Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2019 - 11 ZB 19.213

published on 03/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2019 - 11 ZB 19.213
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Verwaltungsgericht München, M 23 K 18.3368, 19/11/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.

Am 10. Januar 2018 wurde mit einem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h überschritten. Auf ein Anhörungsschreiben des Polizeiverwaltungsamts vom 25. Januar 2018 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2018 mit, es kämen mehrere Personen als Fahrer in Betracht, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt wegen eines Umzugs verliehen gewesen sei. Sie könne anhand der Bildkopie keine sichere Zuordnung des Fahrers durchführen und bitte um einen Bildauszug, auf dem der Fahrer deutlicher erkennbar sei. Dass sie den Fahrer aufgrund der Bildqualität nicht sicher identifizieren könne, machte die Klägerin auch bei ihrer Zeugenvernehmung durch die Polizei am 28. Februar 2018 geltend und berief sich außerdem auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Polizei konnte den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht feststellen, da sie die auf dem Foto gezeigte männliche Person nicht identifizieren konnte. Nur der Ehemann der Klägerin konnte als Fahrer ausgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage trug die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2018 vor, es habe sich um einen Fahrzeugverleih innerhalb der Familie gehandelt. Wegen der Unschärfe des Fotos seien zwei Familienmitglieder als Fahrer in Betracht gekommen, die aber den Verkehrsverstoß abgestritten hätten. Da sie niemanden zu Unrecht bzw. nicht mehrere Familienmitglieder habe beschuldigen wollen, was in der Familie kritisch gesehen worden wäre, habe ihr der sachbearbeitende Polizeibeamte geraten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und ihre Aussage abgekürzt zu Protokoll genommen. Hätte Sie anhand des Fotos den Fahrer zweifelsfrei identifizieren können, hätte sie die gegebenen Umstände direkt mit diesem klären können.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 verpflichtete die Beklagte die Klägerin gestützt auf § 31a StVZO, bis zum 15. Juni 2019 ein Fahrtenbuch für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … … und ein etwaiges Ersatzfahrzeug zu führen, dieses bis spätestens 14. Juli 2019 zur Prüfung vorzulegen und bis 14. Dezember 2019 aufzubewahren. Hinsichtlich der Vorlagepflicht drohte sie ein Zwangsgeld von 255,- EUR an. Die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes und das darauf beruhende Gewicht der Gefahr, dass es auch künftig zu gleichartigen Verstößen kommen könnte, die ungeahndet bleiben müssten, weil der Täter wiederum nicht ermittelt werden könne, bildeten die Beurteilungskriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Der Fahrzeughalter könne nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Der vorliegende Verkehrsverstoß wäre mit einer Geldbuße von 160,- EUR zu ahnden gewesen und hätte zur Eintragung des Kraftfahrers in das Fahreignungsregister mit zwei Punkten sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat geführt. Diese gesetzgeberische Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertige es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Verkehrsübertretung als so gewichtig einzustufen, dass eine Fahrtenbuchauflage auch ohne zusätzliche Umstände verhältnismäßig sei. In Anbetracht der besonders eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung sei eine Auflage von sechs Monaten nicht mehr ausreichend gewesen, sondern eine Auflagedauer von einem Jahr angemessen.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin am 9. Juli 2018 durch ihren Bevollmächtigten Anfechtungsklage erheben und gleichzeitig beantragen (M 23 S 18.3369), die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Urteil und Beschluss jeweils vom 19. November 2018, zugestellt am 9. Januar 2019, wies bzw. lehnte das Verwaltungsgericht München die Klage und den Eilantrag ab. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31a StVZO seien gegeben. Mit dem Fahrzeug der Klägerin sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, obwohl die zuständige Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit dürfe sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Der Umstand, dass die Behörde mit ihrem Anhörungsschreiben eine Frist von zwei Wochen überschritten habe, sei unerheblich, da ein zur Identifizierung ausreichendes Lichtbild vorliege und die Identifizierung somit keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern nur an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stelle. Nach Überzeugung des Gerichts sei das Tatbild auch von ausreichender Qualität, um der Klägerin dem Grunde nach die Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen. So sei sie auch zu der Erkenntnis gekommen, dass nur zwei Personen aus dem Familienkreis in Betracht kämen. Gleichwohl habe sie diese nicht namentlich benannt und damit zielführende Ermittlungen der Polizei unmöglich gemacht. Bei schlechter Qualität des Messfotos wäre die Polizei erst recht auf eine kooperative Mitwirkung der Klägerin angewiesen gewesen, die sich jedoch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts führe nicht zu einem Nachteil für die Klägerin. Es entspreche der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Fahrzeughalter nicht verlangen könne, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache. Hierauf sei die Klägerin im Schreiben vom 25. Januar 2018 ausdrücklich hingewiesen worden. Eines erneuten Hinweises durch die Polizei habe es daher nicht bedurft. Nach Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts und dem Ausscheiden des Ehemanns als Fahrer aufgrund eines polizeilichen Personenabgleichs hätten aus Sicht einer verständigen und objektiven Ermittlungsperson keine realistischen Ermittlungsansätze mehr bestanden. Ferner begegne die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten in Anbetracht des Gewichts des Verkehrsverstoßes keinen Bedenken. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung ihre nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis dargelegt, wonach sie bei einem bepunkteten und mit Fahrverbot geahndeten Verkehrsverstoß regelmäßig eine zwölfmonatige Dauer anordne.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es werde auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2019 aus dem Beschwerdeverfahren Bezug genommen. Dort werde dargelegt, dass eine Fahrtenbuchauflage neben einem Verkehrsverstoß von einigem Gewicht auch voraussetze, dass der Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Fahrzeugführers gerechtfertigt sei. Von einer bestehenden bzw. wiederholten Unzuverlässigkeit der Klägerin könne aber nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe hierzu keine Auskünfte aus dem Fahreignungsregister eingeholt. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage kollidiere mit dem verfassungsrechtlich garantierten Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht, das von der Verwaltungsbehörde nicht durch eine Sanktion wie der Fahrtenbuchauflage und der vorgeschobenen Begründung einer vorbeugenden Gefahrenabwehr unterlaufen werden dürfe. Die Argumentation, es solle künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sein und die Klägerin habe die Auferlegung eines Fahrtenbuchs durch ihr Schweigen selbst zu vertreten, belege den Sanktionscharakter der Maßnahme. Außerdem sei für die Beklagte ersichtlich gewesen, dass es sich bei dem Fahrer nur um ein Mitglied aus einem beschränkt überschaubaren Familienkreis hatte handeln können. Hierzu habe sie aber keine Ermittlungen angestellt. Die Einsichtnahme in die Einwohnermeldeunterlagen und die dort lagernden Fotos der Familienangehörigen wäre innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit zumutbar und möglich gewesen. Dem Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht, aus dessen Wahrnehmung keine Nachteile durch eine Verwaltungsmaßnahme entstehen dürften, gebühre Verfassungsrang. Es könne nicht mit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage und der vorgeschobenen Begründung einer angeblich notwendig vorbeugenden Gefahrenabwehr unterlaufen werden, für deren Notwendigkeit es keine Anhaltspunkte gebe. Mangels ausreichender Ermittlungsansätze habe die Beklagte nicht das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Die Fahrtenbuchauflage widerspreche im Ergebnis den Grundsätzen eines fairen Verfahrens ebenso dem grundsätzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Hätte die Klägerin sofort ihren Ehemann als Fahrer benannt, wäre von der Auflage eines Fahrtenbuchs Abstand genommen worden. Dies allein zeige, dass die Auflage tatsächlich nur eine Sanktion darstelle und die behaupteten Anhaltspunkte der Unzuverlässigkeit nicht stichhaltig seien.

