Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 10 ZB 15.2168

published on 29/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 10 ZB 15.2168
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 14.1378, 11/08/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung der Nummern 1. und 5. des Bescheides des Beklagten vom 31. Juli 2014 weiter. Der Beklagte hat den Kläger darin verpflichtet, das überlaute Abspielen von Musik, Filmen, Hörspielen und anderer gleichwertiger Medien zu unterlassen und die Kosten für diese Anordnung zu tragen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 1814 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall. Zur Begründung der Klageabweisung bezüglich Nummer 1. des Bescheides vom 31. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Gerichtsbescheid vom 23. April 2015 ausgeführt, dass die Anordnung hinreichend bestimmt sei, weil deren Einhaltung vom Kläger selbst auf einfache Weise kontrolliert werden könne. Eine Schallpegelmessung müsse nicht durchgeführt werden. Gegen den Kläger sei bereits ein Bußgeldbescheid nach § 117 OWiG ergangen. Nicht nur die Nachbarn, sondern auch andere Personen hätten am 15. April 2014, am 2. Mai 2014 und am 3. Juli 2014 die vom Kläger verursachten Geräusche wahrgenommen.

Zur Begründung des Zulassungsantrages bringt der Kläger vor, dass der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten in entscheidenden Punkten viel zu ungenau bzw. unbestimmt sei. Die Formulierung „unzumutbare Lautstärke“ deute auf ein subjektives Empfinden, nicht jedoch eine konkrete, gemessene Lautstärke hin. Der Bescheid müsse einen konkreten Messwert als Obergrenze beinhalten, um ausreichend bestimmt zu sein. Insbesondere sei es dem Kläger nicht zumutbar, zur Grundstücksgrenze zu gehen, um die Lautstärke seines Tonmediums zu kontrollieren. Der Bescheid lasse zudem keinerlei Ausnahmen zu, unabhängig davon, ob das Abspielen von Musik während der Woche oder am Wochenende, privat oder anlässlich einer Feierlichkeit stattfinde. Er enthalte auch keinerlei konkrete Ausführungen dazu, inwieweit das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit zu beanstanden gewesen sei. Der Beklagte stütze sich überwiegend auf die Aussagen der Nachbarn, zu denen ein schlechtes Verhältnis bestehe. Es hätte in jedem Fall eines konkreten Nachweises bedurft, dass der Kläger bestimmte Lautstärkegrenzen überschritten habe und zwar bestimmt nach Ort, Zeit und Lautstärke. Es könne dem Kläger nicht angelastet werden, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen den ergangenen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Entscheidung des Erstgerichts jedoch nicht ernsthaft in Zweifel.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die angegriffene Anordnung in Nummer 1. des Bescheides vom 31. Juli 2014 Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 117 OWiG ist. Der Kläger hat ordnungswidrig gehandelt, weil er ohne berechtigten Anlass und in nach den Umständen vermeidbarem Ausmaß durch das Abspielen von lauter Musik seine Nachbarschaft erheblich belästigt hat. Dies steht fest aufgrund des Bußgeldbescheides des Landratsamtes T. vom 7. Juli 2014, wonach der Kläger am 15. April 2014 zwischen 18.30 Uhr und 20.30 Uhr sowie am 2. Mai 2014 zwischen 9.00 Uhr und 20.15 Uhr überlaut Musik abgespielt hat. Der Bußgeldbescheid beruht im Übrigen nicht nur auf den Angaben der betroffenen Nachbarn. Vielmehr haben auch Angehörige der Polizeiinspektion T., die von den Nachbarn zu Hilfe gerufen wurden, bestätigt, dass der Lärm, der vom Grundstück des Klägers ausging, objektiv dazu geeignet war, selbst vor Beginn der Nachtzeit als massiv ruhestörend empfunden zu werden. Diese beiden Vorfälle sind auch in den Gründen des Bescheides vom 31. Juli 2014 angeführt, so dass die Einlassung des Klägers, der Bescheid enthalte keine konkreten Ausführungen dazu, inwieweit ein konkretes Verhalten von ihm in der Vergangenheit zu beanstanden gewesen wäre, nicht zutreffend ist. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch in Zukunft laute Musik abspielt, seine Nachbarschaft erheblich beeinträchtigt. Schließlich hat er in der Vergangenheit trotz zahlreicher Anzeigen seiner Nachbarn und Belehrungen durch die Polizei sein Verhalten nicht geändert.

