Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 10 ZB 13.238

published on 05/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 10 ZB 13.238
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Verwaltungsgericht München, 10 K 12.484, 29/11/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2012, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem festgestellt worden ist, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, diese Verlustfeststellung auf zehn Jahre befristet und die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt worden ist, abgewiesen wurde, wird abgelehnt, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage des Klägers gegen die Verlustfeststellung unter Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 abgewiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass Rechtsgrundlage der Verlustfeststellung beim Kläger als türkischem Staatsangehörigen, der mit einer slowenischen Staatsangehörigen verheiratet ist, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU i. V. m. § 55 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 sei, der Kläger zwar keinen (besonderen) Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU besitze, aber dennoch die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung auch nach diesen Kriterien erfülle. Es lägen nämlich aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, nämlich wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor. Grundvoraussetzung der Verlustfeststellung sei, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaates berühre. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass vom Kläger nach wie vor eine solche Gefahr ausgehe. Die Verlustfeststellung sei auch verhältnismäßig. Insofern folge das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Der Kläger habe zudem seine ARB-Berechtigung verloren. Auch die Befristung der Verlustfeststellung auf zehn Jahre ab Ausreise erweise sich als rechtmäßig. Schließlich habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

1.1. Demgegenüber macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag zunächst geltend, an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden bereits deshalb ernstliche Zweifel, weil auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige entgegen dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2012 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG anwendbar sei. Durch die Richtlinien, die die Richtlinie 64/221/EWG ersetzten, werde der Bestandsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nämlich nicht gewährleistet, sondern deren Rechtslage verschlechtert. Der Europäische Gerichtshof habe die vorliegende Frage in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2011 nicht ausreichend beantwortet. Eine Überprüfung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht habe nicht stattgefunden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten, dass das Verwaltungsgericht auf den Kläger direkt Grundsätze des FreizügG/EU angewendet habe.

Dieses Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger beruft sich insoweit wohl auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385) - ZP. Während Art. 13 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, verbietet, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen, dürfen die Vertragsparteien nach Art. 41 Abs. 1 ZP untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Demnach spricht bereits gegen die Auffassung des Klägers, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet, und Art. 41 Abs. 1 ZP sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80 betrifft (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 25). Des Weiteren ist fraglich, ob die Aufhebung des „Vier-Augen-Prinzips“ mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG eine merkliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 13). Dies kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Denn nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen (BVerwG, U. v. 15.4.2013, a. a. O.). Dies wäre aber bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers der Fall. Deshalb bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers auch keiner weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und schon gar nicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2013, a. a. O. Rn. 14).

1.2. Der Kläger macht weiter geltend, im angefochtenen Urteil seien die ihm zustehenden besonderen Schutzrechte nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Überzeugend sei vor allem nicht, dass das Verwaltungsgericht seine Schutzrechte als Angehöriger einer Unionsbürgerin deshalb als nicht ausreichend angesehen habe, weil er die Unionsbürgerin erst nach der Inhaftierung geheiratet habe. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass er im Bundesgebiet geboren sei und sich durchgehend hier aufgehalten habe sowie seine gesamte Sozialisation ausschließlich in Deutschland erfolgt sei. Dass beim Kläger im Hinblick auf Schul- und Ausbildung erhebliche Defizite bestünden, beruhe unter anderem auf den schwierigen Integrationsmöglichkeiten in Deutschland. Dies dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil geraten. Er sei vielmehr einem Inländer gleichzusetzen.

Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Verlustfeststellung beim Kläger sowohl im Hinblick darauf, dass auf ihn wegen seiner Heirat mit einer slowenischen Staatsangehörigen das FreizügG/EU Anwendung findet als auch im Hinblick darauf, dass er nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 freizügigkeitsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ist, vorgenommen und sich der Begründung im Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 angeschlossen hat, in dem die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblichen Aspekte ausführlich dargelegt wurden (vgl. Nr. 2.4 des Bescheids). So hat der Beklagte den Kläger als sog. „faktischen Inländer“ angesehen und sich mit seinem bisherigen Lebenslauf einschließlich seiner Ehe und seiner Sozialisation in Deutschland intensiv auseinandergesetzt. Nicht nachvollziehen kann der Senat die Behauptung des Klägers, die bei ihm im Laufe seines Lebens entstandenen erheblichen Defizite wie z. B. mangelnde Schul- und Berufsausbildung sowie sein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten seien auf schwierige Integrationsmöglichkeiten in Deutschland zurückzuführen. Denn ginge man davon aus, müssten alle Personen mit Migrationshintergrund Schulversager und Straftäter sein. Dies ist aber mitnichten der Fall. Vielmehr kann insbesondere die außerordentliche strafrechtliche Karriere des Klägers, der seit seinem 15. Lebensjahr insbesondere wegen Eigentums- und Gewaltdelikten mehrfach verurteilt worden ist, nicht mit den behaupteten schwierigen Integrationsmöglichkeiten entschuldigt werden.

