Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Aug. 2018 - Vf. 80-VI-15
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Aug. 2018 - Vf. 80-VI-15
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Aug. 2018 - Vf. 80-VI-15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Schulträgerin eines staatlich anerkannten ...
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Oktober 2011 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2011 auf 1.126.680,00 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2012, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,
den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Oktober 2011 (Betriebszuschüsse) aufzuheben und im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit Anmeldung als Ersatzschule und Geltendmachung des Aufwands einen Antrag auf Gewährung von Betriebszuschüssen und eines Versorgungszuschusses für das Haushaltsjahr 2011 gestellt, der auch den Aufwand für die Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts betroffen habe.
Dieser zusätzliche Aufwand der Klägerin, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe, umfasse im Haushaltsjahr 2011 402.807,43 €. Der auf den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entfallende zusätzliche Aufwand belaufe sich auf 175.936,25 €.
Zusätzlicher Aufwand für die Leitung und Verwaltung der Schule entstehe insbesondere dadurch, dass die Vorgespräche bzw. Aufnahmegespräche für Schüler mit besonderem Förderbedarf besonders ausführlich und meist auch mehrfach geführt werden müssten, da die Aufnahme meist mit großer Vorlaufzeit erfolge. Zudem müssten an den Aufnahmegesprächen nicht nur die pädagogische Leitung sondern auch die Lehrkräfte mit Sonderfunktion und die Sozialpädagogen beteiligt werden. Auch im Schulalltag erforderten Schüler mit besonderem Förderbedarf größeren Verwaltungs- und Organisationsaufwand. Der zusätzliche Aufwand im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 belaufe sich auf 14,4% der anteiligen Gesamtausgaben von 1.222.813 € der Klägerin. Eine Nichtabdeckung von 11,5%, die aufgrund der nicht gewährten Zuschüsse bei Ansetzen einer Ersatzquote von 80% entstehe, führe kurz- bis mittelfristig dazu, dass die Gesamtfinanzierung der Schule nicht mehr gewährleistet sei.
Der entsprechende Aufwand für Unterrichtung durch inklusiven Unterricht werde an staatlichen Schulen durch sog. Anrechnungs- und Budgetstunden gefördert.
Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf kostendeckende Bezuschussung unter Berücksichtigung des Mehraufwands, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 BaySchFG in verfassungskonformer Auslegung und in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums.
Die Normen des BaySchFG seien im Lichte des BayEUG, im Sinne der UN-Behindertenkonvention vom 13.12.2006 und im Licht des Grundgesetzes auszulegen.
Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der finanziellen Förderung von Privatschulen einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, im vorliegenden Fall sei jedoch die Grenze des Existenzminimums erreicht.
Auch die Berechnung der Bezuschussung von privaten Schulen verlange eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten, die in die Berechnung einflössen.
Die Entwicklung eines offiziellen Schulprofils „Inklusion“ sei privaten Schulen nicht zugänglich, jedoch nähmen private Schulen diesem Profil entsprechende Aufgaben war. Da nun inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen sei, könnten die Privatschulen nicht darauf verwiesen werden, die Aufgabe der Inklusion allein den öffentlichen Schulen zu überlassen.
Der zusätzliche Aufwand werde auch nicht durch den MSD abgedeckt. Darüber hinaus könnten private Schulen nicht in gleicher Weise auf externes Personal des MSD verwiesen werden, da dies mit der Privatschulfreiheit nicht vereinbar sei.
Die Klägerin führe im Rahmen des inklusiven Unterrichts Aufgaben durch, die in anderen Fällen von Förderschulen wahrgenommen würden. Diese würden ausdrücklich auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Aufwand finanziert. Für Schüler mit sonderpädagogischem Aufwand, die inklusiv beschult würden und für die Schule, die dies durchführe, könne nichts anderes gelten.
