Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2019 - 11 CS 19.214

published on 01/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2019 - 11 CS 19.214
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Verwaltungsgericht München, M 23 S 18.3369, 19/11/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.

Am 10. Januar 2018 wurde mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h überschritten. Auf ein Anhörungsschreiben des Polizeiverwaltungsamts vom 25. Januar 2018 teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Februar 2018 mit, es kämen mehrere Personen als Fahrer in Betracht, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt wegen eines Umzugs verliehen gewesen sei. Sie könne anhand der Bildkopie keine sichere Zuordnung des Fahrers durchführen und bitte um einen Bildauszug, auf dem der Fahrer deutlicher erkennbar sei. Dass sie den Fahrer aufgrund der Bildqualität nicht sicher identifizieren könne, machte die Antragstellerin auch bei ihrer Zeugenvernehmung durch die Polizei am 28. Februar 2018 geltend und berief sich außerdem auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Polizei konnte den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht feststellen, da sie die auf dem Foto gezeigte männliche Person nicht identifizieren konnte. Nur der Ehemann der Antragstellerin konnte als Fahrer ausgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage trug die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. April 2018 vor, es habe sich um einen Fahrzeugverleih innerhalb der Familie gehandelt. Wegen der Unschärfe des Fotos seien zwei Familienmitglieder als Fahrer in Betracht gekommen, die aber den Verkehrsverstoß abgestritten hätten. Da sie niemanden zu Unrecht bzw. nicht mehrere Familienmitglieder habe beschuldigen wollen, was in der Familie kritisch gesehen worden wäre, habe ihr der sachbearbeitende Polizeibeamte geraten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und ihre Aussage abgekürzt zu Protokoll genommen. Hätte Sie anhand des Fotos den Fahrer zweifelsfrei identifizieren können, hätte sie die gegebenen Umstände direkt mit diesem klären können.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin gestützt auf § 31a StVZO und jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis zum 15. Juni 2019 ein Fahrtenbuch für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … … und ein etwaiges Ersatzfahrzeug zu führen, dieses bis spätestens 14. Juli 2019 zur Prüfung vorzulegen und bis 14. Dezember 2019 aufzubewahren. Hinsichtlich der Vorlagepflicht drohte sie ein Zwangsgeld von 255,- EUR an. Die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes und das darauf beruhende Gewicht der Gefahr, dass es auch künftig zu gleichartigen Verstößen kommen könnte, die ungeahndet bleiben müssten, weil der Täter wiederum nicht ermittelt werden könne, bildeten die Beurteilungskriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Der Fahrzeughalter könne nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Der vorliegende Verkehrsverstoß wäre mit einer Geldbuße von 160,- EUR zu ahnden gewesen und hätte zur Eintragung des Kraftfahrers in das Fahreignungsregister mit zwei Punkten sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat geführt. Diese gesetzgeberische Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertige es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Verkehrsübertretung als so gewichtig einzustufen, dass eine Fahrtenbuchauflage auch ohne zusätzliche Umstände verhältnismäßig sei. In Anbetracht der besonders eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung sei eine Auflage von sechs Monaten nicht mehr ausreichend gewesen, sondern eine Auflagedauer von einem Jahr angemessen.

Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin am 9. Juli 2018 durch ihren Bevollmächtigten Anfechtungsklage (M 23 K 18.3368) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Urteil und Beschluss jeweils vom 19. November 2018, zugestellt am 9. Januar 2019, wies bzw. lehnte das Verwaltungsgericht München die Klage und den Eilantrag ab. In den Urteilsgründen, auf die zur Begründung der Eilentscheidung Bezug genommen wurde, wird ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31a StVZO seien gegeben. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, obwohl die zuständige Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit dürfe sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Der Umstand, dass die Behörde mit ihrem Anhörungsschreiben eine Frist von zwei Wochen überschritten habe, sei unerheblich, da ein zur Identifizierung ausreichendes Lichtbild vorliege und die Identifizierung somit keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern nur an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stelle. Nach Überzeugung des Gerichts sei das Tatbild auch von ausreichender Qualität, um der Antragstellerin dem Grund nach die Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen. So sei sie auch zu der Erkenntnis gekommen, dass nur zwei Personen aus dem Familienkreis in Betracht kämen. Gleichwohl habe sie diese nicht namentlich benannt und damit zielführende Ermittlungen der Polizei unmöglich gemacht. Bei schlechter Qualität des Messfotos wäre die Polizei erst recht auf eine kooperative Mitwirkung der Antragstellerin angewiesen gewesen, die sich jedoch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts führe nicht zu einem Nachteil für die Antragstellerin. Es entspreche der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Fahrzeughalter nicht verlangen könne, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache. Hierauf sei die Antragstellerin im Schreiben vom 25. Januar 2018 ausdrücklich hingewiesen worden. Eines erneuten Hinweises durch die Polizei habe es daher nicht bedurft. Nach Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts und dem Ausscheiden des Ehemanns als Fahrer aufgrund eines polizeilichen Personenabgleichs hätten aus Sicht einer verständigen und objektiven Ermittlungsperson keine realistischen Ermittlungsansätze mehr bestanden. Ferner begegne die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten in Anbetracht des Gewichts des Verkehrsverstoßes keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin habe in der mündlichen Verhandlung ihre nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis dargelegt, wonach sie bei einem bepunkteten und mit Fahrverbot geahndeten Verkehrsverstoß regelmäßig eine zwölfmonatige Dauer anordne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung durch den Berichterstatter wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 dahingehend begründet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug zwar behauptet, aber weder gegeben noch dargelegt sei. Die Behauptung der Antragsgegnerin, das Tatfoto hätte eine Identifizierung zugelassen, sei ebenso wenig haltbar wie die Behauptung, dass alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen angestellt worden seien. Dabei werde außer Acht gelassen, dass die Antragsgegnerin durch Einsicht in die Einwohnermeldeunterlagen und die dort lagernden Fotos der Familienangehörigen der Antragstellerin weitere Ermittlungsmöglichkeiten gehabt habe. Diese der gängigen Praxis der Antragsgegnerin und der Polizei entsprechende Maßnahme oder die Befragung von Drittpersonen, u.a. Nachbarn, sei nicht unzumutbar. Darüber hinaus könne die gesetzlich garantierte Geltendmachung eines Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechts nicht dazu führen, die Antragstellerin mit der Sanktion einer Fahrtenbuchauflage zu belegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Polizei hätten die Antragstellerin ordnungsgemäß über ihr Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht belehrt. Allein aus der Wahrnehmung dieses Rechts dürfe dem Betroffenen kein Nachteil entstehen. Somit sei auch eine damit zusammenhängende oder nachfolgende Sanktion als Druckmittel oder Bestrafung nicht gerechtfertigt. Bei der Anordnung eines Fahrtenbuchs handele es sich zudem um ein niedrigeres, nicht im Verfassungsrecht stehendes Recht. Der Antragsgegnerin habe insoweit kein Ermessen zugestanden. Ein überwiegend öffentliches Interesse sei angesichts des Vorliegens nur einer Ordnungswidrigkeit, wenn auch von einigem Gewicht, in Abwägung mit dem in Verfassungsrang stehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht nicht gegeben. Das Verfahren widerspreche europäischem Verfahrensrecht.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und führt dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet. Der ermittelnden Behörde sei es regelmäßig nicht zuzumuten, die gesamte Familie eines Fahrzeughalters auf einen unbegründeten Verdacht hin zu ermitteln und zu befragen. Auf die Anforderung von Lichtbildern habe daher verzichtet werden dürfen. Weder habe die Antragstellerin die Namen und den Aufenthaltsort etwaiger Familienmitglieder mitgeteilt noch seien diese melderechtlich nachvollziehbar. Ein „Familienverband“ werde mit der Volljährigkeit des Nachwuchses melderechtlich aufgelöst. Wenn die Antragstellerin für sich in Anspruch nehme, dass die Lichtbildqualität eine Identifizierung nicht zulasse, müsse dies erst recht für Dritte, hier ermittelnde Polizeibeamte, gelten. Der Fahrzeughalter könne nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO. Die dem Fahrzeughalter auferlegte Pflicht, an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken, sei als Maßnahme zum Schutz des Rechtsguts der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits klargestellt, dass durch die Anordnung eines Fahrtenbuchs ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht nicht unzulässig unterlaufen werde. Die Fahrtenbuchauflage stelle keine Strafe dar, sondern lediglich im Interesse der Verkehrssicherheit sicher, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstößen nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Fahrzeughalters scheitere. Es wirke sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen müsse, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragstellerin ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zu gewähren, weil sie die antragsgemäße Verlängerung der durch richterliche Verfügung nicht verlängerbaren Beschwerdebegründungsfrist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 18) trotz anwaltlicher Vertretung unverschuldet (§ 60 Abs. 1 VwGO) in einem Rechtsirrtum bestärkt hat und sie somit an der Einhaltung der am 11. Februar 2019 abgelaufenen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) Monatsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) verhindert war.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), in Kraft getreten zum 20. Mai 2018, voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.

Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin sind zu Recht davon ausgegangen, dass die ermittelnde Behörde angesichts der erkennbar fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin mit ihrer Vorladung als Zeugin und dem Abgleich des Messfotos mit einem Lichtbild ihres Ehemanns ihren Pflichten genügt hat und nicht gehalten war, ihre in Betracht kommenden Familienmitglieder zu ermitteln und zu befragen. Art, Zeitpunkt und Umfang der angemessenen und zumutbaren Ermittlungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei (BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - NJW 1979, 1054 = juris Rn. 16). § 31a StVZO verpflichtet die Polizei nicht zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 - juris Rn. 4; U.v. 13.10.1978 a.a.O.). Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (BVerwG, B.v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris Rn. 3). Die Behörde darf ihre Bemühungen um die Feststellung des Fahrzeugführers vorrangig an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und aus seinem Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf fehlende Mitwirkungswirkungsbereitschaft schließen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7). Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - VRS 128, 216 = juris Rn. 11; vgl. auch OVG NW, B.v. 15.3.2007 - 8 B 2746/06 - juris Rn. 11 f.). Auch wenn - wie hier - der Fahrer auf einer Lichtbildaufnahme nicht identifiziert werden kann, ist der Fahrzeughalter insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einschränkt (BayVGH, a.a.O.). Unterbleiben dahingehende Angaben oder lehnt der Fahrzeughalter eine Mitwirkung erkennbar ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1993 a.a.O.; U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7; BayVGH, a.a.O.); zumal Ermittlungsbemühungen nur dann sinnvoll sind, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit noch mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 21.7.2014 - 10 S 1256/13 - juris Rn. 5). Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück oder reagiert auf diesen nicht oder lehnt er - wie hier - unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnis- oder Aussagverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 juris Rn. 4 m.w.N.; VGH BW, B.v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 - VerkMitt 2015, Nr. 61 = juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.1.2018 - 8 A 1587/16 - juris Rn. 11). Dies gilt nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch und gerade in den Fällen, in denen - wie hier - der Fahrzeughalter in dem Anhörungsschreiben vorsorglich auch als Zeuge angesprochen worden ist, aber bis zuletzt jede sachdienliche Äußerung abgelehnt hatte (BVerwG, B.v. 1.3.1994 a.a.O.). Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 11 CS 18.1240 - juris Rn. 14). Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor.

