Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 10 CS 18.102

published on 15/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 10 CS 18.102
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 31. Oktober 2017 (RO 4 K 17.1895) im Zusammenhang mit der Haltung eines im Februar 2017 geborenen Hundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“ (namens Cash).

Die Antragstellerin hält den Hund Cash seit dem 17. April 2017 und hat unter dem gleichen Datum bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Eine entsprechende mündliche Auskunft hatte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2017 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erhalten. Die Antragstellerin wurde zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung aufgefordert und machte hierzu Ausführungen. Daraufhin versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Erlaubnis zur Haltung des Hundes, untersagte der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Haltung und gab ihr auf, den Hund abzugeben. Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid und noch anhängigen Klage (RO 4 K 17.1498) wiederhergestellt bzw. angeordnet. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes bildende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin das Bestätigungsschreiben vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Die Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 3 BayVwVfG; die Erlaubnis sei rechtswidrig zugesagt worden, da sie im Hinblick auf das gesetzlich erforderliche - hier jedoch nicht vorliegende - berechtigte Interesse an der Hundehaltung nicht erteilt werden dürfe. Auf Seiten der Antragstellerin sei zwar der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen; wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren überwögen jedoch bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im Ergebnis die öffentlichen Interessen. Da die Allgemeinheit nicht der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit ausgesetzt werden dürfe und zudem generalpräventiv das Entstehen von Bezugnahmen verhindert werden müsse, könne mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit zugewartet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895) und stellte am 5. November 2017 den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) den Antrag nach Art. 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Rücknahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, stelle sich als rechtmäßig dar, denn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG lägen vor. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand sei nicht schutzwürdig. Zwar spreche einiges für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26. Oktober 2017, weil die Antragsgegnerin zuvor nicht die erforderliche Anhörung durchgeführt habe, allerdings könne im Hinblick auf die nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bestehende Heilungsmöglichkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon wegen des möglichen Anhörungsmangels wiederhergestellt werden. Die Zusicherung sei rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewesen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG gehabt habe, denn sie könne das erforderliche berechtigte Interesse hieran nicht nachweisen. Ihr Vorbringen erfülle im Hinblick auf die von einem Kampfhund für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahren, die nach der vorliegenden Rechtsprechung eine restriktive Auslegung der Vorschrift erforderlich machten, nicht die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Einzelfall. Im Ergebnis gehe die Argumentation der Antragstellerin nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses hinaus. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere habe die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG abgewogen und das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustands als überwiegend angesehen. Damit sei der Bescheid der Antragsgegnerin nach Aktenlage materiell rechtmäßig

Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 zunächst unter Hinweis auf die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge der unterbliebenen Anhörung, in deren Rahmen die Gründe für die Bejahung von Vertrauensschutz vorgetragen hätten werden können. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zusicherung nicht vor, denn es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Cash. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Antragstellerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe von Cash wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit dem Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Antragstellerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit Cash eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde Cash in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Eine Auslegung des Art. 37 Absatz 2 LStVG als de facto-Verbotsvorschrift sei verfassungswidrig. Letztlich führe auch das Argument, man müsse sich nur einen Kampfhund unerlaubt anschaffen, eine Zeit lang halten und dann auf Tierschutzgründe berufen, um eine Erlaubnis zu erhalten, gerade im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Hund aufgrund einer behördlichen Zusicherung, auf die vertraut habe werden dürfen, angeschafft worden sei. Im Vertrauen auf diese Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, insbesondere der Verweis auf den Ausgleich des Vermögensnachteils nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nicht geeignet sei, den vorliegend nicht nur in Geld bemessenen Nachteil aufzuwiegen, sondern unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung einzugreifen. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Antragstellerin da, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und mangels Anhaltspunkten, dass Cash gefährlich sein könne, gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Antragstellerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden, solange sie die Hundehaltung nicht beenden müsse.

Mit weiterem Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß

§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 hinsichtlich seiner Nummern 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 7 anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe; erst nach ihrer mit Sofortvollzug versehenen Rücknahme könne die Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Hinsichtlich dieser Einschätzung werde in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) Bezug genommen. Auch gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren identische Begründung vorgetragen.

