Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 10 ZB 15.2018

published on 22/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 10 ZB 15.2018
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 7. September 2015 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2015 ist abzulehnen, weil er nicht wirksam gestellt worden ist.

Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertretungsverhältnisses ist eine Prozessvollmacht (Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 60 m. w. N.). Bei Beantragung der Zulassung der Berufung am 7. September 2015 durch den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt hatte der Kläger die ursprünglich erteilte Prozessvollmacht bereits gekündigt. Damit war die ursprünglich vom Kläger am 20. Oktober 2014 unterzeichnete Vollmacht erloschen. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in den Schreiben vom 2., 13. und 30. November 2015 und seinem bereits am 7. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in dem er ausdrücklich betont, dass er Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt und noch keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der zur Vertretung bereit sei.

Fehlt dem als Prozessbevollmächtigten Auftretenden die Vertretungsmacht, führt dies zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung des vollmachtlosen Vertreters (Czybulka, a. a. O., Rn. 101). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil er das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters und dessen Prozessführung veranlasst hat (vgl. zum Ganzen: Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 154 Rn. 31). Der Kläger hatte ursprünglich seinen Bevollmächtigten zur Prozessführung in allen Instanzen des Verwaltungsrechtsstreits bevollmächtigt. Die schriftliche Vollmachtsurkunde über dieses Mandatsverhältnis liegt dem Senat vor. Eine schriftliche Kündigung dieser Vollmacht ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Die vom Kläger dargelegte mündliche Kündigung des Mandatsverhältnisses hat der Bevollmächtigte nicht als solche verstanden, weil sich der Kläger auch nach dem erstinstanzlichen Urteil bei der Abfassung seines Prozesskostenhilfeantrags für das Zulassungsverfahren von ihm hat beraten lassen. Der Prozessbevollmächtigte durfte daher davon ausgehen, dass das Mandatsverhältnis auch noch für das Zulassungsverfahren gelten sollte.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.

Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Der Betreffende muss für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 22 ZB 14.99 - juris Rn. 3 m. w. N.; B. v. 15.12.2011 - 12 C 11.1976 - juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 26.9.2013 - 10 ZB 13.1593 - juris Rn. 19). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag abgelehnt ist. Der Kläger hat innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO den Prozesskostenhilfeantrag und die nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht Würzburg (zur fristwahrenden Antragstellung beim Verwaltungsgericht vgl. OVG Saarland, B. v. 27.7.2015 - 1 A 106/15 - juris Rn. 9) vorgelegt. Allerdings bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Klägers in den Schreiben vom 5., 7. und 29. September 2015 nicht.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, mit der es die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gegen den Platzverweis (Art. 16 Satz 1 PAG), die Sicherstellung seines Fahrrads (Art. 25 Nr. 1 PAG) und die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 58 PAG) abgewiesen hat, neben der Feststellung der Unzulässigkeit der Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen habe, weil er am 25. August 2011 mit seinem Fahrrad unvermittelt vor eine Straßenbahn in der Fußgängerzone von W. gelaufen sei und diese deshalb abrupt bis zum Stillstand abbremsen habe müssen. Der Aussage des Klägers, er habe die Straßenbahn nicht bemerkt, hat das Gericht keinen Glauben geschenkt. Der Straßenbahnführer habe keine Pflichtverletzung begangen, weil er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei und darauf habe vertrauen dürfen, dass der Straßenbahn in der Fußgängerzone der Vorrang eingeräumt werde, weil sie als schienengebundenes Fahrzeug einen längeren Bremsweg habe und nicht ausweichen könne. Zudem habe er eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO begangen. Erneute Verstöße seien aus der maßgeblichen ex-ante Sicht hinreichend wahrscheinlich.

In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Straßenbahnführer und die beiden Polizeibeamten, die die streitgegenständlichen Maßnahmen angeordnet haben, als Zeugen vernommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dem Kläger mit Beschluss vom 18. Juni 2014 (10 C 12.132) Prozesskostenhilfe gewährt, weil offen sei, ob der Kläger sich verkehrswidrig verhalten habe, in welchem Verhältnis § 1 Abs. 2 StVO zur Regelung des § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 stehe, und ob nicht der Straßenbahnführer seinerseits gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe.

