Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 10 C 15.1074

published on 31/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 10 C 15.1074
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der die vom Prozessbevollmächtigten beantragte Erledigungsgebühr nicht festgesetzt hat.

Das parallel zur gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2013 (Ausweisungsverfügung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers) erhobenen Klage geführte Eilverfahren des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 eingestellt. Zuvor hatte das Landratsamt im Hinblick auf die (frühzeitige) Terminierung des Hauptsacheverfahrens auf den 12. Juni 2013 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen. Dem Antragsteller war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 und Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2013 (unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gewährt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen, weil es unabhängig von der streitigen Frage, ob die Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Teil 1 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) auch bei einer Zusicherung der behördlichen Aussetzung der Vollziehung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt sein können, an einer Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG fehle. Die Erledigung des Eilverfahrens sei aufgrund der Zusicherungen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 eingetreten, die das Landratsamt allein auf eine entsprechende richterliche Anregung hin mit Blick auf die frühzeitige Terminierung des Hauptsacheverfahrens durch das Gericht abgegeben habe. Der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst habe die Erledigung in keiner Weise gefördert oder herbeigeführt, sondern lediglich auf die Zusicherung der Behörde prozessual reagiert und das Verfahren für erledigt erklärt. Letzteres sei jedoch von der allgemeinen Verfahrensgebühr umfasst und begründe keine (zusätzliche) Erledigungsgebühr. Auch eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seinem Mandanten, falls eine solche im Rahmen des Eilverfahrens überhaupt stattgefunden haben sollte, führe nicht zur Entstehung der Erledigungsgebühr.

Seine gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde begründet der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen damit, es sei nicht richtig, dass er die Erledigung nicht gefördert habe. So habe das Landratsamt nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2013 gegen Antragsrücknahme zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern eine Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013 erfolge. Auf die gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2013, ob angesichts dieser Zusicherung eine verfahrensbeendende Erklärung im Eilverfahren abgegeben werde, habe er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 mitgeteilt, dass eine Antragsrücknahme nicht erfolge, jedoch eine „gerichtliche Protokollierung erfolgen könnte“, soweit von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens abgesehen werde. Dies entspreche dem Interesse des Antragstellers. Mit dem gerichtlichen (Ladungs-)Schreiben vom 6. März 2013 und den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 sei dieser Ansicht zugestimmt bzw. gefolgt worden. Erst daraufhin seien die Erledigungserklärungen mit der Folge der Verfahrenseinstellung abgegeben worden.

II.

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, weil der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach § 45 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 VV-RVG nicht beanspruchen kann.

Nach diesem Gebührentatbestand entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Dabei kann, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, dahingestellt bleiben, ob dieser Gebührentatbestand, der nach seinem Wortlaut die Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzt, bei der Erledigung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO infolge der behördlichen Zusicherung der Aussetzung der Vollziehung überhaupt Anwendung finden kann (zum Meinungsstand vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Komm., 21. Aufl. 2013, VV 1002, Rn. 17 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, VV Nr. 1002 Rn. 8; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 13). Anzumerken ist insoweit, dass gegen eine analoge Anwendung dieses Gebührentatbestands und damit eine richterliche Rechtsfortbildung (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 18; Mayer, a. a. O., Rn. 8) sprechen könnte, dass eine solche Analogie (auch) eine belastende Wirkung für den jeweils zur Kostentragung Verpflichteten (z. B. Antragsgegner oder Mandant) entfaltet (zur Zulässigkeit und den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 20 Rn. 88 f. m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die hier unstreitig vorliegende Erledigung der Rechtssache nicht durch die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts des Antragstellers geschehen ist. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zu Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (st. Rspr. auch des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40 m.w. Rspr.-nachweisen). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14 m.w. Rspr.-nachweisen).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht einen nicht ganz unerheblichen Beitrag des Rechtsanwalts des Antragstellers zur Erledigung des Rechtsstreits aber zu Recht verneint. Die die Erledigung der Rechtssache auslösende Zusicherung des Antragsgegners, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen, geht allein auf eine entsprechende richterliche Anregung zurück. Dabei wurde vom Gericht im Gegenzug zunächst nur eine frühzeitige Terminierung der Hauptsache bis spätestens Juni 2013 in Aussicht gestellt (im Zusammenhang mit der Zustellung des Antragsschriftsatzes mit Schreiben vom 8. Februar 2013), in der Folge jedoch der (frühzeitige) Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache am 12. Juni 2013 mit dem Ladungsschreiben des Gerichts vom 6. März 2013 tatsächlich realisiert. Nur im Hinblick auf die danach absehbare Entscheidung in der Hauptsache war der Antragsgegner nach Aktenlage offensichtlich bereit, sein Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers für einen relativ kurzen und damit überschaubaren Zeitraum zurückzustellen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist in dem Umstand, dass er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung (konkret: Antragsrücknahme) im Eilverfahren aufgrund der ersten behördlichen Zusicherung vom 12. Februar 2013 (unter der Bedingung der Antragsrücknahme und einer Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013) abgelehnt und eine entsprechende „gerichtliche Protokollierung“ lediglich bei einer Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens in Aussicht gestellt hat, keine nicht ganz unwesentliche Mitwirkungshandlung im dargelegten Sinn zu verstehen. Insbesondere sind das Verwaltungsgericht und in der Folge der Antragsgegner nicht - wie der Bevollmächtigte meint - seiner Ansicht und damit seinem Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits gefolgt. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die erste gerichtliche Anregung zu einer unstreitigen Erledigung des Eilverfahrens unter Verweis auf das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss schlicht abgelehnt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seinen ersten Vorschlag im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Ladung zum frühzeitigen Termin in der Hauptsache am 12. Juni 2013 gegenüber dem Antragsgegner völlig unabhängig davon wiederholt und dabei an die gesetzliche Regelung des § 80b Abs. 1 VwGO anknüpfend lediglich die Aussetzungsfrist präzisiert. Eine über die normale Prozessführung oder Reaktion auf die infolge der ersten Zusicherung des Antragsgegners eingetretene Prozesslage hinausgehende kausale Mitwirkungshandlung vermag daher auch der Senat in diesem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu erkennen.

Unabhängig davon, dass dies vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ohnehin nicht geltend gemacht wird, könnte dieser sich hier auch nicht darauf berufen, dass er nach der Zusicherung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 und nach dem darauf beruhenden gerichtlichen Schreiben vom 15. März 2013 den Antragsteller entsprechend beraten und zur Abgabe eine Erledigungserklärung bewegt hat (zu einer die Erledigungsgebühr auslösenden besonderen Mitwirkung und Beratung des Mandanten in der mündlichen Verhandlung vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.). Denn in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2013, in dem um Mitteilung gebeten wird, ob angesichts der Zusicherung des Landratsamts im Eilverfahren eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird, weist das Gericht neben der Möglichkeit und den Folgen übereinstimmender Erledigungserklärungen im Eilverfahren vor allem auch darauf hin, dass aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners das für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Dieser die aktuelle Rechts- bzw. Prozesslage zutreffend wiedergebenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die bei einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zu dessen kostenpflichtiger Zurückweisung geführt hätte, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Schriftsatz vom 22. März 2013 Rechnung getragen und die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Allein die Abgabe dieser Erklärung kam in der konkreten Situation ernsthaft in Betracht und war damit das verfahrensmäßig notwendige und angemessene Vorgehen. Dass die Abgabe einer Erledigungserklärung in dieser prozessualen Situation nicht die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr erfüllt, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung (S. 5 der Entscheidungsgründe), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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published on 20/05/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird
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published on 18/01/2017 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hatte das Gericht das Verfahren
published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.