Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 11 CS 14.288

published on 24/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 11 CS 14.288
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Verwaltungsgericht München, 6a S 13.4139, 13/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2013.

Der Fahrerlaubnisentziehung lag zugrunde, dass der Antragsteller dem ärztlichen Gutachten der pima-mpu GmbH vom 28. März 2013 zufolge neben gelegentlichem Cannabiskonsum Methylphenidat, den Wirkstoff des Medikaments Ritalin, ohne entsprechende ärztliche Verordnung und ohne korrespondierende Diagnose eingenommen hat. Zu der Anordnung des ärztlichen Gutachtens kam es, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde davon erfahren hatte, dass der Antragsteller im Rahmen eines Strafverfahrens im Jahr 2011 zugegeben hat, Ritalin zu nehmen. In dem der medizinisch-psychologischen Begutachtung zugrundeliegenden Untersuchungsgespräch vom 7. Februar 2013 hat der Antragsteller eingeräumt, sich mit Ritalin beim Lernen „gedopt“ zu haben, in Zukunft brauche er aber keine Drogen mehr. Das Medikamentenscreening einer von ihm am 21. Februar 2013 abgegebenen Urinprobe mittels LC/MS/MS Analyse ergab laut Gutachten vom 28. März 2013 (S.7 unten) „Methylphenidat < 2,0 ng/ml sowie Ritalinsäure 13,4 ng/l“. Dieses Ergebnis wurde durch den TÜV Süd mit Untersuchungsbericht vom 8. März 2013, korrigiert unter dem 12. November 2013, bestätigt.

Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, denn er habe zuletzt im Februar 2013 Ritalin konsumiert. Bei dem darin enthaltenen Wirkstoff Methylphenidat handle es sich um ein Betäubungsmittel i. S. d. Anlage III zu § 1 Betäubungsmittelgesetz und damit um eine Substanz im Sinn der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Dass die Fahrerlaubnisbehörde von einem Fahreignungsverlust nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausging, sei unschädlich. Der Antragsteller habe die Fahreignung auch nicht gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wiedererlangt, weil seit dem letztmaligen Konsum noch kein Jahr vergangen sei. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der ursprünglich auf Seite 7 des ärztlichen Gutachtens angegebene Wert von 13,4 ng/l Ritalinsäure auf einem Versehen beruht habe und in Wahrheit entsprechend der späteren Berichtigung ein Wert von 13,4 ng/ml bestimmt worden sei. Auch bestehe kein Zweifel daran, dass die festgestellten Blutwerte auf einer Einnahme von Ritalin durch den Antragsteller beruhten.

Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der Antragsteller geltend, aufgrund des Gutachtens sei gerade kein Nachweis für das Vorliegen des Stoffes Methylphenidat bei ihm erbracht. Die diesbezüglichen Rückschlüsse des Verwaltungsgerichts München seien nicht nachvollziehbar. Er habe sich von einem Fachmann erläutern lassen, welche Schlussfolgerungen aus den Laborergebnissen gezogen werden könnten. Ritalinsäure sei hiernach ein Abbauprodukt von Methylphenidat. Ritalinsäure könne auch ohne Einnahme von Ritalin in den Körper gelangen. Das Verwaltungsgericht ziehe aus dem Vorhandensein von Ritalinsäure irrig den Schluss der vorherigen Einnahme von Ritalin. Er habe kein Ritalin genommen. In den Laborberichten der pima-mpu GmbH und des TÜV Süd werde ein Methylphenidatwert von < 2,0 ng/ml angegeben. Dabei handle es sich lediglich um die Bestimmungsgrenze für diesen Stoff und es sei damit nicht belegt dass Methylphenidat beim Probanden tatsächlich vorhanden war. Fehlerhaft hätten die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht hieraus geschlossen, dass er noch im Februar 2013 Ritalin konsumiert habe. Auch die Berechnungen, des Verwaltungsgerichts dazu, warum der ursprünglich im pima-Gutachten angegebene Wert von 13,4 ng/l nicht stimmen könne, seien nicht nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof auf die form- und fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat ohne ärztliche Verordnung Methylphenidat, ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel i. S. d. Anlage III zu § 1 BtMG, bekannt unter dem Handelsnamen Ritalin, konsumiert und sich deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs.1 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung gerechtfertigt, denn der Antragsteller hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (14.8.2013) den Konsumverzicht nicht ausreichend nachgewiesen und die Fahreignung damit nicht wiedererlangt.

1. Der vom Antragsteller für die Vergangenheit zugegebene Betäubungsmittelkonsum steht gemäß der Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts fest.

