit kann auf die nachstehenden Ausführungen unter Nr. 3 verwiesen werden.

2. Die Rechtssache wirft keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen der Annahme der Kläger bestehen, wie vorstehend ausgeführt wurde, weder im Rahmen der Klärung der Vorbelastung noch im Hinblick auf deren Bewertung besondere Schwierigkeiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, was an den Datengrundlagen zu den auch von a. empirisch ermittelten Vorbelastungen fehlerhaft sein soll. Welche rechtlichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Vorbelastung auftreten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht nachzuvollziehen.

3. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, weil die Bewertung der Geruchsbelastung durch den behördlichen Immissionsschutz, auf die sich das Verwaltungsgericht stütze, auf Daten und Berechnungen beruhe, die nicht transparent, nachprüfbar und offen dargelegt worden seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat zur Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz am Landratsamt vom 22. April 2014 ausgeführt, es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in diese Stellungnahme falsche oder unsachgemäße Daten eingeflossen seien. Insbesondere habe der Umweltingenieur bei seinen Berechnungen sachgerecht die neueste VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 zugrunde gelegt. Diese tatrichterliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

Der Umweltingenieur des Landratsamts hat nachvollziehbar dargestellt, auf welcher Grundlage und nach welchem Verfahren er seine Berechnungen angestellt hat. Inwieweit die Ausgangsdaten und Verarbeitungsschritte einer gutachterlichen Stellungnahme offen gelegt werden müssen, um deren Verwertbarkeit zu überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 = juris Rn. 20 m. w. N.). Seine Beweiswürdigung und richterliche Überzeugungsbildung hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die schriftlich abgefasste Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 22. April 2014 gestützt, sondern gleichermaßen auf die Ausführungen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 ergibt sich, dass der Umweltingenieur des Landratsamts zur Verhandlung erschienen war, seine Stellungnahme erläutert und die ihm gestellten Fragen nachvollziehbar beantwortet hat. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung weitere Fragen an den Umweltingenieur gerichtet, insbesondere die Offenlegung bestimmter Datengrundlagen gefordert hätten, wird zwar eingewandt, ergibt sich aber nicht aus der Niederschrift (vgl. § 98 VwGO, § 415 ZPO). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, ein (Anm.: weiteres) „Sachverständigengutachten einzuholen zu der Behauptung, dass die Grundstücke der Kläger nach deren Lage bei Verwirklichung des mit dem Bauvorbescheid beschriebenen Vorhabens einer unzumutbaren Geruchshäufigkeit ausgesetzt sind“ mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, „Es wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse erbringen würde als die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 22. April 2014“, als gerechtfertigt. Aus denselben Gründen liegt in der Ablehnung des Beweisantrags auch kein Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.2013, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

b) Der weitere Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, wie weit der Stall nach den einschlägigen Richtlinien von der Bebauung entfernt sein solle, obwohl das Verwaltungsgericht dies beim Ortstermin (Anm.: Augenscheinstermin vom 7.7.2014) ausdrücklich verlangt habe, lässt keinen Verfahrensmangel erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Berichterstatterin hatte zwar ausweislich der Niederschrift zum Augenscheinstermin vom 7. April 2014 darum gebeten, baldmöglichst eine Stellungnahme des Umweltingenieurs zu der Frage einzuholen, wie weit der streitgegenständliche Stall nach den einschlägigen Richtlinien von der Bebauung entfernt sein solle. Dem ist das Landratsamt mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 aber nachgekommen, der auch die Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 22. April 2014 enthielt. Dass es dem Verwaltungsgericht angesichts der gegenständlichen Nachbarklagen nicht darauf ankam, welchen Abstand ein Stall wie der des Beigeladenen von jeglicher Bebauung einhalten müsste, sondern darauf, ob der tatsächliche Abstand zwischen dem Standort des Stalls und der schutzwürdigen Wohnbebauung der Kläger ausreicht, um insoweit schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen, liegt auf der Hand.

c) Von Vorstehendem abgesehen führt der von den Klägern behauptete Verfahrensmangel auch deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil er für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht oder nicht mehr von Bedeutung wäre (vgl. BayVGH, B. v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

Ausweislich der Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros a. vom 22. Oktober 2014, die die Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegt haben und auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, werden die Immissionswerte der GIRL/VDI-Richtlinie DIN 3894 Blatt 2 an den allein maßgeblichen Wohngebäuden der Kläger eingehalten. Dass die selbst in Auftrag gegebene Untersuchung von a. nicht deshalb defizitär ist, weil der Gutachterin nicht alle für die Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt worden seien, wurde bereits ausgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Gesamtstreitwert setzt sich aus fünf Einzelstreitwerten von jeweils 3.750 Euro zusammen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zu
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert fü
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 15/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü
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Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
published on 21/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü
published on 12/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.