Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - 10 CS 15.2603

bei uns veröffentlicht am21.12.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 7 K 15.5252) vom 20. November 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2015‚ mit dem seine Versammlungsanzeige vom 11. September 2015 „zurückgewiesen“ wurde. Mit ihr zeigte der Antragsteller eine an jedem Samstag‚ beginnend am 19. September 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2016, jeweils von 13.00 bis 15.00 Uhr stattfindende Kundgebung mit ca. acht Teilnehmern unter dem Thema „DIE RECHTE - gegen Behördenwillkür und für die Deutsche Volksgemeinschaft!“ an. Als Kundgebungsort wurde der M.-J.-Platz in R. bezeichnet. Die Anzeige enthielt den Hinweis‚ sie werde „unter bestimmten Umständen zurückgezogen“‚ sobald die Antragsgegnerin aufhöre‚ gegen die Partei „willkürlich vorzugehen“.

Die Antragsgegnerin untersagte zunächst mit Bescheid vom 17. September 2015 die Durchführung der Versammlung für den Zeitraum bis einschließlich 17. Oktober 2015 unter Hinweis auf die aktuelle Flüchtlingssituation‚ die keine freien Kapazitäten insbesondere bei den Polizeikräften ermögliche. Für die Termine am 10. und 17. Oktober 2015 hob die Antragsgegnerin das Versammlungsverbot unter Anordnung verschiedener Beschränkungen auf. Der Antragsteller sagte beide Versammlungen kurzfristig am jeweiligen Vormittag per E-Mail ab; an einem Samstag habe er eine nicht mehr behebbare Panne an dem PKW gehabt, der mit der für die Versammlung notwendigen Lautsprecheranlage ausgerüstet sei, und am zweiten Samstag sei die benannte Versammlungsleiterin‚ Frau G., wegen einer Fußverletzung ausgefallen. Die bereits vor Ort befindlichen Kräfte der Bereitschaftspolizei wurden daraufhin wieder abgezogen.

Zur Begründung der mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 ausgesprochenen „Zurückweisung“ der Anzeige für die bis Ende 2016 geplanten Versammlungen trägt die Antragsgegnerin vor‚ es bestehe keine ernsthafte Absicht des Antragstellers‚ tatsächlich Samstag für Samstag über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg Versammlungen abzuhalten. Die Anzeige sei offensichtlich missbräuchlich und diene nur dazu‚ Behörden zu schikanieren, wie auch die Aussage eines ehemaligen Parteimitglieds, des Herrn M., vor der Polizei am 14. Oktober 2015 beweise; danach wolle der Antragsteller mit seiner Daueranmeldung nur die Antragsgegnerin ärgern. Mit der Ablehnung der Daueranmeldung gehe es nicht darum‚ Versammlungen der Partei „Die Rechte“ zu verhindern‚ sondern einen offensichtlichen Missbrauch des Versammlungsrechts mit der Folge‚ dass größere Einheiten der Bereitschaftspolizei für andere wichtige Aufgaben nicht zur Verfügung stünden‚ zu unterbinden.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 20. November 2015 ab. Zwar sei eine Vorratsanzeige grundsätzlich möglich‚ wie sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayVersG ergebe‚ sie müsse sich aber auf konkret geplante Versammlungen beziehen‚ während rein vorsorgliche Anzeigen von Veranstaltungen‚ deren tatsächliche Durchführung fraglich bleibe‚ nicht zulässig seien. Die zweimalige kurzfristige Absage von Versammlungsterminen unter Angabe wenig untermauerter Gründe zeige‚ dass dem Antragsteller die ernsthafte Absicht fehle‚ die angezeigten Versammlungen wöchentlich abzuhalten. So sei die Durchführung der Versammlung am 10. Oktober 2015 auch ohne den Lautsprecherwagen möglich gewesen. Entsprechendes gelte für die Versammlung am 17. Oktober 2015, zumal über die angegebene Beinverletzung der Versammlungsleiterin G. weder ein Attest vorgelegt noch die Schwere der Verletzung dargetan worden sei. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen‚ einzelne und ernsthaft geplante Versammlungen an konkreten Terminen unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1‚ 2 BayVersG anzuzeigen. Das Argument‚ eine dauerhafte Versammlungsanzeige sei schon deswegen erforderlich‚ da andernfalls zentrale Versammlungsorte durch Dritte mit dem Ziel der Verhinderung von Versammlungen des Antragstellers belegt würden‚ gehe schon deswegen fehl‚ weil es im Versammlungsrecht keine strikte Ausrichtung am Prioritätsgrundsatz gebe‚ vielmehr der Interessenausgleich im Falle einer Mehrfachbelegung im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen sei.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend‚ dass es der Versammlungsleiterin G. am 17. Oktober 2015 wegen einer Knöchelverstauchung nicht möglich gewesen sei‚ an der angemeldeten Versammlung teilzunehmen‚ da sie unter erheblichen Schmerzen gelitten habe, ohne deswegen einen Arzt aufsuchen zu müssen; jedenfalls hätte sie während der Versammlung nicht stehen können, wie es ihre Funktion als Versammlungsleiterin aber erfordere. Die Zurückweisung sei widersprüchlich; einerseits werde die Verfolgung ernsthafter Absichten bezweifelt, andererseits habe die Antragsgegnerin nun doch eine Versammlungsanzeige vom 1. Dezember 2015 mit demselben Inhalt für Samstag‚ den 5. Dezember 2015, akzeptiert. Diese Einzelanmeldung beziehe sich auf den Platz Am Salzstadel in Rosenheim‚ wobei eine Verlegung wegen des gleichzeitig am M.-J.-Platz stattfindenden Weihnachtsmarktes ohnehin kein Streitpunkt zwischen den Beteiligten gewesen sei. Einfacher wäre es gewesen‚ wenn die Antragsgegnerin die ursprüngliche Versammlungsanzeige nicht zurückgewiesen hätte und auf ihrer Basis die Versammlung am 5. Dezember 2015 hätte durchführen lassen. Ein sachlicher Grund dafür‚ dass ein Bürger zweimal dieselbe Anzeige einreichen müsse, bevor dann die zweite von der Versammlungsbehörde akzeptiert werde‚ bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Zulässigkeit der Beschwerde kann hier letztlich dahinstehen.

