Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 15 CS 16.1688

published on 23/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 15 CS 16.1688
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 S 16.914 , 04/08/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die unter Befreiungen von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Großgarage“ auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „...“, der für das Baugrundstück eine gewerbliche Nutzung mit Einschränkungen gem. § 8 BauNVO festsetzt. Nach den genehmigten Planunterlagen soll längs der Südseite des Baugrundstücks entlang der E.-straße das neue „Büro- und Geschäftshaus“ mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten entstehen. Von der Baugenehmigung ebenso umfasst sind ein nördlich des Gebäudes vorgesehener Außenparkplatz mit 76 Stellplätzen sowie eine Tiefgarage mit drei Einheiten und insgesamt 125 Stellplätzen im Untergeschoss. Die Zufahrt zu den Tiefgarageneinheiten 1 (24 Stellplätze) und 2 (76 Stellplätze) erfolgt nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar über die E.-straße. Die Abfahrt aus diesen beiden Tiefgarageneinheiten ist über eine Planstraße westlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Dort befindet sich auch die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarageneinheit 3 (25 Stellplätze).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das südöstlich der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zufahrt für die Tiefgarageneinheiten 1 und 2 auf der gegenüberliegenden Seite der E.-straße und außerhalb des vorgenannten Bebauungsplans liegt. Laut den unbestrittenen Angaben auf Seite 4 einer in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 (hierzu s.u.) liegt das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1928, der keine Gebietsartfestsetzung getroffen hat. Der Antragsteller befürchtet unzumutbare, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Lärmimmissionen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Parkverkehrs.

Am 28. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2015. Im laufenden Klageverfahren legte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 vor. Diese geht hinsichtlich der Gebietseinstufung des Grundstücks des Antragstellers in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Flächennutzungsplan von einem (faktischen) Mischgebiet aus und kommt zu dem Ergebnis, die vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionszusatzbelastung (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) sei für den Antragsteller nicht als relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Diese unterschreite im ungünstigsten Geschoss auf seinem Grundstück sowohl am Tag als auch nachts den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Mischgebiet um mindestens bzw. mehr als 10 dB(A). Auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sei das Vorhaben unproblematisch. Der zu prognostizierende Zusatzverkehr mache ferner keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung des Straßenlärms erforderlich.

Unter dem 14. Juni 2016 erließ die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 die Auflagen des Ausgangsbescheids in Bezug auf schallschutztechnische Erfordernisse ergänze. Die schalltechnische Untersuchung gelte als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm. Alle darin getroffenen Angaben zur Stellplatzanzahl auf dem ebenerdigen Parkplatz und in den Tiefgaragen sowie zu deren Entlüftung seien in der Bauausführung zu beachten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 wurden beide Klagen, über die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde, zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Antragsteller legte dem Verwaltungsgericht eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 vor, die sich unter Ansatz abweichender Fahrbewegungen für die Parkvorgänge sowie unter der Annahme, dass für das Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen seien, kritisch mit der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 auseinandersetzt. U. a. seien bei dem Ansatz von Fahrbewegungen auch mögliche gastronomische Nutzungen im geplanten Büro- und Geschäftshaus in Rechnung zu stellen. Bei der Lärmprognose seien zudem Parkstreifen im öffentlichen Straßenbereich der E.-straße gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dadurch sei etwa ein mögliches Türenschlagen (Spitzenpegel) auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Antragstellers unbeachtet geblieben, welches im Nachtzeitraum zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums führe. Insbesondere der Nachtbetrieb sei auf allen Parkflächen mit einer zu geringen Stellplatzfrequentierung angenommen worden. Die Untersuchung vom 25. Mai 2016 habe die Belange des Schallschutzes nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2015 und 1. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklagen anzuordnen, ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

(1) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage(n) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 anzuordnen sowie

(2) der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen, bzw. der Antragsgegnerin aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die Bauarbeiten der Beigeladenen bis zur Beschwerdeentscheidung stillzulegen (Hängebeschluss).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf die Gerichtsakten verwiesen wird, erläuterte die Antragsgegnerin einzelne Aspekte der künftigen Nutzung des geplanten Büro- und Geschäftshauses, des Außenparkplatzes sowie der drei Tiefgarageneinheiten und kündigte an, diverse Einzelfragen zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Objekts durch nachträgliche Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. U. a. wurde zugesichert, die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (nur während der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage(n) zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher prognostiziert werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig entnehmen, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich des ihm nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung zuzurechnenden Park-lärms gegenüber dem Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder über § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N).

