Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 11 CS 17.2192

published on 22/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 11 CS 17.2192
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung, wonach der am … … 1938 geborene Antragsteller beim Ausparken mit seinem PKW an anderen Fahrzeugen Sachschäden verursacht und gegenüber der Polizei angegeben habe, dies nicht bemerkt zu haben, und eines in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft vorhandenen Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016, wonach dem Antragsteller wegen diversen Gesundheitsstörungen ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt wurde, forderte das Landratsamt Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Landratsamt) ihn mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf.

Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 zufolge ist er hinsichtlich des Diabetes mellitus und der Schwerhörigkeit in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden, hinsichtlich der Polyneuropathie bestehe Fahreignung nur für Fahrzeuge der Gruppe 1. Aufgrund der Dauertherapie mit verschiedenen Medikamenten habe die Begutachtungsstelle noch die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch eine Diplom-Psychologin veranlasst. Die durchgeführte Leistungsdiagnostik habe Defizite in den Bereichen Reaktionsfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 ergeben. Sofern der Antragsteller diese Defizite kompensieren könne, sei er in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Nachdem die DEKRA dem Landratsamt auf Rückfrage mit Schreiben vom 23. August 2016 mitgeteilt hatte, aus medizinischer Sicht sei eine Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite möglich, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das Gutachten solle zur Frage Stellung nehmen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens der aktenkundigen Erkrankungen und unter Berücksichtigung der in dem Gutachten vom 3. August 2016 festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Insbesondere sei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 ausreiche. Des Weiteren sei zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich sei.

Nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Januar 2017 die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Ablieferung des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2017 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage – beschränkt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 – einreichen, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2017 statt, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids wieder her und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller unverzüglich vorläufig einen Führerschein auszustellen und auszuhändigen, der die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L dokumentiere. Der Bescheid vom 10. Januar 2017 sei rechtswidrig, soweit er die Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge der Gruppe 1 betreffe. Die Nichteignung des Antragstellers stehe auch nicht bereits aufgrund des Gutachtens vom 3. August 2016 fest. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei mit der Fragestellung im Schreiben vom 24. August 2016 nicht anlassbezogen und nicht verhältnismäßig. In medizinischer Hinsicht sei die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bereits durch das ärztliche Gutachten vom 3. August 2016 hinreichend geklärt. Gleiches gelte für die im Gutachten bejahten psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen. Daher habe nur noch Anlass zur Klärung der Frage bestanden, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsmängel kompensieren könne. Hierzu biete sich eine Fahrverhaltensbeobachtung an, die entweder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgenommen werden könne. Dann hätte das Landratsamt jedoch die Begutachtung auf die Klärung der Kompensation der Leistungsmängel beschränken müssen. Die vom Landratsamt gewählte Fragestellung gehe darüber hinaus und beziehe erneut medizinische Feststellungen und die Prüfung der Leistungsfähigkeit in die Begutachtung mit ein.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der konkreten Fragestellung sei sowohl anlassbezogen als auch verhältnismäßig. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV sehe die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich vor, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich sei. Die Frage der Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite lasse sich zuverlässig nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beantworten. Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr sei hierfür nicht geeignet. Der Untersuchungsauftrag habe auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Kompensationsfähigkeit beschränkt werden müssen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung sei als Einheit anzusehen und umfasse den gesamten Eignungsbereich im Sinne einer ganzheitlichen Befunderhebung. Dass hierbei unter Umständen einzelne Aspekte einer mehrfachen Begutachtung unterliegen können, werde vom Verordnungsgeber gerade vorausgesetzt. Selbst wenn man jedoch die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansehen wollte, gebiete es die Folgenabschätzung, den Antragsteller aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Landratsamts und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Klage trotz der noch nicht ausgeräumten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers voraussichtlich stattzugeben sein wird, weil die maßgebliche Aufforderung vom 24. August 2016 zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die allein noch zu klärende Frage hinausgeht, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite kompensieren kann, und daher insoweit weder anlassbezogen noch verhältnismäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher nicht auf eine dem Antragsteller vorwerfbare Verweigerung der Gutachtensbeibringung gestützt werden.

1. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr., zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

a) Zwar war das Landratsamt aufgrund der polizeilichen Mitteilung über den Vorfall am 13. März 2016, wonach der Antragsteller angab, die beim Ausparken verursachten Schäden an zwei anderen Fahrzeugen nicht bemerkt zu haben, weil die Batterie in seinem Hörgerät leer gewesen sei, und des Änderungsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016 über den Grad der Behinderung von 100 (unter anderem wegen Schwerhörigkeit beidseits, Polyneuropathie und Zuckerkrankheit) zunächst berechtigt, von ihm gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Insoweit lagen hinreichende Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche Fahreignung des Antragstellers begründeten.

Allerdings ist das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 insoweit über den Gutachtensauftrag hinausgegangen, als es – offenbar ohne Abstimmung mit dem Landratsamt – nicht nur die medizinischen Fragen hinsichtlich der Erkrankungen beantwortet, sondern zusätzlich die Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit dem Testsystem Corporal Plus am Computer überprüft hat. Die Feststellung von Leistungsdefiziten ist nicht Teil der (hier zunächst ausschließlich angeordneten) medizinischen Untersuchung. Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit werden als Bestandteile der psychischen Leistungsfähigkeit mit psychologischen Testverfahren und daher nur im Rahmen einer von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung geprüft (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 19, B.v. 4.1.2017 – 11 ZB 16.2285 – juris Rn. 14, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33, B.v. 15.12.2017 – 11 CS 17.2201 – juris Rn. 21).