Soweit der Kläger vorbringt, dass das Urteil vom Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 18. Juni 2014 abweiche, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Behauptung des Klägers, der Senat habe festgestellt, dass der Straßenbahnführer eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, weil er seine Geschwindigkeit nicht an den Fußgängerverkehr angepasst habe, trifft nicht zu. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2014 offen gelassen, ob sich der Straßenbahnführer pflichtwidrig verhalten habe, weil geklärt werde müsse, ob er seine Geschwindigkeit reduziert habe, als er den Kläger mit seinem Fahrrad wahrgenommen habe, oder nur bremsbereit gewesen sei. Insoweit hat der Straßenbahnführer als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass er in die K.-straße mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h eingebogen sei und der Kläger dann in nur zwei Meter Entfernung abrupt auf die Straßenbahnschienen gewechselt habe, so dass er eine Gefahrenbremsung habe einleiten müssen. Ein Fahren mit Schrittgeschwindigkeit sei praktisch nicht möglich, weil bei einer Geschwindigkeit unter 5km/h eine automatische Bremsung des Straßenbahnzugs eingeleitet werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Straßenbahnführer mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei, weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass Fußgänger der Straßenbahn grundsätzlich Vorrang einräumen werden, weil sie als schienengebundenes Fahrzeug mit langem Bremsweg nicht beliebig ausweichen oder ihre Geschwindigkeit reduzieren könne. Es ist davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn der Kläger gegenüber der Straßenbahn bevorrechtigt gewesen sein sollte und die Straßenbahn zu schnell gefahren sein sollte, er jedenfalls nach § 1 Abs. 2 StVO hätte auf sein Vorrecht verzichten müssen, um nicht sich selbst und die Insassen der Straßenbahn zu gefährden. Folglich kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Straßenbahnführer nur bremsbereit war, oder seine Geschwindigkeit reduziert hat, als er den Kläger auf der linken Seite des Gleisbereichs wahrnahm.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der behaupteten Abweichung von den im Schreiben des Klägers vom 5. September 2015 genannten Entscheidungen diverser Gerichte. Diese betreffen einen etwaigen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lieferverkehr/Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone. Vorliegend hat die Stadt W. bereits am 18. Januar 1993 die verkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung und die Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung der Fußgängerzone u. a. für den schienengebundenen Linienverkehr unter bestimmten Auflagen erteilt. Diese Genehmigungen sind bestandskräftig, so dass es unerheblich ist, ob die W. Straßenbahn GmbH einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gehabt hätte.

Das Vorbringen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung würde die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 ebenfalls nicht rechtfertigen. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 18. Januar 1993 ist bestandskräftig. Sie verpflichtet die Straßenbahnführer lediglich, ihre Fahrweise an die jeweilige Verkehrssituation in der Fußgängerzone anzupassen. Ein Pflicht, in der Fußgängerzone nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren, besteht aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung nicht. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Auflage in der Ausnahmegenehmigung vom 18. Januar 1993, wonach die Straßenbahn in Fußgängerzone entgegen § 55 Abs. 1 Satz 2 BOStrab nicht mit Schrittgeschwindigkeit, sondern mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h fahren darf, rechtmäßig ist. Dasselbe gilt, soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Stadt W. für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht zuständig war.

Auch kommt es nicht darauf an, ob der Straßenbahnführer eine „Gefahrenbremsung“ durchführen oder die Straßenbahn nur abrupt zum Stillstand bringen musste. Die Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltens ergibt sich nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgericht daraus, dass er, obwohl er die sich nähernde Straßenbahn bemerkt hatte, sie durch den plötzlichen Wechsel auf das Gleis der Straßenbahn zum Abbremsen zwang und dadurch sowohl die Straßenbahninsassen als auch sich selbst erheblich gefährdete. Auch bei einer abrupten Bremsung, die keine Gefahrenbremsung ist, besteht die Gefahr, dass im Wageninnern stehende Personen stürzen, weil sie, anders als z. B. beim Anfahren an eine Haltestelle, nicht mit einer plötzlichen Bremsung rechnen. Die Ausführungen und Berechnungen des Klägers zur Geschwindigkeit der Straßenbahn, der Länge des Bremsweges, zur Betätigung der Gefahrenbremse und zum Sandauswurf sind daher für die Frage, ob er durch sein Verhalten den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat, nicht relevant.

