Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2015 - 10 ZB 14.1325

published on 02/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2015 - 10 ZB 14.1325
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein kroatischer Staatsangehöriger, seine erstinstanzlich abgewiesene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2013 weiter‚ mit dem festgestellt wurde‚ dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat. Zugleich wurde ihm die Wiedereinreise für die Dauer von neun Jahren untersagt; die Dauer der Sperre wurde vom Verwaltungsgericht im insoweit stattgebenden Urteil auf sieben Jahren herabgesetzt. Hintergrund ist die Verurteilung (Strafurteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Mai 2013) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zwei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Kläger besitzt seit 9. Oktober 2009 einen kroatischen Reisepass; sein alter jugoslawischer Reisepass ist am 29. November 2014 ausgelaufen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) noch liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 3.) vor.

1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel bestünden nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Verlustfeststellung als rechtmäßig angesehen‚ weil vom Kläger eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe‚ die sich aus seiner Verurteilung zu einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe (§ 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU) und den seit 1990 von ihm begangenen zahlreichen weiteren Straftaten ergebe. Zwar habe er sich nur einmal eines Drogendelikts schuldig gemacht‚ allerdings seine strafrechtlichen Aktivitäten immer wieder gesteigert. Weder die Vorstrafen noch vier ausländerrechtliche Verwarnungen noch vorangegangene Inhaftierungen hätten Eindruck hinterlassen. Eine vergleichbare Situation‚ in der der Kläger wiederum unter dem Druck seiner Wettschulden durch Drohungen der Gläubiger zu einer ähnlichen Straftat veranlasst werden könnte‚ sei naheliegend. Die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit sei verhältnismäßig‚ auch wenn sich der Kläger seit Geburt an hauptsächlich in Deutschland aufgehalten habe; die Vielzahl der strafrechtlichen Betätigungen zeige‚ dass nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden könne. Ungeachtet der angekündigten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen könne er sich in Kroatien zurechtfinden; insbesondere spreche er die dortige Sprache‚ so dass ihm eine Übersiedlung nach Kroatien trotz fehlender sozialer Kontakte zumutbar sei.

Hiergegen wendet der Kläger ein‚ eine Gesamtschau ergebe‚ dass sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik überwiegen würde. Er habe niemals Drogen konsumiert und sei einmalig als Drogenkurier tätig gewesen‚ um seine Wettschulden begleichen zu können; er sei nie Teil der organisierten Drogenkriminalität gewesen‚ sondern als untergeordneter Kurier benutzt worden. In der Haft habe er seine strafrechtliche Vergangenheit sowie seine Neigung zum Glücksspiel aufgearbeitet‚ um zukünftig nicht noch einmal in eine entsprechende Situation zu geraten. Als faktischer Inländer verfüge er nur in Deutschland über stabile soziale und familiäre Bindungen‚ während er im Heimatland seiner Eltern keinerlei soziale Kontakte besitze. Die Eltern seien schon vor ca. 50 Jahren aus Dalmatien nach Deutschland eingewandert. In Kroatien lebten nach dem Zerfall von Jugoslawien keine Angehörigen mehr‚ weil sie als Mitglieder der serbischen Minderheit hätten fliehen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Die Verlustfeststellung wurde vielmehr unter individueller Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls getroffen‚ ohne dass das Verwaltungsgericht bedeutsame Aspekte im Sinne von § 6 Abs. 3 FreizügG/EU außer Acht gelassen hätte (vgl. Hailbronner‚ AuslR‚ Stand: Mai 2015‚ D 1 § 6 Rn. 45 ff.). Sämtliche vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU mit einbezogen.

Mit der bloßen Wiederholung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände‚ wie sie auch im Strafurteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Mai 2013 aufgeführt sind‚ vermag der Kläger insbesondere nicht die für ihn negative Gefahrenprognose zu entkräften; er hat keine überzeugenden Gründe dargetan‚ die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen. Das Verwaltungsgericht hat sie in rechtsfehlerfreier Weise zum einen unter Hinweis auf die sich steigernden strafrechtlich relevanten Betätigungen begründet; zum anderen hat es auf die nicht fernliegende Möglichkeit hingewiesen, der Kläger könne in einer vergleichbaren Drucksituation zur Geldbeschaffung erneut ähnliche schwerwiegende Straftaten begehen. Schließlich hat er selbst im Rahmen des Strafverfahrens (vgl. Bl. 610 d. Ausländerakte) angegeben, Wettschulden in Höhe von 12.000‚- Euro zu haben‚ mit denen er massiv unter Druck gesetzt worden sei. Zu Recht spricht das Verwaltungsgericht auch von einer „nicht gelungenen Integration“ im Bundesgebiet (vgl. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Ohne ausdrückliche Erwähnung wird damit auch die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt angesprochen. Zwar hat der Kläger einen qualifizierenden Hauptschulabschluss erreicht und eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann abgeschlossen; im Zeitraum von 1991 bis 2002 hat er auch verschiedene sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, allerdings nur selten länger als ein Jahr. Zudem sind die in diesem Zeitraum durch Arbeitszeugnisse nachgewiesenen Beschäftigungszeiten lückenhaft; Nachweise für die Zeit ab September 2002 liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Kläger eine erfolgreiche Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt nicht vorweisen kann.