Zudem sei im Vergleich mit einer privaten allgemeinen Schule, die keine Inklusion durchführe, die Gleichbehandlung der Klägerin mit dieser nicht gerechtfertigt.
Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich zumindest auch aus Art. 2 und Art. 3 BaySchFG. Art 2 Abs. 1 BaySchFG sehe vor, dass der Personalaufwand der Schulen den Aufwand aller Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals umfasse. Dass dies Lehrkräfte ausschließe, die auch sonderpädagogische Aufgaben im Rahmen des inklusiven Unterrichts wahrnähmen, ergebe sich aus den Präzisierungen der Norm nicht. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG sehe vor, dass der Schulaufwand der allgemeinen Schulen auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf umfasse. Daher sei auch Art. 2 BaySchFG entsprechend auszulegen.
Der Bescheid vom 17. Oktober 2011 sei auch nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Art. 17 BaySchFG sehe nur eine Zuteilung von zuschussfähigen Lehrerwochenstunden vor, nicht aber einen konkreten Geldbetrag pro Lehrerwochenstunde. Das Zustandekommen dieser Kostenansätze sei nicht transparent.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ergänzende Bezuschussung im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011 (Az.: 7 ZB 11.544, 7 ZB 11.545, 7 ZB 11.547) verwiesen. Eine ergänzende Bezuschussung sei auch nach Aufnahme der Regelung in Art. 2 Abs. 2 BayEUG nach wie vor nicht vorgesehen.
Im Schuljahr 2012/2013 hätten zur Förderung des inklusiven Unterrichts an den staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten zur Verfügung gestanden bei einem Gesamtlehrereinsatz von über 20.000 Stellenäquivalenten. Von den 23 Stellenäquivalenten für den inklusiven Unterricht seien lediglich drei durch zusätzliche Ressourcen geschaffen worden, die übrigen 20 seien durch Umschichtung der bereits vorhandenen Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt worden.
Die Nichtberücksichtigung des inklusionsbedingten Mehrbedarfs bei der Privatschulfinanzierung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Neben der Klägerin seien sämtliche anderen öffentlichen und privaten Schulen zur diskriminierungsfreien Aufgabenerfüllung durch die Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin nicht gezwungen, im Umfang von mindestens fünf Schülern pro Klasse solche mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufzunehmen.
Es sei nicht erforderlich, die Regelung in Art. 30 b BayEUG über Schulen mit dem Profil Inklusion auf die Privatschulen auszuweiten. Die Privatschulen seien anders als die staatlichen Schulen in der Ausprägung ihres je eigenen pädagogischen Profils frei.
Durch die Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung seien die insgesamt für die Finanzierung der privaten ... zur Verfügung stehenden Mittel nicht gekürzt, sondern sogar erhöht worden (um jährlich 4,04 Mio. € für ... und ... zusammen). Dies belege, dass die Pauschalen für die Schulfinanzierung auch den früher eigens ausgewiesenen inklusionsbedingten Aufwand erfassten.
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) unterstütze sämtliche Schulen, also auch die Privatschulen. Die staatlichen Lehrkräfte des MSD respektierten bei ihrem Einsatz an Privatschulen selbstverständlich deren pädagogische Eigenheiten.
Der Klägerin stehe es frei, sich stärker auf die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu konzentrieren, ihr ... umzustrukturieren und die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Förderschule (hier: ... zur sonderpädagogischen Förderung) zu schaffen.
Auch andere Privatschulen seien gehalten, Inklusion durchzuführen. Insofern bestehe keine Ungleichbehandlung der Klägerin.
Bei der Berechnung des Betriebs- und Versorgungszuschusses habe der Gesetzgeber der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt. Der Bescheid vom 17 Oktober 2011 enthalte folglich auch keine Ermessensfehler.
Die Streitsache wurde am 21. Oktober 2010 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Betriebszuschussbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende weitere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand für das Jahr 2011 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß Art. 38 Abs. 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter... einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden die für kommunale Schulen geltenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BaySchFG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag die in Art. 40 BaySchFG geregelten Versorgungszuschüsse treten und der Zuschusssatz 112 v. H. beträgt (Art. 38 Abs. 2 BaySchFG).
Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand, insbesondere bestehen gegen diese gesetzlich geregelte Art der Bezuschussung keine rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011, 7 ZB 11.544 u. a., mit dem Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorgehende Urteile des Verwaltungsgerichts München betreffend die Bezuschussung für vorangegangene Zeiträume abgelehnt wurden, keinen Anlass gesehen, die damalige Praxis der Bezuschussung der Klägerin, die mit den heutigen Bestimmungen des BaySchFG identisch ist, zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf einen Mehraufwand bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Der BayVGH hat insoweit ausgeführt:
„Die Betriebszuschüsse erhält die Klägerin für den notwendigen Personalaufwand (Art. 2 BaySchFG) und Schulaufwand (Art. 3 BaySchFG) ihres staatlich anerkannten privaten ... (Art. 38 Abs. 1 BaySchFG). Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen, auf den sich die Betriebszuschüsse beziehen, gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schüler und für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG). Die Klägerin erhält damit eine staatliche Förderung auch in Bezug auf den von ihr geltend gemachten „sonderpädagogischen Mehraufwand“. Die von der Klägerin gleichwohl begehrte (zusätzliche) „ergänzende Bezuschussung“ sieht das Gesetz nicht vor. Sie widerspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (Rn. 11).“
„Die nach der gesetzlichen Regelung unterbleibende Differenzierung des Schulaufwands nach Aufwendungen für Behinderte oder Nichtbehinderte und die damit verbundene Folge der einheitlichen (pauschalen) staatlichen Förderung des (gesamten Personal- und) Schulaufwands durch den Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden (Rn. 14).“
„Die Verfassung gebietet dabei hinsichtlich des Umfangs der staatlichen Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist vielmehr nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger angemessene Eigenleistungen erbringen muss (vgl. BVerfG vom 8.4.1987 a. a. O. S. 68). Art. 7 Abs. 4 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Der Staat darf daher erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Der Schulträger kann dabei seine Eigenleistungen außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise auch durch Spenden oder Zuschüsse der hinter ihm stehenden und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden finanzstarken Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen. Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96
Über diese Beschränkungen hinaus steht die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete staatliche Förderpflicht auch unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG vom 23.11.2004 a. a. O. S. 84 ff.). Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 a. a. O. RdNr. 30) (Rn. 19).“
„Ausgehend von diesen für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Leitgedanken der Verfassungsgerichte gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, die privaten ... in Bayern seien in ihrem Bestand deswegen evident gefährdet, weil der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand nicht „ergänzend“ (gesondert) bezuschusst (Rn. 22).“
Diesen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
Es sind auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass in den im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehenen und gewährten Pauschalen eine sonderpädagogische Förderung nicht berücksichtigt sein könnte.
Nachdem vor der Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung der inklusionsbedingte Aufwand eigens ausgewiesen wurde, die nach Einführung der Pauschalierung für die Finanzierung der privaten ... insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht verringert, sondern sogar erhöht wurden, ergibt sich daraus, dass die Pauschalen auch den inklusionsbedingten Mehraufwand umfassen.
Auch die Tatsache, dass der BayVGH in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2011 entsprechend der bis zum 1. August 2011 geltenden Rechtslage seine Gründe auch darauf stützt, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 BayEUG a. F. die sonderpädagogische Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen ist, kann einen Anspruch der Klägerin nicht begründen.
