Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 ZB 15.50085

published on 03/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 ZB 15.50085
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 14.30265, 20/02/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2014, soweit sie damit die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt hat.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 28. März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. April 2013 Asylanträge.

Die polnischen Behörden bestätigten auf Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 die Übernahme der Kläger nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 lehnte das BAMF die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2). Die Republik Polen sei nach den Bestimmungen der Dublin II-VO für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Die Asylanträge seien daher nach § 27a AsylVfG unzulässig.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Den gleichzeitig erhobenen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2014 ab. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 teilte die Beklagte im Klageverfahren mit, dass nach Fristablauf keine Überstellung nach Polen aufgrund des Dublinverfahrens angedacht sei.

Mit Urteil vom 20. Februar 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 4. Februar 2014 auf. Der Bescheid nach § 27a AsylVfG sei durch Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Es sei auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Überstellung in absehbarer Zeit noch erfolgen könne.

Gegen die Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Kläger entgegentreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt hinsichtlich der Frage, „ob der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist und ob dies selbst dann (schon) gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“, nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Die Beklagte geht nach ihrem Schreiben vom 9. Februar 2015 im Ausgangsverfahren selbst vom Ablauf der Frist zur Überstellung der Kläger nach Polen aus und hat ausdrücklich mitgeteilt, dass nach Fristablauf keine Überstellung nach Polen aufgrund des Dublinverfahrens angedacht sei.

Die Kläger wurden vom BAMF am 8. April 2013 gem. Art. 3 Abs. 4 Dublin II-VO dahingehend belehrt, die Überstellung müsse grundsätzlich binnen sechs Monaten, nachdem der andere Staat dem Aufnahmegesuch des Bundesamts zugestimmt habe, abgeschlossen sein, andernfalls gehe die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags auf die Bundesrepublik Deutschland über.

Dass Polen gleichwohl noch bereit wäre, die Kläger (wieder) aufzunehmen, ist im Übrigen von der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einer Fallgestaltung, in der keine oder allenfalls eine theoretische, nicht durch konkrete aussagekräftige Fakten untermauerte Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat besteht, bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 1.6.2015 - 11 ZB 15.50090 - juris Rn. 9).

Ist die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO abgelaufen und ist der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat nicht mehr zur Übernahme bereit, hat der Asylbewerber eine Anspruch darauf, dass erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingetreten wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris). Kommt - wie hier - ersichtlich die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Vertragsstaats nicht in Frage, ist die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylbegehrens nach den nationalen Vorschriften (Art. 16a GG und die entsprechenden Bestimmungen des AsylVfG) zuständig. Auf die Frage, ob sich der Asylbewerber auf Vorschriften der Dublin II-VO berufen kann, kommt es dann nicht an.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (10 B 35.14 - juris) oder dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - juris) ab. Wie unter Nr. 1 des Beschlusses ausgeführt, steht hier nicht mehr eine Überstellung der Kläger in einen anderen Dublin II-Vertragsstaat im Raum, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Asylbewerber gegen einen entsprechenden Bescheid ausschließlich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend machen kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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Annotations

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.