Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - 1 CS 17.2539

published on 01/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - 1 CS 17.2539
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ geben keine Veranlassung‚ die angegriffene Entscheidung zu ändern. Der Senat geht zu Gunsten der Antragsteller zwar davon aus‚ dass sie antragsbefugt sind; der Antrag ist jedoch unbegründet‚ da die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine Rechte der Antragsteller verletzt.

Der Senat geht von der Antragsbefugnis der Antragsteller aus‚ da im Beschwerdeverfahren – anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – zumindest ansatzweise dargelegt wurde‚ in welcher Form das Eigentumsrecht der Antragsteller betroffen sein könnte.

Die Antragsteller als Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) können baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen‚ wenn eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum steht (BVerwG‚ U.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – juris Rn. 10; BayVGH‚ B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.807 – NVwZ 2013, 1622). Rechte, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln‚ können demgegenüber nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden (BayVGH‚ B.v. 27.7.2017 – 1 CS 17.918 – juris Rn. 3). Die Antragsbefugnis setzt deshalb voraus‚ dass die Antragsteller die konkrete Betroffenheit ihres im Sondereigentum stehenden Wohneigentums darlegen. Im Beschwerdeverfahren hat der Bevollmächtigte der Antragsteller ausgeführt‚ dass sich die Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens K... befinde und auf Fotografien verwiesen‚ aus denen sich im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen schließen lässt‚ dass jedenfalls ein im Anwesen K... erstes Obergeschoss befindlicher Balkon mit der Ausrichtung nach Südosten zur Wohnung der Antragsteller gehört. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser und die dahinter befindlichen Wohnräume im Sondereigentum der Antragsteller stehen. Insofern ist eine mögliche Betroffenheit der Antragsteller durch das Bauvorhaben nicht auszuschließen. Nachdem es aber weiterhin an einer genauen Bezeichnung des Sondereigentums der Antragsteller durch Nennung der Wohnungsnummer laut Aufteilungsplan und eine planliche Darstellung des Sondereigentums fehlt, können der inhaltlichen Prüfung der Beschwerde nur der beschriebene Bereich des Balkons und die hinter diesem liegenden Räume zu Grunde gelegt werden.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Verwaltungsgericht zu Recht auch von der Unbegründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ausgegangen, weil die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Mai 2017 verstößt – worauf es allein ankommt – nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.

Soweit die Antragsteller geltend machen‚ das Abstandsflächenrecht sei verletzt, kann dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen haben die Antragsteller bereits nicht dargelegt‚ dass für den Bereich‚ in dem der Abstandsflächenverstoß vermutet wird (Hauseingangsbereich im Nordwesten des Anwesens K... ......) ein Abwehrrecht der Antragsteller in Betracht kommt. Zum anderen wurde das streitgegenständliche Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO zugelassen. Die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen ist deshalb nicht vom Prüfumfang und der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften scheidet daher von vorneherein aus.

Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das unabhängig von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 19; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 18). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Form einer „erdrückenden Wirkung“ des zugelassenen Bauvorhabens auf das Sondereigentum der Antragsteller liegt nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen‚ die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986‚ 1271). Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dann in Betracht, wenn nach Höhe und Volumen übergroße Baukörper in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – a.a.O.; BayVGH‚ B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl 2009, 751; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Ausdehnung sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH‚ B.v. 10.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; BayVGH‚ B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes‚ was insbesondere gilt‚ wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH‚ B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßgaben legt die Beschwerdebegründung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots schon nicht ausreichend dar‚ da sie von unzutreffenden Maßen des geplanten Baukörpers ausgeht. Es erschließt sich dem Senat nicht‚ wie die Antragsteller anhand der vorliegenden Pläne zu dem Ergebnis gelangen‚ der Balkon werde im Süden mit einer 4‚20 m tiefen Wand eines sechsgeschossigen Gebäudes eingemauert. Der im Südwesten des Balkons der Antragsteller geplante Baukörper tritt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze lediglich ca. 1‚44 m nach Südosten vor die südöstliche Außenwand des Anwesens, in dem sich die Wohnung der Antragsteller befindet. Der zugelassene sechsgeschossige Gebäudeteil bildet deshalb für den Balkon der Antragsteller eine Trennwand nach Südwesten, die die Balkontiefe kaum oder nur geringfügig überschreitet. Demgegenüber ist der sich an den sechsgeschossigen Baukörper auf dem Baugrundstück nach Südosten anschließende Baukörper nur eingeschossig und erreicht die Balkonbrüstung des Balkons der Antragsteller nicht. Die bisher bestehende Belichtung und die freie Sicht vom Balkon nach Südosten bleiben unbeeinträchtigt. Das Bauvorhaben ist daher nicht geeignet, die Wohnung der Antragsteller zu verschatten oder optisch zu bedrängen. Vom Balkon der Antragsteller eröffnet sich der Blick auf die begrünte Dachterrasse des auf dem Baugrundstück geplanten erdgeschossigen Baukörpers. Durch die zugelassene Bebauung tritt somit keine wesentliche Verschlechterung der Belichtungssituation gegenüber dem bisherigen Zustand ein. Aus dem in den Bauvorlagen befindlichen amtlichen Lageplan ergibt sich‚ dass schon der früher auf dem Baugrundstück vorhandene Altbestand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ca. 1 m weiter in Richtung Südosten reichte als die südöstliche Außenwand des Anwesens K... Nachdem auf dem Baugrundstück schon bisher ein mehrgeschossiges Gebäude vorhanden war, bestand daher beim Balkon der Antragsteller schon bisher in Richtung Südwesten eine Ecksituation. Da der Balkon der Antragsteller in der gesamten Tiefe überdacht ist, wird der Lichteinfall von Oben nicht durch die Außenwand des Gebäudes auf dem Baugrundstück, sondern durch die Balkonüberdachung und den im 2. Obergeschoss befindlichen Balkon vermindert. Daher ändert sich die Belichtungssituation für die Antragsteller auch durch die Vergrößerung der Wandhöhe der vorspringenden Wand auf dem Baugrundstück nicht spürbar.

Soweit in der Beschwerdebegründung ausführt wird‚ der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan sei unwirksam, kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Erstgericht hat zu Recht ausgeführt‚ dass auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich des Sondereigentums der Antragsteller festzustellen seien (BA S. 10). Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb sich aus der behaupteten Unwirksamkeit des Bebauungsplans eine Verletzung von Nachbarrechten ergeben könnte. Nur hierauf kommt es für den Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragsteller an. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans als Rechtsnorm ist nicht entscheidungserheblich.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen‚ weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.