Mit Beschluss vom 1. April 2019 (11 CS 19.214) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118).

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), in Kraft getreten zum 20. Mai 2018, voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Darüber hinaus setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut oder ihrer Auslegung in der Rechtsprechung nicht voraus, dass der Fahrzeugführer oder - was hier gemeint sein dürfte - der Fahrzeughalter unzuverlässig ist, dass ihm die Behörde dies nachzuweisen hat oder dass der Schluss hierauf gerechtfertigt ist. Woraus sich diese weitere Voraussetzung ergeben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht und die Beklagte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die ermittelnde Behörde angesichts der erkennbar fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin mit ihrer Vorladung als Zeugin und dem Abgleich des Messfotos mit einem Lichtbild ihres Ehemanns ihren Pflichten genügt hat und nicht gehalten war, weitere in Betracht kommenden Familienmitglieder zu ermitteln und zu befragen. Art, Zeitpunkt und Umfang der angemessenen und zumutbaren Ermittlungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei (BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - NJW 1979, 1054 = juris Rn. 16). § 31a StVZO verpflichtet die Polizei nicht zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 - juris Rn. 4; U.v. 13.10.1978 a.a.O.). Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (BVerwG, B.v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris Rn. 3). Die Behörde darf ihre Bemühungen um die Feststellung des Fahrzeugführers vorrangig an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und aus seinem Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf fehlende Mitwirkungswirkungsbereitschaft schließen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7). Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - VRS 128, 216 = juris Rn. 11; vgl. auch OVG NW, B.v. 15.3.2007 - 8 B 2746/06 - juris Rn. 11 f.). Auch wenn - wie hier - der Fahrer auf einer Lichtbildaufnahme nicht identifiziert werden kann, ist der Fahrzeughalter insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einschränkt (BayVGH, a.a.O.). Unterbleiben dahingehende Angaben oder lehnt der Fahrzeughalter eine Mitwirkung erkennbar ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1993 a.a.O.; U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7; BayVGH, a.a.O.); zumal Ermittlungsbemühungen nur dann sinnvoll sind, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit noch mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 21.7.2014 - 10 S 1256/13 - juris Rn. 5). Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück oder reagiert auf diesen nicht oder lehnt er - wie hier - unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnis- oder Aussagverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 juris Rn. 4 m.w.N.; VGH BW, B.v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 - VerkMitt 2015, Nr. 61 = juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.1.2018 - 8 A 1587/16 - juris Rn. 11). Dies gilt nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch und gerade in den Fällen, in denen - wie hier - der Fahrzeughalter in dem Anhörungsschreiben vorsorglich auch als Zeuge angesprochen worden ist, aber bis zuletzt jede sachdienliche Äußerung abgelehnt hatte (BVerwG, B.v. 1.3.1994 a.a.O.). Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 11 CS 18.1240 - juris Rn. 14). Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor.

