Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 23. Okt. 2018 - Vf. 65-VI-17, Vf. 66-VI-17

published on 23/10/2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 23. Okt. 2018 - Vf. 65-VI-17, Vf. 66-VI-17
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Tenor

1. Die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 238/17 u. a. verstoßen gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), soweit sie die Verfahren Az. 33 WF 1635/16, 33 WF 1636/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1639/16 betreffen. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 65-VI-17 verursachten notwendigen Auslagen zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter des am 18. Januar 2009 geborenen Kindes R. (im Folgenden: Kind). Sie und der nicht mit ihr verheiratete leibliche Vater des Kindes (im Folgenden: Vater) streiten über die elterliche Sorge und den Umgang des Vaters mit dem Kind. Beim Amtsgericht - Familiengericht - München sind diesbezüglich u. a. folgende Verfahren anhängig:

- Im Verfahren Az. 553 F 2862/11 (alt) beantragte der Vater im Jahr 2011, dass ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wird. Die Beschwerdeführerin trat diesem Antrag entgegen, um einen Ausschluss des Umgangsrechts zu erreichen. Eine Entscheidung über das Umgangsrecht ist in diesem Verfahren bisher nicht ergangen.

- Im Verfahren Az. 553 F 9827/11 (alt) beantragte der Vater, dass ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig das Recht zum Umgang mit dem Kind eingeräumt wird. Die Beschwerdeführerin trat dem entgegen. U. a. mit Beschlüssen vom 4. Oktober 2011, 11. Mai 2012 und 30. Juli 2015 erließ das Amtsgericht einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht.

- Im Verfahren Az. 564 F 11849/14 (alt) beantragte der Vater, ihm oder hilfsweise dem zuständigen Jugendamt die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen. Die Beschwerdeführerin trat dem Haupt- und dem Hilfsantrag entgegen. Eine abschließende Sachentscheidung ist bisher nicht ergangen.

- Im Verfahren Az. 564 F 6162/16 (alt) regte der Vater an, der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für das Kind zu entziehen. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine abschließende Sachentscheidung ist bisher nicht ergangen.

- Im Verfahren Az. 542 F 6238/16 (alt) beantragte der Vater, der Beschwerdeführerin aufzugeben, ihm Auskunft über das Kind im Wege der Übergabe eines aktuellen Porträtfotos zu erteilen. Die Beschwerdeführerin trat dem Antrag entgegen. Eine abschließende Sachentscheidung ist bisher nicht ergangen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zwei Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts München in den oben genannten familiengerichtlichen Verfahren.

1. Die Verfassungsbeschwerde Vf. 65-VI-17 richtet sich gegen

- vier Beschlüsse des Amtsgerichts vom 5. September 2016 in den Verfahren

Az. 564 F 2862/11, 564 F 9827/11, 564 F 11849/14 und 564 F 6162/16, mit denen inhaltsgleiche Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen die zuständige Richterin Dr. M. als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückgewiesen wurden;

- die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 1635/16, 33 WF 1636/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1639/16, mit denen die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse vom 5. September 2016 zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden.

Am 16. Juni 2016 übernahm Richterin am Amtsgericht Dr. M. das für die oben genannten familiengerichtlichen Verfahren zuständige Referat des Amtsgerichts. Mit vier inhaltsgleichen Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 9. August 2016 (ergänzt durch Schriftsätze vom 11. und 29. August 2016) lehnte die Beschwerdeführerin die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit in den Verfahren Az. 564 F 2862/11, 564 F 9827/11, 564 F 11849/14 und 564 F 6162/16 ab. U. a. habe Richterin am Amtsgericht Dr. M. im Verfahren Az. 564 F 2862/11 (Hauptsacheverfahren Umgangsrecht) am 19. Juli 2016 die Verfügung „WVmE / 2 Monate“ getroffen. Dies mache deutlich, dass sie - wie ihre Vorgänger im Amt - nicht beabsichtige, dieses Verfahren zügig zu betreiben. Offenbar wolle die Richterin lediglich im Verfahren Az. 564 F 9827/11 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht) tätig werden. In diesem Verfahren habe sie die bestehende Umgangspflegschaft ohne ausreichende Prüfung verlängert. Dies begünstige einseitig den Vater, dem gegenwärtig eine Umgangsregelung mit Umgangspflegschaft im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zugutekomme. Außerdem habe die Richterin auf eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Bestellung einer Verfahrensbeiständin im Verfahren Az. 564 F 6162/16 (Entziehung der elterlichen Sorge) nicht reagiert, ein Gespräch mit dem Umgangspfleger H. geführt, ohne es in den Akten zu dokumentieren, und in ihren dienstlichen Stellungnahmen zu den Ablehnungsgesuchen unzutreffende Angaben gemacht. Mit den angegriffenen vier Beschlüssen vom 5. September 2016 wies Richterin am Amtsgericht A. die Ablehnungsgesuche als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurück. Die Ablehnungsgesuche seien rechtsmissbräuchlich und nach der gesamten Aktenlage offensichtlich zu Zwecken der Verfahrensverzögerung gestellt. Die Beschwerdeführerin torpediere seit Jahren mit Befangenheitsanträgen gegen mindestens vier Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Sachentscheidungen in den anhängigen Verfahren. Davon unabhängig stellten selbst etwaige Verfahrensverstöße eines Richters im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar.

Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 21. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin jeweils sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 5. September 2016. Die Beschwerdeverfahren wurden beim zuständigen 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter den Aktenzeichen 33 WF 1635/16 (Hauptsacheverfahren Umgangsrecht), 33 WF 1636/16 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht), 33 WF 1638/16 (Übertragung der elterlichen Sorge) und 33 WF 1639/16 (Entziehung der elterlichen Sorge) geführt. Durch die Nr. II des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. August 2017 wurden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe die Ablehnungsgesuche zu Recht verworfen, weil sie wegen Verschleppungsabsicht unzulässig seien.

2. Die Verfassungsbeschwerde Vf. 66-VI-17 richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2017 in Verbindung mit der Nr. I des Beschlusses vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 238/17, mit denen u. a. Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B., Richter am Oberlandesgericht F., Richter am Oberlandesgericht S. sowie Richterin am Oberlandesgericht W. als unzulässig verworfen und die hiergegen gerichteten Gehörsrügen der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden.

a) Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 3. und 4. November 2016, ergänzt durch Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, lehnte die Beschwerdeführerin zwei damalige Mitglieder des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. und Richter am Oberlandesgericht F., wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch richtete sich ferner gegen Richter am Oberlandesgericht S., der dem in der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zur Vertretung des 33. Zivilsenats bestimmten 16. Zivilsenat angehörte. (Ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Oberlandesgericht Fi. nahm die Beschwerdeführerin später zurück).

aa) Hinsichtlich der Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht B. und des Richters am Oberlandesgericht S. lag dem Gesuch folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte im Verfahren Az. 564 F 11849/14 (Übertragung der elterlichen Sorge) beim Amtsgericht einen Schriftsatz vom 16. August 2015 eingereicht, mit dem Richterin am Amtsgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Der Schriftsatz wurde vom Amtsgericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sich die Gerichtsakte zur Bearbeitung einer Beschwerde befand. Auf schriftliche Nachfrage ihres Bevollmächtigten teilte Richter am Oberlandesgericht F. der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 mit, der Schriftsatz vom 16. August 2015 befinde sich nicht in der Gerichtsakte. Im Rahmen einer Akteneinsicht stellte die Beschwerdeführerin im Mai 2016 fest, dass sich der Schriftsatz vom 16. August 2015 in der Gerichtsakte befand, und zwar unpaginiert und noch kuvertiert mit Blatt 178 der Gerichtsakte durch ein Gummiband verbunden. Die Beschwerdeführerin lehnte Richter am Oberlandesgericht F. daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 33 WF 1782/15) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen eine Anhörungsrüge, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. September 2016 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss, der von der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht B., dem Richter am Oberlandesgericht S. und einer weiteren Richterin unterschrieben ist, wird u. a. ausgeführt, dass mit Blick auf das Hin und Her der Akte zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer wann welche Teile der Akte geordnet und paginiert habe. Die Akte sei nunmehr fortlaufend bis Blatt 282 paginiert. Der Schriftsatz vom 16. August 2015 sei im Original in der Akte nicht auffindbar, er befinde sich jedenfalls nicht bei Blatt 178 der Akte. Der Vorwurf, der abgelehnte Richter am Oberlandesgericht F. habe den nicht einpaginierten Schriftsatz vom 16. August 2015 bewusst und absichtlich nicht zur Kenntnis nehmen wollen, sei durch den Akteninhalt nicht nachvollziehbar belegt, sondern stelle sich als Unterstellung dar.

Vor diesem Hintergrund machte die Beschwerdeführerin geltend, gegen Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. und Richter am Oberlandesgericht S. bestehe aus folgenden Gründen Besorgnis der Befangenheit, die sich auf alle Beschwerdeverfahren erstrecke, die beim 33. Zivilsenat bezüglich der Ausgangsverfahren Az. 564 F 2862/11, 564 F 9827/11, 564 F 11849/14 und 564 F 6162/16 anhängig seien:

- Die Feststellung im Beschluss vom 21. September 2016, der Schriftsatz vom 16. August 2015 sei im Original in der Akte nicht auffindbar, habe sich wiederum als falsch erwiesen. Auf Nachfrage habe der Präsident des Amtsgerichts inzwischen mitgeteilt, der Schriftsatz sei im Heft „Ausgehobene Aktenstücke Oberlandesgericht München“ aufgefunden worden. Somit müsse sich für die Beschwerdeführerin der Eindruck aufdrängen, der Schriftsatz sei von den abgelehnten Richtern bewusst aus der Akte entfernt worden, um ihr zu schaden. Zumindest sei den abgelehnten Richtern vorzuwerfen, dass sie „ins Blaue hinein“ behauptet hätten, der Schriftsatz sei in der Akte nicht auffindbar. Die abgelehnten Richter hätten ferner gegen § 5 Abs. 6 der Aktenordnung (AktO) verstoßen, indem sie den angeblichen Verlust des Schriftsatzes nicht beim Dienstvorgesetzten meldeten.

- Die Bewertung im Beschluss vom 21. September 2016, es sei eine Unterstellung, dass Richter am Oberlandesgericht F. den Schriftsatz vom 16. August 2015 bewusst und absichtlich nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen, beinhalte den unberechtigten Vorwurf, die Beschwerdeführerin lüge.

bb) Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des Richters am Oberlandesgericht F. lag dem Ablehnungsgesuch folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2016 hatte die Beschwerdeführerin Richter am Oberlandesgericht F. im Verfahren Az. 33 WF 1355/15 (Ausgangsverfahren Az. 564 F 9827/11; einstweilige Anordnung Umgangsrecht) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Geschäftsstelle des 33. Zivilsenats vermerkte am 25. Juli 2016 die Hinausgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Die Zustellung an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin erfolgte am 28. Juli 2016. Am 27. Juli 2016 erließ Richter am Oberlandesgericht F. im Verfahren Az. 33 WF 1355/15 einen Beschluss.