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Antragsteller genügt, bedarf - trotz der Ergebnisse schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 [vgl. im Folgenden unter a)] - vorliegend weiterer Ermittlungen zur Lärmbelastung [s.u. b)]. Diese sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

a) Nach den Berechnungsergebnissen der von der Antragsgegnerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 würden von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Antragstellergrundstück ausgehen. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Nutzung würde auf dem Antragstellergrundstück zu einer Zusatzbelastung führen, die nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (TA Lärm) als nicht relevant anzusehen wäre. Hiernach wäre das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Lärmbelastung nicht verletzt.

aa) Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10).

bb) Nach Aktenlage erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Ansatz von Mischgebietswerten bei der Lärmprognose und Lärmbeurteilung naheliegend. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich nordöstlich, östlich und südöstlich seines Grundstücks ausschließlich Wohngebäude mit größeren Grünflächen befänden, die für den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für diesen Bereich sprächen, erscheint es zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans mit Nutzungsbeschreibungen (Bl. 167 der Gerichtsakte RO 7 S 16.914, Anlage 5 zum Schriftsatz vom 4.8.2016) nicht eindeutig, ob die gewerblich genutzten Flächen unmittelbar im Westen (FlNr. ...) sowie weiter östlich (FlNr. ...) nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB räumlich demselben Ortsteil zuzuordnen sind wie das Antragstellergrundstück und in welcher Weise diese gewerblichen Nutzungen die zwischen ihnen befindlichen (wohl vorwiegend Wohn-) Grundstücke bauplanungsrechtlich prägen. Dies ließe sich - im Hauptsacheverfahren - letztlich sicher nur durch einen Augenschein klären.

Sollte das Grundstück tatsächlich nicht in einem (faktischen) Mischgebiet, sondern in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gelegen sein, würden an sich gem. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) Geltung beanspruchen. Der Senat hält es aber im Eilverfahren dennoch für sachgerecht, im vorliegenden Fall mit Mischgebietswerten als sog. Zwischenwerten zu operieren: Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe ein Zwischenwert gebildet werden kann, ist allerdings erst nach einer genaueren Prüfung festzustellen. Dafür ist gem. Nr. 6.7. Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, sind.

All dies kann im Eilverfahren nicht gänzlich abschließend geklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 2 CS 11.2229 - juris Rn. 23). Auch wenn bei der Zwischenwertbildung nicht zwangsläufig im Sinne einer mathematischen Interpolation bzw. der Bildung eines arithmetischen Mittels auf die zwischen zwei betroffenen Gebietsarten liegende Gebietsartkategorie abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 ff. = juris Rn. 32; B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; B. v. 29.10.1984 - 7 B 149/84 - NVwZ 1985, 186 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 30.12.2008 - 1 CS 08.1724 - juris Rn. 30), hält der Senat aufgrund der folgenden Überlegungen und unter Hinweis auf die im Eilverfahren begrenzten summarischen Prüfungsmöglichkeiten den Ansatz von Mischgebietswerten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für neben der Sache liegend: Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einer Randlage und grenzt zum einen unmittelbar auf seiner westlichen Seite an einen großen gewerblich genutzten Gebäudekomplex auf FlNr. ... Des Weiteren grenzt das Grundstück des Antragstellers nach Norden hin - nur durch die E.-straße getrennt - unmittelbar an das Baugrundstück, für das der Bebauungsplan „...“ eine gewerbliche Nutzung nach Maßgabe von § 8 BauNVO festsetzt. Der Senat legt im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wirksamkeit dieser Gebietsartfestsetzung des Bebauungsplans zugrunde, zumal der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht hat. Schließlich befinden sich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten beschrifteten Lageplans nordöstlich gegenüber dem Antragstellergrundstück (östlich angrenzend an den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans) weitere gewerbliche Nutzungen.

Hiernach wird mithin das Grundstück des Antragstellers unmittelbar von zwei Seiten (westlich und nördlich) sowie auch im nordöstlichen Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Vor dem Hintergrund einer gewerblichen Vorprägung aus mehreren Richtungen im unmittelbaren Nahbereich und unter Berücksichtigung des nördlich unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Nutzungsfestsetzung gem. § 8 BauNVO, für den Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) (tags) und 50 dB(A) (nachts) vorsieht, erscheint für den Fall, dass der Ortsteil mit dem Antragstellergrundstück als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, als maßgeblicher Immissionsrichtwert ein Zwischenwert (Nr. 6.7 TA Lärm), der sich an Mischgebietswerten orientiert, nachvollziehbar. Wegen der Nähe zu den genannten gewerblich genutzten Grundstücken dürfte sich das Wohngebäude des Antragstellers - kleinräumig betrachtet - jedenfalls in einer einem Mischgebiet vergleichbaren Situation befinden (vgl. auch BayVGH, B. v. 25.10.2016 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 33 f.; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 15 ff.). Der Antragsteller hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, warum die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks trotz der von ihm selbst vorgenommenen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet und trotz der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungen von zwei Seiten höher sein soll als bei einem Mischgebiet. Aufgrund der genannten Vorbelastung erscheint es daher sachgerecht, für das Antragstellergrundstück die nach der TA Lärm zwischen den entsprechenden Werten für Gewerbegebiete und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gem. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm anzuwenden. Keine Anwendung findet dann im Übrigen die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Denn diese beanspruchen nur Geltung für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben d bis f TA Lärm.

