Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Juli 2016 - Vf. 1-VII-16

bei uns veröffentlicht am19.07.2016

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand der Popularklage sind Art. 38 und 40 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 22301-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl S. 102) geändert worden ist. Diese Bestimmungen regeln den Umfang der staatlich gewährten Zuschüsse für staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs.

1. Die angegriffenen Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes haben folgenden Wortlaut:

Art. 38

Zuschüsse

(1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs erhält der Schulträger einen Zuschuss (Betriebszuschuss).

(2) Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden Art. 16 Abs. 1, Art. 17 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:

1. An die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag tritt

Art. 40.

2. Der Zuschusssatz beträgt 112 v. H.

(3) 1Die Gewährung von Zuschüssen nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 40 setzt voraus, dass die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist und Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind. 2Wird von einem Träger an Stelle eines bisher geführten staatlich anerkannten Gymnasiums eine Re- alschule errichtet und bleiben Personalbestand und räumliche Unterbrin- gung im Wesentlichen gleich, erhält die Realschule abweichend von Satz 1 Förderung ab der staatlichen Anerkennung.

Art. 40

Versorgungszuschüsse

1. Der Schulträger erhält für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für seine Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss. 2Der Versorgungsaufwand beträgt 25 v. H. des Lehrpersonalaufwands, der in entsprechender Anwendung von Art. 17 ermittelt wird; bei der Berechnung der Bezüge (Art. 17 Abs. 1 Satz 4) wird kein Versorgungszuschlag zugrunde gelegt. 3Der Zuschusssatz beträgt im Jahr 2006 7 v. H.; er steigt ab dem Jahr 2007 jährlich um 6,5 v. H. bis zum Erreichen eines Zuschusssatzes von 72 v. H. im Jahr 2016. 4Der Versorgungszuschuss ist der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen im Vorjahr begrenzt; diese sind vom Schulträger mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen.

Weitere Regelungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, auf die die angegriffenen Vorschriften verweisen, lauten wie folgt:

Art. 16

Lehrpersonalzuschüsse

(1) 1Der Staat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). 2Der Zuschuss wird für das

Haushaltsjahr gewährt. 3Wird eine Schule errichtet oder aufgelöst, so wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt.

Art. 17

Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs

(1) 1Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v. H. des Lehrpersonalaufwands. 2Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. 3Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. 4Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v. H. aus diesen Bezügen.

(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.

A:

Gymnasien und Kollegs

Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd)

LWStd für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. für Schüler der Kollegs

Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. Schüler der Kollegs

je Schüler ... LWStd

für die ersten ... Schüler

LWStd

0 bis 100

1,50

101 bis 200

1,45

100

150

201 bis 300

1,40

200

295

301 bis 400

1,35

300

435

401 bis 500

1,30

400

570

501 bis 600

1,25

500

700

601 bis 700

1,20

600

825

701 bis 800

1,20

700

945

801 bis 900

1,20

800

1065

901 bis 1000

1,15

900

1185

ab 1001

1,15

1000

1300

Zuschlag Musik:

0,25 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums bzw. in der musischen Ausbildungsrichtung

Kollegstufenzuschlag:

Kollegstufenzuschlag für die Jahrgangsstufen 12 und 13

je Schüler ... LWStd

für die ersten ... Schüler

LWStd

0 bis 40

0,80

41 bis 90

0,60

40

32

91 bis 140

0,50

90

62

ab 141

0,45

140

87

B:

Realschulen Berechnung

Lehrerwochenstunden (LWSt)

Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten ... Schüler

LWStd

0 bis 100

1,40

101 bis 200

1,35

100

140

201 bis 300

1,30

200

275

301 bis 400

1,25

300

405

401 bis 500

1,20

400

530

501 bis 600

1,20

500

650

601 bis 700

1,20

600

770

701 bis 800

1,15

700

890

ab 801

1,15

800

1005

C:

Abendgymnasien

Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten

... Schüler

LWStd

0 bis 25

1,50

26 bis 50

1,40

25

38

51 bis 75

1,30

50

73

76 bis 100

1,20

75

106

ab 101

1,20

100

136

D:

Abendrealschulen

Schüler

je Schüler … LWStd

für die ersten ... Schüler

LWStd

0 bis 25

1,40

26 bis 50

1,30

25

35

51 bis 75

1,20

50

68

76 bis 100

1,10

75

98

ab 101

1,10

100

126

(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

(4) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils vier Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrerrelation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wesentlich verändert hat.