Aufgrund des zuletzt mit Schreiben der pima-mpu GmbH vom 11. Dezember 2013 berichtigten Untersuchungsergebnisses der vom Antragsteller am 21. Februar 2013 abgegebenen Urinprobe hat er in einem Zeitraum von Stunden oder Tagen vor der Abgabe dieser Urinprobe erneut Methylphenidat, den Wirkstoff des Medikaments Ritalin, zu sich genommen. Den fachkundigen Äußerungen der Gutachterin der pima-mpu GmbH vom 14. und 19. November 2013 sowie vom 11. Dezember 2013 zufolge, spricht der Befund < 2,0 ng/ml Methylphenidat in der Urinprobe des Antragstellers dafür, dass er dieses Betäubungsmittel kurz vor der Untersuchung konsumiert hat. 2,0 ng/ml sind nicht die Nachweisgrenze für Methylphenidat, sondern lediglich die Bestimmungsgrenze, unterhalb der eine exakte Quantifizierung der Substanz nicht mehr möglich ist. Damit steht mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Gewissheit fest, dass der Antragsteller Methylphenidat konsumiert hat. Dies wird bestätigt durch den Nachweis von 13,4 ng/ml Ritalinsäure in der Urinprobe. Hierbei handelt es sich um ein Abbauprodukt von Methylphenidat, das in dieser Konzentration auf einen vorherigen Konsum von Methylphenidat zurückzuführen ist. In der Beschwerde bestreitet der Antragsteller lediglich pauschal, dass das Vorkommen der Ritalinsäure in seiner Urinprobe auf die Einnahme des Medikaments Ritalin zurückzuführen sei. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die Konzentration nicht von einer Aufnahme mit dem Trinkwasser herrühren kann, sind nachvollziehbar und werden in der Beschwerde nicht überzeugend erschüttert.

Dass in dem Bericht über die Untersuchung der am 21. Februar 2013 gesicherten Urinprobe zunächst irrig der gemessene Wert der Ritalinsäure mit „13,4 ng/l“ bezeichnet wurde, erschüttert nicht die Seriosität und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, sondern ist offenkundig auf ein Schreibversehen zurückzuführen. 13,4 µg/l Ritalinsäure entsprechen einem Wert von 13,4 ng/ml dieses Stoffes. Der Laborbericht des MVZ Weiden mit Ausgangsdatum 7. März 2013 (Bl. 158 der VG-Akte) weist eine Konzentration von 13,4 µg/l aus. Es liegt somit nahe, dass ein schlichter Übertragungsfehler passiert ist.

2. Der Antragsteller hat die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 14. August 2013 nicht wiedererlangt. Gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nach einer auf die Entgiftung und Entwöhnung folgenden mindestens einjährigen Abstinenz auszugehen. Ob auch im Fall des ohne medizinische Indikation und ärztliche Verordnung erfolgten Konsums von Methylphenidat wie beim Konsum sog. harter Drogen eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung zur Wiedererlangung der Fahreignung erforderlich ist, muss nicht entschieden werden. Zumindest ist der Nachweis zu fordern, dass die Substanz über einen relevanten Zeitraum nicht eingenommen worden ist und der Betroffene die Gewähr dafür bietet, künftig dieses Betäubungsmittel nicht mehr (ohne ärztliche Verordnung) zu konsumieren.

Hieran fehlt es beim Antragsteller. Zwar hat er laut der im Gutachten vom 28. März 2013 dokumentierten Anamnese bei der Untersuchung am 7. Februar 2013 angegeben, kein Ritalin mehr zu nehmen. Über die sinngemäße Angabe hinaus, er sei mit der Schule fertig und brauche das Ritalin daher nicht mehr zur Leistungssteigerung, hat der Antragsteller aber nicht dargelegt, wie er einem künftigen erneuten Konsum vorbeugen wolle. Der positive Befund in der Urinprobe vom 21. Februar 2013 zeigt, dass er hierzu auch nicht über funktionierende Strategien verfügte. Zwar hat die zweite, vom Antragsteller am 15. März 2013 abgegebene Urinprobe keinen Hinweis auf Methylphenidat sowie Ritalinsäure erbracht. Damit ist allerdings nur belegt, dass einige Tage vor Sicherung der Probe kein Methylphendiat konsumiert wurde, denn Ritalinsäure als Abbauprodukt von Methylphenidat ist im Urin lediglich einige Tage nachweisbar. Weitere Nachweise darüber, dass der Antragsteller den Ritalinkonsum dauerhaft eingestellt hat, liegen (bis heute) nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.b...de/i...php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.