Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 ZB 15.50084

published on 03/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 ZB 15.50084
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 22. August 2014, soweit sie damit den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt hat.

Der Kläger ist der am 29. Juni 2014 im Bundesgebiet geborene Sohn der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren Aktenzeichen 11 ZB 15.50085. Diese sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit; sie reisten zusammen mit ihrer 2010 geborenen Tochter am 28. März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. April 2013 Asylanträge. Am 5. August 2014 wurde der Kläger dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Asylantragstellung angezeigt.

Die polnischen Behörden bestätigten auf Anfrage des BAMF mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 die Übernahme der Eltern des Klägers nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO.

Mit Bescheiden vom 4. Februar 2014 und 22. August 2014 lehnte das BAMF die Asylanträge des Klägers, seiner Eltern und deren Tochter gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab (Nr. 1 des jeweiligen Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2). Die Republik Polen sei nach den Bestimmungen der Dublin II-VO für die Durchführung der Asylverfahren der Eltern des Klägers und deren Tochter zuständig. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gelte das auch für den Kläger. Die Asylanträge seien daher nach § 27a AsylVfG unzulässig.

Gegen die Bescheide erhoben der Kläger und seine Eltern nebst Tochter (Az. AN 10 K 14.30265) jeweils Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Den Eilantrag des Klägers lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 ab.

Mit Urteilen vom 20. Februar 2015 hob das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 4. Februar 2014 und 22. August 2014 auf. Die Bescheide nach § 27a AsylVfG seien durch den Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Es sei auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Überstellung in absehbarer Zeit noch erfolgen könne.

Gegen die Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids vom 22. August 2014 wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Rechtssache kommt weder die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) noch ist die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren der Eltern des Klägers und deren Tochter (Az. 11 ZB 15.50085) verwiesen, mit dem der Senat den dortigen Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat.

Mit diesem Beschluss ist auch die Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2014, mit dem das BAMF die Anträge der Eltern des Klägers auf Durchführung von Asylverfahren abgelehnt hat, rechtskräftig. Bei dieser Sachlage kann auch der Bescheid, mit dem die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrags des im Bundesgebiet geborenem Klägers festgestellt und dessen Abschiebung nach Polen angeordnet hat, keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beklagte wendet s
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.