Vor diesem Hintergrund machte die Beschwerdeführerin geltend, gegen Richter am Oberlandesgericht F. bestehe die Besorgnis der Befangenheit, die sich auf alle Beschwerdeverfahren erstrecke, die beim 33. Zivilsenat bezüglich der Ausgangsverfahren Az. 564 F 2862/11, 564 F 9827/11, 564 F 11849/14 und 564 F 6162/16 anhängig seien. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 9. Mai 2016 sei erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 21. Juli 2016 an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2016 rechtkräftig abgeschlossen gewesen. Der Beschluss vom 27. Juli 2016 sei somit unter Verletzung der Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO erlassen worden.

b) Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. Februar 2017 lehnte die Beschwerdeführerin Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B., Richter am Oberlandesgericht F. und Richter am Oberlandesgericht S. aus den in ihren Schriftsätzen vom 3./4. November und 22. Dezember 2016 genannten Gründen auch im Verfahren Az. 33 WF 238/16 (Ausgangsverfahren Az. 564 F 6238/16; Übergabe eines Porträtfotos) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie machte darüber hinaus geltend, ein weiterer Verstoß des Richters am Oberlandesgericht F. gegen die Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO ergebe sich daraus, dass der Richter am 9. November 2016 - also nach Eingang des Ablehnungsgesuchs vom 3. November 2016 - in der Gerichtsakte des Verfahrens Az. 564 F 9827/11 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht) verfügt habe „WV mit Akte“. Es sei nicht ersichtlich, was der abgelehnte Richter an der angeforderten Gerichtsakte habe bearbeiten wollen. Ein Verstoß der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht B. gegen die Wartepflicht ergebe sich mit Blick auf einen Vorfall am 19. Januar 2017. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe an diesem Tag bei der Geschäftsstelle des 33. Zivilsenats persönlich angefragt, ob er Teile der Gerichtsakte Az. 564 F 9827/11 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht) mit in seine Kanzlei nehmen dürfe. Dies habe die Geschäftsstellenbeamtin nach Rücksprache mit der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht B. und der Richterin am Oberlandesgericht W., die dem 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ab dem 1. Dezember 2016 angehörte, verneint.

c) Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. März 2017 lehnte die Beschwerdeführerin Richter am Oberlandesgericht F. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die dienstliche Stellungnahme, die der Richter zum Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2017 abgegeben habe, trage ihrerseits das Datum 22. Februar 2017. Dieses Datum könne nicht richtig sein. Das Ablehnungsgesuch sei am 22. Februar 2017 erst nach 22.00 Uhr an das Oberlandesgericht gefaxt worden. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Richter die dienstliche Stellungnahme noch in der Nacht des 22. Februar 2017 gefertigt habe. Wer falsche Datumsangaben mache, werde auch nicht davor zurückschrecken, falsche Entscheidungen zulasten der Beschwerdeführerin zu treffen.

d) Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. März 2017 lehnte die Beschwerdeführerin zudem Richterin am Oberlandesgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf Anfragen des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin teilte Richterin am Oberlandesgericht W. in einer Verfügung vom 14. Februar 2017 mit, dass über die Ablehnungsgesuche vom 3./4. November 2016 in einer aus ihr selbst, Richter am Oberlandesgericht Dr. St. und Richterin am Oberlandesgericht P. (beide Mitglieder des 16. Zivilsenats) bestehenden Besetzung entschieden werde, sofern die Entscheidung vor dem 16. März 2017 ergehe. Sofern erst ab dem 16. März 2017 entschieden werde, würden an der Entscheidung sie selbst, Richterin am Oberlandesgericht P. (16. Zivilsenat) und Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Dr. K. mitwirken, die zum 16. März 2017 als Nachfolgerin der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht B. den Vorsitz des 33. Zivilsenats übernehmen werde. Richterin am Oberlandesgericht W. ging bei der Erteilung dieser Auskunft davon aus, dass zuständiger Vertretersenat des 33. Zivilsenats derjenige Senat sei, der im Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs (November 2016) laut Geschäftsverteilung als Vertretersenat bestimmt war (16. Zivilsenat). Mit Schreiben vom 1. März 2017 im Verfahren Az. 33 WF 1635/16 teilte Richterin am Oberlandesgericht W. dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit, nach Rücksprache mit einem Mitglied des Präsidiums habe sich herausgestellt, dass hinsichtlich der Vertretungsregelung nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs abzustellen sei, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Danach seien für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juni 2017 nicht die Mitglieder des 16. Zivilsenats zur Vertretung der Richter des 33. Zivilsenats berufen, sondern die Mitglieder des 26. Zivilsenats. Neben ihr und der neuen Vorsitzenden des 33. Zivilsenats werde der dienstjüngste Richter des 26. Zivilsenats, Richter am Oberlandesgericht D., an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken.