Sie begegnet Zweifeln, weil die Statthaftigkeit des Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, denn er müsste auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO) gerichtet sein. In der Hauptsache müsste also die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Es stellt sich damit die Frage nach dem Regelungsgehalt des Bescheids (vgl. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG); die Antragsgegnerin will mit ihm die Anzeige einer jeden einzelnen samstäglichen Versammlung des Antragstellers erreichen, der sich andernfalls dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 6 BayVersG aussetzen dürfte (vgl. Merk in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, 1. Aufl. 2011, Art. 13 Rn. 32). Von der Frage, ob die - gesetzlich nicht vorgesehene - „Zurückweisung“ einer versammlungsrechtlichen Anzeige die Qualität eines (evtl. feststellenden) Verwaltungsaktes besitzt, hängt die zutreffende Klageart in der Hauptsache ab, und hiervon wiederum der statthafte Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechsschutzes.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe‚ auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat‚ rechtfertigen nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn aufgrund der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung lässt sich sagen‚ dass alles dafür spricht, dass die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben wird.

Es erscheint bereits zweifelhaft‚ ob die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 4. Dezember 2015 den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Erfordernissen gerecht wird, die Gründe darzulegen, wegen derer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdebegründung weder auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Aussage des Herrn M. noch auf das Argument eingeht‚ die Abhaltung der Versammlung am 10. Oktober 2015 wäre auch ohne Einsatz einer Lautsprecheranlage möglich und sinnvoll gewesen. Der Verweis in der Beschwerdebegründung auf die zum Verwaltungsgericht abgegebene Klageschrift und auf die Antragsschrift im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (jeweils vom 20.11.15) vermögen die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon deshalb nicht zu erfüllen‚ weil beide Schriftsätze vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses abgefasst wurden.

