Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 1 ZB 15.289

published on 22/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 1 ZB 15.289
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtverbindlich.

III. Der Streitwert wird für das Klageverfahren – in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – und das Zulassungsverfahren auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit Vertrag vom 23. Juli 1982 räumten die Kläger zu 4 und 5 als Miteigentümer der (neu gebildeten) Grundstücksfläche FlNr. 1279 der Gemarkung P. zusammen mit einer Vielzahl weiterer Miteigentümer der Beklagten an einem im Vertrag bezeichneten Weg ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht ein und verpflichteten sich weiter gegenüber der Beklagten (für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum), die Kapelle im Schloss P. und den im Westen anschließenden Dokumentationsraum zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten von dem Weg aus offen und allgemein zugänglich zu halten. An Tagen mit voraussichtlich wenig Besuchern (z.B. Tage außerhalb der Saison, Regentage) ist der Verpflichtung genügt, wenn die Kapelle über ein unverglastes Gitter einsehbar ist und der Dokumentationsraum auf besonderes Ansuchen über eine gut sichtbar angebrachte Glocke betreten werden kann. Zur Sicherung der Verpflichtungen wurden jeweils beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Beklagten bestellt. Darüber hinaus wurden in dem Vertrag unentgeltlich größere Grundstücksflächen als Erholungs- bzw. Grünflächen für die Öffentlichkeit an die Beklagte übertragen. Geschäftsgrundlage des Überlassungsvertrages ist, dass der Bebauungsplanentwurf für das Schloss P. in einer bestimmten Fassung bestandskräftig wird. Der Bebauungsplan, der am 10. Januar 1984 rechtsverbindlich wurde, dient ausweislich seiner Begründung dem Umbau der bestehenden Gebäude für Wohnzwecke, dem Ausbau der Straßen, der Schaffung öffentlicher Grünflächen am Seeufer und dem öffentlichen Zugang zu Schlosskapelle und See. Die Miteigentümer des Überlassungsvertrages begründeten zunächst eine Bauherrengemeinschaft und mit Teilungserklärung vom 20. Dezember 1983 eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger zu 1 bis 3 erwarben ihr Wohnungs- bzw. Teileigentum zu einem späteren Zeitpunkt. Die Dienstbarkeiten wurden von der Beklagten zunächst nicht genutzt. Die Beklagte beabsichtigt aber nunmehr, ein im Jahr 2006 wieder aufgetauchtes Altargemälde in der ehemaligen Schlosskapelle aufzuhängen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Kläger machen mit ihrer Klage vom 23. Dezember 2011 die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verpflichtungen auf Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts und Zugänglichhalten der Kapelle und des Dokumentationsraumes geltend und begehren die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Der Überlassungsvertrag verstoße sowohl gegen das Koppelungsverbot und gegen das Gebot der Angemessenheit als auch das gesetzliche Verbot der Vorwegbindung in der Bauleitplanung und sei damit nichtig. Durch den zu erwartenden Anstieg des Besucherstroms auf dem Grundstück der Kläger werde deren Eigentumsrecht berührt. Der Zugang zur Kapelle führe unmittelbar vor den Räumen der Kläger zu 1 bis 3 vorbei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Prozessurteil vom 6. November 2014 ab, da den Klägern für die Geltendmachung ihres Begehrens die Prozessführungsbefugnis fehle. Das streitige Rechtsverhältnis könne allen Schuldnern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Sämtliche Miteigentümer seien notwendige Streitgenossen kraft materiell-rechtlicher Sachlegitimation. Auch die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit könnten die Kläger allein nicht aus eigenem Recht verlangen, weil sie sich auf das Gemeinschaftseigentum beziehe.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren geltend gemachten Zulassungsgründe liegen aber nicht vor oder sind bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Die Anforderungen der Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf die Feststellungsanträge der Kläger werden nicht überspannt, indem das Verwaltungsgericht auf das Feststellungsbegehren § 42 Abs. 2 VwGO analog anwendet und voraussetzt, dass die Kläger über die geltend gemachten Rechte verfügen können müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Danach ist eine Feststellungklage nur zulässig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 32.94 – BVerwGE 99, 64 ff.; U.v. 28.11.2007 – 9 C 10.07 – BVerwGE 130, 52/56). Weiter schließt es § 42 Abs. 2 VwGO aus, Rechte geltend zu machen, die zwar eigene Rechte des Klägers sind, über die er aber nicht allein, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen verfügen kann. Die Klage von nur gemeinsam mit anderen Miteigentümern Berechtigten ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, U.v. 7.7.2006 – V ZR 159/05 – NJW 2006, 3426; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Miteigentümer nur gemeinsam die Unwirksamkeit der angegriffenen Verpflichtungen in dem Überlassungsvertrag vom 23. Juli 1982 geltend machen können. Die Rechte, die den Bestand des Überlassungsvertrages betreffen, stehen den Miteigentümern nur gemeinsam zu. Bei den Miteigentümern handelt es sich um eine Rechtsgemeinschaft im Sinn der §§ 741 ff. BGB. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können nach § 747 Satz 2 BGB die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. BGH, U.v. 29.11.1961 – V ZR 181/60 – BGHZ 36, 187 ff.). Auch dingliche Rechte und Lasten wie z.B. die Bestellung einer Grunddienstbarkeit, die Übernahme einer Baulast, die Einräumung eines Notwegerechts können nur gemeinsam begründet oder gegenüber allen gemeinsam verlangt werden, wenn es um das Grundstück als Ganzes geht, da zur Bestellung oder Übernahme einer solchen Belastung nur die Gemeinschaft das sachliche Recht besitzt (vgl. BGH, U.v. 26.10.1990 – V ZR 105/89 – juris Rn. 11; BGH, U.v. 7.7.2006 – V ZR 159/05 – NJW 2006, 3426). Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass die Dienstbarkeit durch jeden einzelnen Miteigentümer entsprechend seinem jeweiligem Miteigentumsanteil an seinem Grundbuchblatt bestellt wurde und damit auch die jeweiligen Überlasser ihre dinglichen Rechte jeweils unabhängig voneinander geltend machen können, ist dies nicht richtig. Die Dienstbarkeiten beziehen sich nicht auf den ideellen Miteigentumsanteil, sondern auf das Gesamtgrundstück. Die Miteigentümer konnten die angegriffenen Verpflichtungen nur gemeinsam eingehen; sie können damit auch nur gemeinsam deren Unwirksamkeit geltend machen (vgl. BGH, U.v. 29.11.1961, a.a.O.; OLG Celle, U.v. 12.1.1994 – 2 U 14/93 – juris zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Mietvertrages durch Miteigentümer m.w.N.). Dies folgt aus der Einheitlichkeit der eingegangenen Verpflichtung zur Belastung des Grundstücks unabhängig davon, dass es sich bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages nicht um eine Verfügung handelt. Das Feststellungsbegehren bezieht sich auf das gesamte Recht mit der Folge, dass die Miteigentümer notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen sind (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 64 VwGO).