Der abrupte Richtungswechsel des Klägers und das dadurch bedingte starke Bremsen der Straßenbahn sind durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft belegt. Die beiden Streifenbeamten sagten aus, dass es so gewirkt habe, dass der Kläger die Straßenbahn gesehen und sich dann auf die Gleise bewegt habe. Es sei ein abrupter Wechsel gewesen. Die Straßenbahn habe in jedem Fall bremsen müssen, weil der Kläger ein Hindernis für die Straßenbahn gewesen sei. Der Straßenbahnführer hat ebenfalls ausgesagt, dass er wegen des abrupten Richtungswechsels des Klägers in nur geringer Entfernung eine Gefahrenbremsung habe einleiten müssen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Anfahren des Streifenwagens kein Grund für den Richtungswechsel gewesen sein konnte, weil die Streifenbeamten ihr Fahrzeug erst in Bewegung gesetzt haben, als der Kläger sein Fahrrad vor der Straßenbahn auf den Schienen herschob. Die Polizisten sind laut ihrer Zeugenaussage vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger den Streifenwagen, der sich in ca. 50 Meter Entfernung von seinem Standort befand, gar nicht bemerkt hatte.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht trifft seine Entscheidung grundsätzlich nach freier‚ aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur in Betracht, wenn die gerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 ZB 14.2577 - juris Rn. 8). Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Straßenbahnführer hat zur maßgeblichen Frage, ob der Kläger die Straßenbahn bemerkt habe und dennoch unvermittelt auf die Straßenbahnschienen gewechselt sei, ausgesagt, dass der Kläger abrupt von der linken Seite auf die Gleise, die die Straßenbahn befuhr, gewechselt sei. Er habe eine Gefahrenbremsung durchführen müssen, da sich der Kläger nur in ca. 2 Meter Abstand vom Straßenbahnzug befunden habe. Da er nur ca. 10 bis 15 km/h schnell gefahren sei, sei bei der Gefahrenbremsung kaum Sand ausgeworfen worden. Die beiden Polizeibeamten haben ausgesagt, dass der Kläger, der zunächst mit seinem Fahrrad auf der rechten Seiten der Straßenbahnschienen entlang lief, dann, als die Straßenbahn in die J.-promenade einbog, eine abrupte Richtungsänderung vornahm, vor der Straßenbahn herlief und auf die Klingelzeichen des Straßenbahnführers nicht reagiert habe. Sie seien dann von ihrem Standort zum Kläger hingefahren. Der Streifenwagen, der weiter vorne geparkt gewesen sei, sei kein Grund für den Richtungswechsel gewesen.

Die aufgrund dieser Zeugenaussagen gewonnene Überzeugung des Gerichts, der Kläger habe den plötzlichen Richtungswechsel auf die Straßenbahngleise absichtlich vorgenommen, um die Straßenbahn zum Abbremsen zu zwingen und sie daran zu hindern, schneller als Schrittgeschwindigkeit im Bereich der Fußgängerzone zu fahren, ist aufgrund dieser Aussagen schlüssig und nachvollziehbar. Der Aussage des Klägers, er habe die Straßenbahn nicht bemerkt, hat das Gericht keinen Glauben geschenkt. Die Begründung, die das Gericht hierfür gegeben hat, ist nachvollziehbar und weist keine gedanklichen Ungereimtheiten auf. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit darauf, dass vom Haupteingang des Kaufhauses W., an dem sich der Kläger befand, die Haltestelle J.-promenade, an der die Straßenbahn angehalten hatte, bevor sie in die K.-straße einbog, einsehbar ist, dass dem Kläger die Verengung auf der K.-straße bekannt war, dass der Kläger, auch nachdem sich die Straßenbahn durch Klingeln bemerkbar gemacht hat, weiter auf den Straßenbahngleisen verblieben ist, dass es vor allem in der Vergangenheit schon zu zahlreichen Situationen gekommen war, in denen der Kläger in der Fußgängerzone plötzlich unvermittelt vor eine Straßenbahn getreten sei und dass der Streifenwagen mindestens 50 Meter entfernt war und daher kein Grund für den plötzlichen Richtungswechsel sein konnte. Die Formulierung des Verwaltungsgerichts „Zudem erscheint fraglich, ob beim Abbiegen auf das Gleis in einem 90°-Winkel nicht zumindest aus den Augenwinkeln eine nur wenige Meter entfernte Straßenbahn bemerkt worden sein müsste“ ist nur ein Aspekt unter vielen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage des Klägers, er habe bei seinem Gleiswechsel die Straßenbahn nicht bemerkt. Auf die Einwände des Klägers zur Geschwindigkeit der Straßenbahn und zur verbleibenden Restbreite neben der Bauzaunverengung kommt es nicht an.

