Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2015 - 13 A 14.1109, 13 A 15.1422

published on 27/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2015 - 13 A 14.1109, 13 A 15.1422
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Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M., den Richter am Verwaltungsgerichtshof G. und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. W. wird verworfen.

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. K.-R., den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. N. und den Beisitzer Leitender Baudirektor a.D. Dipl.-Ing. B. wird verworfen.

III.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

IV.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015 im Zusammenhang mit einer am 6. Juli 2015 erhobenen Anhörungsrüge (13 A 15.1422) ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M., den Richter am Verwaltungsgerichtshof G. und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. W. gerichtet. Er rügt, dass der Beschluss des Senats vom 1. Juli 2015 (13 A 14.1109), zugestellt am 3. Juli 2015, nicht die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweise und deshalb keine Rechtskraft entfalte. Außerdem hätten die genannten Richter in ein und demselben Verfahren zwei gegensätzliche Entscheidungen jeweils gegen ihn getroffen.

Das gegen den Senat im Ganzen gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“ Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde sich in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt (BVerfG, B. v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/77 - BVerfGE 46, 34/41).

Gemessen hieran sind bei den genannten Richtern keine Gründe für ein Misstrauen im Sinn des § 42 Abs. 2 ZPO ersichtlich. Ein Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, B. v. 30.12.1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50; B. v. 14.12.2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225). Der Ablehnungsgrund müsste durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1997 - 11 B 18.97 - BayVBl 1998, 59). Die höchstrichterlichen Voraussetzungen einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs sind hier gegeben. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs enthält keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, dass die abgelehnten Richter voreingenommen sein könnten. Der schon mehrmals geltend gemachten Auffassung des Klägers, dass die bisher ergangenen Urteile und Beschlüsse des Flurbereinigungsgerichts wegen fehlender Unterschriften angeblich unwirksam seien und der Senat deshalb gegen die Rechtsordnung verstoße, ist der Hinweis des Senats an den Kläger im Beschluss vom 4. Januar 2010 (13 S 09.2384) entgegenzuhalten, demgemäß nach § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO die Ausfertigungen von Urteilen und Beschlüssen nicht der eigenhändigen Unterschrift der Richter bedürfen (s. auch BVerwG, B. v.7.8.1998 - 6 B 69.98 - juris). Der richterliche Hinweis vom 7. Juli 2015 auf den Wortlaut des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf den der Kläger inhaltlich eingegangen ist, enthält keinen Anhaltspunkt für das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit. Die Rüge widersprüchlicher Entscheidungen geht fehl. Im Klageverfahren 13 A 14.1109 hat der Senat durch Urteil vom 22. Oktober 2014 der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die anschließenden Anträge auf Tatbestands-berichtigung und Urteilsergänzung hat der Senat durch Beschlüsse vom 18. März 2015 abgelehnt.

II.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015 ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. K.-R., den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. N. und den Beisitzer Leitender Baudirektor a.D. Dipl.-Ing. B. gerichtet (s. Beschluss vom 1.7.2015 - 13 A 14.1109). Er rügt, dass ihm die namentliche Besetzung des Spruchkörpers nicht vorab mitgeteilt worden sei. Er bezweifle, dass die abgelehnten Richter „amtliche Richter der Firma BRD GmbH“ seien. Keiner dieser Richter habe sich legitimiert, ob er ein amtlicher Richter der „Firma BRD GmbH“ ist. Es gebe in der Bundesrepublik Deutschland seit 1950 keine amtlichen Richter.

Auch dieses Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es einen offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Das Ablehnungsgesuch enthält keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, dass die abgelehnten Richter voreingenommen sein könnten. Die vom Kläger im Schreiben vom 9. Juni 2015 erhobene Forderung, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richter ihm gegenüber nicht nur durch einen Dienstausweis, sondern durch einen „Amtsausweis“ zu legitimieren hätten, brauchte nicht behandelt zu werden. Abgesehen davon, dass sich hieraus kein ernsthafter Anhaltspunkt für eine Befangenheit ergibt, ist die Auffassung des Klägers, dass ein Richter verpflichtet sei, den Prozessbeteiligten seine Ernennungsurkunde vorzulegen, ohnehin rechtsirrig und abwegig.

