Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 15 ZB 12.163

published on 15/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 15 ZB 12.163
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts C. vom 16. Juni 2011 für die Umnutzung einer bestehenden Unterstellhalle in eine Unterstellhalle für Wohnwagen und sonstige Anhänger auf dem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung K. (Baugrundstück). Südlich des Baugrundstücks grenzt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506 m. w. N.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG. B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, was zu falschen Feststellungen im Urteil führe, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 2 ZB 12.1210 - juris Rn. 5 und Rn. 8 m. w. N.). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rn. 23 m. w. N.). Daran gemessen ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung von einem Schutzanspruch der Klägerin in Höhe der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet ausgegangen (hier: Tagrichtwert von 60 dB(A), weil in der Nachtzeit keine Park- und Fahrbewegungen zugelassen sind). Dabei hat es entscheidungserheblich auf die vorhandene Wohnnutzung und die aktuell bestehenden gewerblichen Nutzungen („Lagerplatz für Hackschnitzel, Holzbestände und Baugerüste; Einlagerung von Röntgenbildern in einem Nebengebäude des Sägewerks“) sowie auf den nachwirkenden, erst 2009 eingestellten Zimmereibetrieb abgestellt. Das ist nicht zu beanstanden.

Der hiergegen gerichtete Einwand, das Verwaltungsgericht hätte dem Beweisangebot zur Einnahme eines Augenscheins nachkommen müssen, lässt nicht erkennen, welche - von dieser tatrichterlichen Bewertung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht abweichenden - tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung einer Ortsbesichtigung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 12.7.2012 - 4 B 13/12 - NVwZ 2012, 1565) und wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie von der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht förmlich beantragt wurde.

Es ist auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die nähere Umgebung entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als allgemeines Wohngebiet zu bewerten sein soll. Dass die vorhandene gewerbliche Nutzung nach Auffassung der Klägerin im Hinblick auf die Lärmentwicklung untergeordnet ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Mischgebiets, das bestimmungsgemäß der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Die Errichtung eines neuen Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... rechtfertigt ebenso wenig die Annahme der Klägerin, es liege ein allgemeines Wohngebiet vor, weil Wohngebäude auch in einem Mischgebiet oder in einer von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägten Gemengelage zulässig sind. Der Verweis auf die Klagebegründung (S. 8) lässt ebenfalls keine Prägung in Richtung eines Wohngebiets erkennen. Danach haben die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren RO 2 K 05.765 anlässlich der Ortsbesichtigung vom 5. August 2005 übereinstimmend erklärt, dass es weitere Betriebe außer dem des Beigeladenen nicht gibt. Hieraus schließt die Klägerin, dass ein allgemeines Wohngebiet vorliege. Diese Schlussfolgerung ist aber - auch bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2005 - nicht gerechtfertigt. Angesichts der nach wie vor ausgeübten gewerblichen Nutzung der gegenständlichen Halle und des seinerzeit noch vorhandenen Zimmereibetriebs, den das Verwaltungsgericht als nachprägend berücksichtigt hat, war das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets bereits nach den Erkenntnissen im Augenscheinstermin vom 5. August 2005 auszuschließen.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „eine Verdichtung dieser lockeren Streubebauung ist seit dem Jahr 1968 nicht eingetreten“ ist nicht entscheidungserheblich, trifft aber in der Sache zu, wie der mit Genehmigungsvermerk versehene Lageplan aus dem Jahr 1968 erkennen lässt. Davon abgesehen kann die Frage einer „Verdichtung“ der Bebauung nicht mit dem „Gebietscharakter“ gleichgesetzt werden.

Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe ungeprüft der Antwort des Beklagtenvertreters vertraut, auf dem Grundstück ... befinde sich das Nebengebäude eines Maurerbetriebs, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Klägerbevollmächtigte hat dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung weder widersprochen, noch hat er in der mündlichen Verhandlung einen dahingehenden förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - NVwZ-RR 2007, 285). Hinzu kommt, dass auch das Zulassungsvorbringen nicht erkennen lässt, dass die beanstandete Feststellung der Sache nach unzutreffend ist.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem Wohnhaus der Klägerin nicht falsch ermittelt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass „der umgenutzte Teil der Halle in einer Entfernung von ca. 33 m zum südlich gelegenen klägerischen Grundstück beginnt“, bezieht sich auf die mit Bescheid vom 2. März 2004 erteilte Baugenehmigung und trifft der Sache nach zu.