Der Senat hat zudem - anders als das Verwaltungsgericht - gewisse Zweifel daran‚ ob die rein vorsorgliche Anzeige von Versammlungen für jeden Samstag zu derselben Uhrzeit über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten im voraus (sog. Vorratsanzeige) versammlungsrechtlich zulässig ist. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Vorratsanzeige ergibt sich jedenfalls nicht allein aus Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayVersG‚ wonach eine Anzeige „frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich“ ist. Denn diese Bestimmung kann auch so verstanden werden‚ dass (nur) die Anzeige einer einzelnen, auf einen ganz bestimmten Tag fallenden Veranstaltung bis zu zwei Jahre vor diesem Tag zulässig sein soll. Die Möglichkeit einer zur Sicherung eines bestimmten Versammlungsortes rein vorsorglichen, für einen wiederkehrenden Wochentag wirksamen Anzeige einer Versammlung‚ über deren tatsächliche Durchführung dann jeweils kurzfristig nach Belieben des Veranstalters entschieden wird, lässt sich jedenfalls nicht zwingend mit Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayVersG begründen. Hintergrund für die Einführung der Zwei-Jahres-Frist war im Übrigen gerade‚ „grundlos frühzeitigen Versammlungsanzeigen entgegenzuwirken“‚ um damit „unnötigen Verwaltungsaufwand bei den Versammlungsbehörden“ zu vermeiden helfen, solange nicht feststeht, ob die Versammlung überhaupt durchgeführt werden soll (so die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 15/10181 v. 11.3.2008‚ S. 19; vgl. Merk in Wächtler/Heinhold/Merk, a. a. O., Art. 13 Rn. 16,17; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn. 8; vom Senat bislang nicht entschieden für die Pegida-Montagsversammlungen: vgl. BayVGH, B. v. 9.11.2015 - 10 CS 15.2437 - juris).

Auch die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Vorratsanzeige kann indes hier dahinstehen. Denn die Vorratsanzeige stellt sich vorliegend als rechtsmissbräuchlich dar‚ weil auch der Senat nach der gebotenen summarischen Würdigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen ernstlichen Willen des Antragstellers erkennen kann‚ tatsächlich an jedem Samstag bis Ende des Jahres 2016 auf dem M.-J.-Platz in R. eine Versammlung abzuhalten. Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Annahme nicht zu erschüttern. Sie ergibt sich bereits aus dem letzten Satz der (zurückgewiesenen) Anmeldung vom 11. September 2015‚ der deutlich macht‚ dass die Anzeige zumindest teilweise dadurch motiviert ist, dass sich der Antragsteller und die von ihm vertretene Partei durch das Vorgehen der Antragsgegnerin willkürlich behandelt sehen; der Hinweis darauf, dass die Anzeige „unter bestimmten Umständen wieder zurückgezogen“ werde‚ wenn die Antragsgegnerin nur mit ihrem willkürlichen Vorgehen aufhöre, zeigt eindeutig, dass die Vorratsanzeige nach den eigenen Worten des Antragstellers als Druckmittel dienen soll‚ ein bestimmtes Verhalten der Antragsgegnerin zu erreichen; ein versammlungsrechtlich zulässiger Grund für die Vorratsanzeige wird damit nicht dargetan.

Diese Annahme wird durch die Aussage des ehemaligen Parteimitglieds M. vor der Polizei gestützt, auch wenn dabei zu berücksichtigen ist‚ dass M. auf einer Sitzung am 26. September 2015 aus der Partei ausgeschlossen wurde und aus diesem Grunde der Wert seiner Aussage eingeschränkt sein könnte. Gleichwohl kann sie im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - auch ohne seine Einvernahme als Zeuge - als Indiz für den Mangel der Ernsthaftigkeit der Anmeldung verwendet werden. Die Beschwerde äußert sich hierzu nicht.

Schließlich zieht der Senat auch aus den beiden kurzfristig abgesagten Versammlungen‚ die für den 10. und 17. Oktober 2015 angemeldet worden waren‚ den Schluss‚ dass der Antragsteller tatsächlich nicht beabsichtigt und auch nicht in der Lage ist‚ über einen fünfzehnmonatigen Zeitraum hinweg wöchentlich eine (zweistündige) Versammlung abzuhalten. So erscheint der Grund für die Absage der Versammlung am 10. Oktober 2015, der Ausfall eines Personenkraftwagens mit Lautsprecheranlage‚ die angeblich unabdingbar für die Durchführung der Versammlung gewesen sei‚ als nicht zwingend. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird vom Antragsteller mit seiner Beschwerde auch nicht angegriffen. Der krankheitsbedingte Ausfall der Versammlungsleiterin am 17. Oktober 2015 ohne Möglichkeit der Vorlage eines Attestes wird in der Beschwerdeschrift zwar ausführlich thematisiert; gleichwohl hätte selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Angaben die Abhaltung der Versammlung nicht an der Verhinderung der benannten Versammlungsleiterin scheitern müssen‚ weil in der Anzeige ein Vertreter gerade mit dem Zweck benannt worden war‚ in derartigen Situationen die Versammlungsleitung zu übernehmen. In der Anzeige für die am 5. Dezember 2015 abgehaltene Versammlung war der Antragsteller selbst als Vertreter benannt (vgl. Bescheid v. 3.12.2015‚ 1.2.).