III.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 3. Juli 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Juli 2015, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Nichtablehnungsbeschluss vom 1. Juli 2015 (13 A 14.1109) gerügt. Diese Entscheidung beruhe auf Verfahrensfehlern. Der Beschluss sei unwirksam, weil die ihm zugestellte Ausfertigung nicht die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweise. Außerdem hätte nicht die vorgeschriebene Zahl an Richtern mitgewirkt; bei dem Urteil vom 22. Oktober 2014 seien es fünf Richter gewesen, bei dem Beschluss vom 1. Juli 2015 hingegen nur drei. Im Übrigen würden die Gerichtsentscheidungen der „BRD-GmbH“ ohnehin keine Rechtskraft entfalten, weil der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit fehle, so dass „sämtliche Gerichte im BRD-System als BRD-Unterfirmen lediglich private Schiedsgerichte seien“. Man könnte sie auch als „Ausnahme- oder Sondergerichte beziehungsweise als Standgerichte“ bezeichnen, als Verstoß gegen Art. 101 GG. Es gebe „im BRD-System logischerweise keine staatlichen Richter“. Hinzu komme, dass das Flurbereinigungsgericht im Verfahren 13 A 14.1109 eine Teilfläche des Abfindungsflurstücks 2308 falsch bewertet habe. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 1. Juli 2015 seien Unfug; die Bewertung eines Flurstücks sei keine Rechtsfrage.

Die Anhörungsrüge ist zulässig. Sie betrifft eine gerichtliche Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO). Die Rüge ist auch nach § 152a Abs.1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BVerfG, B. v. 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - BVerfGE 119, 292/299).

Sie ist aber unbegründet, weil dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt war (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatlich konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 - 1 PBvU - BVerfGE 107, 395/409). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Gegebenenfalls kommt es darauf an, ob dem Gesamtzusammenhang des Urteils bei verständiger Würdigung unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des urteilenden Gerichts entnommen werden kann, dass es das Vorbringen zwar erwogen, aber als unwesentlich beurteilt hat (BVerfG, B. v. 25.2.1994 - 2 BvR 50/93 - NJW 1994, 2279; BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580). Das Gericht muss sich aber nicht mit einem Klagevortrag auseinandersetzen, der nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - a. a. O.; BVerfG, B. v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3)

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Kriterien war die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Das Gericht hat sich in dem Beschluss vom 1. Juli 2015 mit den vom Kläger in den Schreiben vom 3. April, 9. Juni und 18. Juni 2015 angeführten Ablehnungsgründen befasst. In den genannten Schreiben hatte der Kläger gerügt, dass Gerichtsbeschlüsse aufgrund fehlender richterlicher Unterschriften immer unrechtmäßig seien, dass das Flurbereinigungsgericht eine Teilfläche des Abfindungsflurstücks 2308 zu seinem Nachteil falsch bewertet habe und dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat im völkerrechtlichen Sinn sei. Letzteres bedurfte schon deshalb keiner näheren Würdigung, weil diese Meinungsäußerung des Klägers bar jeglicher Begründung und überdies abstrus ist. Die in der Anhörungsrüge aufgeworfene Frage nach der vorgeschriebenen Zahl an Richtern war im Ablehnungsgesuch nicht enthalten und somit nicht entscheidungserheblich. Die Auffassung des Klägers, die auf einer Sachverhaltserforschung beruhende richterliche Überzeugungsbildung sei kein Akt der Rechtsfindung, geht fehl. Auch im Übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 01/07/2015 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen. Gründe
published on 06/05/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Richterablehnungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge
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Annotations

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.