Es begegnet im Hinblick auf § 108 Satz 1 VwGO auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Angaben der beiden Polizisten für glaubhaft hielt. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie vom Standort des Streifenwagens aus die K.-straße in Richtung J.-promenade überblicken konnten. Auch wenn die Entfernungsangaben der Polizisten nicht exakt der tatsächlichen Entfernung zum Tatgeschehen entsprochen haben sollten, begründet dies noch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Entscheidend ist, dass sie von ihrem Standort aus den Vorfall beobachten konnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen Angaben zum Richtungswechsel des Klägers gemacht haben, obwohl sie von ihrem Standort diesen nicht wahrnehmen hätten können, ergeben sich aus den Aussagen nicht. Denn hätten die Polizisten den Kläger und sein Fahrrad an ihrem Standort nicht deutlich erkennen können, hätten sie auch keinen Anlass gehabt, sich mit dem Streifenwagen von dort aus an den Ort des Vorfalls zu begeben. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen K. in seiner Stellungnahme vom 29. September 2011 seine Glaubwürdigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte erschüttern sollen. Er hat sich darin lediglich zu den Vorwürfen des Klägers, dass sein Fahrrad nicht hätte sichergestellt werden dürfen, geäußert. Ob die Sicherstellung rechtmäßig war, hatte jedoch erst das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 und der Angaben des Klägers zu entscheiden. Die Auffassung des Klägers, das Fahrrad hätte nicht sichergestellt werden dürfen, berührt die Glaubwürdigkeit des Zeugen daher nicht.

Soweit der Kläger meint, das Gericht hätte der Aussage des Straßenbahnführers keinen Glauben schenken dürfen, weil er behauptete, eine Gefahrenbremsung durchgeführt zu haben, aber kein Sand auf den Schienen sichtbar gewesen sei, und die beiden Polizisten ausgesagt hätten, dass sie keine Gefahrenbremsung bemerkt hätten, legt er damit keine Lücken oder Ungereimtheiten in der Beweisführung dar. Den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sieht das Verwaltungsgericht darin, dass der Straßenbahnführer die Straßenbahn infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers unvermittelt zum Stillstand abbremsen musste. Dass er eine sog. Gefahrenbremsung durchführen musste, ist nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das gleiche gilt bezüglich der Behauptung des Klägers, der Straßenbahnführer sei als Zeuge nicht glaubwürdig, weil er ausgesagt habe, der Kläger habe sich der Straßenbahn von hinten links genähert, was vom tatsächlichen Ablauf her nicht möglich gewesen sei. Eine solche Aussage hat der Zeuge aber ausweislich des Protokolls nicht getroffen. Er hat lediglich ausgesagt, dass der Kläger von links auf seine Schienen gewechselt sei. Bei dieser Version ist der Zeuge auch geblieben, nachdem der Kläger ihn nochmals ausdrücklich befragt hatte. Er hat auch nicht behauptet, dass er den Kläger nicht wahrgenommen habe, sondern nur ausgeführt, dass dieser unerwartet einen abrupten Richtungswechsel vorgenommen habe.