cc) Der Einwand des Antragstellers, der Parkstreifen mit acht Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in der E.-straße (unmittelbar an dem geplanten Gebäude und gegenüber dem Antragstellergrundstück) sei bei der Lärmprognose zu berücksichtigen, da dieser bei realistischer Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend von den Kunden und Besuchern des streitgegenständlichen Bauvorhabens genutzt werde, überzeugt nicht.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m. w. N.) - keine Summenpegel aus Gewerbelärm (hier: Parklärm) und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10, 17 m. w. N.). In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG NW, U. v. 9.3.2012 - 2 A 1626/10 - DVBl. 2012, 847 ff. = juris Rn. 89 ff.). Das muss nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen. Die Entscheidung BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 ff., in der für betriebsbezogenen Parklärm auf öffentlichen Straßenkörpern Abweichendes erwogen wurde (vgl. juris Rn. 37), ist ergangen, bevor die TA Lärm in ihrer heutigen Fassung in Kraft trat (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 94 ff.). Anderes kann - wie z. B. für Be- und Entladevorgänge - gelten, wenn von Fahrzeugen ausgehender Lärm nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt. Die von Parkvorgängen ausgehenden Geräusche liegen hingegen im Spektrum des Verkehrslärms, der vom Vorbehalt der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm umfasst ist (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 93). Sollte daher ein (bestehender) öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenverkehrsraum künftig (faktisch) überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden einer geplanten Anlage genutzt werden, so stellt dies mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.4 TA Lärm und der Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) keinen Grund dar, hiervon abzuweichen und diese Parkfläche in der Lärmprognose für das geplante Vorhaben wie einen privaten, dem Vorhaben zuzurechnenden Parkplatz anzusehen (a.A. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41 a.E.). Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 85 [nicht - wie in der Beschwerdebegründung angegeben - S. 69]) eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich die Frage des Ansatzes von Fahrbewegungen auf einem nichtöffentlichen Parkplatz eines Einkaufszentrums (differenziert nach der Nähe zum Eingang), betrifft.

Infolge dessen kann eine Unzumutbarkeit der Lärmbelastung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots - unabhängig davon, dass in der vom Antragsteller beauftragten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 mit Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete gerechnet wurde - insbesondere nicht damit begründet werden, dass es durch ein (nächtliches) Türeschlagen auf diesen öffentlichen Parkplätzen zu Geräuschspitzen komme, die das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm in der Nacht überschritten.

Soweit der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. November 2016 in diesem Zusammenhang (einen gerichtlichen Hinweis aufnehmend) erstmals darauf abstellt, es seien zur Wahrung seiner Nachbarrechte Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geboten und dass deshalb jedenfalls bis zur Nachholung durch eine ergänzende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die weitere Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszusetzen sei, kann er damit aufgrund verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 22). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Insofern unterliegt ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Obliegenheit, die tragenden Beschwerdegründe rechtzeitig, d. h. fristgemäß vorzutragen.

Der Vortrag des Antragstellers zur Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten des Antragstellers der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2016 zugestellt und mithin ihm an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 9. November 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen (hierzu z. B. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 43) und deshalb eine Lärmminderungspflicht durch Maßnahmen organisatorischer Art besteht (zu den denkbaren Maßnahmen vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O. Rn. 51), betrifft auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht eine ganz andere Frage als den in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 1. September 2009 erhobenen Vorwurf, die Lärmprognose sei wegen zu niedrig ermittelter Beurteilungspegel am Immissionsort (keine Berücksichtigung von Lärmbeiträgen aus der Nutzung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum) falsch. Das Vorbringen enthält damit im Vergleich zur rechtzeitigen ursprünglichen Beschwerdebegründung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird grundsätzlich nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 47 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und deshalb unabhängig von dem unter Missachtung der Begründungsfrist Dargelegten im Beschwerdeverfahren einer Korrektur bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43 a.E.), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn am Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach der gem. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geltende Relevanzerhöhungswert von 3 dB(A) hinsichtlich des Straßenlärms nicht erreicht sei, mit Blick auf die Frage der richtigen Erfassung des objektbezogenen Verkehrsaufkommens gewisse Zweifel verbleiben [s.u. b)], ist derzeit nach Aktenlage unklar, welcher tatsächliche Wert für die Erhöhung des nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche anzusetzen ist. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 findet sich hierzu nichts. Mangels entsprechender Datenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich die durch die Verkehrszunahme ausgelöste Verkehrslärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich (s.o.) bewegen könnte. Unabhängig von der Verfristung des Vortrags zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm kann es nicht Aufgabe des Senats im Beschwerde- bzw. Eilverfahren sein, diesbezügliche Ermittlungen „ins Blaue“ hinein durchzuführen.

dd) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gem. gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage - hier des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen - die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Der in der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 erhobene Einwand, der gegenüber den Immissionsrichtwerten um 6 dB(A) verminderte Irrelevanzwert der TA Lärm dürfe bezogen auf ein- und denselben Immissionsort nicht mehrfach zur Anwendung kommen, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Zwar mag es in besonderen Einzelfallkonstellationen geboten sein, von der Regelung zur Vermeidung einer „Salamitaktik“ abzuweichen, wenn sich der Immissionsort im Einwirkungsbereich mehrerer Betreiber gewerblicher Anlagen befindet, die parallel die Irrelevanzregelung für sich in Anspruch nehmen (OVG NW, B. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3.2 Abs. 2 Rn. 29). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der im Regelfall geltenden Irrelevanzregelung gemäß Nr.3.2.1 Abs. 2 Abs. 2 TA Lärm hier ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden weder vom Antragsteller noch von der Erstellerin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 substanziiert dargelegt. Zudem wendet sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es die TA Lärm als verbindliches Regelwerk hinnehme, dass im Laufe der Zeit das Irrelevanzkriterium mehrfach zur Anwendung komme. Insofern ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht weiter nachzugehen.

Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis (Seiten 10 bis 12), dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Beurteilungspegel - also die hierdurch verursachte Immissionszusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) - im ungünstigsten Geschoss auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 47 dB(A) betrage. Bei einem Ansatz von vorsorglich fünf nächtlichen Bewegungen pro Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgaragenbereiche 1 und 2 (die nach den Angaben der Beigeladenen tatsächlich nicht anfielen) sei am Immissionsort des Antragstellers von einem Beurteilungspegel (ohne Berücksichtigung des Vorbelastung) zur ungünstigsten Nachtstunde von 35 dB(A) auszugehen. Geht man mit der Antragsgegnerin und der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 davon aus, dass vorliegend für das Antragstellergrundstück Mischgebietswerte heranzuziehen sind, wären dort die um 6 dB(A) verminderten Relevanz-Beurteilungspegel, die gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) betragen, deutlich unterschritten.

Ferner betrage die vom Objekt ausgehende Spitzenbelastung nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 im ungünstigsten Geschoss des Gebäudes des Antragstellers tags und nachts 58 dB(A). Hierdurch wäre auch das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eingehalten, wonach bei einem Ansatz von Mischgebietswerten kurzzeitige Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

ee) Wird von Mischgebietswerten ausgegangen und werden der vorgenommene Ansatz von Fahrbewegungen und damit auch die Immissionsberechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 als richtig unterstellt, dürfte das Antragstellergrundstück wohl sogar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aus dem sog. Einwirkungsbereich des Vorhabens herausfallen (vgl. auch Seite 10 der gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 25. Mai 2016). Denn die errechneten Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts lägen um 10 dB(A) oder mehr unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Mischgebiete, vgl. Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 ermittelten Geräuschspitzen von 58 dB(A) lägen am Tag unterhalb des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A), vgl. Nr. 2.2 Buchst. b TA Lärm. Für die Nachtzeit wäre das Spitzenpegelkriterium aufgrund der der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 angekündigten nächtlichen Nutzungsbeschränkung wohl zu vernachlässigen.

b) Allerdings ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Lärmprognose aus dem in der Beschwerdebegründung zu Recht erhobenen Einwand, dass die im anhängigen (erstinstanzlichen) Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 zur Immissionsbelastung nicht nachvollziehbar erläutert, wie die dort zugrunde gelegten Zahlen zur Bewegungshäufigkeit in Bezug auf die Parkvorgänge („Frequentierung auf den Parkflächen“), auf denen die errechneten Beurteilungspegel beruhen, zustande gekommen sind. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen vor diesem Hintergrund als noch offen bewertet werden. Auf Basis einer insoweit unschlüssigen Immissionsprognose kann der Senat derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend sicher prognostisch beurteilen, ob das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 und des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 tatsächlich eingehalten wird.

aa) Die wesentliche Einzugsgröße für die Berechnung des Schalleistungspegels eines Parkplatzes ist die Bewegungshäufigkeit (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83 - im Folgenden zitiert als Parkplatzlärmstudie). Ausgangspunkt einer Lärmprognose, die maßgeblich den mit einem (hier gewerblichen) Betrieb einer Anlage verursachten Parklärm zu berücksichtigen hat, ist daher eine nachvollziehbare Prognose der betriebsbezogenen Parkverkehrsmenge (= der aufgrund der Nutzung der dem jeweiligen Parkplatz zuzurechnenden Gebäude bzw. Nutzungseinheiten ausgelösten Parkfahrbewegungen). Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der genehmigten Parkflächen kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur geschätzt werden. Hierfür sind die Parkbewegungen pro Zeiteinheit schlüssig zu ermitteln und diese der Lärmprognose resp. einer Lärmbegutachtung zugrunde zu legen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 28 ff.; 39, 43 ff.; Parkplatzlärmstudie S. 21 ff., 83 ff.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Denkbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert ist etwa der Rückgriff auf generelle allgemeine Erfahrungswerte, wie sie z. B. der Parkplatzlärmstudie zugrunde liegen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 44; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41). Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zugrunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit zu prognostizierender Geräuschimmissionen ggf. dann geboten, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.9.2014 - 9 L 1232/14 - juris Rn. 54), wenn die Besonderheiten des konkreten Standortes ein Abweichen von ggf. vorhandenen allgemeinen Erfahrungswerten gebieten oder wenn in generalisierter Form vorhandene allgemeine Erfahrungswerte keine auf die konkret vorgesehene Nutzung des betroffenen Einzelfalls zugeschnittene Aussage erlauben. Verkehrsprognosen sind aber jedenfalls mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu ermitteln und zu erstellen. Anhand einer Lärmprognose muss Betroffenen - dem Bauherrn wie auch dem Nachbarn - sowie dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht eine Überprüfung möglich sein, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 23).

bb) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 legt ihrer Immissionsberechnung laut Tabellen 4 und 5 (Seiten 8 und 9) folgende parkvorgangsbezogene Bewegungshäufigkeiten für die genehmigten Parkflächen (Außenparkplatz und drei Tiefgarageneinheiten) zugrunde:

