Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - 10 C 15.2128

published on 26/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - 10 C 15.2128
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Verwaltungsgericht Augsburg, 1 K 15.1014, 02/09/2015

Gericht

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Tenor

I.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. September 2015 wird der Klägerin für ihre gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 gerichtete Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit damit ihr Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, und insoweit Frau Rechtsanwältin Berschet, Augsburg, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 gerichtete Klage weiter. Mit diesem Bescheid verkürzte die Beklagte die bis 11. August 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides und stellte fest, dass sie keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.

Die Klägerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, heiratete am 14. Februar 2013 ihren Ehemann (deutscher Staatsangehöriger), reiste am 20. Juli 2013 mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt erstmals am 30. August 2013 eine bis 29. August 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die am 12. August 2014 bis zum 11. August 2017 verlängert wurde.

Die volljährige Tochter der Klägerin hält sich seit 17. Oktober 2013 im Bundesgebiet auf. Sie lebte zunächst in Münster, zog dann am 18. Juli 2014 zur Klägerin und deren Ehemann. Seit 27. April 2015 wohnt die Tochter bei ihrem Freund.

Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte der Ehemann der Klägerin der Ausländerbehörde mit, dass er seit 3. April 2015 von der Klägerin getrennt lebe und am 7. April 2015 die Scheidung beantragt habe. In einem Schreiben vom 8. Mai 2015 führte er aus, dass die Klägerin sich von ihm scheiden lassen wolle.

Im Anhörungsverfahren gab der Ehemann der Klägerin an, dass es am 12. April 2015 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Konkret getrennt habe er sich aber bereits am 10. April 2015 von der Klägerin. Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass der Trennung am 10. April 2015 ein Streit vorausgegangen sei, der verbal verlaufen sei. Sie habe die Wohnung in der N.-Straße verlassen und sei in die Wohnung des Freundes der Tochter gezogen. Am 12. April 2015, als sie Sachen aus der Ehewohnung habe abholen wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Folge ihr Ehemann sie körperlich attackiert habe und sie eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt habe.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 verkürzte die Beklagte die Frist für die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis auf das Datum der Bekanntgabe dieses Bescheides und stellte fest, dass sie keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe.

Zur Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis führte die Beklagte aus, dass die auch in der Bundesrepublik lebende Tochter bereits volljährig sei, studiere und nicht auf die Betreuung und Beistandschaft der Klägerin angewiesen sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei auch berücksichtigt worden, dass die ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis noch eine lange Restgültigkeitsdauer gehabt habe, die Trennung jedoch bereits ein halbes Jahr nach der Erteilung erfolgt sei. Die Klägerin übe keine vollzeitige Erwerbstätigkeit aus, durch die sie ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten könne. In ihrem erlernten Beruf sei sie bislang nicht tätig gewesen. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe insgesamt nur ein Jahr und vier Monate im Bundesgebiet bestanden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik sei es auch noch nicht zu einer Verwurzelung in Deutschland bzw. zu einer Entwurzelung im Heimatland gekommen. Die Klägerin beherrsche die deutsche Sprache noch nicht. Die Frage, ob trotz der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG bestehe, sei nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, sondern Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG bestehe nicht. Der Vorfall vom 12. April 2015 habe sich nach der Trennung ereignet. Die dem Ehemann vorgeworfenen Handlungen seien somit nicht der Auslöser für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und könnten daher nicht zur Begründung eines Härtefalls i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG herangezogen werden.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 3. Juni 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 beantragte sie, ihr für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Rechtsanwältin beizuordnen.

Mit Beschluss vom 2. September 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch bei der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe auch zu Recht die Ausführungen der Klägerin zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nicht im Rahmen der streitgegenständlichen Befristungsentscheidung berücksichtigt. Ebenso habe die Beklagte voraussichtlich auch zu Recht das Vorliegen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneint. Soweit es zwischen Eheleuten tatsächlich zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, hätten diese jedenfalls nach dem Trennungszeitpunkt stattgefunden, so dass sie für die Frage der Zumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft unerheblich gewesen seien.