Ebenso hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine erhebliche Lärmbelästigung und der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG nicht nur dann vorliegen, wenn durch eine Messung festgestellt worden ist, dass ein bestimmter Immissionsrichtwert überschritten ist. § 117 OWiG umfasst insbesondere den Schutz vor Alltagslärm z. B. durch Grölen oder überlaute Musik. Ob eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Lärmeinwirkungen im Sinn des § 117 OWiG vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei es auf eine besondere Sensibilität oder Unempfindlichkeit der betroffenen Personen nicht ankommt. Eine Belästigung kann unabhängig von der Tageszeit eintreten. Während der üblichen Entspannungs- und Ruhezeiten und in Erholungsgebieten sind geringere Anforderungen an die Erheblichkeit als zu den anderen Zeiten zu stellen (Weiner in Beck´scher Online-Kommentar, OWiG, Stand 15.10.2015, § 117 Rn. 5). Es ist gerichtlich geklärt, dass eine objektiv unzumutbare Ruhestörung durch Musik auch ohne Schallpegelmessung festgestellt werden kann (KG Berlin, B.v. 30.3.2000 - 2 SS 53/00 - 5 WS (B) 177/00 u. a. - juris RdNr. 4 m. w. N.). Zwar ist den in Regelwerken wie der TA-Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerten im Regelfall in Bezug auf die Erheblichkeit gesundheitsschädlicher Umwelteinwirkungen eine indizielle Bedeutung beizumessen. Der Tatbestand des § 117 Abs. 1 OWiG wird aber nicht nur dann verwirklicht, wenn der Lärm gesundheitsschädigend ist, sondern es reicht eine lärmbedingte erhebliche Belästigung aus. Die Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr lässt sich daher nicht nach der Höhe eines messbaren Geräuschpegels bestimmen (vgl. für Hundegebell BayVGH, U.v. 1.12.1998 - 21 B 88.01683 - juris Rn. 24 m. w. N.; NdsOVG, B.v. 5.7.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 12).

Rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Anordnung ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten - zumindest aufgrund einer Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben - so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 5. Aufl. 2014, § 37 Rn. 5 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem Bescheidstenor ergibt sich, dass der Kläger Musik, Filme, Hörspiele und andere gleichwertige Medien nur in Zimmerlautstärke abspielen darf. Mit dem Begriff „Zimmerlautstärke“ ist zwar nicht denknotwendig ein bestimmter Emissionspegel verbunden, weil die baulichen Gegebenheiten von Gebäuden unterschiedlich ausfallen. Zimmerlautstärke bedeutet daher, dass ein Geräusch oder Lärm außerhalb einer Wohnung, besonders in Räumen ober-, unterhalb oder neben der störenden Schallquelle, kaum noch wahrnehmbar sein soll. Die Geräusche sollen auf das Zimmer begrenzt bleiben, in dem die Lärmquelle liegt. Der Beklagte hat insoweit im Tenor der Anordnung sogar noch erläuternd hinzugefügt, dass der Begriff der Zimmerlautstärke vorliegend so zu verstehen ist, dass der Lärm außerhalb des Grundstücks des Klägers nicht mehr wahrnehmbar ist.

Einer zeitlichen Begrenzung der Anordnung in Nummer 1. des Bescheides vom 31. Juli 2014 bedurfte es nicht. Eine Belästigung kann unabhängig von der Tageszeit eintreten. Überschreitet der Lärm die Grenze zur Belästigung, so ist er den Nachbarn und der Allgemeinheit auch während der Tagzeit oder an Wochenenden nicht zuzumuten. Allerdings ist die Lärmerregung während der üblichen (und notwendigen) Entspannungszeiten und in Erholungsgebieten besonders lästig, so dass hier schon eine geringere Lärmerregung, die während des Alltagslärms verschluckt wird und deshalb nicht erheblich ist, als eine erhebliche Belästigung gewertet werden kann (Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 117 Rn. 12).

Der Beklagte hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat in den Bescheidsgründen erläutert, dass mehrmals von unterschiedlichen Personen ein erheblicher Lärm durch Musik aus dem Haus des Klägers auf der Straße festzustellen war. Der Kläger ist bereits mehrfach von der Polizei belehrt worden. Er zeigte sich jedoch

jedes Mal uneinsichtig und bestand darauf, dass er die Musik erst ab 22.00 Uhr leiser drehen müsse. Zu Recht hat der Beklagte auch darauf abgestellt, dass die Anordnung, Musik nur in einer bestimmten Lautstärke abzuspielen, das mildeste in Betracht kommende Mittel zur Vermeidung weiterer Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 1 OWiG darstellt. Eine Sicherstellung der Musikabspielgeräte, die der Beklagte wohl mit der ursprünglichen Nr. 3 des Bescheides vom 31. Juli 2014 beabsichtigte, wäre ein ebenso geeignetes Mittel, das aber mit einer schwerwiegenden Belastung für den Kläger verbunden wäre.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierzu müsste der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Sollte der Kläger mit der Formulierung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit eine Behörde in ein nachbarschaftliches Verhältnis ihrer Bürger eingreifen könne, das Verhältnis von § 1004 BGB i. V. m. § 906 BGB zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemeint sein, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Es ist gerichtlich geklärt, dass auch in Nachbarschaftsstreitigkeiten die Ordnungsbehörde eine sicherheitsrechtliche Anordnung erlassen kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG vorliegen. Den allgemeinen Sicherheitsbehörden kommt auch dann eine Befugnis zum Einschreiten zu, wenn es um den Schutz privater Rechte geht (BayVGH, B.v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - juris Rn. 11 m. w. N.)

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.