Vor diesem Hintergrund machte die Beschwerdeführerin geltend, gegen Richterin am Oberlandesgericht W. bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil sie sich in der Beurteilung der Frage, wie die Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung auszulegen sei, offenbar an die Einschätzung eines Präsidiumsmitglieds gebunden fühle. Es handle sich hierbei jedoch um eine Rechtsfrage, über die allein das Spruchrichterkollegium zu befinden habe, das über das Ablehnungsgesuch entscheide. Ein weiterer Ablehnungsgrund gegen Richterin am Oberlandesgericht W. ergebe sich daraus, dass letztlich sie dafür verantwortlich sei, dass die Geschäftsstellenbeamtin des 33. Zivilsenats dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2017 die Mitnahme eines Teils der Gerichtsakte Az. 564 F 9827/11 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht) in seine Kanzleiräume verweigert habe. Ein weiterer Ablehnungsgrund ergebe sich daraus, dass Richterin am Oberlandesgericht W. eine Anfrage der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2016, in der diese um Erteilung und Übersendung beglaubigter Abschriften verschiedener Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gebeten habe, nicht zutreffend beantwortet habe.

e) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2017, an dem Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. K. (33. Zivilsenat), Richter am Oberlandesgericht F. (33. Zivilsenat) und Richter am Oberlandesgericht D. (26. Zivilsenat) mitwirkten, verwarf das Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche vom 3./4. November 2016, 22. Februar und 20. März 2017 als unzulässig. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dürfe ein Spruchkörper ausnahmsweise in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden, wenn diese offensichtlich grundlos seien und rechtsmissbräuchlich für verfahrensfremde Zwecke eingesetzt würden. Dies sei hinsichtlich der genannten Ablehnungsgesuche der Fall. Die Auswertung der Akten der Verfahren Az. 564 F 2862/11, 564 F 9827/11, 564 F 11849/14, 564 F 6162/16 und 564 F 6238/16 belege eine Chronologie und Häufigkeit von Ablehnungsgesuchen der Beschwerdeführerin, die nur damit erklärt werden könne, dass es ihr um eine Verfahrensverschleppung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke gehe. Gerade in Kindschaftsverfahren, wie den hier vorliegenden, gelte ein Beschleunigungspostulat, das nicht durch Kettenablehnungen verbunden mit der Ablehnung von Richtern der Vertretersenate blockiert werden dürfe. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Beschwerdeführerin verletze den Justizgewährungsanspruch des Vaters.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 22. Juni 2017, die durch Nr. I des angegriffenen Beschlusses vom 7. August 2017 zurückgewiesen wurde.

II.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin jeweils die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) i. V. m. dem Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

1. Mit der Verfassungsbeschwerde Vf. 65-VI-17 werden folgende Verfassungsverstöße geltend gemacht:

a) Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verstießen insbesondere gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), weil die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen Richterin Dr. M. in willkürlicher Weise wegen Verschleppungsabsicht als offensichtlich unzulässig verworfen worden seien. Außerdem hätten die Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts durch den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdesenats und nicht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern getroffen werden müssen.

b) Aufgrund der unzutreffenden Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig hätten sich das Amtsgericht und das Oberlandesgericht mit dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin über das Vorliegen von Befangenheitsgründen bei Richterin Dr. M nicht inhaltlich befasst. Dies verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

2. Mit der Verfassungsbeschwerde Vf. 66-VI-17 werden folgende Verfassungsverstöße geltend gemacht:

a) Eine Verletzung des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV sei wegen der Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht D. (26. Zivilsenat) am Beschluss vom 22. Juni 2017 anzunehmen. Die Beschwerdeführerin könne nicht abschließend feststellen, ob Richter am Oberlandesgericht D. zur Mitwirkung an diesem Beschluss berufen gewesen sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts für das Jahr 2017 seien - soweit ein Senatsmitglied nicht innerhalb des zuständigen Senats vertreten werden könne - zur Vertretung die Mitglieder des jeweiligen Vertretersenats in der Reihenfolge ihres allgemeinen Dienstalters (§ 20 DRiG) heranzuziehen, beginnend mit dem Dienstjüngsten. Nach ihren Erfahrungen werde die Geschäftsverteilung beim Oberlandesgericht willkürlich gehandhabt. Sie gehe deshalb davon aus, dass Richter am Oberlandesgericht D. nicht der dienstjüngste Richter des zur Vertretung der Mitglieder des 33. Zivilsenats berufenen 26. Zivilsenats gewesen sei.

b) Das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen für die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verkannt und dadurch gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen. Die Bewertung des Oberlandesgerichts, die Auswertung der Akten hinsichtlich der Chronologie und Häufigkeit von Ablehnungsgesuchen, Rechtsmitteln und nicht förmlichen Rechtsbehelfen der Beschwerdeführerin belege, dass sie die Ablehnungsgesuche zur Verschleppung und als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke einsetze, treffe nicht zu. Das Oberlandesgericht habe insoweit unberücksichtigt gelassen, dass sie schon mehrfach Verzögerungsrügen nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhoben habe. Es habe ferner verkannt, dass die Feststellung einer angeblichen Verschleppungsabsicht für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht ausreiche, sondern vielmehr auch die Grundlosigkeit der Ablehnung gegeben sein müsse. Eine Grundlosigkeit der Ablehnung könne im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil in den Jahren 2012 und 2013 Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen zwei Richter des Amtsgerichts Erfolg gehabt hätten und ein weiterer Richter des Amtsgerichts sich selbst für befangen erklärt habe. Die Befangenheitsgesuche vom 3./4. November 2016, 22. Februar und 20. März 2017 seien jedenfalls nicht grundlos gewesen, vielmehr habe begründeter Anlass zur Besorgnis der Befangenheit sämtlicher abgelehnter Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts bestanden. Dies hätten offenbar auch einige der abgelehnten Richterinnen und Richter so gesehen, da sie andernfalls keine dienstlichen Stellungnahmen zu den Ablehnungsgesuchen abgegeben hätten. Unzutreffend sei ferner die Annahme, die Beschwerdeführerin verletze durch ihr Verhalten den Justizgewährleistungsanspruch des Vaters. Dieser Anspruch verpflichte einzig und allein die staatlichen Gewalten, nicht aber die Beschwerdeführerin.

c) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), weil das Oberlandesgericht die vorgebrachten Befangenheitsgründe nicht in der Sache geprüft, sondern die Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe.