2. Staatlich anerkannt werden private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen (sog. Ersatzschulen gemäß Art. 91 BayEUG) und die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Sie sind Schulen in freier Trägerschaft und erfüllen als private Schulen die Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern (Art. 90 Satz 1 BayEUG). Dem jeweiligen Träger der Ersatzschule obliegen die gesamten Kosten des Personalaufwands im Sinn des Art. 2 BaySchFG ebenso wie die des Schulaufwands im Sinn des Art. 3 BaySchFG (Art. 28 BaySchFG), wozu auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler, für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 30 a Abs. 6 Satz 1 BayEUG gehören (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG). Der Staat fördert die (privaten) Ersatzschulen auf Antrag des Schulträgers nach Maßgabe der Art. 29 bis 47 BaySchFG.

II.

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Schulträgerin eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums, deren Anträge auf ergänzende Bezuschussung für den aus der inklusiven Beschulung resultierenden sächlichen und personellen Mehraufwand wiederholt abgelehnt wurden. Gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 3 K 13.4787 und M 3 K 12.4978 und den die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2015 Az. 7 ZB 15.768, 7 ZB 15.783 hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde erhoben, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens Vf. 80-VI-15 ist.

Mit der gleichzeitig erhobenen Popularklage rügt sie, Art. 38 und 40 BaySchFG schränkten die Rechte aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 134 und 118 Abs. 1 BV verfassungswidrig ein.

1. Die angegriffenen Regelungen seien mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht zu vereinbaren, da ein offensichtlicher Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht vorliege. Ein solcher Verstoß ergebe sich insbesondere aus der Nichtbeachtung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Landesgesetzgeber komme seinem Sicherstellungsauftrag aus Art. 24 UN-BRK (Bildung) nicht nach, da er im Rahmen der Schulfinanzierung keine Maßnahmen dafür vorgesehen habe, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu integrativem, hochwertigem und unentgeltlichem Unterricht erhielten. Bei der Verpflichtung aus Art. 24 Abs. 2 UN-BRK handle es sich nicht um eine bloße Handlungsempfehlung.

2. Unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Antragstellerin ferner einen Verstoß gegen Art. 134 BV. Sowohl in Bezug auf den Schultyp „Privatschule“ als auch im Besonderen in Bezug auf den Schultyp „Ersatzschule, die inklusiven Unterricht anbietet“ sei das Existenzminimum des Schultyps kurz- bis mittelfristig nicht mehr gewährleistet. Bei der finanziellen Förderung der Privatschulen verletze der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn er der verfassungsrechtlichen Forderung nach einer transparenten und begründeten Einstellung von in die Bezuschussung einfließenden Einzelposten nicht nachkomme. Ebenso wenig wie es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sei, die Kosten für die Beschaffung von Schulräumen unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107 ff.), sei es verfassungsgemäß, die Kosten für inklusiven Unterricht der allgemeinbildenden Privatschulen außer Betracht zu lassen. Art. 118 a BV verlange, dass Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt würden. Da die finanzielle Lage der öffentliche Bildungsaufgaben wahrnehmenden Ersatzschulen durch den Zwang mitbestimmt werde, auch in Bezug auf den inklusiven Unterricht nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückzustehen, handle es sich bei der geforderten Finanzhilfe um den existenzsichernden Beitrag, der zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 GG erforderlich sei.

3. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) liege darin, dass Privatschulen, die inklusiven Unterricht durchführten, anders behandelt würden als öffentliche Schulen. Insbesondere sei Privatschulen die Entwicklung eines offiziellen Schulprofils „Inklusion“ gemäß Art. 30 b BayEUG nicht zugänglich. Dies sei nicht zu rechtfertigen, da Inklusion gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG Aufgabe aller Schulen sei und Privatschulen auch aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 AGG) keine Berechtigung hätten, Schüler und Schülerinnen mit dem Argument, sie seien behindert, abzulehnen.

III.

1. Der Bayerische Landtag beantragt die Abweisung der Popularklage als unbegründet.

2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage ebenfalls für unbegründet.

Der Bezuschussung von Trägern staatlich anerkannter Gymnasien sowie Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs lägen seit der Gesetzesänderung im Jahr 2003 schülerzahlbasierte pauschalierte Berechnungen zugrunde. Maßgeblich seien die Zahl der förderfähigen Lehrerwochenstunden und die pauschalen, an den entsprechenden Bezügen eines staatlichen Beamten orientierten Kosten einer Lehrerpersonalstunde. Mit der Einführung dieser pauschalierten Finanzierungssystematik seien die insgesamt für die Finanzierung der privaten Gymnasien zur Verfügung stehenden Mittel nicht gekürzt, sondern sogar erhöht worden.

a) Ein Verstoß gegen die nach Art. 134 BV gewährleistete Privatschulfreiheit liege nicht vor. Diese werde erst tangiert, wenn die staatliche Förderung in ihrer Gesamtschau nicht ausreiche, das private Schulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen. Eine Ersatzschule, die inklusiven Unterricht anbiete, stelle im Hinblick auf die Verpflichtung aller Schulen gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG keinen eigenen Schultyp im Sinn einer etwaigen Untergruppe der Bestandsgarantie des Ersatzschulwesens dar. Eine Bestandsbedrohung des Ersatzschulwesens sei derzeit nicht erkennbar, nachdem 23 Neugründungen von Realschulen, Gymnasien und Freien Waldorfschulen seit 2008 nur eine Schulschließung im selben Zeitraum gegenüberstehe.

b) Das bestehende Schulfinanzierungssystem verstoße nicht gegen die Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 118 BV. Inklusionsbedingter Mehraufwand sei in der Finanzierung des Personal- und Sachaufwands privater Gymnasien entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen, auf den sich die Betriebszuschüsse bezögen, gehörten seit 1994 auch die Aufwendungen für Schüler mit Behinderungen und für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Vor der Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung sei der inklusionsbedingte Aufwand durch Mehrfachzählung von behinderten Schülern bei der Ermittlung der zuschussfähigen Klassen berücksichtigt worden. Bei der Umstellung der Finanzierung im Jahr 2003 auf die heutige pauschalierte Regelung sei der inklusionsbedingte Aufwand einbezogen worden, weil die auf Grundlage der Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel höher seien als die zuvor erfolgten Zuwendungen inklusive der inklusionsbedingten Mehrfachzählung. Zudem bestehe in Form des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) ein ergänzendes Instrument zur Abdeckung eines etwaigen Mehrbedarfs.

Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich keine Verpflichtung, private Schulen in der Finanzierung öffentlichen Schulen zu 100% gleichzustellen. Bei der Ausgestaltung der Pauschalen sei auch eine geringere als die durchschnittliche Kostendeckung denkbar, weil die Privatschulträger sich systembedingt zumindest teilweise selbst finanzierten und die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Schulbetriebs selbst legten. Dieser maßgebliche Unterschied rechtfertige es, dass für die staatlichen Gymnasien anders als für private Gymnasien in geringem Umfang zusätzliche Budgetstunden für inklusiven Unterricht zur Verfügung stünden.