In ihrer Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren äußert die Antragsgegnerin nach wie vor Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach in dem Schreiben vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Rechtssinne gesehen werden könne. Jedenfalls sei die Zusicherung rechtswidrig und habe zurückgenommen werden können. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ergebe sich eindeutig, warum die Antragstellerin nicht mit einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes habe rechnen können, ohne dass dem mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren etwas Tragfähiges entgegengesetzt werde. Auch soweit die Trennung von Cash unter emotionalen Gesichtspunkten als schwierig für die kinderlose Antragstellerin bezeichnet werde, könne dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das gegen den ersten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545) von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 leitete die Antragsgegnerin die Nachholung des Anhörungsverfahrens ein. In den daraufhin abgegebenen ausführlichen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.), mit denen sie erstmals ein Interesse an der Haltung des Hundes zur Erhöhung der Sicherheit in ihrem Haus und Geschäft geltend gemacht hat, setzte sich die Antragsgegnerin in den Schreiben vom 22. Mai und 12. Juni 2018 auseinander, ohne an der Entscheidung der Sache etwas zu ändern. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin zu den beiden Beschwerdeverfahren blieb ohne Ergebnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2017. Aus den in der Beschwerde zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegten Gründen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis führen müsste.

Nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (1.) abgegeben hat, mit der grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I einhergeht; diese Zusicherung ist rechtswidrig erteilt worden. Die auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG erfolgte Rücknahme durch den streitgegenständlichen Bescheid ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig (2.) erfolgt; die unterbliebene vorherige Anhörung der Antragstellerin wurde nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt (2.1). Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig ergangen (2.2).

1. Die Antragsgegnerin hat mit der Bestätigung vom 6. März 2017 eine wirksame Zusicherung (1.1) gegenüber der Antragstellerin abgegeben, die sich jedoch als rechtswidrig erweist (1.2).

1.1 Soweit die Antragsgegnerin nach wie vor davon ausgeht, mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 keine Zusicherung abgegeben zu haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zunächst nimmt er Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545, BA S. 4, 5), auf die es seinerseits im hier streitgegenständlichen Beschluss vom 14. Dezember 2017 in vollem Umfang verweist, und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu dieser Problematik keine neuen Ausführungen gemacht, sondern den von ihr vertretenen gegensätzlichen Rechtstandpunkt vertieft.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es der in Fragen der Hundehaltung grundsätzlich versierten Antragstellerin bei ihrer Bitte um Ausstellung einer entsprechenden „Bestätigung“ - aus Sicht der tätig gewordenen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erkennbar - gerade darum ging, vor Anschaffung eines Kampfhundes, der nach der Rechtslage nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden darf, die nachfolgende Erteilung dieser Erlaubnis „abzusichern“, um nicht eine rechtliche und tatsächliche Situation herbeizuführen, die der nunmehr nach Rücknahme der Zusicherung eingetretenen entspricht. Die Antragstellerin ist nach entsprechender mündlicher Bestätigung durch die Antragsgegnerin im Februar 2017 offenbar in Kontakt zu einem bestimmten außerbayerischen Züchter von Hunden der Rasse „American Staffordshire Terrier“ getreten, hat den Hund dann aber erst am 16. April 2017 und damit nach Erhalt der Bestätigung vom 6. März 2017, in der die Erteilung einer Genehmigung für einen Kampfhund der Kategorie I „bestätigt“ wird, gekauft, um am darauffolgenden Tag (17. April 2017) bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG zu beantragen. Dieser Ablauf bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, ohne die vorherige schriftliche Bestätigung hätte sie den Hund nicht erworben (vgl. auch Bescheid v. 26.10.17, S. 4). Die Antragstellerin durfte aus ihrer (objektivierten Empfänger-)Sicht das Schreiben als eine mit Bindungswillen abgegebene „Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen“, und damit als Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. zu Rechtsnatur und Begriff der Zusicherung: Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 38 Rn. 5-7) auffassen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob allein nach dem Wortlaut des Schreibens noch andere Auslegungsmöglichkeiten zulässig sind, wie dies die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren (RO 4 S 17.1545) vor dem Verwaltungsgericht geltend macht; dagegen geht sie noch im angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2017 zumindest in den Gründen (vgl. dort: 2.1 bis 2.4) vom Vorliegen einer Zusicherung aus.

1.2 Die Zusicherung vom 6. März 2017 war als ein die Antragstellerin begünstigender Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe (vgl. Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 48 Rn. 28; J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018, § 48 Rn. 31-32) rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Mit der Zusicherung hat die Antragsgegnerin entgegen der maßgeblichen materiellen Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 LStVG einen von jeglichen Voraussetzungen - insbesondere vom Erfordernis des berechtigten Interesses - unabhängigen Anspruch auf Erlaubnis zur Haltung eines (damals noch nicht konkret bestimmten) Kampfhundes der Kategorie I eingeräumt. Wird aber ein bestimmtes Verwaltungshandeln unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Bürgers zugesagt, die gesetzlich vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ergibt sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Damit ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das zu fordernde berechtigte Interesse an der Haltung des nun bestimmten Hundes (Cash) möglicherweise im weiteren Verlauf nachgewiesen und die Erlaubnis dann unabhängig von der Zusicherung unmittelbar aus Art. 37 StVG heraus erteilt werden könnte.