III.

1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von Stellungnahmen zu den beiden Verfassungsbeschwerden abgesehen.

2. Dem Antragsteller in den Ausgangsverfahren wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

IV.

1. Die Verfassungsbeschwerde Vf. 65-VI-17 ist nur hinsichtlich eines Teils der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen zulässig.

a) Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 5. September 2016 wendet. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts auf den von ihr gerügten Verfassungsverstößen beruhen. Sie macht geltend, ihre Grundrechte aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.

Art. 118 Abs. 1 BV sowie Art. 91 Abs. 1 BV seien verletzt, weil ihre Ablehnungsgesuche gegen Richterin Dr. M. in willkürlicher Weise wegen Verschleppungsabsicht als offensichtlich unzulässig verworfen worden seien. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass das Amtsgericht die angegriffenen Beschlüsse hilfsweise auch darauf gestützt hat, dass die Ablehnungsgesuche unbegründet seien, weil keinerlei Umstände vorlägen, die ein berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Dr. M rechtfertigten. Das Amtsgericht hat insoweit auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richterin Bezug genommen und ausgeführt, dass Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser selbständig tragenden Begründung nicht in einer den Substanziierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde genügenden Weise auseinander. Es fehlt somit an der erforderlichen Darlegung der Kausalität der gerügten Verfassungsverstöße für die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts (vgl. VerfGH vom 9.12.1988 - Vf. 121-VI-87 - Orientierungssatz nach juris).

b) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 wendet.

aa) Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche - anders als das Amtsgericht - allein auf deren Unzulässigkeit gestützt. Dementsprechend genügt die Verfassungsbeschwerde insoweit den Anforderungen an die Darlegung der Kausalität der gerügten Verfassungsverstöße.

bb) Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. August 2017 den Rechtsweg erschöpft. Nachdem sie sich nicht darauf beruft, das Oberlandesgericht habe im Beschwerdeverfahren neue eigenständige Gehörsverletzungen begangen, sondern lediglich sekundäre Gehörsverstöße rügt, wäre eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht statthaft gewesen (vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/185).

2. Die Verfassungsbeschwerde Vf. 66-VI-17 ist nur hinsichtlich eines Teils der erhobenen Rügen zulässig.

a) Sie ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV sei anzunehmen, weil Richter am Oberlandesgericht D. am Beschluss vom 22. Juni 2017 mitgewirkt habe. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Es muss erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Die bloße Behauptung, ein Verfassungsverstoß sei anzunehmen, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f. m. w. N.). Vor diesem Hintergrund reicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht abschließend feststellen, ob Richter am Oberlandesgericht D. tatsächlich der dienstjüngste Richter des Vertretersenats gewesen sei, nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV substanziiert darzulegen. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere keine begründeten Zweifel an der ihr erteilten gerichtlichen Auskunft auf, wonach Richter am Oberlandesgericht D. der dienstjüngste Richter im Sinn des § 20 DRiG sei. Soweit sie vorbringt, nach ihrer Einschätzung werde die Geschäftsverteilung beim Oberlandesgericht willkürlich gehandhabt, stellt dies eine Behauptung ins Blaue hinein dar.

b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde Vf. 66-VI-17 zulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft. Sie hat die nach § 44 FamFG statthafte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2017 erfolglos erhoben.

V.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde Vf. 65-VI-17 zulässig ist, ist sie begründet. Die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (soweit sie angegriffen sind) wurden nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsbesetzung erlassen und verletzen die Beschwerdeführerin deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV.

a) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 168/177; vom 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 17). Hinsichtlich der offensichtlichen Unhaltbarkeit einer Entscheidung ist die objektive Sichtweise maßgeblich. Auf einen subjektiven Schuldvorwurf kommt es nicht an (VerfGH vom 26.6.1987 VerfGHE 40, 78/80). Vor diesem Hintergrund wird die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm als Verstoß gegen das Willkürverbot gewertet (VerfGH vom 25.1.2002 VerfGHE 55, 12/18).

Über die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 5. September 2016 hatte nicht der 33. Zivilsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, sondern vielmehr der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 568 Satz 1 ZPO, der nach § 6 Abs. 2 FamFG auch bei der Ablehnung von Gerichtspersonen in familiengerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Das Oberlandesgericht hat den eindeutig einschlägigen § 568 Satz 1 ZPO bei der Entscheidung über die sofortigen Beschwerden offenbar übersehen. Eine Zuständigkeit des Richterkollegiums könnte im vorliegenden Fall auch nicht aus § 568 Satz 2 ZPO hergeleitet werden, da eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat durch den zuständigen Einzelrichter nicht erfolgt ist. Auch für eine Übertragung durch schlüssiges Handeln gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu BVerfG vom 2.6.2009 NJW-RR 2010, 268/269).

Die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat anstelle des zuständigen Einzelrichters verstößt gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 268/269 m. w. N.) kann dem nicht entgegengehalten werden, das Kollegium stelle gegenüber dem Einzelrichter ein „besseres Gericht“ dar. Die angegriffenen Nrn. II und IV des Beschlusses vom 7. August 2017 beruhen auf der Verletzung des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV.

b) Ob die Nrn. II und IV des Beschlusses vom 7. August 2017 auch aus anderen Gründen gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen, bedarf keiner Entscheidung.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde Vf. 66-VI-17 zulässig ist, ist sie unbegründet.

a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) i. V. m. dem Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters F. ist mit den genannten Grundrechten vereinbar.

Ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann - wie hier - auch mit der Behauptung gerügt werden, ein Ablehnungsgesuch sei aufgrund willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Erwägungen zurückgewiesen worden (VerfGH vom 16.5.2006 VerfGHE 59, 58/60 f.; vom 8.1.2013 VerfGHE 66, 1/4). Willkürlich wäre eine solche Zurückweisung jedoch nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Zurückweisung dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheinen. Sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (VerfGHE 66, 1/4 m. w. N.). Dies ist hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses vom 22. Juni 2017 nicht der Fall. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH vom 12.10.2011 NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; BVerwG vom 29.1.2014 NJW 2014, 953 Rn. 5) und Literatur (vgl. z. B. Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 45 Rn. 4) ist anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der ursprünglich zuständige Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche entscheidet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, soweit das vereinfachte Ablehnungsverfahren auf gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche beschränkt bleibe. Das vereinfachte Verfahren solle echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebiete. Ob ein Gericht bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des gesetzlichen Richters verkannt habe, könne nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. z. B. BVerfG vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - juris Rn. 10, 24; vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 26, 30; vom 15.6.2015 -1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15, 17). Hiervon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für die Verwerfung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche in verfassungswidriger Weise verkannt haben könnte.

aa) Die von der Beschwerdeführerin in ihren Ablehnungsgesuchen vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Ablehnung der betroffenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Die Substanzlosigkeit der vorgetragenen Ablehnungsgründe lag auf der Hand und bedurfte keiner inhaltlichen Auseinandersetzung im angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2017. Dabei kommt es nicht darauf an, dass einige Richter dienstliche Stellungnahmen zu den Ablehnungsgesuchen abgegeben haben. Aus keiner der dienstlichen Stellungnahmen ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die abgelehnten Richter der Beschwerdeführerin Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit gegeben haben könnten.

(1) Der Vorwurf, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. bzw. Richter am Oberlandesgericht S. hätten den Schriftsatz vom 16. August 2015 aus der Verfahrensakte Az. 564 F 11849/14 „verschwinden lassen“ (Ablehnungsgesuch vom 3./4. November 2016 sowie 22. Februar 2017), stellt eine bloße Behauptung ohne Tatsachengrundlage dar. Wie die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Ablehnungsgesuchs selbst einräumt, lässt sich nicht feststellen, durch wen und wann der Schriftsatz in das Anlagenheft „Ausgehobene Aktenstücke Oberlandesgericht München“ eingelegt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. oder Richter am Oberlandesgericht S., die ebenso wenig wie der zuvor abgelehnte Richter am Oberlandesgericht F. mit der Bearbeitung des Schriftsatzes befasst waren, diesen überhaupt mit der Akte vorgelegt bekommen haben, existieren nicht. Auch der Vorwurf, die genannten Richter hätten „ins Blaue hinein“ behauptet, der Schriftsatz sei in der Akte nicht auffindbar, verfängt nicht, da nicht feststeht, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt in der vorgelegten Akte befand. Ein Verstoß der abgelehnten Richter gegen § 5 Abs. 6 AktO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift lediglich eine Anzeigepflicht für die Geschäftsstellen der Gerichte begründet.

(2) Die Behauptung, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. bzw. Richter am Oberlandesgericht S. hätten die Beschwerdeführerin der Lüge bezichtigt (Ablehnungsgesuch vom 3./4. November 2016 sowie 22. Februar 2017), beruht auf einem sprachlichen Fehlverständnis. Die Beschwerdeführerin will sich insoweit auf eine Textpassage im Beschluss vom 21. September 2016 stützen, die besagt, dass die dem abgelehnten Richter am Oberlandesgericht F. zur Last gelegte Handlungsweise „durch den Akteninhalt und die Stellungnahme nicht nachvollziehbar belegt“ sei, sondern sich als „Unterstellung“ darstelle. Ihre Annahme, mit der Verwendung des Begriffs „Unterstellung“ sei „automatisch der Vorwurf der Lüge assoziiert“, ist unzutreffend. Denn die Feststellung, die dem abgelehnten Richter am Oberlandesgericht F. unterstellte Handlungsweise einer Aktenmanipulation sei durch den Inhalt und die Stellungnahme nicht nachvollziehbar belegt, besagt nicht, die Beschwerdeführerin behaupte der Wahrheit zuwider, der abgelehnte Richter habe die Akten in einer bestimmten Weise manipuliert. Sie besagt vielmehr lediglich, dass sich für eine solche Behauptung in der Akte und Stellungnahme keine Belege finden würden. Ersteres wäre der Vorwurf einer Lüge, Letzteres ist lediglich die Qualifizierung des Vortrags der Beschwerdeführerin als eine Unterstellung im Sinn einer substanzlosen Behauptung. In diesem Zusammenhang ist eine „Unterstellung“ etwas anderes als eine „Lüge“.