6:00 bis 7:00 Uhr

7:00 bis 20:00 Uhr

20:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

pro Stunde

pro Stunde

ungünstigste Stunde

Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen

30

165

25

10

TG 3

Zu- und Ausfahrt West

5

10

5

5

TG 1 und 2

Ausfahrt West

10

95

10

5

TG 1 und 2

Zufahrt Süd

30

95

10

5

Ob diese Fahrbewegungsansätze bezogen auf die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Parkbereiche (drei Tiefgaragenkomplexe mit insgesamt 125 Stellplätzen: Bereich TG 1 mit 24 Stellplätzen, Bereich TG 2 mit 76 Stellplätzen, Bereich TG 3 mit 25 Stellplätzen; ein Außenparkplatz südlich des geplanten Baukörpers mit 76 Stellplätzen) und die jeweils auf sie bezogenen konkreten Nutzungen, denen sie zugeordnet sind (bzw. sein sollen), realistisch bzw. empirisch begründbar sind, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht.

In der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 findet sich unter den Überschriften „D) Auflagen/Hinweise“, „4. Stellplätze und Nutzung, Außenanlagen“ unter 4.1 eine „Anmerkung“, wonach für bauliche Nutzungen auf den Nachbargrundstücken FlNr. ... und ... Stellplätze auf dem Baugrundstück zugeordnet seien. Diese zugeordneten und baurechtlich erforderlichen Nutzungen müssten auch während der Bauphase nutzbar sein. Dieser Hinweis entspricht einem Vermerk in den Genehmigungsunterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 41 ff., vgl. auch Bl. 61), woraus hervorgeht, dass nach den zugrundeliegenden Baugenehmigungen für die „Agentur für Arbeit“ (J...-straße ... und ... ) insgesamt acht Stellplätze und für das bestehende Praxis- und Verwaltungsgebäude in der E.-str. ... und ... insgesamt 61 Stellplätze auf dem (vor den Baumaßnahmen als Parkplatz genutzten) Baugrundstück FlNr. ... angerechnet worden seien. Laut Bl. 44 f. der Genehmigungsakte habe für den bislang auf dem Baugrundstück existierenden Parkplatz nur eine Baugenehmigung in einem Umfang von 44 Stellplätzen bestanden; die weiteren Stellplätze seien tatsächlich vorher angelegt gewesen und daher als „Bestand“ anzusehen. Dementsprechend heißt es in einer in der Gerichtsakte RO 7 K 15.2245 enthaltenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Fachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016, dass die 80 Stellplätze (gemeint: die 76 Stellplätze auf dem Außenparkplatz des genehmigten Vorhabens) bislang zur Nutzung für die „E.-straße ... und ...“ vorgesehen sowie für das „Arbeitsamt“ vermietet seien, woran sich auch nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nichts ändern werde. Unter dem 24. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vom 4. Oktober 2016 und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 bestätigt, dass der Parkplatz auf der Außenfläche im Nordbereich des Baugrundstücks auch künftig dem Stellplatznachweis für das Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... dienen solle.

Geht man hiervon aus - ohne dass dies bislang ausdrücklich in der Baugenehmigung bzw. in einer von der Baugenehmigung erfassten Betriebsbeschreibung festgeschrieben ist -, wäre die Nutzung des genehmigten Außenparkplatzes ausschließlich dem Nutzungsbedarf anderweitiger bestehender Objekte zugeordnet und stünde den Nutzern des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus nicht zur Verfügung. Für dieses neue Gebäude ergibt sich nach den genehmigten Bauvorlagen lediglich, dass dort (neben den Parkflächen) folgende gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind

Untergeschoss:

- Einheit U1-1, vermietbare Fläche 545,30 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

Erdgeschoss:

- Einheit E-01, vermietbare Fläche 295,66 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-02, vermietbare Fläche 282,51 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-03, vermietbare Fläche 270,09 m² (brutto) „Kosmetik“ sowie (räumlich abgegrenzt) „Zahntechnik“,

- Einheit E-04, vermietbare Fläche 128,77 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Passage,

- Einheit E-05, vermietbare Fläche 321,35 m² (brutto) „Apotheke“,

1. Obergeschoss:

- Einheit O1-1, vermietbare Fläche 253,54 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-2, vermietbare Fläche 284,51 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-4, vermietbare Fläche 467,903 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O1-5, vermietbare Fläche 382,34 m² (brutto) „Physiotherapie“,

2. Obergeschoss:

- Einheit O2-1, vermietbare Fläche 273,10 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-2, vermietbare Fläche 288,29 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-3, vermietbare Fläche 286,17 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O2-4, vermietbare Fläche 608,90 m² (brutto) „Büro“,

und dass hierfür offenbar ein (s.o.: offensichtlich ausschließlich über die Tiefgarage mit insgesamt 125 Stellplätzen zu deckender) Stellplatzbedarf von 110 Stellplätzen bestehen soll [vgl. die Regelung in Nr. 4.1 unter „D) Auflagen/Hinweise“ in der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 sowie den dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis (Bl. 16 der Genehmigungsakte), der nicht mit dem Genehmigungsstempel des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin versehen wurde und der im Vergleich zu den in den genehmigten Planzeichnungen angegebenen Brutto-Mietflächen mit z.T. größeren, z.T. kleineren Nutzflächen operiert].

cc) Der Senat kann allein aus den vorgenannten Angaben nicht ansatzweise schließen, ob die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 zugrunde gelegten Fahrbewegungen realistisch sind oder nur einer groben Abschätzung ohne wirkliche empirische Basis entsprechen. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Beigeladene im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die angesetzten Zahlen näher aufgearbeitet bzw. substanziiert begründend dargelegt.