Soweit die Klägerin die Annahme der Beklagten angreift, das Messfoto habe eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrers zugelassen, war dies nicht entscheidungserheblich. Denn für das Verwaltungsgericht war maßgebend, dass die Klägerin anhand dieses Fotos erkennen konnte, dass zwei männliche Personen als Fahrzeugführer in Betracht kamen, und sodann an der Aufklärung nicht mitgewirkt hat, indem sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Ihr Vortrag, es sei unstreitig, dass sie das Fahrzeug zwei Familienangehörigen überlassen habe, trifft im Übrigen nicht zu. Vielmehr ist ungeklärt, ob sie das Zeugnisverweigerungsrecht zu Recht in Anspruch genommen hat, da sie insofern lediglich nicht nachprüfbare Angaben gemacht hat. Dies ist jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

Weiter ist das Verwaltungsgericht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegensteht. Macht der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 3 B 96.99 - BayVBl 2000, 380 = juris Rn. 3; B.v. 22.6.1995 - 11 B 7.95 - DAR 1995, 459 = juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 28.6.2016 - 4 Bf 97/15.Z - VRS 130, 328 = juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - LKV 2015, 39 = juris Rn. 5). Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da es dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO widerspräche (BVerwG, B.v. 22.6.1995, a.a.O. Rn. 4 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BayVGH, a.a.O.). Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche rechtlichen Folgerungen insofern aus dem Einwand einer angeblich fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht resultieren sollen. Ungeachtet dessen sind der Klägerin bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (Seite 2, Ziffer I. und III.) sämtliche erforderlichen Belehrungen zutreffend erteilt worden. Auch hat sie ein Formular mit entsprechenden Belehrungen anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme am 28. Februar 2018 unterschrieben und selbst vorgetragen, auf den Rat des sachbearbeitenden Polizeibeamten hin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht zu haben.

Ferner hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage auch bei Inanspruchnahme eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Allein durch die in erster Linie polizeilich begründete Mitwirkungspflicht, die der Gewährleistung der Freiheit und Sicherheit des Straßenverkehrs für alle zu dienen bestimmt ist, werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sowie auch mögliche entsprechende Rechte in verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht berührt (BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 3.1.2006 - 8 B 1847/05 - juris Rn. 23 f.). Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage handelt es sich der Zielsetzung nach nicht um eine Sanktion für die Inanspruchnahme eines Rechts, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 = juris Rn. 19), deren Anknüpfungspunkt die verkehrsrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für sein Fahrzeug ist. Bei der Betrachtung der beteiligten Interessen geht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein „Recht“ der Beklagten, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, sondern um den Schutz höchstrangiger Rechtsgüter, nämlich das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, denen die Anordnung zu dienen bestimmt ist. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass sich der Fahrzeughalter seiner verkehrsrechtlichen Verantwortung durch die Inanspruchnahme eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts entziehen kann (vgl. BVerfG, B.v. 1.6.1989 - 2 BvR 239/88 u.a. - BVerfGE 80, 109 = juris Rn. 39 zur Kostenhaftung gemäß § 25a StVG). Auch schützt die Verfassung ohne entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus - auf zulässigen Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern oder Registern beruhenden - Aufzeichnungen Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht (BVerwG, B.v. 11.8.1999, a.a.O. Rn. 3). Die Buchführungs-, Vorlage- und Aufbewahrungspflichten, die mit der Anordnung eines Fahrtenbuchs verbunden sind, kommen auch keiner Sanktion gleich. Sie sind nicht derart einschneidend oder freiheitsbeschränkend, dass sie faktisch einen Zwang zur Selbstbezichtigung oder zum Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht bewirken könnten oder in Anbetracht der rechtlichen Folgen für den für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführer eine ernsthafte Konfliktsituation schaffen würden, die das Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht verhindern will (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 36 ff. zu § 25a StVG). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, dass die Beklagte bei Benennung des Ehemanns als Fahrer von der Anordnung eines Fahrtenbuchs abgesehen hätte, ist nicht nachvollziehbar, da sie den Ehemann als in Betracht kommenden Fahrer ausscheiden konnte.

Soweit die Klägerin einen Widerspruch gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und europäisches Verfahrensrecht bemängelt, genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, ist schon nicht erkennbar, welche konkrete, fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36), aufgeworfen wird. Eine § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung von Berufungszulassungsgründen hätte jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes erfordert (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 15/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ei
published on 01/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin
published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe I.
published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.