Die in den Entscheidungsgründen erwähnten früheren Vorfälle des Klägers mit Straßenbahnen in der Fußgängerzone wertete das Gericht zu Recht als Indiz für ein zielgerichtetes Verhalten des Klägers am 25. August 2011. Das Gericht ist der Auffassung, dass die gehäuft auftretenden Fälle, in denen eine Straßenbahn in der Fußgängerzone wegen des Klägers abbremsen musste, nicht darauf beruhten, dass er aus Unachtsamkeit zufällig immer dann auf die Gleise trat, wenn sich eine Straßenbahn näherte. Eine Aussage dahingehend, dass er auch in diesen Fällen eine Straftat nach § 315b StGB begangen hatte, ist damit nicht getroffen, so dass sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers zur Unschuldsvermutung auch aus diesem Grund als nicht entscheidungserheblich erweist. Auch kommt es nicht darauf an, ob er in dem von ihm genannten strafrechtlichen Verfahren wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, weil eine Gefahr i. S. d. Art. 16 Satz 1 PAG bereits dann vorliegt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht wird (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 11 Rn. 23). Mit der Erwähnung der früheren Vorfälle in den Urteilsgründen erläutert das Gericht seine Überzeugung, dass es die Aussage des Klägers, er habe die Straßenbahn nicht bemerkt, nicht für glaubwürdig hält, weil er auch in der Vergangenheit durch verschiedene Aktionen versucht hatte, Straßenbahnen gezielt zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone zu zwingen. Der Kläger will offensichtlich nicht wahrhaben, dass er selbst dann, wenn die Straßenbahn in der Fußgängerzone nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfte, nicht im Wege der „Selbstjustiz“ die Straßenbahnführer zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit „nötigen“ darf.

Soweit der Kläger vorbringt, es sei definitiv falsch, dass er darauf bestanden habe, auf den Schienen stehen zu bleiben - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen sei -, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen angenommen hat, der Kläger habe sich nach dem Abbremsen der Straßenbahn geweigert, die Schienen frei zu machen, und daher eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO begangen. Von der Verwirklichung des genannten Ordnungswidrigkeitentatbestands geht das Verwaltungsgericht deshalb aus, weil der Kläger nach dem Abbremsvorgang der Straßenbahn auf den Schienen weiter gegangen ist und auch gegenüber den Polizisten darauf bestanden hat, dass er hierzu berechtigt sei, weil die Straßenbahn in der Fußgängerzone nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfe. Mit einem „Stehenbleiben“ hat dies nichts zu tun. Zudem war die Störung, die durch den Platzverweis unterbunden werden sollte, bereits durch die Verwirklichung des Tatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB eingetreten, so dass es darüber hinaus nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger durch den weiteren Verbleib auf den Schienen auch noch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt hat.

