Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 11 C 18.668

published on 04/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 11 C 18.668
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Verwaltungsgericht München, M 6 M 17.4518, 15/02/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Bestellung eines Prozesspflegers durch das Verwaltungsgericht München für das Verfahren M 6 M 17.4518, das die gerichtliche Kostenrechnung vom 27. Juni 2016 im Verfahren M 6 K 15.321 betrifft, die nicht mehr weiterverfolgt wird, sowie für einen Wiederaufnahmeantrag in demselben Verfahren. Das Klageverfahren M 6 K 15.321, das wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen wurde, hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand.

Mit ärztlichem Gutachten vom 25. August 2011 wurde bei dem 1957 geborenen Antragsteller zur Feststellung des Grades der Behinderung eine chronisch-rezidivierend paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien mit ausgeprägtem Residualsymptom mit schweren sozialen Anpassungsstörungen diagnostiziert. Derselbe Sachverständige diagnostizierte im Verfahren M 6a K 11.217 in einem Gutachten vom 29. Oktober 2012 zur Prozess- und Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, wobei eine persönliche Begutachtung des Antragstellers wegen fehlender Kooperation nicht möglich war. Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 ordnete das Amtsgericht München - Abteilung für Betreuungssachen - die Vertretung des Antragstellers für „Verfahren der Landeshauptstadt München zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen“ an. Eine im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht München I angeordnete weitere Begutachtung scheiterte, weil sich der Antragsteller weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 erweiterte das Amtsgericht die Vertretung des Antragstellers um den Aufgabenkreis Vertretung des Betroffenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den das Landgericht München I mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 mit der Begründung aufhob, dass eine Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 16 BayVwVfG nicht stattfinde. Die mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 angeordnete vorläufige Betreuung, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 (711 XVII 5738/15) wieder auf, da eine Zwangsräumung abgewendet und wesentliche Verbindlichkeiten geregelt seien und der Antragsteller nicht betreuungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 hörte das Verwaltungsgericht den Antragsteller zur Bestellung eines Prozesspflegers an. Daraufhin lehnte der Antragsteller den Berichterstatter wegen Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018, dem Antragsteller zugestellt am 6. März 2018, bestellte das Verwaltungsgericht gestützt auf § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger für das Verfahren der Kostenerinnerung und für ein Wiederaufnahmeverfahren des Klageverfahrens M 6 K 15.231, das im Hinblick auf die zweifelhafte Prozessfähigkeit des Antragstellers bisher nicht angelegt wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller sei prozessunfähig, weil sein Vortrag offensichtlich und auch für Laien erkennbar auf Wahnvorstellungen beruhe. So bezeichne er sich als Behörde, sei der Ansicht, Bundespräsident und Beisitzer im NSU-Prozess zu sein, und sehe sich von drogensüchtigen und alkoholabhängigen Personen umgeben. Dem stehe nicht entgegen, dass kein (weiteres) Betreuungsverfahren angestrengt worden sei, da sich dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss entnehmen lasse, dass sich der Antragsteller als unbetreubar erwiesen habe und somit eine weitere Betreuung nicht etwa wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit unterbleibe.

Mit seinem Beschwerdeschreiben vom 15. März 2018, das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am nächsten Tag eingegangen ist, beanstandete der Antragsteller, dass der bestellte Prozessbetreuer ihm auf verschiedene Schreiben und Telefonate nicht geantwortet habe. Als eingeschriebener Slavistikstudent habe er auch die Rechtsberatung des Beratungszentrums des Studentenwerks München angeschrieben. Er verweise als Lehrer mit zwei Staatsprüfungen auf eine an den Landesanwalt und den Prozesspfleger gerichtete Beschwerde. Er sei für das Land als Mitarbeiter beim NS-Prozess und für die Bundesanwaltschaft beim NSU-Verfahren tätig. In einer universitären Übung sei ein heroinabhängiges Mitglied der Familie S* …, die sich als „Miriam“ ansprechen lasse und in beide Arme injiziere, um ihn als Schwerbehinderten beim Lernen zu stören. Diese Nachstellungen stellten Voreingenommenheiten und Befangenheiten bei Tätigkeiten für das Land Bayern dar. Er beantrage aus diesem Grund, die Kosten zu erlassen und ein Schmerzensgeld festzusetzen. Auf die Anlagen und die Schreiben vom 16. April 2018 und 6. Mai 2018, jeweils mit Anlagen, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 versagte der vom Verwaltungsgericht bestellte Prozesspfleger eine Genehmigung sowohl des Befangenheitsantrags als auch der Kostenerinnerung und des Wiederaufnahmeantrags. Die Verfahren könnten somit eingestellt werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 10; BayVGH, B.v. 25.1.2001 - 11 C 01.33 - juris Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 10.2.1998 - 7 E 10175/98 - juris Rn. 1 f.). Weiter ist ein Prozessunfähiger für ein Rechtsmittel, mit dem er wie hier eine seine Prozessunfähigkeit feststellende Entscheidung angreift, als prozess- und postulationsfähig zu behandeln (BVerwG, B.v. 26.5.1987 - 7 ER 204-206/87 u.a. - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 11 C 13.736 - juris Rn. 2; HessVGH, U.v. 26.1.1987 - IX OE 87/82 - juris 1. Ls; U.v. 21.2.1989 - 11 UE 2883/88 - juris Rn. 25). Er kann daher Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die seine Prozessunfähigkeit feststellt, einlegen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 62 Rn. 19; HessVGH, U.v. 21.2.1989 a.a.O.), was auch im Falle einer inzidenten Feststellung der Prozessunfähigkeit im Rahmen des Zwischenstreits um eine Bestellung eines Prozesspflegers zu gelten hat (so im Ergebnis BayVGH, a.a.O.; OVG NW, B.v. 14.1.1997 - 24 E 1074/96).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. In der Sache ist der Beschwerdebegründung lediglich ein gegen die Person des bestellten Prozesspflegers gerichteter Einwand zu entnehmen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in engen Grenzen in bestimmten Fällen gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO analog auch für einen prozessunfähigen Kläger ein Prozesspfleger bestellt werden kann, so unter anderem in Fällen der Eingriffsverwaltung (BVerwG, B.v. 9.12.1986 - 2 B 127.86 - Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2 = juris Rn. 5 m.w.N.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 62 Rn. 16; Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 56). Dabei ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gesicherte Rechtsschutzgarantie für die analoge Anwendung maßgebend, dass die Stellung eines durch einen Eingriffsakt betroffenen Klägers der des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar ist (BVerwG, a.a.O.). Das gleiche hat für den Schuldner der nach § 19 Abs. 1 GKG vom Urkundsbeamten des Gerichts angesetzten Kosten zu gelten, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes verfolgt werden (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 164 Rn. 1a; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, § 164 Rn 5). Hierbei handelt es sich um eine kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 5 KSt 1.16 u.a. - juris Rn. 9) mit belastendem bzw. Eingriffscharakter. Auch hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Vergleichbarkeit angenommen, weil jener eine gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, einen klassischen Akt der Eingriffsverwaltung, gerichtete Anfechtungsklage betrifft.

Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller offensichtlich nicht prozessfähig (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bzw. nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig ist, weil er sich - jedenfalls, soweit die Prozessführung betroffen ist - in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB). Zunächst kann auf die in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegten Gründen Bezug genommen werden. Des Weiteren sprechen die ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung, das weitgehende Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Beschwerdeverfahren und der vom Antragsteller gegebenen Begründung und die aktenkundigen, über Jahre gleichbleibend völlig realitätsfernen und wahnhaften schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Prozessführung, wie zuletzt die von offenkundigen Wahnvorstellungen geprägte Beschwerdebegründung, für diesen Befund. Maßgeblich ist insoweit, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Es gilt der Grundsatz des Freibeweises (vgl. BGH, B.v. 9.11.2010 - VI ZR 249/09 - juris Rn. 4 m.w.N.). Letzteres ist anzunehmen, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2017 - 5 A 4.17 - juris Rn. 3; Spickhoff in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 104 Rn. 15 ff. m.w.N.), was hier wie dargelegt der Fall ist.

Eine partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit kann das Gericht ausnahmsweise ohne medizinischen Sachverständigen feststellen, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf diese Eigenschaft gestatten bzw. wenn schon die Art und Weise der Prozessführung offensichtlich auch dem Laien erkennbar ergibt, dass der klägerische Vortrag auf krankhaften Wahnvorstellungen beruht (BVerwG, U.v. 25.1.1973 - V CB 119.69 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 11 = juris Rn. 7; B.v. 21.8.1979 - VII B 143.77 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 14 = juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 20.3.2012 - 12 A 287/12 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.1.1987 - IX OE 87/82 - juris Orientierungssatz; B.v. 27.6.1995 - 1 TG 1808/95 - juris Rn. 19). Für die rechtliche Beurteilung kommt es dabei nur darauf an, ob die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit einen solchen Grad erreicht, dass von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 25.1.1973 a.a.O. Rn. 8). Auch davon ist nach den zahlreichen, über Jahre hinweg von ähnlichen Wahnvorstellungen getragenen Äußerungen des Antragstellers auszugehen. Zudem erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens von vornherein aussichtslos, weil der Antragsteller seit der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie im Jahre 2011 nicht mehr bereit ist, sich einer Begutachtung zu stellen oder aber mit einem Betreuer zusammenzuarbeiten. Schon zweimal hat er eine Begutachtung seiner Prozess- und Verhandlungsfähigkeit durch verschiedene Gutachter verweigert.

Auch die Auswahl des Prozesspflegers ist nicht zu beanstanden. Dieser hat sich zur Übernahme der Pflegschaft bereiterklärt. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Aufgabe nicht nachkommen wird, haben sich entgegen den Behauptungen des Antragstellers nicht ergeben.

Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Auch wenn es sich bei der Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers um einen nicht kontradiktorischen Zwischenstreit handelt, bedarf es einer Kostenentscheidung, da die Beschwerde zurückgewiesen worden ist und in diesem Falle Gerichtskosten nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG) entstehen (vgl. OVG RhPf, B.v. 10.2.1998 - 7 E 10175/98 - juris Rn. 7; allgemein: BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 15 C 18.795 - juris Rn. 40; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, vor § 154 VwGO, Rn. 16; Just in Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 154 Rn. 17). Da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr von 60,- EUR vorsieht, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 09/11/2010 00:00

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Annotations

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.