(3) Der Vorwurf, Richter am Oberlandesgericht F. habe durch den Erlass eines Beschlusses vom 27. Juli 2016 im Verfahren Az. 33 WF 1355/15 gegen die Wartepflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen (Ablehnungsgesuch vom 3./4. November 2016 sowie 22. Februar 2017), beruht auf der Annahme der Beschwerdeführerin, das vorangegangene Ablehnungsgesuch gegen den Richter sei erst mit der Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses vom 21. Juli 2016 am 28. Juli 2016 einer „Erledigung“ im Sinn des § 47 Abs. 1 ZPO zugeführt worden. Allerdings war die unanfechtbare Entscheidung schon am 21. Juli 2016 erlassen. Es wird die Auffassung vertreten, dass ein abgelehnter Richter bereits mit Erlass der Verwerfungs- bzw. Zurückweisungsentscheidung wieder regulär tätig werden könne (vgl. z. B. Schäfer, NJOZ 2014, 681/682). Außerdem war der Beschluss am 25. Juli 2016 hinausgegeben worden und wurde spätestens damit als gerichtliche Entscheidung existent; vom Zeitpunkt des Existentwerdens an wird ein Beschluss für das erlassende Gericht bindend (vgl. Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 329 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls angenommen werden, der Richter habe sich von dem Ablehnungsgesuch völlig unberührt gezeigt, was u. U. die Besorgnis der Befangenheit hätte begründen können (vgl. dazu BayObLG vom 21. Januar 1988 MDR 1988, 500).

(4) Der Vorwurf, Richter am Oberlandesgericht F. habe einen Wartepflichtverstoß begangen, indem er - nach Eingang des Ablehnungsgesuchs vom 3./4. November 2016 - in der Gerichtsakte Az. 564 F 9827/11 „WV mit Akte“ verfügt habe (Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2017), geht schon deshalb ins Leere, weil die reine Aktenverwaltung durch den abgelehnten Richter von § 47 Abs. 1 ZPO unberührt bleibt (vgl. Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 47 Rn. 5).

(5) Der Vorwurf, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. habe am 19. Januar 2017 gegen die Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem sie auf mündliche Nachfrage gegenüber der Geschäftsstellenbeamtin des 33. Zivilsenats erklärt habe, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin werde eine Verfahrensakte nicht zur Einsichtnahme in seinen Kanzleiräumen überlassen (Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2017), findet schon im eigenen Sachvortrag der Beschwerdeführerin keine Bestätigung. Sie hat in ihrem weiteren Ablehnungsgesuch vom 20. März 2017 vorgetragen, die Geschäftsstellenbeamtin habe am 19. Januar 2017 wegen der Frage der Akteneinsicht sowohl mit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin B. als auch mit der stellvertretenden Vorsitzenden des 33. Zivilsenats, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelehnten Richterin am Oberlandesgericht W., Rücksprache genommen. Es ist somit nicht festzustellen, dass die Entscheidung über die Akteneinsicht durch die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. getroffen wurde. Vielmehr spricht schon der Umstand, dass die Geschäftsstellenbeamtin wegen dieser Frage überhaupt die stellvertretende Vorsitzende kontaktierte, dafür, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B. keine Entscheidung über die Akteneinsicht getroffen hat, da andernfalls kein Grund bestanden hätte, sich an die stellvertretende Vorsitzende zu wenden. Vor diesem Hintergrund geht die Beschwerdeführerin in ihrem Ablehnungsgesuch vom 20. März 2017 selbst davon aus, dass die Ablehnung der Akteneinsicht in den Geschäftsräumen „willkürlich“ durch Richterin am Oberlandesgericht W. erfolgt sei.

(6) Der Vorwurf, Richterin am Oberlandesgericht W. fühle sich in der Beurteilung der Frage, wie die Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung auszulegen sei, offenbar an die Einschätzung eines Präsidiumsmitglieds gebunden und verkenne, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, über die allein das Spruchrichterkollegium zu befinden habe, das über das Ablehnungsgesuch entscheide (Ablehnungsgesuch vom 20. März 2017), ist nicht nachvollziehbar. Bei der Mitteilung der voraussichtlichen Gerichtsbesetzung im Schreiben vom 2. März 2017 handelte es offensichtlich um eine Auskunft auf der Grundlage einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage durch Richterin am Oberlandesgericht W. Dass sich die Richterin dabei an die Einschätzung eines Präsidiumsmitglieds rechtlich gebunden fühlte, ist der Auskunft nicht zu entnehmen. Ebenso wenig kann aus der Erteilung der Auskunft hergeleitet werden, Richterin am Oberlandesgericht W. habe die Entscheidung des Spruchrichterkollegiums hinsichtlich der Frage der Gerichtsbesetzung vorwegnehmen wollen. Ob die rechtliche Einschätzung der Richterin zutreffend war, bedurfte keiner Klärung, da ein Ablehnungsgesuch nach allgemeiner Auffassung nicht in zulässiger Weise auf den Vorwurf falscher Rechtsanwendung gestützt werden kann (vgl. z. B. BVerfG vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ging auch der Vorwurf, Richterin am Oberlandesgericht W. habe eine weitere Anfrage unzutreffend beantwortet und eine Mitnahme von Verfahrensakten in die Kanzlei des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2017 zu Unrecht nicht genehmigt (Ablehnungsgesuch vom 20. März 2017), erkennbar ins Leere.