1.3. Der Kläger rügt zudem, dass ihm kein rechtlicher Nachteil daraus entstehen dürfe, dass er mit seiner Geburt anders als dies heute der Fall wäre die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben habe, obwohl seine Mutter damals eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen habe.

Mit diesem Argument dringt der Kläger bereits deshalb nicht durch, weil er damit hypothetische Betrachtungen anstellt, die für die Entscheidung keine durchgreifende Bedeutung haben. Über seine Ausweisung ist vielmehr nach der für ihn geltenden Rechtslage zu entscheiden. Im Übrigen ist er ohnehin als „faktischer Inländer“ behandelt worden.

1.4. Schließlich rügt der Kläger, dass sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in ausreichendem Umfang dargelegt worden sei, warum der Kläger noch zum jetzigen Zeitpunkt eine hinreichend schwere Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik darstelle. Er sei erstmals in Haft, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ihn beeindrucken werde. Aus der Höhe der Strafe könne eine Wiederholungsgefahr nicht begründet werden. Es dürfe angesichts der langen Dauer der zu verbüßenden Haftstrafe insbesondere nicht unterstellt werden, dass das Aggression- oder Gewaltpotential des Klägers nach einer Haftentlassung ähnlich hoch bleiben würde wie vor der Inhaftierung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass in der Strafhaft eine erhebliche Nachreifung des Klägers erfolgen werde, die es zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls rechtfertige, von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Zudem habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, ausreichende Stellungnahmen zur Zukunftsprognose des Beklagten einzuholen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht ist von einer erheblichen tatsächlichen gegenwärtigen Wiederholungsgefahr beim Kläger ausgegangen und hat insoweit auf die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 21. Dezember 2011 unter Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Bezug genommen. In diesen Nummern hat sich der Beklagte intensiv mit der Frage der Wiederholungsgefahr beim Kläger auseinandergesetzt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, seiner kriminellen Entwicklung und insbesondere der besonders brutalen Tatausführung anlässlich der gefährlichen Körperverletzung am 9. Januar 2010, als er in einer U-Bahnstation einen auf einer Bank in der Bahnsteigmitte schlafenden Betrunkenen äußerst brutal misshandelt und beraubt hatte, von diesem weiter eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, wobei berücksichtigt wurde, dass beim Kläger ein enormes Aggressionspotential vorhanden sei und in der Vergangenheit sämtliche Versuche, ambulante bzw. stationäre Therapien durchzuführen, von diesem abgebrochen worden seien. Angesichts der gewichtigen Gründe, die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen, wird im Zulassungsantrag nicht schlüssig dargelegt, wieso vom Kläger angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen, u. a. zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe wegen des schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, derzeit allein wegen der erstmaligen Inhaftierung keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehen soll. Insoweit setzt er sich nicht hinreichend mit den Ausführungen zur Wiederholungsgefahr im angefochtenen Urteil auseinander und stellt die Begründung dieses Urteils auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, zumal im allein maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinerlei konkrete Anhaltspunkte außer der Tatsache der erstmaligen Inhaftierung vorliegen, die darauf hindeuten, dass er künftig keine vergleichbaren Straftaten mehr begehen werde.

Zur Beurteilung der Gefahrenprognose des Beklagten musste das Verwaltungsgericht auch keine weiteren Stellungnahmen als die bereits vorliegenden einholen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 4. Mai 1990 (1 B 82/89 - juris - Rn. 7; st. Rspr.) ausgeführt, dass insbesondere in Fällen wiederholter Straftaten die Prüfung der Frage, ob die von der Behörde angenommene Befürchtung neuer Verfehlungen tatsächlich besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordere, da sich das Gericht mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewege, die dem Richter allgemein zugänglich seien. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetze, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich sei, wie z. B. bei Vorliegen eines seelischen Leidens. Dass ein solcher Fall beim Kläger vorliege, wird aber weder im Zulassungsantrag behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.

2. Soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung damit begründet, dass der Rechtsstreit „besondere Bedeutung“ habe, ist bereits nicht erkennbar, welchen Zulassungsantrag er damit geltend machen möchte. Denn einen Zulassungsgrund der „besonderen Bedeutung“ kennt der insoweit abschließende Katalog der Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 VwGO nicht. Sollte der Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, meinen, fehlt es insoweit an jeglicher Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3. Obwohl der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das vollständige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2012 beantragt hat, enthält seine Zulassungsbegründung keine Ausführungen zur neben der Verlustfeststellung ebenfalls streitbefangenen Befristungsregelung sowie zu seinem Begehren, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bereits aus diesem Grund (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) war der Antrag auch insoweit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit sie die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2013 betrifft. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beru
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.