In der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 wird lediglich ausgeführt, dass der Ansatz der Fahrbewegungen auf Angaben des Auftraggebers - also der Beigeladenen - fuße (vgl. die diesbezügliche Klärung auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Tabelle 3 „Frequentierung auf den Parkplätzen“). Eine eigene gutachterliche Hinterfragung und/oder Darlegung unterblieb dort. Die Gutachterin hat aber - offenbar um konservative, sichere Ergebnisse bemüht - von sich aus (und ohne nähere Begründung) mit gewissen Fahrbewegungszuschlägen gearbeitet (vgl. Seite 7, Tabelle 3, Seite 8, Tabelle 4 sowie Seite 9, Tabelle 5). Insbesondere wurde für die Nachtzeit - entgegen den Angaben des Auftraggebers, wonach zu dieser Zeit mit keinem Betriebsverkehr zu rechnen sei - mit fünf Bewegungen/Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 sowie mit jeweils fünf Fahrbewegungen im westlichen Bereich bezüglich der Ausfahrt für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 und bezüglich der Zu- und Abfahrt für den Tiefgaragenbereich 3 gerechnet.

In einer Stellungnahme der Immissionsfachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 heißt es hierzu ohne nähere konkretisierende, fachliche Erläuterung lediglich, dass für die Ausgangsdaten für die Frequentierung der Parkflächen nach Rückfrage beim Gutachter bewusst hohe Ansätze pro Stunde verwendet worden seien.

In einer ersten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 4. Oktober 2016 wird erneut behauptet, die schalltechnische Untersuchung der ... sei hinsichtlich der Frequentierung plausibel und gehe von einer Maximalauslastung der Parkflächen mit entsprechend hohen Fahrbewegungen aus. In Reaktion auf ein Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016, in dem die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die bei der Immissionsprognose angesetzten Fahrzeugbewegungen bislang nicht auf Basis einer konkreten Berechnung für einzelne Nutzungsbereiche plausibilisiert worden seien, und in dem die Antragsgegnerin u. a. zur Darlegung aufgefordert wurde, „wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen“, hat Letztere mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 und unter Bezugnahme und Vorlage einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 wiederum nur wenig Konkretes hierzu vorgetragen:

- Hinsichtlich des genehmigten Außenparkplatzes, der dem Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... zugeordnet sei, wurde ohne differenzierte Erläuterung des tatsächlichen nutzungsbezogenen Bedarfs an Parkvorgängen für diese (bestehenden) Gebäude ausgeführt, bei der schalltechnischen Begutachtung sei eine vollständige Räumung und Neubelegung einmal in der Stunde (tagsüber) angesetzt und daher mit bewusst hohen Ansätzen und Sicherheitsaufschlägen gearbeitet worden.

- In Bezug auf die Nutzung der drei Tiefgarageneinheiten wurde im Antwortschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 die Nutzung des neuen Büro- und Geschäftshauses in Abstimmung mit der Beigeladenen dahingehend konkretisiert, „dass dort Arztpraxen, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, freiberufliche Tätigkeiten, Bildungseinrichtungen, Läden ohne Vollsortiment oder Discounter, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltung“ vorgesehen seien. Im Hinblick auf diese Nutzungen sei die angesetzte Frequentierung plausibel. In dem Gebäude werde kein Verbrauchermarkt entstehen und auch keine Gastronomie. Die Antragsgegnerin sichere ferner zu, diese Nutzungsbeschränkungen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Weiterhin werde zugesichert, dass die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufgenommen werde und dass etwaige Anlieferungen nur in der Tagzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen dürften. Hinsichtlich der Tiefgaragenbereiche 1 und 3 beschränkten sich die Ausführungen darauf, dass die dortigen Stellplätze nur von besonders Berechtigten mittels Schlüssel/Handsender angefahren werden könnten. Dennoch sei hierfür „ein bewusst hoher Ansatz an Fahrbewegungen bei der Begutachtung unterstellt“ worden. Die verbleibenden 74 Stellplätze des Tiefgaragenbereichs 2 könnten von sämtlichen Nutzern des Gebäudes angefahren werden. Auch diesbezüglich sei „man von einer bewusst hohen Frequentierung ausgegangen“ und habe angenommen, dass diese Bereiche tagsüber insgesamt „einmal in der Stunde komplett geräumt und neu belegt“ würden.