Soweit die Antragstellerin die Annahme der Antragsgegnerin angreift, das Messfoto habe eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrers zugelassen, war dies nicht entscheidungserheblich. Denn für das Verwaltungsgericht war maßgebend, dass die Antragstellerin anhand dieses Fotos erkennen konnte, dass zwei männliche Personen als Fahrzeugführer in Betracht kamen, und sodann an der Aufklärung nicht mitgewirkt hat, indem sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Ihr Beschwerdevortrag, es sei unstreitig, dass sie das Fahrzeug zwei Familienangehörigen überlassen habe, trifft im Übrigen nicht zu. Vielmehr ist ungeklärt, ob sie das Zeugnisverweigerungsrecht zu Recht in Anspruch genommen hat, da sie insofern lediglich nicht nachprüfbare Angaben gemacht hat. Dies ist jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

Weiter ist das Verwaltungsgericht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegensteht. Macht der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 3 B 96.99 - BayVBl 2000, 380 = juris Rn. 3; B.v. 22.6.1995 - 11 B 7.95 - DAR 1995, 459 = juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 28.6.2016 - 4 Bf 97/15.Z - VRS 130, 328 = juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - LKV 2015, 39 = juris Rn. 5). Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da es dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO widerspräche (BVerwG, B.v. 22.6.1995, a.a.O. Rn. 4 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BayVGH, a.a.O.). Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche rechtlichen Folgerungen insofern aus dem Einwand einer angeblich fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht resultieren sollen. Ungeachtet dessen sind der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (Seite 2, Ziffer I. und III.) sämtliche erforderlichen Belehrungen zutreffend erteilt worden. Auch hat sie ein Formular mit entsprechenden Belehrungen anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme am 28. Februar 2018 unterschrieben und selbst vorgetragen, auf den Rat des sachbearbeitenden Polizeibeamten hin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht zu haben.

Ferner hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage auch bei Inanspruchnahme eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Allein durch die in erster Linie polizeilich begründete Mitwirkungspflicht, die der Gewährleistung der Freiheit und Sicherheit des Straßenverkehrs für alle zu dienen bestimmt ist, werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sowie auch mögliche entsprechende Rechte in verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht berührt (BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 3.1.2006 - 8 B 1847/05 - juris Rn. 23 f.). Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage handelt es sich der Zielsetzung nach nicht um eine Sanktion für die Inanspruchnahme eines Rechts, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 = juris Rn. 19), deren Anknüpfungspunkt die verkehrsrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für sein Fahrzeug ist. Bei der Betrachtung der beteiligten Interessen geht es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um ein „Recht“ der Antragsgegnerin, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, sondern um den Schutz höchstrangiger Rechtsgüter, nämlich das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, denen die Anordnung zu dienen bestimmt ist. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass sich der Fahrzeughalter seiner verkehrsrechtlichen Verantwortung durch die Inanspruchnahme eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts entziehen kann (vgl. BVerfG, B.v. 1.6.1989 - 2 BvR 239/88 u.a. -BVerfGE 80, 109 = juris Rn. 39 zur Kostenhaftung gemäß § 25a StVG). Auch schützt die Verfassung ohne entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus - auf zulässigen Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern oder Registern beruhenden - Aufzeichnungen Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht (BVerwG, B.v. 11.8.1999, a.a.O. Rn. 3). Die Buchführungs-, Vorlage- und Aufbewahrungspflichten, die mit der Anordnung eines Fahrtenbuchs verbunden sind, kommen auch keiner Sanktion gleich. Sie sind nicht derart einschneidend oder freiheitsbeschränkend, dass sie faktisch einen Zwang zur Selbstbezichtigung oder zum Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht bewirken könnten oder in Anbetracht der rechtlichen Folgen für den für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführer eine ernsthafte Konfliktsituation schaffen würden, die das Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht verhindern will (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 36 ff. zu § 25a StVG).

Soweit die Antragstellerin einen Widerspruch gegen europäisches Verfahrensrecht bemängelt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, denn sie hat nicht ansatzweise erläutert, welche geltenden europäischen Verfahrensvorschriften sie als verletzt ansieht und woraus sich dieser Widerspruch ergeben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 15/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ei
published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe I.
published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
published on 28/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 2015 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.
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published on 03/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- EUR festgesetzt. Gründe
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.