Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 13a ZB 14.30002

published on 18/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 13a ZB 14.30002
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. November 2013 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob für die Gruppe der Personen, die wie der Kläger aus der Provinz Herat stammen, deren Familien über einen gewissen Besitz verfügen und als wohlhabend gelten, in der Provinz Herat entführt und gefangen gehalten wurden und deren Familie aufgrund von geleisteten Lösegeldzahlungen nicht mehr wohlhabend sind oder nicht mehr den Anschein erwecken, über Vermögen zu verfügen, bei einer Rückkehr keine konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht bzw. von keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann“.

Es bestehe ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass er in Herat von Kriminellen zwecks Lösegelderpressung entführt und gefangen gehalten worden sei, dass aber nicht die Gefahr einer erneuten Entführung bestehe, weil seine Familie aufgrund der Lösegeldzahlung nicht mehr wohlhabend sei und (aufgrund des Verkaufs des Geschäfts) auch nicht mehr den Anschein erwecke, über Vermögen zu verfügen. Hierbei habe das Verwaltungsgericht aber außer Acht gelassen, dass er als Rückkehrer aus einem westlichen Land als wohlhabend gelte und damit Gefahr liefe, erneut Opfer einer Entführung zu werden. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht werde, sei somit nicht widerlegt.

Soweit sich die Frage auf die Vermögensverhältnisse der gesamten Familie bezieht, bedarf es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Aus den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof laufend ausgewerteten aktuellen Erkenntnismitteln zur Sicherheitslage in Afghanistan geht übereinstimmend hervor, dass wohlhabende Afghanen potentiell gefährdet sind, gegen Lösegeld entführt zu werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 4. Juni 2013, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, 30.9.2013, S. 19: „Afghanen, die über einen gewissen Besitz verfügen, sind gefährdet, gegen Lösegeld entführt zu werden.“; Update 11.8.2010, S. 16: „Entführungen reicher Afghanen bleiben ein ernsthaftes Problem.“). Hieraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass bei Familien, die offensichtlich vermögenslos sind, nicht davon auszugehen ist, dass eine erhebliche Entführungsgefahr besteht.

Die in den Darlegungen enthaltene weitergehende Frage, ob die aus westlichen Ländern zurückkehrenden Afghanen allgemein als wohlhabend gelten und deshalb eine erhebliche Entführungsgefahr besteht, vermag die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Er war weder in der schriftlichen Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen. Im Zusammenhang mit der Entführung ging es vielmehr um die finanziellen Verhältnisse der Familie nach der Lösegeldzahlung. Im Übrigen ergeben sich aus den vom Kläger zitierten Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung. Die vom Kläger angeführten Berichte (Auswärtiges Amt, D-A-CH, Schweizerische Flüchtlingshilfe) enthalten keinen Hinweis darauf, dass Rückkehrer aus Europa generell potentielle Entführungsopfer sind. Insbesondere in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Mai 2010 betreffend die Sicherheitssituation in Herat, der Herkunftsregion des Klägers, wird lediglich allgemein auf die Zunahme von Entführungen und Überfällen im Zusammenhang mit der dortigen Verschlechterung der Sicherheitssituation hingewiesen (S. 3). Das Auswärtige Amt stellte in einem früheren Lagebericht (Stand Januar 2012, S. 27) lediglich fest, dass Afghanen, die aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich der finanziellen Möglichkeiten treffen könnten, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert würden. Diese Bedenken sind allerdings in den aktuelleren Lageberichten von 2013 und 2014 nicht mehr enthalten.

Auch die übrigen (konkludent aufgeworfenen) Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Ob für Rückkehrer in der Westregion Afghanistans eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts besteht (§ 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG), bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch ein Berufungsverfahren. Der Hinweis des Klägers auf den Fortschrittsbericht der Bundesregierung vom Juni 2013 bietet keinen Anlass, erneut in eine Risikobewertung einzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Urteil vom 1. März 2013 (13a B 12.30205) davon ausgegangen, dass das Risiko für Zivilpersonen, in der Westregion (mit Provinz Herat) infolge militanter Gewalt Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, im Jahr 2010 ca. 0,01% betrug (UA Rn. 21). Aus den aktuellen Berichten, insbesondere dem zweimal im Jahr herausgegebenen Afghanistan Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) ergibt sich einerseits, dass das Gewaltniveau in ganz Afghanistan ansteigt, und andererseits, dass das Risiko in der Westregion nach wie vor unter 1:1.000 liegt und somit weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.4.2014 - 13a ZB 14.30095 - juris). Der Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung vom Juni 2013 ist für die Frage, ob für die dortigen Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht, nicht hinreichend aussagekräftig. Dieser „Zwischenbericht“ berücksichtigt bei den Zahlen der Anschlagsopfer lediglich einen Zeitraum von vier Monaten, enthält keine Erkenntnisse bezüglich der Westregion im Ganzen und lässt auch keine Rückschlüsse auf die Größenordnung des dortigen Schadensrisikos zu.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ferner geklärt‚ dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH‚ U. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012‚ 35 -LS-; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U. v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris). Der Verwaltungsgerichtshof geht‚ worauf sich auch das Verwaltungsgericht bezieht (UA S. 19)‚ davon aus‚ das ein arbeitsfähiger‚ gesunder Mann‚ der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat‚ regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre‚ durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Die Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. auch VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - juris = DÖV 2012‚ 651 -LS-; OVG RhPf‚ U. v. 21.3.2012 - 8 A 11050/10.OVG - juris; SächsOVG‚ U. v. 10.10.2013 - A 1 A 474/09 - juris; HessVGH‚ U. v. 30.1.2014 - 8 A 119/12.A - juris). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen‚ dass der Kläger aufgrund seiner höheren Schulbildung‚ seiner kaufmännischen Berufserfahrung und der zu erwartenden familiären Unterstützung ohnehin nicht extrem gefährdet wäre (UA S. 20).

Der im nachträglichen Schriftsatz vom 16. Juni 2014 enthaltene Hinweis auf eine fachärztlich attestierte schwere depressive Episode führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits grundsätzlich geklärt, dass bei einer schweren depressiven Symptomatik ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sein kann, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (BVerwG, B. v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.