c) Das Verwaltungsgericht brauchte dem Vortrag der Klägerin, der durch den Betrieb des Vorhabens ausgelöste Lärm entstehe nicht nur durch Fahrzeugbewegungen, sondern auch durch Reinigen der abgestellten Wohnwagen und Gespräche, nicht durch Einholung eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens nachzugehen. Dass das gelegentliche Säubern der Wohnwagen zu einer beachtlichen zusätzlichen Lärmbeeinträchtigung führen kann, ist nach der sachkundigen Bewertung durch den fachlichen Immissionsschutz beim Landratsamt nicht anzunehmen (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2011). Insbesondere ist eine gezielte Reinigung mit Staubsaugern nicht vorgesehen; eine Reinigungsanlage oder die gewerbliche Reinigung der abgestellten Wohnwagen ist weder beantragt noch genehmigt. Die Nutzung der Halle als Unterstellraum für Wohnwagen ist auch nicht darauf gerichtet, einen Besucherkreis anzuziehen, für den - wie etwa in Versammlungsstätten oder Gaststätten - das Beisammensein im Vordergrund stünde. Insoweit sind Geräuschwirkungen aufgrund menschlicher Lebensäußerungen, wie sie z. B. beim Führen von „Gesprächen“ entstehen, als sozialadäquat hinzunehmen. Welche „sonstigen Begleiterscheinungen“ für die Lärmbeurteilung des Vorhabens von Relevanz sein können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

d) Angesicht der nachvollziehbaren Bewertung der durch das Vorhaben ausgelösten Geräuschwirkungen durch den fachlichen Immissionsschutz beim Landratsamt begegnet es auch im Übrigen keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu den Lärmwirkungen des Vorhabens einzuholen. Insbesondere bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Beurteilungspegel von 60 dB(A)/tags am Anwesen der Klägerin nicht eingehalten werden kann.

Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. BVerwG, B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 m. w. N.). Grundsätzlich verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht nicht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Sachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen. Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - NVwZ 2011, 433 m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die umweltschutzfachlichen Stellungnahmen vom 7. Mai 2011 und vom 28. September 2011 abgestellt hat, in denen die zu erwartenden Lärmwirkungen im Sinne einer worst-case-Betrachtung ermittelt worden sind. Nach der Lärmprognose des Umweltingenieurs des Landratsamts ist selbst unter der unrealistischen Annahme, dass bei insgesamt 32 Stellplätzen für Wohnwagen 64 Fahrbewegungen pro Tag stattfinden, durch die An- und Abfahrtsgeräusche maximal ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Anwesen der Klägerin zu erwarten. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist unter Einbeziehung einer lärmmäßigen Vorbelastung durch das Hackschnitzellager nicht davon auszugehen, dass es zu einer Verdoppelung des ermittelten Immissionswertes kommt. Doch auch dann, wenn man dies abermals zugunsten der Klägerin unterstellen will, erhöht sich der Beurteilungspegel lediglich auf 50 dB(A). Die von der Klägerin eingewandten Holzlieferungen für das Hackschnitzellager sind demnach bereits prognostisch bewertet. Weshalb das angelieferte Holz auf dem Grundstück des Beigeladenen „offensichtlich zu Hackschnitzeln verarbeitet“ werden soll, bleibt unklar. Denn mit Bescheid vom 27. August 2009 wurde die Teilumnutzung der Unterstellhalle in ein „Hackschnitzellager“ genehmigt. Aus den Baugenehmigungsunterlagen ergibt sich dagegen nicht, dass auch die Verarbeitung von Holz in Hackschnitzel beantragt oder genehmigt worden wäre (vgl. auch Schreiben des Landratsamts vom 25. Oktober 2010 an die Klägerin). Wenn weiterhin - was wiederum unrealistisch ist - zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sämtliche Reflexionen direkt auf ihr Wohnhaus treffen, ist mit den Ausführungen des Umweltschutzingenieurs unter Zugrundelegung einer Reflexionswirkung sämtlicher Außenwände allenfalls eine weitere Zunahme um 3 dB(A) auf einen Beurteilungspegel von dann 53 dB(A) anzunehmen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, diese Annahme sei eine reine Schätzung, die jeglicher sachlicher Grundlage entbehre, lässt keine substantiierte Auseinandersetzung mit der fachkundigen Bewertung des Umweltingenieurs des Landratsamts erkennen, der unter Annahme einer etwaigen Reflexionswirkung die Verdoppelung des Schallpegels (Spiegelschallquelle) ohne Energieverlust zugrunde liegt. Es trifft deshalb nicht zu, „dass die bauliche Situation der Halle gerade nicht berücksichtigt wurde“. Diese wurde vielmehr zugunsten der Klägerin im Sinn einer nochmaligen worst-case-Betrachtung berücksichtigt, weil davon ausgegangen wird, dass „alle Reflexionen direkt auf das Wohnhaus der Klägerin treffen“ (vgl. bereits die Stellungnahme vom 28. September 2011). Dessen ungeachtet ist der errechnete Beurteilungspegel noch deutlich vom Immissionsrichtwert für Mischgebiete entfernt, auf den das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt. Es ist deshalb nicht zu sehen, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 12.7.2012 - 4 B 13/12 - NVwZ 2012, 1565).