2. Die Rücknahmeentscheidung ist weder in formeller (2.1) noch in materieller (2.2) Hinsicht zu beanstanden.

2.1 Zwar hätte der Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids, der einen in ihre Rechte eingreifenden Verwaltungsakt darstellt, nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben werden müssen. Hiervon konnte - anders als im Bescheid vom 26. Oktober 2017 (S. 5) dargestellt - auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden, weil keiner der dort aufgeführten Ausnahmefälle vorlag. Es kann hier offenbleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO habe „nicht schon bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels“ stattgegeben werden müssen.

Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin den vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten, zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Verlaufe des Verfahrens geheilt; damit ist die (ursprünglich) formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses (ex tunc) entfallen (vgl. Schemmer in BeckOK, VwVfG, Stand 1.7.2018, § 45 Rn. 6; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 4 m.w.N.).

Die Heilung ist dadurch bewirkt worden, dass die Antragstellerin das erforderliche Anhörungsverfahren nachträglich mit Schreiben vom 1. März 2018 eingeleitet und sich mit den daraufhin abgegebenen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.) in einer Weise auseinandergesetzt hat, die der zentralen Bedeutung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts nach Ermessen gerecht wird (vgl. Schr. d. Antragsgegnerin v. 22.5./12.6.2018). Die Antragsgegnerin hat sich nicht darauf beschränkt, ihre ursprüngliche Entscheidung ohne Eingehen auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu verteidigen, sondern hat dieses zum Anlass genommen, ihre Ermessensausübung zu überdenken und zu ergänzen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 8 bis 10). Inhaltlich hat sie sich insbesondere mit dem nunmehr erstmals geltend gemachten „Bewachungsinteresse“ vor dem Hintergrund der Vollzugsbekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621, Nr. 37.4.1, 2. Abs.) auseinandergesetzt. Dass der angefochtene Verwaltungsakt gleichwohl in der Sache unverändert aufrechterhalten wurde, ist für die Frage der Behebung des formellen Mangels ohne Bedeutung.

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) für die Rücknahme der Zusicherung bejaht und die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid als fehlerfrei angesehen (s. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Soweit die Beschwerde ein „berechtigtes Interesse“ der Antragstellerin an der Haltung von Cash mit ihrer nachgewiesenen überdurchschnittlichen Erfahrung im Umgang mit Hunden, ihren zahlreichen Engagements für diverse Tierschutzorganisationen, dem Betrieb eines Fachhandels mit Ladengeschäft für Heimtier-, insbesondere Hundebedarf (Beschwerdebegründung v. 22.1.2018, S. 3) und letztlich mit dem mit Schreiben vom 21. März 2018 näher ausgeführten „Bewachungsinteresse“ geltend macht, vermag sie damit - unabhängig von einer Bewertung gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG - nicht die Rechtmäßigkeit der Zusicherung und die Unanwendbarkeit von Art. 48 BayVwVfG zu begründen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (1.2) zur Rechtswidrigkeit der Zusage im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe verwiesen werden. Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vor.

Hiernach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die zu treffende Ermessenentscheidung umfasst das „Ob“ der Rücknahme wie auch deren Umfang; inhaltlich maßgebend für die Ermessensausübung ist in erster Linie der Zweck der Ermächtigung im jeweils einschlägigen Fachgesetz (Art. 40 BayVwVfG). Weiter hat sich die Ermessensausübung an den widerstreitenden Belangen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG analog) andererseits zu orientieren. In Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Einzelfall hat die Behörde insbesondere die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für den Betroffenen eintretenden Situation sowie seit Erlass des Verwaltungsaktes unter Umständen eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu würdigen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen der Rücknahme im zur Entscheidung anstehenden Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018 § 48 Rn. 38-39). Vor diesem Hintergrund hat der angefochtene Beschluss die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht beanstandet.

Soweit man die Ausführungen der Beschwerde zu einem (aktuell bestehenden) berechtigten Interesse im Sinn von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG als Rüge einer insoweit fehlerhaften Ermessensausübung betrachten wollte, vermag der Senat eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Rücknahmeermessens ebensowenig zu erkennen wie eine dem Zweck der Ermächtigung widersprechende Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO).