Mit den Ausführungen zu einer Prozessführungsbefugnis der Kläger nach § 1011 BGB werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es sich bei der Dienstbarkeit um ein absolutes Recht handelt, sondern ausgeführt (UA S. 18 und 19), dass mit § 1011 BGB Abwehransprüche aus dem Eigentum geltend gemacht werden können, nicht aber die Beseitigung einer Duldungsverpflichtung, die die Miteigentümer gemeinschaftlich eingegangen sind. Soweit geltend gemacht wird, dass es keiner einheitlichen Feststellung gegenüber allen Sondereigentümern bedürfe, da es ausreiche, wenn die Dienstbarkeit auf einem Grundbuchblatt eines Miteigentümers gelöscht werde, da diese dann von Amts wegen auf den Grundbuchblättern der übrigen Miteigentümer zu löschen sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass aus einer Rechtsfolge nicht auf die Berechtigung geschlossen werden kann. Nur wenn der einzelne Miteigentümer einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit hat, führt dies dazu, dass die Dienstbarkeit auch bei den von dem Anspruch nicht betroffenen Miteigentumsanteilen erlischt (vgl. BGH, B.v. 23.7.2015 – V ZB 1/14 – juris Rn. 19). Hier stehen die Rechte den Klägern aber gemeinsam zu und können auch nur gemeinsam geltend gemacht werden (vgl. oben). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen das Abstraktionsprinzip. Im Gegenteil unterscheidet das Verwaltungsgericht klar zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene und räumt den Klägern zutreffend keine Prozessführungsbefugnis aus § 1011 BGB ein, um die Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages und einen daraus folgenden Löschungsanspruch geltend zu machen. Es hat dabei auch den Umstand berücksichtigt, dass die Miteigentümer bei einer (Teil) Nichtigkeit des Überlassungsvertrages mit Gegenansprüchen rechnen müssen, und insoweit richtigerweise auf die Entscheidung des BGH vom 7.7.2006 (V ZR 159/05, a.a.O.) Bezug genommen. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rückübertragung der zu Unrecht überlassenen Parkfläche einschließlich Seeufergrundstücke geltend gemacht hätten, haben die Kläger zu 4 und 5 entsprechende Ansprüche mit Schreiben vom 25. Juni 2011 an die Gemeinde geltend gemacht.

Eine Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, so dass die dagegen gerichteten Einwendungen unerheblich sind. Soweit eine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Kläger als mögliche Rechtsverletzung geltend gemacht wird, fehlt bereits eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass tatsächliche Auswirkungen, die von einer Gemeinschaftsfläche auf das Sondereigentum ausgehen, für die Geltendmachung eines Abwehranspruchs durch den einzelnen Wohnungseigentümer nicht genügen.

Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten und rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, da die im Zulassungsverfahren dargelegten entscheidungserheblichen Rechtsfragen anhand des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung gelöst werden können.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Mit der Behauptung, dass es in der Rechtsprechung ungeklärt sei, ob einzelne Miteigentümer die Feststellung der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Verteidigung des „Gemeinschaftseigentums“ verlangen können, wird bereits nicht der Darlegungslast im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit genügt. Im Übrigen liegt eine Klärungsbedürftigkeit nicht vor. Sie fehlt auch dann, wenn die konkrete Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben. Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.1997 – 4 B 91.97 – NVwZ 1998, 172).

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs für die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.