Denn selbst wenn diese Einschränkung seit dem 1. August 2011 nicht mehr besteht und seitdem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG nunmehr inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, hat sich dadurch für die Klägerin keine Änderung im Sinne einer zusätzlichen Belastung ergeben. Von ihr werden keine intensiveren Leistungen hinsichtlich der Inklusion verlangt. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern insgesamt bei weitem nicht so hoch ist, dass jede Schule in vergleichbarem Umfang wie die Klägerin solche Schüler aufnehmen müsste, um eine inklusive Beschulungsmöglichkeit für alle zu eröffnen, die dies wünschen. Dadurch, dass nunmehr auch alle anderen öffentlichen und privaten Schulen zur Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet sind, entsteht ein größeres Angebot für diese Unterrichtsart, so dass die Klägerin ihre Verpflichtung auch durch Aufnahme von weniger Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genügen kann. Gerade die Klägerin als privater Schulträger kann Schüler auf andere (öffentliche) ... verweisen.
Dass flächendeckend kein Bedarf an derart intensivem inklusiven Unterricht wie bei der Klägerin besteht, ist auch daraus ersichtlich, dass im Schuljahr 2012/2013 für die staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden, die für inklusiven Unterricht zur Verfügung stehen, lediglich im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten geschaffen wurden.
Nachdem der angefochtene Bescheid somit rechtmäßig ist und eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand..
Da darüber hinaus auch der angebliche zusätzliche Aufwand der Klägerin im Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 409.185,18 € wieder großenteils abstrakt berechnet ist und insbesondere dem betragsmäßig größten Anteil (251.918,-- €) jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. insoweit bereits VG München, U. vom 25. Oktober 2010, M 3 K 09.5142), war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Beim Streitwert ging die Kammer von der nur 80%igen Bezuschussung aus. Der daraus sich ergebende Betrag von 136.000,-- € wurde aufgrund der beantragten Bescheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Schulträgerin eines staatlich anerkannten ...
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 auf 1.104.520,00 € festgesetzt, mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Versorgungszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 auf 113.410,70 € festgesetzt
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2013, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,
den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 (Betriebszuschüsse) und vom 16. Oktober 2012 (Versorgungszuschuss) aufzuheben und im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit Anmeldung als Ersatzschule und Geltendmachung des Aufwands einen Antrag auf Gewährung von Betriebszuschüssen und eines Versorgungszuschusses für das Haushaltsjahr 2012 gestellt, der auch den Aufwand für die Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts betroffen habe.
Dieser zusätzliche Aufwand der Klägerin, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe, umfasse im Haushaltsjahr 2012 € 402.807,43. Zusätzlicher Aufwand für die Leitung und Verwaltung der Schule entstehe insbesondere dadurch, dass die Vorgespräche bzw. Aufnahmegespräche für Schüler mit besonderem Förderbedarf besonders ausführlich und meist auch mehrfach geführt werden müssten, da die Aufnahme meist mit großer Vorlaufzeit erfolge. Zudem müssten an den Aufnahmegesprächen nicht nur die pädagogische Leitung sondern auch die Lehrkräfte mit Sonderfunktion und die Sozialpädagogen beteiligt werden. Auch im Schulalltag erforderten Schüler mit besonderem Förderbedarf größeren Verwaltungs- und Organisationsaufwand. Der zusätzliche Aufwand belaufe sich auf ca. 15% der Gesamtausgaben von € 2,839 Mio. der Klägerin. Eine Nichtabdeckung von ca. 11%, die aufgrund der nicht gewährten Zuschüsse bei Ansetzen einer Ersatzquote von 80% entstehe, führe kurz- bis mittelfristig dazu, dass die Gesamtfinanzierung der Schule nicht mehr gewährleistet sei.
Der entsprechende Aufwand für Unterrichtung durch inklusiven Unterricht werde an staatlichen Schulen durch sog. Anrechnungs- und Budgetstunden gefördert.
Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf kostendeckende Bezuschussung unter Berücksichtigung des Mehraufwands, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 BaySchFG in verfassungskonformer Auslegung und in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums.
Die Normen des BaySchFG seien im Lichte des BayEUG, im Sinne der UN-Behindertenkonvention vom 13.12.2006 und im Licht des Grundgesetzes auszulegen.
Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der finanziellen Förderung von Privatschulen einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, im vorliegenden Fall sei jedoch die Grenze des Existenzminimums erreicht.
Auch die Berechnung der Bezuschussung von privaten Schulen verlange eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten, die in die Berechnung einflössen.
Die Entwicklung eines offiziellen Schulprofils „Inklusion“ sei privaten Schulen nicht zugänglich, jedoch nähmen private Schulen diesem Profil entsprechende Aufgaben war. Da nun inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen sei, könnten die Privatschulen nicht darauf verwiesen werden, die Aufgabe der Inklusion allein den öffentlichen Schulen zu überlassen.
Der zusätzliche Aufwand werde auch nicht durch den MSD abgedeckt. Darüber hinaus könnten private Schulen nicht in gleicher Weise auf externes Personal des MSD verwiesen werden, da dies mit der Privatschulfreiheit nicht vereinbar sei.
Die Klägerin führe im Rahmen des inklusiven Unterrichts Aufgaben durch, die in anderen Fällen von Förderschulen wahrgenommen würden. Diese würden ausdrücklich auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Aufwand finanziert. Für Schüler mit sonderpädagogischem Aufwand, die inklusiv beschult würden und für die Schule, die dies durchführe, könne nichts anderes gelten.
Zudem sei im Vergleich mit einer privaten allgemeinen Schule, die keine Inklusion durchführe, die Gleichbehandlung der Klägerin mit dieser nicht gerechtfertigt.
Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich zumindest auch aus Art. 2 und Art. 3 BaySchFG. Art 2 Abs. 1 BaySchFG sehe vor, dass der Personalaufwand der Schulen den Aufwand aller Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals umfasse. Dass dies Lehrkräfte ausschließe, die auch sonderpädagogische Aufgaben im Rahmen des inklusiven Unterrichts wahrnähmen, ergebe sich aus den Präzisierungen der Norm nicht. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG sehe vor, dass der Schulaufwand der allgemeinen Schulen auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf umfasse. Daher sei auch Art. 2 BaySchFG entsprechend auszulegen.
Die Bescheide vom 15. und 16. Oktober 2012 seien auch nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Art. 17 BaySchFG sehe nur eine Zuteilung von zuschussfähigen Lehrerwochenstunden vor, nicht aber einen konkreten Geldbetrag pro Lehrerwochenstunde. Das Zustandekommen dieser Kostenansätze sei nicht transparent.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ergänzende Bezuschussung im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011 (Az.: 7 ZB 11.544, 7 ZB 11.545, 7 ZB 11.547) verwiesen. Eine ergänzende Bezuschussung sei auch nach Aufnahme der Regelung in Art. 2 Abs. 2 BayEUG nach wie vor nicht vorgesehen.
Im Schuljahr 2012/2013 hätten zur Förderung des inklusiven Unterrichts an den staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten zur Verfügung gestanden bei einem Gesamtlehrereinsatz von über 20.000 Stellenäquivalenten. Von den 23 Stellenäquivalenten für den inklusiven Unterricht seien lediglich drei durch zusätzliche Ressourcen geschaffen worden, die übrigen 20 seien durch Umschichtung der bereits vorhandenen Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt worden.
Die Nichtberücksichtigung des inklusionsbedingten Mehrbedarfs bei der Privatschulfinanzierung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Neben der Klägerin seien sämtliche anderen öffentlichen und privaten Schulen zur diskriminierungsfreien Aufgabenerfüllung durch die Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin nicht gezwungen, im Umfang von mindestens fünf Schülern pro Klasse solche mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufzunehmen.
Es sei nicht erforderlich, die Regelung in Art. 30 b BayEUG über Schulen mit dem Profil Inklusion auf die Privatschulen auszuweiten. Die Privatschulen seien anders als die staatlichen Schulen in der Ausprägung ihres je eigenen pädagogischen Profils frei.
