Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Februar 2014 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob Flüchtlinge aus A., die vor ihrer Flucht für die afghanische Armee gearbeitet haben, einer besonderen Verfolgungssituation in A. ausgesetzt sind und daher bei einer Rückkehr nach A. einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sind.“ Er sei als ein in der Fahrzeuginstandsetzung tätig gewesener Armeeangehöriger von den Taliban bedroht worden. Die aufgeworfene Frage sei von allgemeiner Bedeutung, weil es nach den Berichten von UNHCR und ACCORD ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Personen gebe, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.
Die aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig. Gemäß den Erkenntnissen von UNHCR hängt es von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, ob für Personen, die mit der Regierung - einschließlich der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte - zusammenarbeiten, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2013, S. 38, 42). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Einzelfall geprüft und hier festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachte Verfolgungslage, dass er als Angehöriger der Streitkräfte von den Taliban persönlich bedroht gewesen sei, nicht bestand. Es sei schon zweifelhaft, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise bei der afghanischen Armee tätig war (UA S.7). Doch auch bei Unterstellung einer solchen Tätigkeit gebe es keinen Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung. Die Behauptung des Klägers, er sei ins Visier der Taliban geraten, weil sein (taubstummer) Bruder ihnen verraten habe, dass er für die afghanische Regierung arbeite, und weil ihn ein Freund bei einer Brautwerbung in Anwesenheit fremder Personen „scherzhaft“ bezichtigt habe, als Dolmetscher für ausländische Truppen tätig zu sein, sei nicht glaubhaft. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass er an den von Taliban eingerichteten Straßenkontrollpunkten mehrfach kontrolliert worden sei, sei er hiervon nicht persönlich betroffen gewesen. Er sei weder in besonders herausgehobener Funktion tätig gewesen, noch öffentlich namentlich bekannt gewesen. Er habe die Kontrollpunkte offensichtlich ohne Probleme passieren können und sei nicht in besonderer Weise bedroht worden (UA S. 8 f.).
Im Übrigen entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei Armeeangehörigen, die keinen hohen Posten bekleidet haben, nicht von einem besonderen Gefahrenmoment auszugehen ist, der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 30.10.2014 - 13a ZB 14.30371 - juris; B. v. 27.5.2014 - 13.30309 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.