Das Gericht unterstellt, dass die o.g. Nutzungszuordnungen der Parkflächen (Zuordnung der Stellplätze des Außenparkplatzes für die Nutzer der bestehenden Gebäude auf FlNr. ... und FlNr. ...; Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze für die Nutzer des neuen Büro- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück) ebenso wie die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nutzungskonkretisierungen für das neue Gebäude einschließlich der angekündigten Nutzungsbeschränkung für die Nachtzeit noch zum Gegenstand eines weiteren Ergänzungsbescheids zur Baugenehmigung gemacht werden. Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.). Auch wenn mit diesen angekündigten bzw. zugesicherten (zeitlichen und gegenständlichen) Nutzungsbeschränkungen und Nutzungskonkretisierungen diversen Einwendungen in der Beschwerdebegründung begegnet wurde, blieb unabhängig hiervon die Antragsgegnerin sowohl in Bezug auf den Außenparkplatz als auch in Bezug auf die drei Tiefgarageneinheiten eine wirkliche Antwort auf die seitens des Senats erhobenen Frage, wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen, schuldig. Die schlichte (wiederholte) Beteuerung, die angesetzten Frequentierungen seien plausibel und bewusst hoch angesetzt, stellt keine sachliche Begründung dar. Aus den Informationen aus dem Antwortschriftsatz vom 24. Oktober 2016 ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar, ob und warum die in der Lärmprognose für den Tiefgaragenbereich und den Außenparkplatz angesetzten Parkfahrbewegungen sachgerecht bzw. im Sinne einer konservativen Betrachtung als hoch anzusehen sind. Dies mag tatsächlich so sein, eine Nachprüfbarkeit wurde dem Gericht aber nicht eröffnet. Es wurde insbesondere kein Konzept präsentiert und nachvollziehbar erläutert, wie sich der Parkbedarf und die Parkfrequenz für die einzelnen Nutzungseinheiten in den Gebäuden, die den jeweiligen Parkeinheiten zugeordnet sind, zusammensetzen und aus welcher empirischen Basis sich dies jeweils ergibt. Für den Senat ist es daher weiterhin ungeklärt, ob die in der gutachterlichen Stellungnahme der ... zugrunde gelegte „Frequentierung auf den Parkplatzflächen“ auf realistischen oder - wie behauptet - großzügigen (d. h. de facto zu hohen) Annahmen beruht. Ohne entsprechende substanziierte und begründete Darlegung durch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bzw. ohne diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen lässt sich mithin nicht sicher beurteilen, ob das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach sich die Immissionszusatzbelastung auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung im Irrelevanzbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bewegt bzw. ggf. sogar der Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 TA Lärm zu verneinen ist, stichhaltig, schlüssig bzw. richtig ist. Aus diesem Grund ist derzeit nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, ob das Vorhaben nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 hinsichtlich des Parklärms gegenüber dem Antragsteller die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrt. Das Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht der geeignete Ort, um diese Fragen umfassend aufzuklären. Dies wird in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Sollte sich hierbei etwa erweisen, dass die von der ... angesetzten Fahrbewegungen zu niedrig bzw. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungskonkretisierungen (s.o.) nicht mehr aktuell sein sollten, müsste die Hauptsacheentscheidung ggf. auf Basis einer neuen oder ergänzenden schalltechnischen Untersuchung getroffen werden.

dd) Diese Sachverhaltsunsicherheit wird nicht dadurch kompensiert, dass auch die vom Antragsteller vorgelegte „Gegenbegutachtung“ durch die ... GmbH vom 8. Juli 2016 für den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) einen Beurteilungspegel errechnet hat, der die Relevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm bei Anwendung von Mischgebietswerten (s.o.) nicht erreicht.

Die Studie der ... GmbH vom 8. Juli 2016 kommt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionsbeitrag (Immissionsbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) am relevanten Immissionsort des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 46,8 dB(A) betrage. Auch bei diesen Werten wäre der für Mischgebiete anzusetzende Relevanzwert gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm i.H. von 54 dB(A) nicht erreicht. Ebenso wären auch hiernach die für den Einwirkungsbereich maßgeblichen reduzierten Werte gem. Nr. 2.2 TA Lärm unterschritten. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zu Unrecht die Nutzung der Parkplätze im öffentlichen Straßenbereich in der E.-straße in die Lärmprognose einbezieht (s.o.), wäre wohl auch hiernach im Übrigen das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags und nachts eingehalten.

Auch wenn die Lärmprognose der ... GmbH nach eigenem Verständnis von „worst-case-Annahmen“ ausgeht (vgl. Seite 5), kann hieraus auch in summarischer Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den hier errechneten Beurteilungspegeln in jedem Falle schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Nutzung ausscheiden. Denn die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 geht auf Seite 6 davon aus, dass die von ihr prognostizierten Fahrbewegungen für die Nutzer des neuen genehmigten Gebäudes auf dem Baugrundstück auf alle von der Baugenehmigung vom 25. November 2015 erfassten Parkflächen - also sowohl auf die drei Tiefgaragenbereiche als auch auf den Außenparkplatz - verteilt werden. Dies widerspricht aber dem seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegten und konkretisierten Konzept, wonach der genehmigte Außenparkplatz nur für die Nutzer von bestehenden Gebäuden auf anderen Grundstücken vorgesehen ist. Die Nutzung des Außenparkplatzes durch „außenstehende“ Personen, die sich weder als Beschäftigte noch als Kunden oder Patienten im neu genehmigten Büro- und Geschäftshauses aufhalten werden, wurde von der ... GmbH nicht in ihre Betrachtung mit einbezogen.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt - auch unter Berücksichtung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Gewicht des Vollzugsinteresses (also des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können) zu stärken - zulasten des Antragstellers aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NW, B. v. 22.3.2016 - 7 B 1083/15 - juris Rn. 12). Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 212a Rn. 47), was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33; B. v. 19.8.2010 - 1 CS 10.700 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 2). Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B. v. 16.12.2009 sowie B. v. 19.8.2010 jeweils a. a. O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff. = juris Rn. 12 m. w. N.)

