Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - 10 CS 15.2057

bei uns veröffentlicht am16.09.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 S 15.01568, 16.09.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. September 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2015 hinsichtlich Nr. 1.2.1 dieses Bescheids mit der Maßgabe angeordnet, dass die Versammlung seitlich rechts oder links neben oder vor dem Hauptportal der L.-kirche in Nürnberg stattfinden kann.

II.

Unter Abänderung von Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. September 2015 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung weiter, mit der eine von ihm für den 16. September 2015 von 18.15 Uhr bis 20.00 Uhr angezeigte Versammlung vom vorgesehenen Standort vor dem Hauptportal der L.-kirche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in eine Seitenstraße an der Südseite der Kirche verlegt worden ist.

Der Antragsteller zeigte diese Versammlung zum Thema „Flüchtlingsströme stoppen - Fluchtursachen beseitigen“ am 11. September 2015 an und gab dabei die erwartete Teilnehmerzahl mit etwa 10 Personen an. Als Kundgebungsort benannte er die L.-kirche.

Die Antragsgegnerin schlug dem Antragsteller alternative Versammlungsorte vor, weil die Flächen an der L.-kirche sehr begrenzt seien. Der Antragsteller erklärte sich mit den vorgeschlagenen Ausweichstandorten nicht einverstanden, sondern erklärte, die Versammlung solle vor dem Hauptportal der L.-kirche oder auf dem Platz davor stattfinden.

Mit Bescheid vom 15. September 2015 bestätigte die Antragsgegnerin die Versammlungsanzeige und erließ eine Reihe von Beschränkungen. Unter anderem ordnete sie an, dass die Versammlung auf dem im beiliegenden Plan bezeichneten Platz südlich der L.-kirche in dem von der Polizei vorbereiteten Bereich stattzufinden habe, soweit die Polizei keine anderen Anweisungen treffe (Nr. 1.2.1 des Bescheids).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass der Lorenzplatz wegen des Wochenmarktes nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehe. Da mit Gegendemonstrationen zu rechnen sei, müsse der Versammlungsort durch Absperrgitter gesichert werden. Außerdem müssten Passantenströme umgeleitet werden, so dass an der L.-kirche dann kein Marktbetrieb mehr möglich sei. Der festgelegte Versammlungsort befinde sich in unmittelbarer Nähe der L.-kirche und schließe unmittelbar an die hochfrequentierte Königstraße an.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die räumliche Verlegung der Versammlung und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verlegung der Versammlung mit der Maßgabe anzuordnen, dass die Versammlung seitlich neben oder vor dem Hauptportal der L.-kirche stattfinden könne.

Mit Beschluss vom 16. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und folgte dabei der Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach die erforderlichen Absperrungen den Marktbetrieb und Fußgängerverkehr übermäßig beeinträchtigten. Ergänzend führte es aus, dass inzwischen eine Gegenveranstaltung angezeigt worden sei, die nur im Abstand von 10 Metern zur Versammlung des Antragstellers stattfinden solle. Der Platz vor der L.-kirche solle daher als Pufferzone freigehalten werden. Die Antragsgegnerin habe zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller zu einem Kooperationsgespräch nicht bereit gewesen sei. Insgesamt sei die Auflage verhältnismäßig, weil die Entfernung vom Versammlungsort zum gewünschten Versammlungsort nur 20 Meter betrage und die Versammlung an einem zentralen Ort stattfinde.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller vor, dass der Antragsteller durch die Verlegung in eine Nebenstraße abgedrängt werde, in der wesentlich weniger Kommunikationsmöglichkeiten bestünden. Eine Kooperation mit der Antragsgegnerin habe per E-Mail stattgefunden. Die Gegendemonstration sei erst am 15. September 2015 angezeigt worden. Der Antragsteller müsse seinen gewünschten Versammlungsort nicht deshalb räumen, weil die Gegendemonstration in unmittelbarer Nähe zu seiner Versammlung stattfinden solle. Gegebenenfalls müsse die Gegendemonstration in einen entfernteren Bereich verlegt werden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. September 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der eingereichten Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers durch Gitter vor Gegendemonstrationen zu schützen seien. Wegen der Belegung des Platzes vor den Türmen der L.-kirche mit Marktständen habe für den Versammlungsbereich ein Ort im Grenzbereich zwischen dem eigentlichen Platz und Straßeneinmündungen gewählt werden müssen. Der Versammlungsort der Gegenversammlung sei Folge der dem Antragsteller zugewiesenen Fläche. Er liege vor dem westlichen Sperrgitter. Dieses mit viel Mühe und Aufwand gefundene Ergebnis sei Folge der praktischen Konkordanz.

Ergänzend wird auf die per Telefax übermittelten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beschränkung überwiegt und daher die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Denn die in Nr. 1.2.1 des Bescheids angeordnete Beschränkung, nach der die Versammlung auf dem in dem dem Bescheid beiliegenden Plan gekennzeichneten Platz südlich der L.-kirche in dem von der Polizei vorbereiteten Bereich stattfinden soll, wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) darf die Behörde dabei allerdings keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 69, 315/353 f.).

Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315/360 f.).

Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht gebilligte Gefahrenprognose der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen hat, davon ausgeht, dass nach diesen Maßstäben die öffentliche Sicherheit bei einer Durchführung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung unmittelbar gefährdet gewesen und daher eine Beschränkung in Form einer Verlegung des Kundgebungsortes grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, erweist sich die Zuweisung des in dem dem Bescheid beiliegenden Plan bezeichneten Bereichs südlich der L.-kirche als unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit.

Zwar kann das sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters hinsichtlich des Versammlungsorts durch Rechte anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsrechtliche Beschränkungen hergestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 24). Treffen wie hier angesichts der zur gleichen Zeit im Bereich der L.-kirche stattfindenden Gegendemonstration und der von der Antragsgegnerin angenommenen Konfrontationsgefahren mehrere Versammlungen in mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unvereinbarer Weise aufeinander, so ist der zuerst angemeldeten Versammlung des Antragstellers grundsätzlich Priorität einzuräumen. Jedoch können wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks, für eine andere Vorgehensweise sprechen (vgl. BVerfG, B. v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 25). Kommt es zu konkurrierenden Nutzungswünschen, ist eine praktische Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger herzustellen. Dabei kann die Behörde aus hinreichend gewichtigen Gründen unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes inhaltlicher Neutralität von der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung einer Versammlung abweichen (vgl. BVerfG, B. v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 26).

Ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die gleichzeitige Anwesenheit der Versammlung des Antragstellers und der angemeldeten Gegendemonstration und etwaiger weiterer Gegendemonstranten im Bereich der L.-kirche eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde, so hätte sie, wenn sie schon nicht dem Prioritätsgrundsatz folgte, sondern der zuerst angemeldeten Versammlung des Antragstellers und nicht der Gegendemonstration einen anderen Ort zuwies, nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Grundrechten der beteiligten Versammlungsteilnehmer herstellen müssen. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr erweist sich die gegenüber dem Antragsteller getroffene Regelung insoweit nicht als ein dem Prinzip der praktischen Konkordanz genügender verhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Grundrechte, der dem Ziel ihres größtmöglichen Schutzes verpflichtet ist.

Während die erst am 15. September 2015 angezeigte Gegendemonstration örtlich nicht beschränkt wird, sondern an der gewünschten Stelle stattfinden kann, wird die bereits am 11. September 2015 vom Antragsteller angezeigte Versammlung an einen anderen Ort verlegt. Zwar befindet sich der ihr als Versammlungsort zugewiesene Bereich nur etwa 20 m vom beabsichtigten Kundgebungsort am Hauptportal der L.-kirche entfernt in einer südlich an sie angrenzenden Seitenstraße. Jedoch ist mit dieser Verlegung der Kundgebung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit der an ihr teilnehmenden Personen verbunden. Der zugewiesene Versammlungsbereich grenzt zwar mit seiner westlichen Schmalseite an die belebte Königstraße und gewährleistet daher grundsätzlich, dass die Versammlung von den sich dort aufhaltenden Passanten wahrgenommen werden kann. Es trifft daher auch zu, dass die Versammlung an diesem Ort in der Verwirklichung ihres kommunikativen Zwecks grundsätzlich nur geringfügig beeinträchtigt wäre. Die Gegendemonstration soll aber, wie sich aus dem von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Luftbild und der Beschwerdeerwiderung ergibt, unmittelbar westlich an die zum Schutz der Versammlung des Antragstellers vorgesehenen Sperrgitter angrenzend in der Königstraße stattfinden. Es ist daher angesichts der erwarteten Zahl von 200 Teilnehmern der Gegendemonstration entsprechend der Darstellung in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbild davon auszugehen, dass die in der Seitenstraße südlich der L.-kirche stattfindende Versammlung des Antragstellers durch die Gegendemonstration in der Königstraße völlig von den sich sonst im Umkreis der L.-kirche aufhaltenden Passanten abgeschirmt wird. Da sich östlich des der Versammlung zugewiesenen Standorts in der südlich der L.-kirche gelegenen Seitenstraße eine Baustelle befindet und darüber hinaus auch dort ein die Seitenstraße vollständig unpassierbar machendes Sperrgitter errichtet werden soll, ist auch von Osten her nicht mit einem nennenswerten Publikumsverkehr zu rechnen, der durch die Kundgebung des Antragstellers erreicht werden könnte. Der eigentliche Zweck der Versammlung, in ihrer kollektiven Meinungsäußerung von möglichst vielen Passanten wahrgenommen zu werden und so Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen, kann daher nicht erreicht werden. Dies gilt umso mehr, als die Gegendemonstration bereits für 18.00 Uhr angezeigt ist und bis 21.00 Uhr dauern soll, also während der gesamten Dauer der Kundgebung des Antragstellers stattfindet.

Kann damit aber die Gegendemonstration uneingeschränkt am vorgesehenen Versammlungsort stattfinden, während die zuerst angezeigte Versammlung des Antragstellers an einen Ort verlegt wird, an dem die von ihr angestrebte kommunikative Wirkung nahezu vollständig ausgeschlossen ist, so liegt darin, selbst wenn es sich, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um die beste Lösung zum Schutz der Versammlung des Antragstellers handeln sollte, kein dem Prinzip praktischer Konkordanz entsprechender verhältnismäßiger Ausgleich der Grundrechte der jeweiligen Versammlungsteilnehmer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - 10 CS 15.2057

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.