Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2014 ist unbegründet.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab. Eine Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Der Kläger rügt, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, er könne trotz seiner mangelhaften Sprachkenntnisse in Afghanistan seinen Lebensunterhalt sicherstellen, stehe im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2014 (13a B 13.30025 - juris). Dort sei ausgeführt, dass ein afghanischer Rückkehrer, der kein nennenswertes Vermögen besitze und nicht von seiner Familie unterstützt werde, ohne Kenntnisse der Landessprache grundsätzlich keine Chance habe, das Existenzminimum zu erreichen. Angesichts der im dortigen Zulassungsbeschluss aufgeworfenen Frage, ob nicht ausreichende Sprachkenntnisse zu einem Abschiebungsverbot führten, sei das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung hiervon abgewichen.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger zwar Deutsch wesentlich besser als seine Muttersprache Dari beherrsche, er aber jedenfalls auf einfachem Niveau in der Lage sei, sich auf Dari zu verständigen. Er habe erklärt, mit seiner Mutter, mit der er zusammen eine Wohnung in München bewohnt habe, ausschließlich Dari zu sprechen. Insoweit unterscheide sich der Fall von der Konstellation, die der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liege.
Mit diesen Ausführungen wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Senats widersprechen würde. In jenem Fall hatte die mündliche Verhandlung ergeben, dass der dortige Kläger keine der Landessprachen in Afghanistan beherrscht. Das führt nach Ansicht des Senats dazu, dass er keine reelle Chance hätte, als Tagelöhner irgendwelche Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Vorliegend ist die tatsächliche Ausgangssituation eine andere, weil das Verwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Auffassung gelangt ist, dass der Kläger jedenfalls auf einfachem Niveau in der Lage sei, sich auf Dari zu verständigen. Damit weicht das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ab, sondern setzt sie vielmehr nur um.
Der Streitsache kommt auch nicht die ihr vom Kläger hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für afghanische Rückkehrer, sofern sie nicht über ausreichende Kenntnisse einer der Landessprachen Dari oder Paschtu verfügten, eine Chance bestehe, irgendeine Arbeit zu finden und wenigstens das Existenzminimum zu erlangen. Diese Frage führte in dem vom Kläger genannten Fall zur Zulassung der Berufung. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 (a. a. O.) hat der Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass ein Rückkehrer, der keine der Landessprachen beherrscht, keine reelle Chance hätte, als Tagelöhner irgendwelche Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Insoweit besteht deshalb keine Klärungsbedürftigkeit mehr. Sollte die Frage des Klägers auf die ausreichenden Sprachkenntnisse abzielen, entzieht sie sich einer grundsätzlichen Klärung. Ob Sprachkenntnisse ausreichend sind, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, sondern bedarf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen hat sich die vom Kläger aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht nicht gestellt, weil es davon ausgegangen ist, dass der Kläger zwar Deutsch wesentlich besser als seine Muttersprache Dari beherrsche, er aber über ausreichende Kenntnisse der Sprache Dari verfüge. Auch die Anhörung der Mutter des Klägers, mit der er eingereist ist, erfolgte am 1. Oktober 2002 ausweislich der Verfahrensakte in Dari.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.