Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 11 CS 15.120

published on 24/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 11 CS 15.120
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 S 14.1235, 22/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, BE, L, M und S.

Bei einer Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume im April 2014 fand die Polizei 9 Gramm Amphetamin, Marihuana, Haschisch, eine Ecstasy-Tablette und Gebrauchsutensilien. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn daraufhin auf, bis 2. September 2014 ein ärztliches Gutachten mit mindestens zwei Urinscreenings beizubringen. Das Gutachten sollte zu der Frage Stellung nehmen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere fahreignungsrelevante psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnahm bzw. einnimmt, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen.

Nachdem das Gutachten nicht fristgereicht beigebracht wurde, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 3).

Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Unterfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren legte der Antragsteller ein ärztliches Attest des Dr. R., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. September 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller seit ca. 2,5 Monaten das Medikament Medikinet eines anderen Patienten einnehme. Die Erstverordnung dieses Medikaments an den Antragsteller sei am 18. September 2014 erfolgt. Weiter legte er ein ärztliches Gutachten der pima mpu GmbH vom 23. Oktober 2014 vor. Dabei wurden in drei Urinproben vom 11. August 2014, 16. September 2014 und 7. Oktober 2014 jeweils Amphetamine festgestellt. Der Antragsteller gab bei der Untersuchung am 16. September 2014 an, er nehme an Medikamenten seit 2009 täglich 10 mg Abilify, da er unter einer schizo-affektiven Psychose leide. Seit ca. einem Jahr werde ihm von der Praxis Dr. R., Würzburg, gegen Depressionen auch das Medikament Methylphenidat (Handelsnamen: Medikinet, Ritalin) verschrieben. Entgegen der ärztlich vorgeschlagenen täglichen Einnahme nehme er das Medikament aber nur alle 2 bis 3 Tage. Das ärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein einmaliger Haschisch- bzw. Marihuana-Probierkonsum vorliege. Gegenwärtig bestehe aber eine nicht ausreichend reglementierte Einnahme von fahreignungsrelevanten psychoaktiv wirkenden Stoffen, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellten, da der Antragsteller das amphetamin-haltige Medikament Medikinet einnehme.

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Frage im Schreiben vom 2. Juli 2014 unzulässig gewesen sei. Nachdem der Antragsteller ein Gutachten vorgelegt habe, könne dieses aber gleichwohl verwertet werden. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien offen. Es bestehe jedoch Anlass, zunächst die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut begutachten zu lassen. Die Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es würden keinerlei konkrete Umstände ins Feld geführt, aus welchen Gründen den öffentlichen Interessen der Vorrang eingeräumt werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine jahrzehntelange unfallfreie Teilnahme am Straßenverkehr keine Bedeutung habe. Der Bescheid sei auf einen Verdacht des Betäubungsmittelkonsums und die Nichterfüllung der Vorlage eines Gutachtens gestützt. Beide Vorwürfe würden nicht zutreffen. Nunmehr stehe plötzlich die angeblich nicht ordnungsgemäße Beachtung einer ärztlichen Verordnung von Medikinet im Raum. Der Antragsteller legte eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. R., Ärztin für Neurologie - Psychiatrie - Psychotherapie vom 8. Dezember 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die letzte Medikation 10 mg Abilify beträgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2014 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Der Antragsteller ist fahrungeeignet, denn er hat ohne Nachweis einer ärztlichen Verschreibung ein Medikament mit dem Wirkstoff Methylphenidat, bei dem es sich nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) um ein verkehrsfähiges und verschreibungs-pflichtiges Betäubungsmittel handelt, über einen längeren Zeitraum eingenommen. Dieser Umstand ist von der Widerspruchsbehörde auch zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Der Konsum eines verschreibungspflichtigen Betäubungsmittels ohne ärztliche Verschreibung erfüllt den Tatbestand der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2014 - 11 CS 14.288 - juris Rn. 7; B. v. 31.5.2007 - 11 C 06.2695 - juris Rn. 18). Der Antragsteller hat das verschreibungspflichtige Medikament Medikinet nach seinen eigenen Angaben seit ca. September 2013 eingenommen, ohne eine ärztliche Verschreibung nachzuweisen. Bei seiner Begutachtung am 16. September 2014 im Rahmen der Erstellung des ärztlichen Gutachtens durch die pima mpu GmbH hat er angegeben, das Medikament werde ihm seit einem Jahr von der Praxis Dr. R. verschrieben, er nehme es aber nur alle zwei bis drei Tage. Dies stimmt mit dem Inhalt der vorliegenden Stellungnahmen der Praxis Dr. R. nicht überein. Mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2013 und 8. Dezember 2014 wird jeweils nur die Medikation mit 10 mg Abilify bestätigt. Nur das ärztliche Attest des Dr. R. vom 23. September 2014 bestätigt eine Verschreibung von Medikinet seit 18. September 2014. In dem Attest des Dr. R. wird aber auch ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, seit ca. 2,5 Monaten die Hälfte der Dosis des Medikaments Medikinet eines anderen Patienten eingenommen zu haben. Dies wäre wohl nicht erforderlich gewesen, wenn ihm tatsächlich von Dr. R. Methylphenidat verschrieben worden wäre.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller den Nachweis der ärztlichen Verordnung für die Zeit vor dem 18. September 2014 noch nachträglich erbringen könnte, wäre ein Wegfall der Fahreignung durch die Medikation gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen. Wie das vorgelegte Gutachten der pima mpu GmbH vom 23. Oktober 2014 zutreffend feststellt, erfolgte die Einnahme des Medikaments offensichtlich nicht entsprechend einer ärztlichen Verordnung, sondern im Belieben des Antragstellers.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 24/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 26/10/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für ih
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.