Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2016 - 11 ZB 15.2779

published on 10/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2016 - 11 ZB 15.2779
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1982 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (samt Unterklassen) wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens.

Dem Kläger war bereits mit Bescheid vom 14. Januar 2005 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er am 30. Juni 2004 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte. Die dem Kläger entnommene Blutprobe enthielt nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 11. August 2004 33,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 173,4 ng/ml THC-Carbonsäure. Die nachgewiesene, sehr hohe Konzentration des Abbauprodukts THC-Carbonsäure beweise einen regelmäßigen Konsum. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erhielt der Kläger 2008 die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 27. Dezember 2013 wurde der Kläger erneut als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Kontrolle unterzogen. Der dabei vorgenommene Drogenvortest verlief positiv im Hinblick auf THC. Der Kläger gab an, vor ca. drei Tagen einen Joint geraucht zu haben. Die entnommene Blutprobe war im Hinblick auf Betäubungsmittel negativ.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2014, rechtskräftig seit 10. Februar 2015, verurteilte das Amtsgericht Tirschenreuth den Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Nach dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 16. Juli 2014 ergab die Untersuchung einer Haarprobe, die dem Kläger am 27. Dezember 2013 entnommen worden war, Hinweise auf relativ große Aufnahmemengen an Cannabisprodukten, charakteristisch für einen mittelstark bis stark ausgeprägten Cannabiskonsum. Im Haarspitzensegment fanden sich Spuren von Methamphetamin. Eine Aufnahme von Methamphetamin habe mit der für forensische Zwecke erforderlichen Sicherheit nicht eindeutig nachgewiesen werden können. In der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Tirschenreuth am 6. August 2014 gab der Kläger an, er habe im Sommer 2013 (ca. bis September) Cannabis regelmäßig konsumiert, dann erst wieder am 23. Dezember 2013.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger unter Bezugnahme auf den vorstehenden Sachverhalt auf, bis 3. Juni 2015 ein ärztliches Gutachten zu folgenden Fragen beizubringen: „1. Nimmt oder nahm der Untersuchte Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellen? (Bei einer festgestellten alleinigen Einnahme von Cannabis ist zusätzlich die Frage zu beantworten, ob das Konsumverhalten des Betroffenen als gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bewerten ist oder war!). 2. Liegen bei festgestellter, früherer Einnahme vom Betäubungsmitteln bereits ausreichende Abstinenznachweise (ggf. über welchen zusammenhängenden Zeitraum) vor?“

Der Kläger legte kein Gutachten vor. Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis, verfügte die Ablieferung des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung ein Zwangsgeld von 500 Euro an.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der nicht verbeschieden wurde. Die am 26. Oktober 2015 erhobene (Untätigkeits-)Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 30. November 2015 ab. Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig. Zwar lägen entgegen der Annahme der Behörde Anhaltspunkte für die Einnahme harter Drogen nicht vor, wohl aber Tatsachen, die die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums begründeten.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. An der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 9. April 2015 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Liegt (lediglich) der Verdacht der Einnahme von Cannabisprodukten vor und ist der Betroffene nicht im Straßenverkehr aufgefallen, müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums begründen (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Solche Tatsachen lagen hier vor.

Der Kläger hatte bereits im Jahre 2004 regelmäßig Cannabis konsumiert. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 11. August 2004 beweise die bei der damaligen Blutprobenuntersuchung nachgewiesene, sehr hohe Konzentration des Abbauprodukts THC-Carbonsäure einen regelmäßigen Konsum. Im Sommer 2013, nach Angaben des Klägers bis ca. September 2013, konsumierte er erneut regelmäßig Cannabis. Darüber hinaus gab der Kläger am 27. Dezember 2013 bei der Polizeikontrolle an, ca. drei Tage vorher Cannabis konsumiert zu haben. Angesichts der Vorgeschichte, des erneuten Cannabiskonsums am 23. oder 24. Dezember 2013 und der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuanaprodukten) in nicht geringer Menge in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 lagen ausreichende Tatsachen für die Annahme vor, der Kläger sei wieder in sein früheres Konsummuster zurückgefallen und konsumiere erneut regelmäßig Cannabis.