Durch die Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung seien die insgesamt für die Finanzierung der privaten ... zur Verfügung stehenden Mittel nicht gekürzt, sondern sogar erhöht worden (um jährlich 4,04 Mio. € für ... und ... zusammen). Dies belege, dass die Pauschalen für die Schulfinanzierung auch den früher eigens ausgewiesenen inklusionsbedingten Aufwand erfassten.
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) unterstütze sämtliche Schulen, also auch die Privatschulen. Die staatlichen Lehrkräfte des MSD respektierten bei ihrem Einsatz an Privatschulen selbstverständlich deren pädagogische Eigenheiten.
Der Klägerin stehe es frei, sich stärker auf die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu konzentrieren, ihr ... umzustrukturieren und die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Förderschule (hier: ... zur sonderpädagogischen Förderung) zu schaffen.
Auch andere Privatschulen seien gehalten, Inklusion durchzuführen. Insofern bestehe keine Ungleichbehandlung der Klägerin.
Bei der Berechnung des Betriebs- und Versorgungszuschusses habe der Gesetzgeber der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt. Die Bescheide vom 15. und 16. Oktober 2012 enthielten folglich auch keine Ermessensfehler.
Die Streitsache wurde am 21. Oktober 2010 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Sowohl der Betriebszuschussbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 als auch der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende weitere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand für das Jahr 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß Art. 38 Abs. 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter... einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden die für kommunale Schulen geltenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BaySchFG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag die in Art. 40 BaySchFG geregelten Versorgungszuschüsse treten und der Zuschusssatz 112 v. H. beträgt (Art. 38 Abs. 2 BaySchFG).
Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand, insbesondere bestehen gegen diese gesetzlich geregelte Art der Bezuschussung keine rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011, 7 ZB 11.544 u. a., mit dem Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorgehende Urteile des Verwaltungsgerichts München betreffend die Bezuschussung für vorangegangene Zeiträume abgelehnt wurden, keinen Anlass gesehen, die damalige Praxis der Bezuschussung der Klägerin, die mit den heutigen Bestimmungen des BaySchFG identisch ist, zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf einen Mehraufwand bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Der BayVGH hat insoweit ausgeführt:
„Die Betriebszuschüsse erhält die Klägerin für den notwendigen Personalaufwand (Art. 2 BaySchFG) und Schulaufwand (Art. 3 BaySchFG) ihres staatlich anerkannten privaten ... (Art. 38 Abs. 1 BaySchFG). Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen, auf den sich die Betriebszuschüsse beziehen, gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schüler und für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG). Die Klägerin erhält damit eine staatliche Förderung auch in Bezug auf den von ihr geltend gemachten „sonderpädagogischen Mehraufwand“. Die von der Klägerin gleichwohl begehrte (zusätzliche) „ergänzende Bezuschussung“ sieht das Gesetz nicht vor. Sie widerspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (Rn. 11).“
„Die nach der gesetzlichen Regelung unterbleibende Differenzierung des Schulaufwands nach Aufwendungen für Behinderte oder Nichtbehinderte und die damit verbundene Folge der einheitlichen (pauschalen) staatlichen Förderung des (gesamten Personal- und) Schulaufwands durch den Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden (Rn. 14).“
„Die Verfassung gebietet dabei hinsichtlich des Umfangs der staatlichen Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist vielmehr nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger angemessene Eigenleistungen erbringen muss (vgl. BVerfG vom 8.4.1987 a. a. O. S. 68). Art. 7 Abs. 4 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Der Staat darf daher erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Der Schulträger kann dabei seine Eigenleistungen außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise auch durch Spenden oder Zuschüsse der hinter ihm stehenden und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden finanzstarken Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen. Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96
Über diese Beschränkungen hinaus steht die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete staatliche Förderpflicht auch unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG vom 23.11.2004 a. a. O. S. 84 ff.). Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 a. a. O. RdNr. 30) (Rn. 19).“
„Ausgehend von diesen für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Leitgedanken der Verfassungsgerichte gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, die privaten ... in Bayern seien in ihrem Bestand deswegen evident gefährdet, weil der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand nicht „ergänzend“ (gesondert) bezuschusst (RN 22).“
Diesen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
Es sind auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass in den im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehenen und gewährten Pauschalen eine sonderpädagogische Förderung nicht berücksichtigt sein könnte.