Ungeachtet der Frage, welchen Einfluss eine Bejahung des berechtigten Interesses an der Hundehaltung auf die Ausübung des (Rücknahme-)Ermessens hätte, ist es der Antragstellerin nicht gelungen, das gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG für eine Erlaubnis zur Haltung von Cash, dessen Eigenschaft als Kampfhund (vgl. § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung) stets vermutet wird, erforderliche berechtigte Interesse nachzuweisen. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (stRspr des Senats, BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6). Dieser fachgesetzlichen Vorschrift kommt im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Bedeutung zu.

2.2.1 Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer engen Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich ohne weiteres, dass hierfür allein die - im Übrigen durch verschiedene Nachweise belegten, auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen - „weit überdurchschnittlichen Erfahrungen und Kenntnisse“ der Antragstellerin mit Hunden verschiedenster Rassen im Hinblick auf beruflichen, ehrenamtlichen und privaten Umgang nicht ausreichten. Diesen persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin käme erst bei dem zweiten Tatbestandsmerkmal des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG („gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“) Bedeutung zu, würde allerdings das Vorliegen des ersten Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses voraussetzen. Entsprechendes gilt für den Verweis der Beschwerde auf den positiven Wesenstest, den nachgewiesenen regelmäßigen Besuch einer Hundeschule und darauf basierende gutachterliche Aussagen über die positive Entwicklung von Cash; diese Umstände begründen kein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, sondern wären allenfalls geeignet, mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit dritter Personen durch die Hundehaltung auszuschließen oder zu minimieren.

2.2.2. Ein berechtigtes Interesse wird auch nicht mit dem Hinweis auf eine „tierschützerische Aufnahme“ (VollzBek. v. 4.12.2014, Nr. 37.4.1) nachgewiesen. Die Antragstellerin macht insoweit mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel „Tierschutz“ müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleibe, obwohl er bei ihr als geeignete und in der Hundehaltung erfahrene Person artgerecht gehalten werde und zur Gefahrenabwehr auch Nebenbestimmungen in Betracht kämen.

Mit diesem Vorbringen wird kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes aufgezeigt, sondern letztlich nur ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht. Die Berufung auf den „Tierschutz“ zielt hier letztlich auf die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses ab, das als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014) nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes der Rasse American Staffordshire Terrier zu begründen. Auf die individuelle Situation des Hundes bezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, auf Grund derer die öffentliche Sicherheit hinter das „Tierschutzinteresse“ zurücktreten müsste, sind jedenfalls nicht ersichtlich und können nicht allein mit dem Vorbringen begründet werden, eine Beendigung der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin schade ihm.

2.2.3 Der Senat vermag auch dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 4. Januar 2018, wonach die Antragstellerin „ihre Hunde an Kinder statt“ führe, kein berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I zu entnehmen. Zu diesem Zwecke käme eine Vielzahl von Hunderassen in Betracht, für deren Haltung keine Erlaubnis benötigt würde. Das weitere Argument, eine Trennung von Cash würde „eine außerordentliche emotionale Belastung für sie darstellen“, führt im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rücknahme der Zusicherung und nicht die Abgabe des Hundes geht, nicht weiter.

2.2.4 Schließlich verhilft der Beschwerde auch nicht die Berufung auf Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2. HS. LStVG zum Erfolg; nach dieser Vorschrift kann ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vorliegen, wenn die Hundehaltung „der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient“. Die Antragstellerin hat hierzu umfänglich im Rahmen der nachgeholten Anhörung mit Schreiben vom 21. März 2018 (S. 5 f.) und nochmals mit Schreiben vom 29. Mai 2018, auf die Bezug genommen wird, vorgetragen.

Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass das kürzlich in N. eröffnete Tierbedarfsgeschäft der Antragstellerin als „gefährdetes Besitztum“ anzusehen ist, auch wenn der dort befindliche Warenwert etwa 25.000 € betragen soll und hierzu noch der jeweilige Geldbestand der Kasse kommt. Es ist nicht erkennbar, dass das innerstädtisch gelegene Geschäft der Antragstellerin einer Gefährdung etwa wegen einer besonders exponierten Lage oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgesetzt ist (vgl. Nr. 37.4.1 Abs. 2 VollzBek). Der Hinweis auf die (angeblich) in den letzten Jahren im ostbayerischen Raum erheblich angestiegene Einbruchs- und Raubkriminalität hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Entsprechendes gilt auch für das Wohnhaus der Antragstellerin, in dem nach ihren Angaben die Einnahmen mehrerer Tage verwahrt werden, bevor sie zur Bank verbracht werden; insoweit kann von der Antragstellerin erwartet werden, eine andere Lösung anzustreben, mit der eine wirkliche Sicherung der Tageseinnahmen erreicht wird. Soweit Cash zum Schutz des Transports der Tageseinnahmen in Höhe von täglich bis zu 1.000 Euro vom Ladengeschäft in das Wohnhaus eingesetzt werden soll, fehlt es bereits an der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ im Sinne einer Immobilie.