Eine solche Untersuchung der Leistungsfähigkeit war nicht Gegenstand der dem Antragsteller vom Landratsamt mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und der DEKRA mit Schreiben vom 27. Juni 2016 mitgeteilten Fragestellung. Die Fragen zur Schwerhörigkeit, zur Polyneuropathie und zum Diabetes mellitus hat das Gutachten dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller trotz dieser Erkrankungen – soweit für dieses Verfahren relevant – in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Falls die Ärztin der Begutachtungsstelle, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, gleichwohl aufgrund der Mehrfachmedikation mit nicht genau einzuschätzenden Wechselwirkungen Zweifel hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hatte, hätte sie eine dahingehende medizinisch-psychologische Begutachtung lediglich empfehlen können, jedoch nicht eigenmächtig anordnen dürfen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV; BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33).

b) Die von der Begutachtungsstelle über die medizinische Untersuchung hinaus eigenmächtig durchgeführte Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit ist zwar verwertbar, da der Antragsteller sich ihr – wenn auch mutmaßlich in der Annahme, dies sei Bestandteil der von ihm verlangten Untersuchung – nicht widersetzt und das Gutachten dem Landratsamt vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 f.). Allerdings bestand unter Würdigung des vorgelegten Gutachtens vom 3. August 2016 einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung der Leistungsfähigkeit kein Anlass, vom Antragsteller – wie mit Schreiben des Landratsamts vom 24. August 2016 geschehen – nochmals ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen.

Sowohl aus dem vorgelegten Gutachten als auch aus der vom Landratsamt hierzu eingeholten Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 23. August 2016 geht hervor, dass der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite möglicherweise kompensieren kann. Nachdem die Beeinträchtigung der Fahreignung sowohl hinsichtlich der Erkrankungen als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bereits grundsätzlich geklärt war, bestand insoweit kein Anlass für eine nochmalige Abklärung. Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite war lediglich noch die Kompensationsmöglichkeit durch den Antragsteller zu klären. Hierfür bot sich unter den gegebenen Umständen in erster Linie die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung an. Diese kann insbesondere bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zur Klärung beitragen, ob sie Leistungsdefizite durch ihre Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägten Bedienungshandlungen ausgleichen können (Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16).

Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine solche Fahrverhaltensbeobachtung grundsätzlich sowohl im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV) als auch im Rahmen einer Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV) durchgeführt werden kann. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt jedoch vor allem dann in Betracht, wenn noch keine psychologischen Leistungstests durchgeführt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 11 ZB 15.1994 – juris Rn. 19). Ist jedoch – wie hier – bereits bekannt, dass Leistungsdefizite vorliegen, beschränkt sich die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung auf die etwaigen Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen einer Farbprobe. Hierfür ist eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die den Betreffenden im Vergleich zu einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zuletzt auch kostenmäßig weniger belastet, grundsätzlich ausreichend (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16). Dass darüber hinaus noch eine weitere medizinisch-psychologische Abklärung notwendig gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner ausreichend vorgetragen. Allenfalls dann, wenn bei einer Fahrverhaltensbeobachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV neue medizinische oder psychologische Fragen aufgetreten wären, hätte das Landratsamt anschließend insoweit eine medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen können.

c) Die Anordnung einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich auch als unverhältnismäßig. Eine über die Frage der Kompensationsmöglichkeit hinausgehende Abklärung der Fahreignung des Antragstellers war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Außerdem würde sie den Antragsteller im Vergleich zur Begutachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV stärker belasten, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Kompensationsmöglichkeiten hier nur im Rahmen einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung überprüft werden könnten. Insoweit liegt auch ein Ermessensausfall vor. Obwohl beide grundsätzlich möglichen Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 FeV im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehen und die vorliegenden Umstände die Beschränkung auf eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nahe legen, geht weder aus der Untersuchungsanordnung des Landratsamts vom 24. August 2016 noch aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2016 an den Antragsteller hervor, dass das Landratsamt dies zur Abklärung der Kompensationsmöglichkeiten überhaupt in Erwägung gezogen hat.

2. Da die Klage aus den dargelegten Gründen voraussichtlich erfolgreich sein wird, bleibt für die von der Landesanwaltschaft Bayern angeregte Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung im Hinblick auf die festgestellten Leistungsdefizite des Antragstellers kein Raum mehr.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) am 29. Oktober 1971 erteilt worden. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und den insoweit angeordneten Sofortvollzug wendet er sich nur insoweit, als hiervon die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A1, AM, B, BE und L) betroffen ist. Die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind daher nur die Klassen B und BE, für die nach dem Streitwertkatalog insgesamt der Auffangwert anzusetzen ist, sowie die Klasse A1, die aufgrund der Erteilung der Klasse 3 (alt) vor dem 1. April 1980 nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 nach Anlage 9 zur FeV versehen und daher nicht auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist. Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert von 7.500,- Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,- Euro zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Pr
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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.