Im Beschwerdeverfahren bringt die Klägerin vor, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Rechtsverfolgung spreche. Bei der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis habe die Beklagte die Beziehung der Klägerin zu ihrer Tochter verkannt. Sollte die Klägerin ausreisen müssen, habe dies zur Folge, dass die Tochter ihr Studium abbrechen und mit ihr nach Weißrussland zurückkehren müsse. Die Klägerin sei nicht auf öffentliche Hilfe angewiesen und nehme diese auch nicht in Anspruch. Zudem lägen bei ihr die Voraussetzungen einer besonderen Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Während des ehelichen Zusammenlebens sei es mehrfach zu körperlichen Übergriffen des Ehemannes gegenüber der Klägerin gekommen. Der Ehemann habe ein großes Alkoholproblem. Die Tochter könne bezeugen, dass er die Klägerin während der Ehe mehrfach gepackt, gestoßen und gegen die Wand gedrückt habe. Sie sei dabei verletzt worden. Auch am 6. Januar 2015 habe es einen Vorfall gegeben, bei dem der Ehemann übergriffig geworden sei. Sie habe ihre Freundin angerufen, die sie von zu Hause abgeholt habe. Sie sei den ganzen Tag bei der Freundin geblieben und erst am Abend zu ihrem Mann zurückgekehrt. Sie sei während des ehelichen Zusammenlebens unter ständigem Druck und psychischer Belastung gestanden, weil ihr Ehemann ihr gedroht habe, er würde sie in ihre Heimat zurückschicken, wenn sie nicht mache, was er wolle. Das Zusammenleben mit dem Ehemann sei für die Klägerin eine Tortur gewesen, die in der heftigen Auseinandersetzung am 10. und 12. April 2015 geendet habe.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Klägerin ist in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit sie sich mit ihrer Klage dagegen wendet, dass die Beklagte im angegriffenen Bescheid festgestellt hat, sie habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nur bezüglich der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Hinsichtlich der angefochtenen Verkürzung der Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis wird die Klage dagegen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 10. April 2015 eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wesentliche Voraussetzung entfallen ist, so dass die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden kann, und dass die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, hier bis zum 11. August 2017, in Deutschland zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Keine Bedeutung für die Ermessensentscheidung hat hingegen das Interesse der Klägerin an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus (NdsOVG, B.v. 13.1.2015 - 4 ME 294/14 - juris Rn. 9). Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren, zeitlich beschränkten Verbleibs der Klägerin in Deutschland bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von ihr geltend gemachte besondere Bindung an ihre Tochter stellt sich als Ausprägung eines engen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter dar, das unabhängig vom Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis auch darüber hinaus bestehen wird. Eine besondere Betreuungsbedürftigkeit der Tochter gerade für die Restlaufzeit der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Klägerin geht vielmehr selbst davon aus, dass die Tochter sich wegen ihres Studiums noch weit über das Jahr 2017 hinaus in Deutschland aufhalten wird. Die Tochter ist auch nicht gezwungen, wegen der Beendigung des Aufenthalts der Klägerin mit ihr nach Weißrussland zurückzukehren, weil sie aufgrund ihres Studiums ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt. Auch ist die Tochter offensichtlich nicht auf etwaige Unterstützungsleistungen angewiesen. Vielmehr unterstützt der Lebensgefährte der Tochter auch die Klägerin und lässt sie mietfrei bei sich in der Wohnung wohnen.

Nach Auffassung des Senats sind jedoch die Erfolgsaussichten einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG derzeit als offen anzusehen. Eine besondere Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt dann vor, wenn der Ehepartner Opfer von Übergriffen geworden ist, die zumindest zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2201 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht, dass sie auch vor der Trennung körperlicher Gewalt seitens ihres Ehemanns und erheblichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Sie hat zum Nachweis dieser Behauptungen ihre Tochter und eine Freundin als Zeuginnen angeboten. Nach den Schilderungen der Klägerin - sollten diese zutreffen - ist nicht ausgeschlossen, dass das wiederholte Drohen mit einem Zurückschicken nach Weißrussland verbunden mit gelegentlichen körperlichen Übergriffen den Tatbestand der besonderen Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfüllt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ist zwar grundsätzlich die sog. Bewilligungsreife, die das Vorliegen eines mit einer Begründung versehenen Prozesskostenhilfeantrags sowie einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme voraussetzt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.11.2015 -10 C 15.1950 - Rn. 21). Bewilligungsreife lag hier bereits am 21. Juli 2015 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten noch nicht geäußert, dass es bereits vor dem Vorfall vom 12. April 2015 zu körperlichen Übergriffen ihres Ehemannes gekommen sei. Jedoch kann ausnahmsweise auch ein späterer Zeitpunkt, insbesondere der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag, für die der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat und die Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (BayVGH, B.v. 14.10.2013 -10 C 13.1262 - Rn. 5). Auch mit Blick darauf berücksichtigt der Senat das Vorbringen der Klägerin, es sei schon vor Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu tätlichen Übergriffen ihres Ehemannes gekommen, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der erhobenen Verpflichtungsklage aus prozessökonomischen Gründen (Vermeidung eines neuen Prozesskostenhilfeantrags) zu ihren Gunsten.

Die Beiordnung der Rechtsanwältin der Klägerin beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. Da die Beschwerde jedoch teilweise erfolgreich ist, ermäßigt der Senat die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses auf die Hälfte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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published on 13/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antr
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.