Festzuhalten ist schließlich, dass es dem Antragsteller auch nach Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unbenommen bleibt, von Woche zu Woche - zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache - eine Versammlung im Wege der Einzelanzeige anzumelden, wie er dies bereits für den 5. Dezember 2015 getan hat, soweit er die Abhaltung der Versammlung am jeweiligen Samstag tatsächlich beabsichtigt.

Die Beschwerde hat auch nicht unter Hinweis auf ein (angeblich) widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin Erfolg, das darin liegen soll, dass sie zwar einerseits die hier streitgegenständliche Anmeldung zurückgewiesen‚ andererseits aber eine Versammlung am 5. Dezember 2015 „mit demselben Inhalt“ akzeptiert habe. Hierzu ist zu sagen‚ dass es sich - ungeachtet der unterschiedlichen Versammlungsorte - gerade nicht um eine Versammlungsanmeldung mit demselben Inhalt gehandelt hat‚ wie der Antragsteller meint; vielmehr bezog sich die jüngste Anmeldung nur auf einen einzelnen Samstag und die dort durchzuführende Versammlung‚ während mit der hier streitbefangenen (Vorrats-)Anmeldung eine Vielzahl von letztlich nicht sicher stattfindenden Versammlungen bis zum Ende des Jahres 2016 angezeigt wurde. Es kann also keine Rede davon sein‚ dass der Antragsteller „gezwungen“ wurde‚ „eine identische Anzeige erneut bei der Antragsgegnerin zu stellen‚ die dann doch akzeptiert wurde“. Nach summarischer Prüfung ist somit insgesamt nicht zu erkennen‚ dass das dem Antragsteller zustehende Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und das darin enthaltene Selbstbestimmungsrecht über Ort und Zeit einer Versammlung in unverhältnismäßiger Weise betroffen sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - 10 CS 15.2603

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - 10 CS 15.2603 zitiert 8 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2015 - 10 CS 15.2437

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit ihr begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die zeitliche Verlegung der von ihm für den 9. November 2015 angezeigten Versammlung zum Thema „Fall der Mauer am 9.11. - Mit friedlichen Spaziergängen Politik gestalten, damals wie heute“ im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2015 anzuordnen. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse des Antragstellers, die von ihm angezeigte Versammlung wie geplant am 9. November 2015 durchführen zu können, das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der verfügten Beschränkung überwiegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verlegung oder ein Verbot einer Versammlung an Tagen, denen ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und zu den hier nicht erfüllten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Gefahrenprognose verwiesen.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

Auch wenn die Rechtsgrundlage für die Verlegung der Versammlung nicht Art. 15 Abs. 1 BayVersG, sondern Art. 15 Abs. 2 BayVersG ist, müssen die in den zitierten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen genannten rechtlichen Vorgaben bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 BayVersG Berücksichtigung finden, weil nur so eine verfassungskonforme Anwendung dieser Bestimmung gewährleistet ist.

Wenn die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vorbringt, dass auch die Inhalte der Redebeiträge bei der Würdigung, ob eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft zu besorgen ist, miteinbezogen werden müssten, selbst wenn der Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB nicht erfüllt sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn Störungen durch Wortbeiträge, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit (BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1.13 - juris Rn. 19). Die von der Antragsgegnerin angeführten Äußerungen des Versammlungsleiters bei der Versammlung am 19. Oktober 2015 stellen möglicherweise Straftaten zulasten der Bundeskanzlerin und von Migranten dar. Das Landesamt für Verfassungsschutz bewertet Pegida München aufgrund solcher Aussagen als extremistisch und sicherheitsgefährdend, weil sich Pegida München als Widerstandbewegung gegen ein diktatorisches System hochstilisiere. Ein hinreichender Rückschluss darauf, dass mit solchen Äußerungen insbesondere auch die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft beeinträchtigt werde, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht. Die Gefahrenprognose muss sich nämlich auf das geschützte Rechtsgut beziehen, hier die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 15 Rn. 75). Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin ist insoweit aber nicht auf verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Erwägungen gestützt.