(7) Der Vorwurf, die dienstliche Stellungnahme des Richters am Oberlandesgericht F. zu einem Ablehnungsgesuch im Verfahren Az. 33 WF 238/17 trage das unzutreffende Datum „22.02.2017“ bedurfte keiner Klärung. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, „Wer falsche Datumsangaben macht, wird auch nicht davor zurückschrecken, falsche Entscheidungen zulasten der Antragsgegnerin zu treffen“ (Ablehnungsgesuch vom 20. März 2017), entbehrt einer sachlichen Grundlage und ist ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen.

bb) Bereits die Zusammenschau der in den Ablehnungsgesuchen vom 3./4. November 2016, 22. Februar und 20. März 2017 vorgebrachten offensichtlich substanzlosen Ablehnungsgründe rechtfertigt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Gesuchen rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgte, nämlich eine Verzögerung der Ausgangsverfahren Az. 564 F 2862/11, 564 F 9827/11, 564 F 11849/14, 564 F 6162/16 und 564 F 6238/16 sowie eine Verhinderung für sie nachteiliger Entscheidungen in den genannten Verfahren. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Ablehnungsgesuche seien einzeln und vor allem in ihrer Zusammenschau offensichtlich unzulässig, ist mit Blick auf die oben dargestellten Umstände des Einzelfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

cc) Die Bewertung der Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich wird durch den vom Oberlandesgericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 22. Juni 2017 (dort Nr. I, Seiten 2 bis 17) dargestellten bisherigen Verlauf der Verfahren Az. 564 F 2862/11, 564 F 9827/11, 564 F 11849/14, 564 F 6162/16 und 564 F 6238/16 zusätzlich bestätigt. Die Verfahrensübersicht belegt, dass die Beschwerdeführerin allein im Verfahren Az. 564 F 9827/11 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht) in mehr als 20 Fällen die zuständigen Richter des Amtsgerichts und in fünf Fällen Richter des Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Sie folgt dabei dem Muster, auch die Richter, die zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche berufen sind, ihrerseits wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit den Ablehnungsgesuchen wird erkennbar das Ziel verfolgt, Entscheidungen, die zu einem von der Beschwerdeführerin nicht gewünschten Ergebnis führen könnten, möglichst zu vermeiden oder hinauszuschieben.

Die Beschwerdeführerin tritt der Richtigkeit der Darstellung der Verfahrensabläufe in Nr. I des Beschlusses vom 22. Juni 2017 (abgesehen vom Hinweis auf Unvollständigkeit) nicht entgegen. Ihr Einwand, das Oberlandesgericht habe in der Bewertung der Verfahrensabläufe bestimmte Gesichtspunkte zu ihrem Nachteil nicht berücksichtigt, dringt nicht durch.

(1) Der Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin in den familiengerichtlichen Verfahren mehrfach Verzögerungsrügen nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhoben hat, wurde vom Oberlandesgericht im Beschluss vom 22. Juni 2017 ausdrücklich berücksichtigt. Die Bewertung des Oberlandesgerichts, die Verzögerungsrügen stünden der Annahme, die Beschwerdeführerin verfolge mit ihren Ablehnungsgesuchen rechtsmissbräuchliche Zwecke, nicht entgegen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

(2) Dass ein Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen eine Richterin am Amtsgericht mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2012 für begründet erklärt wurde (Verfahren Az. 564 F 9827/11), findet in den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2017 ausdrücklich Erwähnung. Ebenso ist in den Gründen ausgeführt, dass das Oberlandesgericht am 21. November 2013 einen Beschluss des Amtsgerichts aufhob, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen wurde (Verfahren Az. 564 F 2862/11). Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Ablehnungsgesuchen, die die Beschwerdeführerin in den folgenden Jahren gestellt hat, und mit Blick auf die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche vom 3./4. November 2016, 22. Februar und 20. März 2017 stellt es keinen Verfassungsverstoß dar, dass das Oberlandesgericht der Entscheidung vom 21. November 2013 und dem Erfolg eines Ablehnungsgesuchs im Jahr 2012 keine ausschlaggebende Bedeutung für die Bewertung der Zulässigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Ablehnungsgesuche beigemessen hat.

(3) Dass sich ein Richter des Amtsgerichts im Verfahren Az. 564 F 2862/11 am

5. Februar 2014 selbst für befangen erklärt hat, ist in den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2017 ebenfalls erwähnt. In der Selbstablehnung hat der Richter ausgeführt, er sehe sich aufgrund der offensichtlichen wiederholten Verzögerungen durch Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin an einer neutralen, fairen und transparenten Verfahrensführung gehindert. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Verschleppungsabsicht zurückweise, werde zulasten des Kindes mit wiederholten Befangenheitsanträgen das Verfahren in ungebührlichem Maß verzögert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht in dieser Selbstablehnung kein Argument gegen die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnungsgesuche gesehen hat.

dd) Die Frage, ob der Justizgewährleistungsanspruch des Vaters - etwa im Wege der Drittwirkung von Grundrechten im Rahmen des Privatrechts (vgl. hierzu Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, vor Art. 98 Rn. 47) oder im Wege des Eingreifens staatlicher Schutzpflichten bei Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Private (vgl. hierzu Lindner, a. a. O., vor Art. 98 Rn. 94) - als weiteres Argument für die Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche herangezogen werden konnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Bewertung des Oberlandesgerichts, die Ablehnungsgesuche seien rechtmissbräuchlich und deshalb unzulässig, hält bereits aus den unter aa) bis cc) genannten Gründen der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

b) Ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als rechtmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 65-VI-17 verursachten notwendigen Auslagen zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG). Einer vollständigen Auslagenerstattung im Verfahren Vf. 65-VI-17 steht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 5. September 2016 erfolglos geblieben ist. Die Verfassungsbeschwerde Vf. 66-VI-17 ist in vollem Umfang erfolglos geblieben, weshalb eine Auslagenerstattung insoweit unterbleibt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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published on 07/08/2017 00:00

Gründe A. Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 44 FamFG ist unbegründet. Die Rüge ist unbegründet, weil das Gericht durch die mit der Rüge angegriffene Entscheidung den Anspru
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published on 06/05/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Richterablehnungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge
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Annotations

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.