Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 11 C 19.437

published on 22/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 11 C 19.437
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 18.1661, 30/01/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE gerichtet ist.

Am 5. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller, Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, AM, C1, C1E, C, CE, L und T, die Verlängerung seiner bis 21. Oktober 2017 geltenden Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller, der an einer koronaren 2-Gefäßerkrankung leidet, im Jahr 2013 einen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) erlitten hatte und ihm mehrere Stents eingesetzt worden waren, weiter, dass anlässlich der stationären Behandlung ein Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt und im Januar 2014 mittels einer Polysomnographie eine schwere obstruktive Schlafapnoe mit Tagesmüdigkeit diagnostiziert worden war.

Nach entsprechender behördlicher Anordnung legte der Antragsteller am 29. Januar 2018 ein Fahreignungsgutachten der AVUS GmbH Buchloe vom 12. Dezember 2017 vor, wonach er derzeit nicht in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Es liege momentan keine ausreichende Adhärenz vor. Sowohl der Bluthochdruck als auch der Diabetes mellitus seien nicht ausreichend eingestellt und würden unzureichend kontrolliert. Das Schlafapnoesyndrom werde nicht mehr behandelt. Für beide Fahrzeuggruppen sei eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung im Sinne einer erneuten Begutachtung erforderlich. Diese solle durchgeführt werden, wenn der Diabetes mellitus und der Bluthochdruck neu eingestellt worden seien und kontrolliert würden und eine neuerliche Untersuchung im Schlaflabor stattgefunden habe. Hinsichtlich der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und einer unbehandelten Schlafapnoe lägen Hinweise vor, die die erforderliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 beeinträchtigen könnten. Eine Kompensation sei erst nach einer (erneuten) verkehrsmedizinischen Begutachtung mit positiver Befundlage zu prüfen.

Nach Vorlage weiterer internistischer, schlafmedizinischer und augenärztlicher Untersuchungsbescheinigungen nahm die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 21. Februar 2018 dahingehend Stellung, dass das Ergebnis des Gutachtens hinsichtlich Hypertonie und Diabetes mellitus weiterhin negativ bleibe. Der Arztbrief des Kardiologen vom 26. Oktober 2017 sei bei der Begutachtung berücksichtigt worden und ändere nichts am Ergebnis des Gutachtens. Der Antragsteller solle seine Blutdruckwerte beim Hausarzt einstellen lassen und bei einer erneuten Begutachtung eine 24 Stunden-Blutdruckmessung vom Hausarzt zum Nachweis dafür vorlegen, dass seine Blutdruckwerte gut eingestellt seien. Hinsichtlich des Diabetes mellitus solle er seinen Stoffwechsel neu einstellen lassen und sich alle drei Monate ärztlichen Kontrollen unterziehen. Erst wenn der HbA1c-Wert 8% betrage oder niedriger sei und der Antragsteller dreimonatliche ärztliche Kontrollen (z.B. durch einen ausgefüllten Diabetespass) belegen könne, seien die Bedingungen für ein positives Gutachtensergebnis erfüllt. Hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms ändere sich das Ergebnis zum positiven, solange der Antragsteller nicht unter Tagesschläfrigkeit leide und sich der Behandlung compliant zeige. Er solle einmal jährlich im Schlaflabor kontrolliert und spätestens in drei Jahren nachbegutachtet werden.

Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. April 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die Ablieferung des Führerscheins bis spätestens 13. April 2018 an. Weiter lehnte sie den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE ab und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld an.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 11. April 2018 Widerspruch einlegen und am 28. September 2018 Untätigkeitsklage erheben, die „bedingt und abhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht“ werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die getroffene Maßnahme sei unverhältnismäßig, da keine rechtfertigenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen. Der Blutzucker des Antragstellers sei niedrig, da er medikamentös eingestellt sei. Die diagnostizierte Schlafapnoe werde behandelt und therapiert und sei gleichfalls bestens eingestellt. Der Antragsteller trage nachts grundsätzlich ein Atemgerät und schlafe daher völlig ausreichend, sodass keinerlei Tagesmüdigkeit auftrete. Der erlittene Herzinfarkt stehe einer Teilnahme am Straßenverkehr ebenso wenig entgegen, da er vor fünf Jahren aufgetreten und mit drei Stents versorgt sei und eine engmaschige Nachversorgung erfahre. Der Antragsteller sei alljährlich beim Kardiologen; seine Herzleistung sei stabil und die Pumpleistung völlig ausreichend. Ersichtlich seien keine ausreichenden medizinischen Gründe vorhanden, um dem Antragsteller nicht zumindest die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Pkw zu ermöglichen. Die Widerspruchsbehörde habe sich seit mehr als vier Monaten überhaupt nicht gemeldet, weshalb eine Untätigkeit vorliege. Am 14. Dezember 2018 legte der Antragsteller eine weitere ärztliche Bescheinigung vor, wonach er nicht insulinpflichtig sei. Im Rahmen einer Wundinfektion im Frühjahr dieses Jahres sei es kurzzeitig zu einer Verschlechterung der Stoffwechselsituation gekommen. Die Situation habe sich deutlich gebessert. Die Langzeitblutzuckerwerte lägen zwischenzeitlich im Normbereich, Hypoglykämien seien nicht aufgetreten. Der Antragsteller nehme ein orales Antidiabetikum ein. Die Schlafapnoe werde ausreichend behandelt.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ab und führte zur Begründung aus, der isolierte Prozesskostenhilfeantrag sei abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach dem ärztlichen Gutachten der AVUS GmbH vom 12. Dezember 2017 erweise sich der Antragsteller derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach der durchgeführten Leistungstestung bestehe keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2, sodass eine Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE nicht in Betracht komme. Zwar habe der Antragsteller in drei von fünf leistungsrelevanten Prozentrangwerten einen Prozentrang von 33 oder darüber erreicht, aber nicht ausnahmslos den Prozentrang 16, was für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 zusätzlich erforderlich wäre. Hinzu komme, dass wegen seines Bluthochdrucks mit Werten von ≥ 180 mmHg systolisch hinsichtlich der Fahrzeuggruppe 2 eine Fahreignung nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach fachärztlicher Untersuchung und bei regelmäßigen ärztlichen Kontrollen bestehe. Nach dem Gutachten bestünden hinsichtlich des Bluthochdrucks Fahreignungsbedenken nur hinsichtlich der Fahrzeuggruppe 2. Es werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass zunächst eine Kontrolle und Einstellung des Blutdrucks durch den Hausarzt erforderlich sei und sodann eine erneute Begutachtung erfolgen könne; hinsichtlich des Diabetes mellitus, dass im Falle einer Neueinstellung wie beim Antragsteller erst nach Einstellung wieder ein Fahrzeug geführt werden dürfe. Zwar habe eine augenärztliche Kontrolle ergeben, dass keine diabetische Retinopathie vorliege und ein weiterer Arztbericht vom 7. Dezember 2018, dass der HbA1c Wert niedriger als 8% sei. Doch seien die Voraussetzungen einer positiven Begutachtung erst erfüllt, wenn der Antragsteller belegen könne, dass alle drei Monate ärztliche Kontrollen stattfänden. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass er nach dem Attest vom 7. Dezember 2018 im Frühjahr 2018 wegen einer akuten Verschlechterung seiner Werte über zwei Monate hinweg insulinpflichtig gewesen sei. Daraus lasse sich deutlich ersehen, dass die Anforderungen an Einstellung und Kontrolle der Werte angemessen seien. Aus dem Gutachten ergebe sich aber auch, dass zumindest im Hinblick auf die Fahrzeuge der Gruppe 1 keine dauerhafte Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege. Vielmehr sei danach eine erneute Begutachtung mit positivem Ergebnis möglich, wenn die vorgeschlagenen Kontrollen usw. durchgeführt würden.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch des Antragstellers zurück.

Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, er sei nicht insulinpflichtig. Lediglich im Rahmen einer Wundinfektion sei es im Frühjahr 2018 kurzzeitig zu einer Verschlechterung der Stoffwechselsituation mit Insulinpflicht über zwei bis drei Monate gekommen. Diese Situation habe sich deutlich gebessert. Die Langzeitblutzuckerwerte lägen im Normbereich. Hypoglykämien träten nicht auf. Der Antragsteller nehme nur ein orales Anti-Diabetikum. Wegen der Schlafapnoe sei er mit einem CPAP-Gerät ausreichend behandelt. Sein Arzt führe in der Bescheinigung vom 7. Dezember 2018 aus, dass kein Grund bestehe, die Fahrerlaubnis für die Fahrzeuge der Gruppe 1 einzuschränken, weiterhin, dass die Blutdruckmessungen im Normbereich lägen. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien die geforderten regelmäßigen Kontrollen und Einstellungen hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms, Diabetes mellitus und Blutdruck zu entnehmen, sodass zumindest die Fahrerlaubnis für die Gruppe 1 zu erteilen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - nach Erlass des Widerspruchsbescheids - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in vollem Umfang weiterverfolgt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Daher kommt es auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers nicht an.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, da der Antragsteller erst unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem der Vorlage geeigneter Nachweise, wieder als fahrgeeignet angesehen werden kann.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 13. Februar 2019 zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 4.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung in Fällen von Hypertonie (zu hoher Blutdruck) bei - hier vorliegenden (ärztliche Bescheinigung vom 26.10.2017: 180/100 mmHg; verkehrsmedizinische Untersuchung am 20.11.2017: 212/ 134 mmHg) - Blutdruckwerten von ≥ 180 mmHg systolisch nach fachärztlicher Untersuchung für die Fahrzeuggruppe 1 regelmäßig gegeben, für die Fahrzeuggruppe 2 nur im Einzelfall. Nach Nr. 3.4.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884), die nach Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, besteht in Fällen von Hypertonie nur dann keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2, wenn zerebrale Symptome oder Sehstörungen vorliegen, was beim Antragsteller nicht der Fall ist. Für Fahrzeuge der Gruppe 2 können Blutdruckwerte von > 180 mmHg systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch (Grad 3 Hypertension) die Fahreignung in Frage stellen. Für beide Fahrzeuggruppen gilt, dass fachärztliche Untersuchungen und regelmäßige Kontrollen notwendig sind. Zur Hypertonie des Antragstellers liegt ein ärztlicher Befundbericht über eine kardiologische Untersuchung vom 26. Oktober 2017 vor, dem sich jedoch nicht entnehmen lässt, in welchen Zeitabständen der Antragsteller seinen Blutdruck ärztlich kontrollieren lässt, ggf. über welchen zeitlichen Verlauf der Blutdruck kontrolliert und dass er medikamentös eingestellt worden ist, was - wie die verkehrsmedizinische Gutachterin nachvollziehbar gefordert hat - durch eine 24 Stunden-Blutdruckmessung nachzuweisen ist. Insoweit lässt sich auch der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 12. Februar 2019 nichts Konkretes entnehmen, insbesondere auch nicht, von welchem „Normbereich“ der Arzt ausgeht. Der Nachweis ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine Langzeitblutdruckmessung aus technischen Gründen bei dem den Antragsteller betreuenden Allgemeinmediziner nicht stattfinden kann. Nach der jüngsten Arztbescheinigung ist eine Langzeitblutdruckmessung am Oberarm zwar mit den dort vorhandenen Geräten nicht möglich. Dies bedeutet aber nicht, dass sie andernorts bei Anwendung einer weiteren Manschette oder unter Anwendung einer anderen Messmethode technisch nicht möglich ist.

Nachweise hinsichtlich der koronaren 2-Gefäßerkrankung nach einem im Jahr 2013 erlittenen Herzinfarkt hat die verkehrsmedizinische Gutachterin nicht gefordert, so dass nicht entscheidungserheblich ist, ob für die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung wegen eines offenbar erfolgreich behandelten Herzinfarkts ohne Anhaltspunkte für eine mangelhafte Herzleistung nach Ablauf mehrerer Jahre überhaupt noch ein hinreichender Anlass gegeben war.

Hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2, der mit oralen Antidiabetika therapiert wird, was mit einem niedrigen Hypoglykämierisiko einhergeht (vgl. Nr. 5.3 Anlage 4 zur FeV), hatte der Antragsteller bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids durch Bescheinigungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin (vom 7.12.2018) und Augenheilkunde (4.12.2017) sowie eines Schlaflabors (vom 14.12.2017) nachgewiesen, dass bei ihm keine unbehandelten krankheitsbedingten Komplikationen, insbesondere keine Hypoglykämien (zu niedrige Glucosekonzentration im Blut), aufgetreten sind bzw. unbehandelte Komorbiditäten vorliegen. Sonstige Hinweise auf ein hohes Hypoglykämierisiko gibt es nach Aktenlage nicht. Die Verschlechterung der Stoffwechsellage im Frühjahr 2018 war vorübergehender Natur und hatte sich bis Ende 2018 wieder „deutlich gebessert“. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller schon mehrere Monate nicht mehr insulinpflichtig. Sein HbA1c-Wert lag zuletzt bei < 6,44% und damit unter dem von der ärztlichen Gutachterin geforderten Wert. Nach Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien ist insoweit entscheidend, dass eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht ist und keine Folgekomplikationen vorliegen. Hiervon ist nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und - hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoesyndroms - nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2018 auszugehen, so dass die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 nach Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 7. Dezember 2018 durch die bestehende Diabetes-Erkrankung nicht mehr in Frage gestellt war.

Was die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 anbetrifft, sehen die Begutachtungsleitlinien bei Diabetes mellitus (Nr. 3.5) vor, dass grundsätzlich eine stabile Stoffwechselführung über drei Monate nachzuweisen ist und - bei einer Therapie mit oralen Antidiabetika und niedrigem Hypoglykämierisiko wie hier - regelmäßige ärztliche Kontrollen gewährleistet sind (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 147 f.). Derartige Nachweise liegen mit der ärztlichen Bescheinigung vom 7. Dezember 2018, der nur ein Blutbild vom 16. Oktober 2018 beigefügt ist, nicht vor. Wie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2018 zu entnehmen ist, kommt als geeigneter Beleg z.B. ein ausgefüllter Diabetespass in Betracht. Eine fachärztliche Nachbegutachtung, wie sie von der verkehrsmedizinischen Gutachterin gefordert worden ist, ist hingegen erst ab einem höheren Hypoglykämierisiko erforderlich, wofür es beim Antragsteller derzeit keine Hinweise gibt.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass nach den Ergebnissen der durchgeführten Leistungstestung kein Anspruch auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE besteht. Allerdings wäre hierfür eine psychophysische Leistungstestung nach § 11 Abs. 9, § 24 FeV i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 zur FeV nicht erforderlich gewesen. Auch ist die Feststellung von Leistungsdefiziten nicht Teil der auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 FeV allein angeordneten ärztlichen Untersuchung. Die nach Frage 6 der Gutachtensanordnung zu testende Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrationsleistung und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit werden als Bestandteile der psychischen Leistungsfähigkeit mit psychologischen Testverfahren (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und daher nur im Rahmen einer von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung geprüft (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 14 m.w.N.). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV hätte eine medizinisch-psychologische Untersuchung erst nach Würdigung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden dürfen. Allerdings steht dies der Verwertung der mit dem Gutachten vorgelegten Leistungstestung, die von einer hierzu ausgebildeten Psychologin durchgeführt und ausgewertet worden ist, nicht entgegen. Denn ungeachtet der vom Senat offen gelassenen Frage, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen können, gilt, dass sich der Antragsteller auf diese Untersuchung eingelassen und das Gutachten, das eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt, vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 7.11.2018 - 11 CS 18.435 - juris Rn. 14 m.w.N.). Ein Verbot, diese neue Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, U.v. 8.8.2016 und B.v. 7.11.2018 a.a.O. m.w.N.).

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen - anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz - Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 07/11/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.
published on 22/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/08/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherh
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.

(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.