Der Senat versteht die streitgegenständliche Beibringungsanordnung dahingehend, dass damit auch nach einem etwaigen Konsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis gefragt wird. Das ergibt sich aus den Darlegungen des Schreibens vom 9. April 2015, wonach insbesondere aus den Ergebnissen der durchgeführten Haaranalyse Hinweise auf einen ebenfalls möglichen Methamphetaminkonsum vorlägen. Dieses Verständnis bestätigt der Aktenvermerk der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. November 2015 bei der erneuten Vorlage an die Widerspruchsbehörde. Der Senat erachtet jedoch die Gutachtensbeibringungsanordnung auch insoweit als rechtmäßig, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme des Konsums eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis begründen. Nach dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 16. Juli 2014 fanden sich im Haarspitzensegment des Klägers Spuren von Methamphetamin. Das ist angesichts der Drogenvergangenheit des Klägers ein ausreichender Anlass, im Rahmen einer ohnehin anzuordnenden ärztlichen Begutachtung, die auch mit einer Blutprobenuntersuchung verbunden ist, auch die Einnahme anderer Betäubungsmittel zu klären. Die chemisch-toxikologische Blutuntersuchung, die angeordnet wird, wenn ein Drogenvortest positiv ist, erstreckt sich - wie auch das zur Blutprobe des Klägers eingeholte Gutachten vom 21. Januar 2014 belegt - ohnehin regelmäßig auf THC, Morphin, Benzoylecgonin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und verwandte Stoffe.

Es kann daher entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die Gutachtensbeibringungsanordnung unbestimmt oder unsubstantiiert ist. Für die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, um festzustellen, ob der Betroffene Betäubungsmittel konsumiert, muss gerade nicht feststehen, dass das der Fall ist, sondern es reicht ein begründeter Verdacht. Auch ist im Hinblick auf Betäubungsmittelkonsum - bei Cannabis im Hinblick auf regelmäßigen Konsum - nicht erforderlich, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Warum die Frist zur Beibringung des Gutachtens von ca. sieben Wochen für die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nicht ausreichend sein soll, begründet der Kläger nicht. Auch die Rüge, es fehle an einer ordnungsgemäßen Dokumentation der richterlichen Blutentnahmeanordnung, geht fehl, da das Ergebnis der Blutprobe, die negativ war, nicht als Begründung für die streitgegenständliche Anordnung herangezogen wurde; im Übrigen hat sich der Kläger ausweislich des Protokolls am 27. Dezember 2013 mit der Blutentnahme einverstanden erklärt.

Auch die Frage, ob ggf. ausreichende Abstinenznachweise vorliegen, ist weder unzulässig noch unbestimmt oder unsubstantiiert. Sie zielt zutreffend auf die Klärung der Frage ab, ob der Kläger, der in der Vergangenheit regelmäßig Cannabis konsumiert hat, seine Fahreignung, sofern er nicht gegenwärtig regelmäßig konsumiert, inzwischen wieder erlangt hat. Hätte der Kläger eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen, wäre - noch vor einer Fahrerlaubnisentziehung - durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu prüfen gewesen, ob ein Einstellungswandel vorliegt und dieser stabil ist. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Fahrerlaubnisentziehung der Erlass der letzten Behördenentscheidung ist, können, da ein Widerspruchsbescheid nicht erging, nach Erlass des Bescheids vorgelegte Abstinenznachweise ebenso wie der vorgetragene Einstellungswandel des Klägers nur in einem Neuerteilungsverfahren berücksichtigt werden.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger formuliert zunächst schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Die dann gestellte Frage, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch dann als ungeeignet für die Verkehrsteilnahme anzusehen ist, wenn er einmalig sogenannte weiche Betäubungsmittel wie THC konsumiert, ist nicht umstritten, sondern geklärt (vgl. auch Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV). Darum geht es hier auch offensichtlich nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründ
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 7 K 17.240) gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 25. Januar 2017 wird wiederhergestellt, gegen Ziffer 3 dieses Bescheids angeordnet. II. Der Antragsgegner hat
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsa
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.