Auch mit seinen Ausführungen zur Sicherstellung des Fahrrads zieht der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass es nach der Sicherstellung des Fahrrads des Klägers im Jahr 2008 zunächst zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei. Bei den in der Klageerwiderung des Beklagten vom 24. November 2014 angeführten Vorgängen hatte der Kläger sein Fahrrad teilweise gezielt eingesetzt, um die Straßenbahn zum Abbremsen zu zwingen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung am 25. August 2011 ging das Verwaltungsgericht daher aufgrund der Aussage des Zeugen K. davon aus, dass die Sicherstellung des Fahrrads im Jahr 2008 den Kläger damals von weiteren Aktionen, bei denen er Straßenbahnen in der Fußgängerzone zum plötzlichen Anhalten bzw. Fahren mit Schrittgeschwindigkeit zwingen wollte, abgehalten hatte. Ob das Verhalten des Klägers im Jahr 2008 strafbar und die Sicherstellung damals rechtmäßig war, ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung am 25. August 2011 unerheblich. Die Ausführungen des Klägers zu den „Bordsteinen/Gehwegen“ gehen an der Sache vorbei, da das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen darstellt, dass es mit diesem Begriffspaar den Bereich seitlich der Gleise in der Fußgängerzone meint.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Straßenbahn jedenfalls nicht habe gezielt zum Abbremsen zwingen dürfen, da er nicht aus „Rechthaberei“ auf seinem Vorrang habe beharren dürfen, begegnet entgegen den zahlreichen Einwendungen des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. § 1 Abs. 2 StVO stellt eine Grundregel für das Verhalten im Verkehr auf, die dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Verhaltensformen im Straßenverkehr nicht vollständig „durchnormieren“ lassen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVO, § 1 Rn. 8). Spezialvorschriften gehen nur dann vor, wenn sie dieselben Folgen vorsehen wie § 1 Abs. 2 StVO (a. a. O. Rn. 48). § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. normiert Verhaltenspflichten für Fahrzeugführer in Fußgängerzonen. Demgegenüber möchte § 1 Abs. 2 StVO den Eintritt eines Erfolges verhindern, nämlich eine Gefährdung, Schädigung oder vermeidliche Behinderung oder Belästigung (Bender in Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 2016, StVO, § 1 Rn. 2). Bezogen auf das Verhältnis von Straßenbahnverkehr auf straßenbündigen Bahnkörpern in Fußgängerzonen bedeutet dies, dass grundsätzlich Fußgänger durch die Straßenbahn nicht gefährdet oder behindert werden dürfen. Besteht aber die Gefahr, dass die Fußgänger selbst oder andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, verlangt § 1 Abs. 2 StVO, dass Fußgänger auch in einer Fußgängerzone auf den Straßenbahnverkehr Rücksicht nehmen müssen und nicht auf ihr (Vor-)Recht pochen und im Wege der Selbstjustiz die Straßenbahn zur (vermeintlich) zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch eine „Blockadeaktion“ zwingen dürfen.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung, dass auch in Fußgängerzonen der Fußgänger nicht uneingeschränkten Vorrang genießt, zusätzlich § 2 Abs. 3 StVO heranzieht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus der vom Kläger unter Nr. 28 des Schreibens vom 5. September 2015 angeführten Kommentarstelle (König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O, StVO, § 2 Rn. 30) ergibt sich nichts anderes. Die Aussage, dass besondere Verhaltensvorschriften für Fußgänger dem Wesen eines Gehbereichs widersprächen, bezieht sich auf Fußgängerzonen, in denen - anders als im vorliegenden Fall - kein anderer Verkehr zugelassen ist.

2. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte, sind nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat zur Rücksichtnahmepflicht des Fußgängers gegenüber einer (zu schnell fahrenden) Straßenbahn in einer Fußgängerzone ausgeführt, dass der Kläger die Straßenbahn jedenfalls nicht habe gezielt zum Abbremsen zwingen dürfen, da er nicht aus „Rechthaberei“ auf seinem Vorrang habe beharren dürfen. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 StVO. Die allgemeine Regelung des 1 Abs. 2 StVO werde nicht durch § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 verdrängt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 18. Juni 2014).

Das Verhältnis von § 1 Abs. 2 StVO zu § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. ist in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend gegeben ist, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil für die Frage, ob ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, nicht entscheidungserheblich ist, ob Straßenbahnen in Fußgängerzonen wegen des Vorrangs des Fußgängerverkehr generell nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Denn der Kläger ist - wie das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung der Zeugenaussagen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - in nur geringer Entfernung vor der sich nähernden Straßenbahn auf die Gleise getreten, obwohl er sie bemerkt hatte, und hat die Straßenbahn dadurch bewusst gezwungen, abrupt bis zum Stillstand abzubremsen. Danach hat er sein Fahrrad auf Schienen vor sich hergeschoben. Ein solches Verhalten wäre in keinem Fall straßenverkehrsrechtlich zulässig. Denn selbst wenn die Straßenbahn entgegen des Gebots des Richtzeichens in der Fußgängerzone zu schnell gefahren sein sollte, darf der jeweilige Fußgänger nicht seinen grundsätzlichen Vorrang im Wege der „Selbstjustiz“ durchzusetzen und dadurch sich und andere erheblich gefährden. Ein derartiges Verhalten ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich und als Verstoß gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu werten.

