Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 10 ZB 15.2737

published on 04/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 10 ZB 15.2737
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2014 weiter.

Mit diesem Bescheid ordnet die Beklagte an‚ dass der Kläger seine beiden Gordon-Setter Hunde „Erik“ und „Ruby“ in geschlossener Ortslage und im Umkreis von 200 Metern davon nur angeleint ausführen darf. Außerhalb dieses Bereichs dürfen die Hunde nur unangeleint laufen‚ wenn ein ungewollter Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind bereits nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor.

1. Der Kläger bringt zunächst vor‚ dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden‚ weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Ihm sei es verwehrt worden, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt‚ auf den Ablauf der Verhandlung Einfluss zu nehmen oder die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Er habe nicht unmittelbar auf die Aussagen der Zeugen reagieren können. Er hätte vorgetragen‚ dass die Aussagen der vernommenen Zeugin falsch seien, und damit deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 1. Oktober 2015 auf. Ernstliche Zweifel bestünden nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Einer solcher liegt jedoch nicht vor.

Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2015 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren bereits nicht hinreichend dargelegt.

Es ist schon nicht substantiiert vorgetragen‚ dass der Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung des Klägers unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre. Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte‚ wie hier der Kläger‚ einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand Mai 2015‚ Art. 103 Rn. 109). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (Doderer in Sodan/Ziekow‚ 4. Aufl. 2014‚ § 102 Rn. 32). Der Kläger hat es vorliegend versäumt‚ dem Verwaltungsgericht die für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Würzburg hatte dem Bevollmächtigen des Klägers mit Schreiben vom 29. September 2015 mitgeteilt‚ dass eine Verlegung des auf den 1. Oktober 2015 anberaumten Termins nicht in Betracht komme, weil die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten grundsätzlich kein Grund für eine Terminsverlegung sei und Anhaltspunkte‚ die ausnahmsweise zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, vorliegend weder angeführt worden noch ersichtlich seien. Dieses Schreiben hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht zum Anlass genommen‚ solche Anhaltspunkte vorzutragen.

Zudem genügt die Gehörsrüge nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu‚ was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Hat der Rechtsmittelführer wie hier nicht an der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz teilnehmen können‚ gilt dies zwar nicht (Seibert in Sodan/Ziekow‚ a. a. O., § 124 Rn. 223‚ § 124a Rn. 219). Jedoch muss stattdessen dargelegt werden‚ dass ein Rügeverlust nicht eingetreten ist. Dazu muss substantiiert dargetan werden‚ dass der behauptete Verfahrensmangel bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist (Seibert in Sodan/Ziekow‚ a. a. O., § 124 Rn. 213‚ § 124a Rn. 218). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat es der Bevollmächtigte des Klägers jedoch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen der Verhinderung des Klägers vom Vorsitzenden zu Unrecht abgelehnt worden sei, weil der Kläger hätte Angaben zu den von den Zeugen geschilderten Vorfällen machen wollen.

2. Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags liegt auch nicht deshalb ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor‚ weil das Gericht den in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 hilfsweise gestellten Beweisantrag zur Einvernahme der Ehefrau des Klägers über einen Vorfall im Sommer 2015, den die Zeugin S. geschildert hatte, abgelehnt hat.

In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Ablehnung des Beweisantrags ausgeführt, dass es an der erforderlichen Substantiierung fehle. Dem Beweisantrag lasse sich schon nicht hinreichend klar entnehmen, auf welche Tatsachen, die die Zeugin S. ursprünglich ausgeführt habe, die beantragte Zeugeneinvernahme gerichtet sein solle. Zudem fehle es dem Antrag an der Entscheidungserheblichkeit. Der bestrittene Vorfall im Sommer 2015 sei nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

In seinem Zulassungsvorbringen führt der Kläger aus‚ dass dieser Vorfall‚ auch wenn er nicht Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 gewesen sei, doch entscheidungserheblich sei‚ weil er für die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. eine Rolle spiele.

Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil der Kläger nicht auf die die Ablehnung des Beweisantrags tragende Begründung, der Beweisantrag sei unbehelflich, eingeht. Hat das Gericht seine Entscheidung - wie hier - auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, liegt ein Zulassungsgrund nur dann vor, wenn gegen beide Begründungsteile jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Beweisantrag sei nicht hinreichend substantiiert gewesen ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht in Frage gestellt.