e) Da aufgrund der auch gewerblichen Prägung der näheren Umgebung nicht vom Vorliegen eines Wohngebiets ausgegangen werden kann, ist bei der Lärmbeurteilung kein Ruhezeitenzuschlag u. a. für Sonn- und Feiertage anzusetzen (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm). Ob die zugelassene gewerbliche Nutzung durch den Beigeladenen geeignet ist, gegen das Feiertagsgesetz zu verstoßen, kann offen bleiben. Das Feiertagsgesetz ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 BayBO).

f) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene nicht gehindert war, durch einen neuen Bauantrag von der im Vergleichswege abgeänderten Baugenehmigung vom 2. März 2004 abzurücken bzw. von dieser keinen Gebrauch mehr zu machen.

In dem zwischen den Beteiligten im Verfahren RO 2 K 05.765 geschlossenen Vergleich vom 5. August 2005 verpflichtete sich der Beklagte, die Baugenehmigung vom 2. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2005 um näher bezeichnete Nebenbestimmungen zu ergänzen, was mit Bescheid vom 26. August 2005 auch geschehen ist; die Klägerin und der Beigeladene erklärten sich mit der Änderung dieser Baugenehmigung einverstanden. Grundlage des von der Klägerin in Bezug genommenen Vergleichs ist die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung vom 2. März 2004, die die „Teilumnutzung“ der Halle zum Unterstellen von Wohnwagen und Anhängern auf einer Teilfläche der Halle und damit ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hatte. Die gegenständliche Baugenehmigung vom 16. Juni 2011 hat einen hiervon abweichenden Regelungsinhalt, insbesondere erfasst sie nicht nur die Erweiterung der Nutzung auf den zuvor als Holz- und Baugerüstlager genutzten Bereich, sondern die Nutzung der gesamten Halle zum Unterstellen von Wohnwagen und Anhängern. Dies ist auch zu fordern, denn bei der Erweiterung einer bereits bestehenden Nutzung ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung (BVerwG, B. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Baugenehmigung vom 2. März 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 26. August 2005 ist deshalb überholt, weil der Beigeladene keinen Gebrauch mehr von ihr macht. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der darin festgelegten Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung vom 16. Juni 2011 besteht nicht, insbesondere haben sich der Beigeladene und der Beklagte im Vergleich vom 5. August 2005 weder ausdrücklich dazu verpflichtet, Veränderungen der Halle oder ihrer Nutzung für alle Zeit zu unterlassen oder hierfür keine Genehmigung zu erteilen, noch kann der Vergleich dahin ausgelegt werden. Denn die Vergleichsregelung lässt keinen Zweifel daran, dass sie sich nur auf die Baugenehmigung vom 2. März 2004 bezieht, die Gegenstand der damaligen Anfechtungsklage der Klägerin war. Mit dem Vergleich vom 5. August 2005 sollte das die Baugenehmigung vom 2. März 2004 betreffende Klageverfahren unter Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beendet werden; er hat aber nicht den Anspruch, den nachbarschaftlichen Konflikt zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht dauerhaft für alle künftigen Vorhaben abschließend zu lösen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az. 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335) lässt nicht erkennen, weshalb hier eine andere Betrachtung anzustellen sei. Die Klägerin konnte gerade nicht annehmen, dass es mit der Baugenehmigung vom 2. März 2004 sein Bewenden habe und der Beigeladene seine Halle stets danach nutzen werde. Als gemeinsame Grundlage aller am Vergleich Beteiligten kommt eine dahin gehende Absicht ohnehin nicht in Betracht. Schließlich ist die Klägerin nicht schutzlos gestellt, denn sie kann gegen eine neue Baugenehmigung im Klagewege vorgehen, wovon sie hier auch Gebrauch gemacht hat.

2. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Berufung führen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für d
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.