Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 14.30157

published on 23/06/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 14.30157
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt.

1. Der Kläger meint, das Urteil sei i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil das Verwaltungsgericht nicht rational nachvollziehbar begründet habe, weshalb es die in der Bundesrepublik Deutschland durch Taufe erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum nicht als glaubhaft angesehen hat.

Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO (Fehlen von Entscheidungsgründen) scheidet bei einer - wie hier - auf den Vortrag des Klägers eingehenden und die maßgeblichen Gründe erläuternden Begründung des Urteils aus. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2013 -14 ZB 13.30002 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend u. a. durch Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids (UA S. 10) auf den Seiten 10 und 11 seines Urteils begründet, warum es den Vortrag des Klägers zu seinem behaupteten Glaubenswechsel zehn Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nur als vorgeschoben ansieht. Der Kläger legt nichts dafür dar, inwieweit dies nicht in verständlicher Form geschehen sein sollte. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag anführt, er habe aufgrund seiner inneren Glaubensüberzeugung den christlichen Glauben angenommen und werde seinen Glaubenswechsel, der formal durch die Taufe vollzogen worden sei, im Iran leben, stellt dies eine bloße Behauptung dar, der nicht zu entnehmen ist, warum die Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sein sollten.

2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht dargelegt.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.2.2013 - 14 ZB 30002 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Der Kläger meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, „da bislang obergerichtlich nicht geklärt ist, ob nach der Auskunftslage und gemäß der bereits zuvor seit längerer Zeit drohenden Verschärfung der Ahndung der Apostasie, wie sie nunmehr seit dem Jahr 2008, gemäß dem Beschluss des iranischen Parlaments bestätigt und eingetreten ist, davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf diese seit längerer Zeit drohende und zwischenzeitlich eingetretene zusätzliche Verschärfung der Verfolgung konvertierter Andersgläubiger eine Strafverfolgung im Iran nur vorgenommen wird, wenn der Glaube über die Taufe, bekundet durch eine Taufurkunde, und über die Praktizierung des Glaubens in vorgetragener Weise hinaus in besonderer Weise verinnerlicht ist, vielmehr eine politische Verfolgung richtigerweise bereits dann anzunehmen ist, wenn ein nachgewiesener Wechsel vom Islam zum praktizierten Christentum oder einer anderen Religion erfolgt ist“. Abgesehen davon, dass die Frage kaum verständlich ist, ist sie nicht klärungsfähig, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 37). Das Verwaltungsgericht ist nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30 f.; BayVGH, B. v. 29.4.2010 -14 ZB 10.30043 - juris Rn. 3 m. w. N.) - zu der Überzeugung gelangt, dass der Glaubenswechsel des Klägers nur vorgeschoben ist und sich bei ihm nicht in identitätsprägender Weise manifestiert hat. Es sei deshalb auch nicht zu erwarten, dass sich der Kläger in seiner Heimat anderen gegenüber als Christ bezeichnen oder christliche Veranstaltungen besuchen werde (UA S. 11). Beim Kläger handelt es sich damit nicht, wie in der formulierten Frage vorausgesetzt, um einen „konvertierten Andersgläubigen“, der einen Wechsel zum praktizierten Christentum oder einer anderen Religion vollzogen hat. Die bloße Behauptung des Klägers, bei ihm handle es sich um einen „konvertierten Andersgläubigen“, der sein Christentum im Iran praktizieren werde, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.