Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 11 CS 16.2403

published on 27/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 11 CS 16.2403
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B (einschließlich Unterklassen).

Mit Strafbefehl vom 24. April 2014, rechtskräftig seit 20. Mai 2014, verurteilte das Amtsgericht Kassel den Antragsteller wegen unerlaubten Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zugleich verhängte es eine Geldbuße von 500,- Euro und einen Monat Fahrverbot wegen der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 11. Februar 2014 um ca. 17.40 Uhr gemäß dem Gutachten des Universitätsklinikums Gießen vom 20. Februar 2014 mit einer Konzentration von 2,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 110 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut (Entnahmezeitpunkt ca. 18.25 Uhr) ein Fahrzeug geführt hatte. Bei der Polizeikontrolle gab der Antragsteller an, in den zurückliegenden Tagen mehrfach Cannabis konsumiert zu haben.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 forderte die nach dem Umzug des Antragstellers nunmehr zuständige Antragsgegnerin den Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten mit einjährigem Drogenabstinenznachweis zu erbringen. Es sei zu klären, ob er trotz der früheren Betäubungsmitteleinnahme ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und ob insbesondere nicht (mehr) zu erwarten sei, dass er Betäubungsmittel einnehme, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei.

Die ... Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (... GmbH) legte der Antragsgegnerin für den Antragsteller am 5. August 2015 und 10. März 2016 negative Untersuchungsberichte über zwei durchgeführte Haaranalysen vor. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 übersandte der Antragsteller die Gutachten der ... GmbH vom 20. April 2016 sowie des TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG (TÜV) vom 14. Juni 2016. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig Betäubungsmittel einnehme und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Beide Gutachter gingen davon aus, dass die Angaben zum Cannabiskonsum widersprüchlich seien und mit den Befunden nicht im Einklang stehen würden. Es fehle dem Antragsteller an der nötigen Offenheit, um die notwendigen Hintergrundinformationen zu geben.

Mit Bescheid vom 12. August 2016 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete den Sofortvollzug an. Der Antragsteller sei nach beiden Gutachten, die in sich schlüssig und nachvollziehbar seien, nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Trotz der nachgewiesenen einjährigen Abstinenz liege derzeit noch kein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel vor, der es wahrscheinlich mache, dass in Zukunft die notwendige Abstinenz eingehalten werde. Am 24. August 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über den gegen den Bescheid vom 12. August 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 abgelehnt. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen, da er nach seinen eigenen glaubwürdigen Angaben in zwei selbstständigen Konsumakten am Freitag, 7. Februar 2014 und am Samstag, 8. Februar 2014 Cannabis konsumiert habe. Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss habe er gegen das Trennungsgebot verstoßen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dann zu Recht geprüft, ob die Fahreignung wieder hergestellt sei. Beide Gutachten kämen aber nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass kein tiefgreifender Einstellungswandel gegeben sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die angegriffene Entscheidung sei fehlerhaft, da das Gericht von falschen Daten ausgehe. Der Antragsteller habe bis 8. Februar 2014 gearbeitet und sei erst am 9. Februar 2014 nach Amsterdam gefahren, wo er bis 10. Februar 2014 geblieben und am 11. Februar 2014 wieder abgereist sei. Das Verkehrsdelikt habe er am 11. Februar 2014 begangen. Bei der Begutachtung beim TÜV habe er angegeben, am 9. und 10. Februar 2014 Cannabis eingenommen zu haben. Bei der Begutachtung durch die ... GmbH habe er angegeben, er habe am Abend des 10. Februar 2014 zwei Mal Marihuana ausprobiert. Das Gericht gehe daher von falschen Daten aus, da der Antragsteller weder am 7. noch am 8. Februar 2014 Drogen konsumiert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Der Antragsteller stützt sich alleine darauf, dass das Verwaltungsgericht von falschen Daten ausgehe. Welche abweichenden rechtlichen Schlüsse demgegenüber gezogen werden müssten, wenn von den nach Ansicht des Antragstellers richtigen Daten ausgegangen würde, wird nicht dargelegt.

Dies erschließt sich auch nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), handelt, auf die Angaben des Antragstellers bei der ... GmbH abgestellt. Dort hat er angegeben, er habe erstmals am Freitagabend und dann am Samstagabend Cannabis konsumiert. Dabei handelte es sich um den 7. und 8. Februar 2014. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Antragsteller erst am 9. und 10. Februar 2014 Cannabis konsumiert hat, da er erst am 9. Februar 2014 nach Amsterdam gefahren ist, würde dies an der Einschätzung des Konsumverhaltens als gelegentlicher Cannabiskonsum nichts ändern.

Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seiner Fahrt unter Cannabiseinfluss gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verstoßen hat, damit seine Fahreignung verloren und diese auch nicht wiedererlangt habe. Diese rechtlichen Schlüsse hängen nicht davon ab, ob der Antragsteller am 7. und 8. Februar 2014 oder am 9. und 10. Februar 2014 Cannabis konsumiert hat, denn es steht auf Grund des Gutachtens des Universitätsklinikums Gießen fest, dass er am 11. Februar 2014 mit einer Konzentration von 2,3 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Darüber hinaus wird in der Beschwerdebegründung nur bestätigt, dass der Antragsteller bei den beiden Begutachtungsstellen unterschiedliche Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht hat, die allesamt nicht zu den Untersuchungsbefunden vom 11. Februar 2014 passen, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten gehandelt hat. Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m.w.N.; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 127).

Nur bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Möller a.a.O. § 3 Rn. 209). Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus (Blutalkohol 2015, S. 322 f.). Jedenfalls bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml kann der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH B.v. 10.3.2016 - 11 ZB 15.2779 - juris; B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 13 m.w.N.). Teilweise werden aber auch wesentlich niedrigere Werte als ausreichend angesehen (vgl. Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, S. 192: THC-COOH von über 100 ng/ml; Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl. 1998, S. 161 (Korrektur): THC-COOH im Serum > 75 ng/ml). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei regelmäßigem Konsum der THC-COOH-Wert nach einem aktuellen Konsum zuerst ansteigt und dann wieder abfällt (vgl. Möller a.a.O., § 3 Rn. 135). Würden die Angaben des Antragstellers zutreffen, dass er letztmals am Abend des 10. Februar 2014 Cannabis konsumiert hat, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen regelmäßigen Konsumenten gehandelt hat, der seine Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis verloren hat.

Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass beide Gutachten schlüssig und nachvollziehbar davon ausgegangen sind, die Angaben des Antragstellers seien nicht nachvollziehbar, unabhängig davon ob der letzte Konsum am 8. oder am 10. Februar 2014 stattgefunden hat und es damit an einer ausreichenden Auseinandersetzung und Aufarbeitung seiner Drogengeschichte fehlt. Von einem tiefgreifenden Einstellungswandel kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 10/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-Euro festgesetzt. Grü
published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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published on 24/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.
published on 02/05/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 7 K 17.240) gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 25. Januar 2017 wird wiederhergestellt, gegen Ziffer 3 dieses Bescheids angeordnet. II. Der Antragsgegner hat
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Annotations

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.