Der für den Kläger als faktischen Inländer mit hohem Gewicht anzusetzende Schutz seines Familien- und Privatlebens (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GRCharta) konnte hier nach Abwägung der gegenläufigen Interessen angesichts der Schwere der begangenen Straftat und der zutreffend angestellten Gefahrenprognose zurückgestellt werden, so dass sich die Verlustfeststellung nicht als unverhältnismäßig erweist. Dem Kläger ist angesichts der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe zuzumuten, sich nach Übersiedlung nach Kroatien dort ein soziales Umfeld neu aufzubauen und zugleich seine Kontakte zu den hier lebenden Angehörigen auch ohne seine Anwesenheit im Bundesgebiet auf andere Weise zu pflegen. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Verlobte, eine deutsche Staatangehörige.

Der Senat hält es entgegen dem Zulassungsvorbringen für ausgeschlossen‚ dass der Kläger‚ der mit seinen serbokroatisch sprechenden Eltern aufgewachsen ist‚ nicht wenigstens Grundkenntnisse dieser Sprache besitzt‚ selbst wenn in seinem Elternhaus tatsächlich deutsch gesprochen worden sein sollte. Auch wenn es in den einzelnen Nachfolgestaaten Jugoslawiens Bestrebungen gibt, die Entwicklung von jeweils eigenständigen Sprachen - kroatisch‚ serbisch‚ bosnisch etc. - zu fördern‚ ist davon auszugehen, dass die Angehörigen der heutigen Staaten auf dem Gebiet der Volksrepublik Jugoslawien ohne größere Probleme miteinander kommunizieren können.

2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen‚ weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Durch den pauschalen Verweis auf seinen Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es dem Kläger bereits nicht gelungen‚ den Zulassungsgrund besonderer tatsäch-licher oder rechtlicher Schwierigkeiten im nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Sinn „darzulegen“. Im Übrigen ist nicht erkennbar‚ worin die besonderen Schwierigkeiten des Falles bestehen sollten.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen‚ weil das Verwaltungsgericht weder das rechtliche Gehör des Klägers (3.1) noch seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sach-verhalts (3.2) verletzt hat.

3.1 Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG‚ § 108 Abs. 2 VwGO), weil das verwaltungsgerichtliche Urteil - entgegen den Feststellungen im maßgeblichen Strafurteil und entgegen der ursprünglichen Fassung des angefochtenen Bescheids vom 5. November 2013 - davon ausgeht‚ dass der Kläger selbst Kokain konsumiert habe, und diese Aussage auf das seiner Ansicht nach unrichtige toxikologische Gutachten des Landeskriminalamts vom 25. Februar 2013 stützt‚ das an Hand der am 17. September 2012 gewonnenen Haarprobe des Klägers „auf große Aufnahmemengen an Kokain“ geschlossen hat. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar kommt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dann in Betracht‚ wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt‚ mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG‚ B.v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/10 - juris Rn. 13 m. w. N.). Im vorliegenden Fall allerdings befand und befindet sich das toxikologische Gutachten in der Ausländerakte (Bl. 606 bis 608) des Klägers und war für ihn daher im Wege einer Akteneinsicht jederzeit zugänglich. Außerdem wurde es - wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst bestätigt - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Gegen-stand des Verfahrens gemacht; dies ergibt sich auch aus der vom Beklagtenvertreter abgegebenen Erklärung, mit der er das Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und dabei auf „eine nicht unerhebliche Drogenproblematik“ Bezug genommen hat. Damit hatte der Kläger die Möglichkeit, sich zu dem Gutachten zu äußern.

Schließlich erfordert eine erfolgreiche Gehörsrüge Angaben dazu‚ inwiefern weiterer Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG‚ B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall kann jedoch der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des LKA-Gutachtens angenommene Kokainkonsum hinweggedacht werden‚ ohne dass sich an der Klageabweisung etwas geändert hätte. Diese Annahme stützt sich auf die Passage in den Urteilsgründen (UA‚ S. 15‚ 1. Abs.), in der es heißt, dass der Kläger erneut in eine vergleichbare Situation geraten und dadurch wiederum zu einer Betäubingsmittelstraftat bewegt werden könnte‚ was „umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger…auch selbst Kokain konsumiert“ habe, gelten müsse. Mit der gewählten Formulierung „Dies gilt umso mehr“ wird nämlich lediglich ergänzend auf das Gutachten vom 25. Februar 2013 verwiesen‚ ohne mit ihr tragend die Wiederholungsgefahr zu begründen.

3.2 Erfolglos bleibt auch die in dreifacher Hinsicht erhobene Rüge des Klägers‚ es liege ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor. Das Gericht gehe von unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachen aus, indem es seiner Entscheidung das toxikologische Gutachten vom 25. Februar 2013 trotz seiner Unrichtigkeit zugrunde lege, indem es unterstelle, der Kläger spreche die Sprache seines Heimatlandes und könne sich dort zurechtfinden und weil es nicht sämtliche Zeiten einer Berufstätigkeit des Klägers ermittelt habe. Soweit man mit diesem Vortrag einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) als gerügt ansehen will, müsste unter anderem entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun gerügt wird, etwa durch Stellung eines Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht entsprechende Ermittlungen auch ohne ein derartiges Hinwirken von sich aus hätten aufgedrängen müssen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Im Übrigen beschränken sich auch die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Bestätigungen zu einer Erwerbstätigkeit des Klägers auf den Zeitraum bis zum Jahr 2002; hieraus kann geschlossen werden, dass für die folgenden zehn Jahre bis zu seiner Festnahme im September 2012 keine Einkünfte mehr nachweisbar sind. Damit wäre ihm der Nachweis einer wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet aber auch bei entsprechender Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht gelungen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1, 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 15/02/2011 00:00

Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 - 1 LA 28/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.