Die Antragstellerin trägt im Übrigen selbst vor, dass der Hund die ihm zugedachte Bewachungsfunktion nur mittels der von ihm ausgehenden „optischen Abschreckung“, nicht jedoch infolge entsprechender Ausbildung auch tatsächlich werde erfüllen können. Damit liegt aber die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Fähigkeit des Kampfhundes der Kategorie I zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums nicht vor. Eine „optische Abschreckung“ kann im Übrigen auch unter Verwendung von Hunden erlaubnisfreier Rassen mit entsprechendem Äußerem erzielt werden. Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, ob die Antragstellerin letztendlich nicht darauf zu verweisen ist, sich eines ausgebildeten Wachhundes einer erlaubnisfreien Rasse statt eines Kampfhundes der Kategorie I zu bedienen.

2.3 Auch die geltend gemachten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme und rechtfertigen daher keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin auf den Fortbestand der Zusicherung umfassend ermittelt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Ermessensausübung eingestellt; in der anschließend nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 analog BayVwVfG vorgenommenen Gesamtabwägung ist die Antragsgegnerin gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der mit Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG verfolgten gesetzlichen Ziele als vorrangig gegenüber den für die Antragstellerin mit der Versagung der Erlaubnis verbundenen Nachteilen anzusehen ist.

Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht übersehen, dass die Antragstellerin den Hund erst nach Vorliegen der Zusage und damit auch im Vertrauen auf deren Fortbestand angeschafft hat; es liegt auch keiner der Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog (vgl. zur Anwendung auf Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung bezogen sind: Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 42-43) vor. Gleichwohl kann auch ohne ihr Vorliegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme einer Zusicherung den ausgelösten Vertrauensschutz bei Berücksichtigung des Gewichts der jeweiligen Interessen überwiegen. Hiervon geht die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise aus, wenn sie ausführt, dass „mit Blick auf die von einem Kampfhund…ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit und des Lebens“ die von der Antragstellerin auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes konkret geltend gemachten Interessen am Fortbestand der Zusicherung gegenüber den mit dem restriktiven Erlaubnisvorbehalt verfolgten hochrangigen Zielen der Gefahrenabwehr zurücktreten müssten. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen - auch mit Blick auf die in Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG getroffene Wertung des Gesetzgebers für einen Vermögenschutz - entsprechend dem Zweck von Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG ausgeübt, ohne die damit vorgegebenen gesetzlichen Grenzen zu überschreiten (Art. 40 BayVwVfG).

Die von der Antragstellerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Zusicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hundes bereits getätigten finanziellen Dispositionen (vgl. zum Umfang: Schreiben v. 22.1.2018, S. 8) sind im Hinblick auf die Ermessensausübung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Ausgleich für den infolge der Rücknahme der Zusicherung erlittenen Vermögensnachteil zu beantragen (Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es würden ihr weit darüberhinausgehende, nicht in Geld zu bemessende Nachteile entstehen, ist dies im Hinblick auf die damit angesprochene emotionale Einbuße nachvollziehbar; allerdings werden sie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Recht als nachrangig gegenüber dem mit der Rücknahme der Zusicherung verfolgten Zweck angesehen. Im Übrigen wird in rechtlicher Hinsicht mit der Rücknahme zunächst nur der (rechtswidrig) eingeräumte Anspruch auf eine Haltungserlaubnis aufgehoben, ohne dass damit automatisch eine Entscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung (vgl. hierzu: Beschluss des Senats v. 9.10.2018 - 10 CS 18.280) verbunden oder vorweggenommen ist; hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermessensausübung im Hinblick auf die dort maßgebliche Eingriffsnorm. Schließlich vermag auch das Angebot der Antragstellerin, sich weitgehenden Anordnungen zur Hundehaltung (etwa: Leinen- und Maulkorbzwang) zum Schutz der Allgemeinheit zu unterwerfen, das Gewicht des durch die Rücknahme „enttäuschten“ Vertrauens nicht entscheidend zu erhöhen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Antragstellerin zu Last (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/10/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) wird in seinen Nummern I und II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. August 2017 gegen die Nummern 2 b
published on 13/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 02/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.
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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vo
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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) wird in seinen Nummern I und II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. August 2017 gegen die Nummern 2 b
published on 19/03/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 31/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.