Die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der streitbefangenen Versammlung am 9. November 2015 um eine Tarnveranstaltung handle, greift nicht durch. Zum einen besteht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Antragstellerin als Grundrechtsträgerin keine Obliegenheit, für die Bestimmung des Versammlungszeitpunktes und des gewählten Themas triftige Gründe zu liefern (BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1.13 - juris Rn. 19). Zum anderen kann sich die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragstellerin sei es im Kern stets darum gegangen, die Würde der Opfer des Nationalsozialismus zu verunglimpfen sowie die grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen zu verletzen, nicht auf (auch) verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen stützen. Die öffentliche Präsenz einer bestimmten Gruppierung am 9. November verleiht für sich genommen ihrer Versammlung noch keine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem dieser Tag gewidmet ist (BVerwG, U. v. 26.2.2014, a. a. O., Rn. 19).

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2015 (10 CS 15.2339) Bedenken geäußert, ob dem Antragsteller die Geschehnisse bei den Dresdner Pegida-Versammlungen pauschal zugerechnet werden können. Ort, Teilnehmerkreis und Organisatorenkreis sind schließlich nicht identisch. Eine Personengleichheit zwischen den Gruppierungen besteht auch nicht alleine deshalb, weil Mitglieder von Pegida Dresden als Redner bei einer Münchner Pegida-Veranstaltung aufgetreten sind. Das Auftreten unter einem einheitlichen „Label“ führt ebenfalls nicht zu einer Billigung aller Äußerungen und Handlungen der anderen rechtlich selbstständigen Organisation, so dass es auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - einer ausdrücklichen Distanzierung bedarf. An dieser Einschätzung hält der Senat fest, weil die Antragsgegnerin nach wie vor keine überzeugenden Argumente für eine umfassende Zurechnung der Aktivitäten anderer Pegida-Vereine vorgetragen hat.

Versammlungsbeschränkende Verfügungen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 b) BayVersG haben nach der Gesetzesbegründung zur Voraussetzung, dass der Versammlung an diesem Tag eine Provokationswirkung zukommt, die dazu führt, dass die Mehrheit der Bevölkerung diese Versammlung nicht nur als beängstigend oder empörend, sondern als schlechthin unerträglich und selbst in einem demokratischen, pluralistischen Gemeinwesen als inakzeptabel empfindet. Eine erhebliche Verletzung ist etwa regelmäßig zu bejahen, wenn die Versammlungsteilnehmer den Tag oder Ort missbrauchen, um eine massive Verfälschung historischer Tatsachen zu betreiben oder Rituale aus der nationalsozialistischen Zeit wieder aufleben zu lassen (LT-Drs. 15/1018,1 S. 22). Die von der Antragsgegnerin diesbezüglich vorgetragenen Anhaltspunkte reichen nicht aus, weil dadurch weder der in der Gesetzesbegründung angeführte Regeltatbestand erfüllt ist noch ein damit vergleichbarer Sachverhalt dargelegt wird.

Die Antragsgegnerin vertritt insoweit die Auffassung, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit den „Vorträgen der Öffentlichkeit“, insbesondere mit dem Vortrag der Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, auseinandergesetzt habe. In diesen Vorträgen sei fundiert dargestellt worden, dass eine Verletzung der Würde der Opfer sowie eine Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen bestehe und die Gefahr auch in den zukünftigen Versammlungen zu befürchten sei. Damit verkennt die Antragsgegnerin, dass als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind und bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen nicht ausreichen (BVerfG, B. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17). Ebensowenig kann die Presseberichterstattung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG erforderliche versammlungsrechtliche Gefahrenprognose ersetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt letztlich bei der Behörde (BVerfG, B. v. 20.12.2012, a. a. O., Rn. 17).

Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand des Vertreters des öffentlichen Interesses, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass München die „Hauptstadt der Bewegung“ war, könne nicht nur der Feldherrnhalle, sondern auch „dem entsprechenden räumlichen Umgriff“ eine besondere Wirkung bei Versammlungen am 9. November zukommen. Denn damit würde die in Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG geregelte Voraussetzung eines Ortes mit einem eindeutig an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise relativiert und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das darin enthaltene Selbstbestimmungsrecht über Ort und Zeit einer Versammlung in unverhältnismäßiger Weise ausgehöhlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.