Nachdem vor der Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung der inklusionsbedingte Aufwand eigens ausgewiesen wurde, die nach Einführung der Pauschalierung für die Finanzierung der privaten ... insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht verringert, sondern sogar erhöht wurden, ergibt sich daraus, dass die Pauschalen auch den inklusionsbedingten Mehraufwand umfassen.
Auch die Tatsache, dass der BayVGH in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2011 entsprechend der bis zum 1. August 2011 geltenden Rechtslage seine Gründe auch darauf stützt, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 BayEUG a. F. die sonderpädagogische Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen ist, kann einen Anspruch der Klägerin nicht begründen.
Denn selbst wenn diese Einschränkung seit dem 1. August 2011 nicht mehr besteht und seitdem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG nunmehr inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, hat sich dadurch für die Klägerin keine Änderung im Sinne einer zusätzlichen Belastung ergeben. Von ihr werden keine intensiveren Leistungen hinsichtlich der Inklusion verlangt. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern insgesamt bei weitem nicht so hoch ist, dass jede Schule in vergleichbarem Umfang wie die Klägerin solche Schüler aufnehmen müsste, um eine inklusive Beschulungsmöglichkeit für alle zu eröffnen, die dies wünschen. Dadurch, dass nunmehr auch alle anderen öffentlichen und privaten Schulen zur Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet sind, entsteht ein größeres Angebot für diese Unterrichtsart, so dass die Klägerin ihre Verpflichtung auch durch Aufnahme von weniger Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genügen kann. Gerade sie Klägerin als privater Schulträger kann Schüler auf andere (öffentliche) ... verweisen.
Dass flächendeckend kein Bedarf an derart intensivem inklusiven Unterricht wie bei der Klägerin besteht, ist auch daraus ersichtlich, dass im Schuljahr 2012/2013 für die staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden, die für inklusiven Unterricht zur Verfügung stehen, lediglich im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten geschaffen wurden.
Nachdem der angefochtene Bescheid somit rechtmäßig ist und eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand.
Da darüber hinaus auch der angebliche zusätzliche Aufwand der Klägerin im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 402.807,43 € wieder großenteils abstrakt berechnet ist und insbesondere dem betragsmäßig größten Anteil (254.198,- €) jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. insoweit bereits VG München, U. vom 25. Oktober 2010, M 3 K 09.5142), war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Beim Streitwert ging die Kammer von der nur 80%igen Bezuschussung aus. Der daraus sich ergebende Betrag von 320.000,- € wurde aufgrund der beantragten Bescheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen ein negatives Votum einer Ethikkommission der Landesärztekammer. Das Verwaltungsgericht wies diese als unzulässig ab; das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung und die nachfolgend erhobene Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem nicht hinreichend dargelegt, dass und inwiefern genau das negative Votum schwerwiegende nachteilige Auswirkungen habe.
- 2
-
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, die Gerichte hätten ihr Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und auf Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das Votum der Ethikkommission bewirke mittelbar-faktisch eine Forschungsblockade. Nach den gerichtlichen Entscheidungen fehle jede Möglichkeit, es gerichtlich überprüfen zu lassen.
-
II.
- 3
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle ihr zumutbar zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, eine etwaige Rechtsverletzung im Verfahren vor den Fachgerichten zu beseitigen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 2785/07 -, juris, Rn. 4). Sie hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht im Hinblick auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Zulassungsgründe in der prozessual gebotenen Art und Weise begründet und damit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
- 4
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 5
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.