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später gewerblich zu nutzendes Großprojekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können. Insbesondere spricht aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin - wenn sie nicht schon im Hauptsacheverfahren ein schlüssiges, substanziiertes Fahrbewegungskonzept vorgelegt, das die Ergebnisse des Lärmprognose der ... vom 25. Mai 2016 bestätigt, bzw. nach Maßgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachweist, dass das Vorhaben in dem bisher genehmigten Umfang keine unzumutbare Lärmbelastung bewirkt - jedenfalls durch bauliche Ergänzungen und/oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen (die zum Gegenstand einer ergänzenden Regelung zur Baugenehmigung gemacht werden müssten) die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots einhalten dürfte.

Auch wenn von tatsächlich höheren Fahrbewegungen (als bislang von der Antragsgegnerin bzw. von der Beigeladenen zugrunde gelegt) auszugehen sein sollte, bleibt im Vergleich zu den von der ... errechneten Beurteilungspegeln auf dem Grundstück des Antragstellers von 47 dB(A) für die Tageszeit (Immissionszusatzbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) immer noch ein beträchtlicher Abstand von 7 dB(A) bis zum Erreichen des Relevanzwerts für Mischgebiete gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Während zum Teil angegeben wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48), gehen andere Quellen davon aus, dass Schallpegelzunahmen von 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung zu verzeichnen sind (BayVGH, U. v. 18.2.2004 - 8 A 02.40093 - NVwZ-RR 2005, 21 ff. = juris Rn. 23; U. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797 ff. = juris Rn. 27; B. v. 6.12.2007 - 15 CS 07.3056 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 69; VG Saarl., U. v. 6.6.2012 - 5 K 447/11 - juris Rn. 80; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15.1). Unabhängig davon, welche Betrachtungsweise die richtige ist, müssten sich die für die Lärmprognose tatsächlich anzusetzenden Fahrbewegungen im Vergleich zur schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 damit schon drastisch erhöhen, um die für Mischgebiete geltende Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von tags 54 dB(A) zu erreichen. Dies erscheint in summarischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Nachzeitraums (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bedarf es aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, eine entsprechende zeitliche Betriebsbeschränkung nachträglich zu verfügen, im Rahmen der vorliegenden Interessenbewertung keiner weiteren vertieften Betrachtung.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass aufgrund anzusetzender (deutlich) erhöhter Fahrbewegungen die Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Antragstellergrundstück erreicht würde und dann zudem unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten wären, verbliebe - ggf. neben einer weiteren nutzungsregelnden Beschränkung zur Eindämmung der Fahrbewegungen - nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 (Seite 9) die Möglichkeit einer „absorbierenden Auskleidung der Rampe“, wodurch die Immissionsbelastung um 2 dB(A) gemindert werden könne. Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

c) Im Rahmen der allgemeinen Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bedürfen die erst mit Schriftsatz vom 9. November 2016 und damit im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO zu spät erhobenen Einwände [vgl. oben 1. a) cc)], dass das geplante Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bis zur Straßenmitte nicht einhalte und dass zudem von ihm aufgrund seiner Wandhöhe zulasten des Wohnhauses des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe, keiner vertieften Betrachtung. Es ist insbesondere nicht auszumachen, dass eine Korrektur im Beschwerdeverfahren unabhängig von der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist wegen insoweit offensichtlicher Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre: Der vom Antragsteller geforderte Abstandflächenplan befindet sich (mit Genehmigungsvermerk) in der Genehmigungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 111). Hiernach ist die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für ein (hier durch Bebauungsplan ausgewiesenes) Gewerbegebiet erforderliche Mindestanstandsflächentiefe von 0,25 H eingehalten. Diese Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H in Gewerbegebieten gilt auch, wenn das Baugrundstück - wie hier - an der Grenze des Baugebiets liegt. Die Einhaltung einer im benachbarten Baugebiet geltenden größeren Abstandsfläche ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28 sowie Leitsatz Nr. 3; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 84). Inwiefern zudem die Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Anwendung finden könnte, weil das Bauvorhaben jedenfalls oberirdisch die vom Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baugrenzen einhalten dürfte, kann daher dahinstehen. Unabhängig von einer jedenfalls indiziellen Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts für den Ausschluss einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung (BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28 m. w. N.) liegt nach Aktenlage im Übrigen kein Fall vor, bei dem unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf der Hand läge (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f.: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; zu weiteren Beispielsfälle vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 01/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre
published on 03/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Unt
published on 29/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der
published on 05/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger d
published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls
published on 18/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen
published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre
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Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.