Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2015 - 10 C 15.1950

published on 13/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2015 - 10 C 15.1950
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 9 K 15.1165, 13/08/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung weiter.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 ordnete der Beklagte für eine Versammlung des Klägers am 11. Juli 2015 u. a. in Ziffer III.5.a) folgende Beschränkung an:

„Das Tragen von Bekleidung oder Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen wie „NS“, NSD“, „NSDAP“, „SS“, „SA“, „14“, „18“, „88“ oder die Abkürzung bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien ergeben können, ist verboten. Gleiches gilt für sonstige sichtbare Embleme oder sichtbar getragene Tätowierungen mit oben genannten Aufschriften.“

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015, eingegangen am 4. August 2015, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser und einer weiteren versammlungsrechtlichen Beschränkung. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

In der Klageerwiderung vom 12. August 2015 teilte der Beklagte mit, dass hinsichtlich der Beschränkung in Ziffer III.5.a) das Feststellungsinteresse mangels Wiederholungsgefahr fehle. Künftig werde die Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte beachtet, wonach diese Beschränkung in Art. 15 Abs. 2 BayVersG keine Rechtsgrundlage finde. Der Erlass einer entsprechenden Beschränkung werde allenfalls dann in Betracht gezogen, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorlägen, dass durch das Tragen der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke durch eine erhebliche Anzahl von Versammlungsteilnehmern insgesamt eine einschüchternde Wirkung entstehe.

Mit Beschluss vom 13. August 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Bezüglich der Ziffer III.5.a) des genannten Bescheides bestehe keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, da der Beklagte in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht habe, dass er künftig bei gleichartigen Versammlungen des Klägers unter Beachtung der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte von der Verwendung der streitgegenständlichen Auflage absehen werde. Die Klageerwiderung vom 12. August 2015 wurde dem Kläger zusammen mit dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. August 2015 am 15. August 2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 erklärte der Kläger die ursprünglich von ihm erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit für erledigt. Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2015 erhob er Beschwerde bezüglich des von ihm für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Fortsetzungsfeststellungsklage.

Er beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2015 aufzuheben, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hinsichtlich Ziffer III.5.a) des Bescheides vom 10. Juli 2015 abgelehnt worden ist, und dem Kläger insoweit Prozesskostenhilfe für die Klage vom 31. Juli 2015 zu bewilligen und seinen Rechtsanwalt beizuordnen.

Der Kläger habe keine Chance gehabt, auf das Schreiben des Beklagten vom 12. August 2015 zu reagieren und die Klage insoweit für erledigt zu erklären. Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sei somit unterblieben.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg das Klageverfahren ein und legte dem Kläger und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auf. Laut der Begründung des Beschlusses trägt der Beklagte die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Erfolgsaussichten der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen fehlender Wiederholungsgefahr verneint. Es sei nicht erkennbar, was der Kläger auf das Schreiben des Landratsamtes hätte erwidern wollen. Nach Abgabe der Erledigungserklärung habe das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens insoweit dem Beklagten auferlegt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger fehlt fürs eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2015 bereits das Rechtsschutzbedürfnis (1.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gegen die in Ziffer III.5.a) des Bescheides vom 10. Juli 2015 verfügte versammlungsrechtliche Beschränkung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (2.).

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss vom 7. September 2015 das Verfahren insoweit eingestellt und die Kosten für die Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich Ziffer III.5.a) des Bescheids vom 10. Juli 2015 dem Beklagten auferlegt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Kläger auf die Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 12. August 2015 die Hauptsache für erledigt erklärt hat und vor der fraglichen Erklärung vom 12. August 2015 die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre. Der Beklagte ist folglich verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner Rechtsverfolgung bezüglich Ziffer III.5.a) des Bescheides vom 10. Juli 2015 zu erstatten. Die Rechtsstellung des Klägers würde sich also selbst bei einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nicht verbessern, so dass die Inanspruchnahme des Rechtsmittels unnütz ist und dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde fehlt.

2. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen wären hier ohnehin nicht erfüllt.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde zwar nicht bereits entgegenstehen, dass der Kläger durch seine Erklärung vom 21. August 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, das Verfahren eingestellt ist und der Kläger daher keine Rechtsverfolgung mehr beabsichtigt. Auch nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat bzw. das Gericht trotz Bewilligungsreife nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, bevor das die Hauptsache erledigende Ereignis eingetreten ist (BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 10 C 13.1235 - Rn. 5 m. w. N.; OVG SH, B. v. 10.12.2014 - 3 O 40/14 - juris Rn. 5).

Bewilligungsreife setzt das Vorliegen eines mit einer Begründung versehenen Prozesskostenhilfeantrags sowie einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme voraus (BayVGH, B. v. 24.3.2015 -10 C 13.878 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen lagen mit Eingang der Klageerwiderung des Beklagten beim Verwaltungsgericht am 12. August 2015 vor. Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war schon dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 31. Juli 2015 beigefügt gewesen.

Im Schriftsatz des Beklagten vom 12. August 2015 war jedoch bereits die Erklärung enthalten, dass er künftig auf die angegriffene Beschränkung in versammlungsrechtlichen Bescheiden verzichten werde. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags die Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich dieser Beschränkung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre, weil eine Wiederholungsgefahr im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 41; vgl. BayVGH, U. v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 42 ff.) nicht mehr vorlag.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihm bezüglich des Schriftsatzes des Beklagten vom 12. August 2015 rechtliches Gehör gewähren müssen, so dass er gegebenenfalls eine Hauptsacheerledigungserklärung vor Erlass des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses hätte abgeben können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ausschlaggebend für den Erfolg eines Prozesskostenhilfeantrags sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Eine Hauptsacheerledigungserklärung für das gerichtliche Verfahren führt allenfalls zu einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.