Aus der Vorschrift des § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Anlage 3 lfd. Nr. 12 Spalte 3 Nr. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ergibt sich nichts anderes, da sie einen anderen Sachverhalt regelt. Während eine Fußgängerzone eine Verkehrsfläche ist, die andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger grundsätzlich nicht benutzen dürfen, dient ein verkehrsberuhigter Bereich Fußgängern und dem Fahrverkehr in gleicher Weise, so dass mittels des Richtzeichens gegenseitige Rücksichtnahmepflichten angeordnet werden. Werden andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger ausnahmsweise in einer Fußgängerzone zugelassen, hat der Verordnungsgeber den grundsätzlichen Vorrang der Fußgänger vorgesehen.

Ob § 11 Abs. 3 StVO im vorliegenden Fall daneben überhaupt eine Bedeutung zukommt, weil diese Regelung inhaltlich auf atypische Verkehrslagen zugeschnitten ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2014 - 10 C 12.2728 - juris Rn. 43 für ein Straßenmusikfestival) und nicht unbedingt auf eine Straßenbahn Anwendung findet, die im Linienbetrieb zulässigerweise durch eine Fußgängerzone fährt, kann offen bleiben, weil sich jedenfalls aus § 1 Abs. 2 StVO ergibt, dass der Kläger nicht auf seinem Vorrang als Fußgänger in der Fußgängerzone beharren und ihn durchsetzen darf, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass er durch sein Verhalten sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer schädigt.

Das Verhältnis zwischen dem Gemeingebrauch an den Verkehrsflächen der Fußgängerzone, der durch die entsprechende straßenrechtliche Widmung konkretisiert wird, und dem Straßenbahnverkehr in der Fußgängerzone ist durch die Satzung über die Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen „Innenstadt“ und „H.-hof“ vom 5. Mai 1983 geregelt. Die Benutzung der Fußgängerbereiche durch die Straßenbahn stellt demnach eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die entsprechende Sondernutzungserlaubnis (und verkehrsbehördliche Erlaubnis) wurde mit Bescheid vom 18. Januar 1993 erteilt.

3. Ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 10). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind.

Das Verwaltungsgericht hat deswegen nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es den Beweisanregungen des Klägers, eine Auskunft der WSB einzuholen, wo die Tachographenscheibe vom 25. August 2011 der streitgegenständlichen Straßenbahn verblieben sei und warum der Chip nicht ausgelesen und gespeichert worden sei, und den ermittelnden Sachbearbeiter zu der Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger von einer zu schnell fahrenden Straßenbahn bedrängt worden sei, nicht nachgekommen ist. Einer förmlichen Ablehnung des Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht, da der Kläger seine Beweisanträge ausdrücklich als bedingte Anträge gestellt hat. Der Verbleib der Tachographenscheibe und die Gründe für die Nichtauslesung des Chips sind für die Tatsache, für die der Kläger Beweis angeboten hat, nämlich dass die Straßenbahn zu schnell fuhr, rechtlich nicht relevant. Nach der im Urteil dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist sie zudem nicht entscheidungserheblich, weil selbst dann, wenn die Straßenbahn nicht an den Fußgängerverkehr angepasst gefahren sein sollte, der Kläger wegen § 1 Abs. 2 StVO nicht auf seinem Vorrecht als Fußgänger hätte beharren dürfen.

Auch sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat zur Aufklärung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts, nämlich ob der Kläger absichtlich unvermittelt vor die Straßenbahn getreten ist und diese damit gezielt gezwungen hat, bis zum Stillstand abzubremsen, den Straßenbahnführer und die beiden Polizisten, die den Vorfall beobachtet hatten, als Zeugen vernommen. Damit ist es seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Das Verwaltungsgericht musste insbesondere nicht ermitteln, welche Straßenbahnlinie in welcher Taktfrequenz am 25. August 2011 zur fraglichen Zeit unterwegs war, weil dies für die Beurteilung, ob der Kläger den Tatbestand des § 315b StBG verwirklicht hat, unerheblich ist. Ob Fußgänger der Straßenbahn auch in einer Fußgängerzone den Vorrang einräumen müssen, stellt eine Rechtsfrage dar, so dass insoweit keine Sachaufklärung erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Amtsermittlungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es den Hinweisen des Klägers in seinem Schreiben vom 22. November 2011 unter Nr. 1, 2 und 4 nicht nachgegangen ist. Ob der Kläger rechtzeitig zur Beschuldigtenvernehmung für das aufgrund des Vorfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 315b StGB geladen worden ist und ob seine Schreiben sämtlich ordnungsgemäß abgeheftet und paginiert worden sind, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Platzverweises und der Sicherstellung am 25. August 2011 nicht entscheidungserheblich. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, ein technisches Fachgutachten zu der Frage einzuholen, ob die Straßenbahn in W. technisch in der Lage ist, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, weil dies vorliegend rechtlich ebenfalls nicht relevant ist. Aufgrund der Zeugenaussage des Straßenbahnführers steht fest, dass die Straßenbahn mindestens 10 bis 15 km/h schnell gefahren ist. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass diese Geschwindigkeit von jedenfalls unter 20 km/h zulässig und hinreichend angepasst war.

Weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vorbringen des Klägers in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Insbesondere ist das Gericht nicht gezwungen, seine gerichtliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder seine Rechtsauffassung vor seiner Entscheidung offen zu legen. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend sind. Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Es hat sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Der Kläger hatte Gelegenheit, den Zeugen selbst Fragen zu stellen und sich zu ihren Aussagen zu äußern. Soweit der Kläger bemängelt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei unvollständig, lässt sich damit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht begründen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einen Protokollergänzungsantrag (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO) oder nach der mündlichen Verhandlung einen Protokollberichtigungsantrag (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO) zu stellen. Soweit der Kläger meint, die angebliche Lücke im Protokoll beweise, dass sein Vorbringen zur Gefahrenbremsung und zum Vermerk auf der Sicherstellungsbescheinigung nicht zur Kenntnis genommen worden sei, und daraus auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs schließt, übersieht er, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Tatsache, ob eine Gefahrenbremsung durchgeführt worden ist oder ob sich der fragliche Vermerk auf der Sicherstellungsbescheinigung befand, nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, es gehe davon aus, es sei klargestellt worden, dass der Kläger sein Fahrrad zeitnah wieder auf der Dienststelle abholen könne. Auf die Sicherstellungsbescheinigung, deren Kopie sich bei den Akten befindet, hat es dabei nicht abgestellt, da diese nur den Vermerk „Fahrrad kann ausgehändigt werden“ trägt, sondern auf die Stellungnahme des Zeugen K. vom 29. September 2011, wonach er dem Kläger erklärt habe, dass dieser sein Fahrrad am nächsten Tag bei der Polizeiinspektion abholen könne.

Das Gericht hat zwar mit der gemeinsamen Einvernahme der beiden Streifenpolizisten gegen § 98 VwGO i. V. m. § 394 ZPO verstoßen. Bei § 394 ZPO handelt es sich allerdings nur um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BFH, B. v. 15.10.2008 - X B 120/08 - juris Rn. 4 m. w. N.), deren Verletzung nicht als Verfahrensmangel anzusehen ist (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 196) und daher auch nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen kann. Daher kann offen bleiben, ob der Kläger diesen Verstoß überhaupt noch rügen konnte, nachdem er der gemeinsamen Zeugeneinvernahme ausdrücklich zugestimmt hatte.

4. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, vermögen seine umfangreichen Ausführungen hierzu die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage gestützt. Die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage stellen keine hilfsweisen Erwägungen dar, da sie sich wesentlich auf die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme stützen. Nach allgemeiner Auffassung darf das Gericht jedenfalls dann, wenn die Rechtsschutzvoraussetzungen nicht eindeutig sind, die Klage auch aus materiellen Gründen abweisen (BVerwG, B. v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 6). Hat das Gericht - wie hier - seine Entscheidung in zulässiger Weise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.1991, a. a. O., Rn. 4). Da ein beabsichtigter Zulassungsantrag, der sich gegen die Abweisung der Klage als unbegründet richtet, ohne Erfolg bleiben wird (s.o.), erwiese sich das Urteil selbst dann als richtig, wenn die Abweisung der Klage als unzulässig eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Die Berufung wird zugelassen‚ soweit sie sich gegen die Verpflichtung der Beklagten richtet‚ über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
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Tenor I. Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2011 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt, als er mit der beabsichtigten Klage die Festste
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.