Zudem ist die Ablehnung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht fehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor‚ weil der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise gestellt worden war und daher in der mündlichen Verhandlung nicht darüber entschieden werden musste. Weiterhin ist das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zu Recht davon ausgegangen, dass der Vorfall vom Sommer 2015 nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Selbst wenn mit der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hätte erschüttert werden können, so wären die Aussagen der Zeuginnen I. und J. zu den Vorfällen vom Sommer 2013 und 2. August 2014 verblieben, die bereits für sich genommen eine von den Hunden des Klägers ausgehende Gefahr zu begründen vermochten. Die Aussage der Zeugin S. betraf nur den Vorfall vom 15. September 2014 und einen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblichen Vorfall im Sommer 2015.

3. Aus den Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils‚ soweit der Kläger im Zulassungsverfahren geltend macht‚ das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung‚ ob eine konkrete Gefahr für Leben‚ Gesundheit und Eigentum Dritter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG bestanden habe‚ der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei.

Ob die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG im gerichtlichen Verfahren allein an Hand aller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verfügbaren Tatsachen zu beurteilen ist oder ob angesichts dessen‚ dass es sich bei den Anordnungen nach dieser Regelung um Dauerverwaltungsakte handelt‚ auf alle zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist‚ hat der Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. B. v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29 m. w. N.). Dies braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn das Urteil erweist sich auch dann als richtig‚ wenn man, anders als das Verwaltungsgericht, als maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage nicht den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung‚ sondern den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde legt.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen‚ dass bereits der Vorfall vom Sommer 2013‚ bei dem die Zeugin I. von einem Hund des Klägers angesprungen und ihre Kleidung verschmutzt wurde, eine Gefahrenprognose für Leben‚ Gesundheit oder Eigentum Dritter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zulasse, die die Anordnung eines Leinenzwangs rechtfertige. Auch der Vorfall vom 2. August 2014 sei für sich alleine schon ausreichend gewesen‚ um eine entsprechende Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zu treffen. Dasselbe gelte für den Vorfall vom 15. September 2014. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht erhoben. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen fehlerhafter Beweiswürdigung käme nämlich nur in Betracht‚ wenn der Rechtsmittelführer darlegte‚ dass die gerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH‚ B. v. 22.3.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Die damit vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellte, von seinen Hunden im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ausgehende konkrete Gefahr weiterer Schädigungen von Menschen und anderen Hunden ist nicht dadurch entfallen‚ dass nach dem Vorfall im September 2014 kein weiterer Vorfall mit seinen Hunden aktenkundig geworden ist. Den Zwischenfall vom Sommer 2015 lässt der Senat insoweit unberücksichtigt, weil der Kläger bestreitet, dass er sich so wie von der Zeugin S. behauptet, ereignet habe. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen dem (Beiß-)Vorfall und dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. der gerichtlichen Überprüfung der Anordnung widerlegt nicht per se die durch die bisherigen Vorfälle indizierte Gefahrenlage (BayVGH‚ B. v. 18.11.2011 - 10 CB 11.1837 - Rn. 20). Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auch keine weiteren Tatsachen vorgetragen‚ aus denen der Schluss gezogen werden könnte‚ dass von seinen Hunden inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe. Er hat zwar im gerichtlichen Verfahren zwei tierärztliche Gutachten vom 22. September 2015 über das Verhalten der Hunde in Bezug auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier nach Art. 37 LStVG vorgelegt. Der Gutachter hat jedoch in beiden Gutachten betont‚ dass es sich bei diesen „Wesenstests“ nur um Momentaufnahmen handle und ein Restrisiko‚ was die Gefährlichkeit der Hunde anbelange‚ verbleibe. Zudem hat der Gutachter für beide Hunde den Besuch einer Hundeschule zur Intensivierung der Folgsamkeit und Führigkeit empfohlen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei den im streitgegenständlichen Bescheid erwähnten Vorfällen (auch) darauf abgestellt‚ dass das Gefahrenpotential der Hunde darin liege‚ dass der Kläger sie stets in weiter Entfernung von sich frei laufen lasse. Dadurch habe er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Hunde. Zudem habe er, als es zu den Zwischenfällen gekommen sei‚ auch die gebotene Einsicht zur Erforderlichkeit seines Einschreitens vermissen lassen. Im Zulassungsverfahren ist nicht dargelegt‚ dass sich an dieser Einstellung des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung etwas geändert hätte.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 22/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger träg
published on 25/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung d
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.