Aus der fehlenden Anwendbarkeit des Art. 30 b BayEUG zur Wahl eines Schulprofils „Inklusion“ im Privatschulbereich ergebe sich keine Diskriminierung. Mit der Profilwahl seien keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Eine Privatschule sei auch ohne vergleichbare gesetzliche Regelung zum Schulprofil berechtigt, sich entsprechend auszurichten.

c) Die angegriffenen Vorschriften genügten auch den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 BV). Denn die inklusive Beschulung werde sowohl im staatlichen als auch privaten Schulbereich umfassend gewährleistet. Ein rechtsstaatswidriges Unterlassen des Gesetzgebers aufgrund einer nicht erfolgten Anpassung der gesetzlichen Finanzierung privater Schulen nach der Verankerung der Inklusion als Aufgabe aller Schulen sei nicht zu konstatieren. Eine evidente Existenzgefährdung des Privatschulwesens sei nicht ersichtlich.

Die Regelungen der Behindertenrechtskonvention und die zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen enthielten nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur Zielvorgaben für die Integration behinderter Menschen in das staatliche Schulsystem, aber keine Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen, auch nicht zu konkreten Fördermaßnahmen hinsichtlich der Aufwendungen privater Schulträger für inklusiven Unterricht.

IV.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Als juristische Person des Privatrechts gemäß § 4 Satz 2, § 13 GmbHG ist die Antragstellerin antragsberechtigt (vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/4).

2. Die Antragstellerin hat mit der von ihr näher ausgeführten Rechtsauffassung, das in Art. 134 Abs. 1, 2 BV verankerte Grundrecht der Privatschulfreiheit (VerfGH vom 7.7.2009 VerfGHE 62, 121/131 m. w. N.) sei verletzt, das aus ihrer Sicht bestehende Regelungsdefizit in Art. 38 und 40 BaySchFG in substanziierter Weise angegriffen. Sie macht geltend, das in Art. 134 Abs. 2 BV enthaltene Schutz- und Fördergebot verpflichte den Staat, dafür Sorge zu tragen, dass der zum Standard öffentlicher Schulen gehörende inklusive Unterricht auch von Privatschulen angeboten und finanziell getragen werden könne. Ebenso ist die Rüge, die fehlende Berücksichtigung inklusionsbedingter Mehraufwendungen verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV), in zulässiger Weise erhoben. Die weitere als verletzt gerügte Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verbürgt dagegen kein Grundrecht (VerfGH vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/15 f.). Ist jedoch die Popularklage in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/16).

V.

Die Popularklage ist unbegründet. Art. 38 und 40 BaySchFG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Um feststellen zu können, ob die angefochtenen Regelungen den Inhalt haben, den die Antragstellerin als verfassungswidrig beanstandet, hat sie der Verfassungsgerichtshof auszulegen und ihren einfachrechtlichen Anwendungs- und Wirkungsbereich zu ermitteln. Erst nach Feststellung des konkreten Norminhalts kann beurteilt werden, ob die Vorschriften mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind oder nicht (VerfGH vom 17.3.2004 VerfGHE 57, 30/34; vom 30.1.2006 VerfGHE 59, 23/24). Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (VerfGH vom 14.7.1994 VerfGHE 47, 165/171 m. w. N.).

Art. 38 und 40 BaySchFG regeln, in welcher Höhe die Träger staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs Zuschüsse für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand sowie den Versorgungsaufwand erhalten; zum Schulaufwand gehören gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG auch die inklusionsbedingten Aufwendungen. Art. 38 Abs. 2, Art. 40 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BaySchFG bestimmen im Hinblick auf diese in freier Trägerschaft betriebenen Schulen Bemessungsgrundlage, Berechnungssystem und Stichtag der maßgebenden Verhältnisse für die Betriebs- und Versorgungszuschüsse. Allein der Lehrpersonalaufwand nach Maßgabe bestimmter Parameter des Gehalts einer staatlichen Lehrkraft dient als Bemessungsgrundlage (Wachsmuth in Dirnaichner/Wachsmuth, Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen/Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz, Art. 38 BaySchFG Anm. 1, 3). Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der Tabellen in Art. 17 Abs. 2 BaySchFG ermittelt. Diese gehen von einem Lehrpersonalaufwand aus, der sich an einer SchülerLehrer-Relation und an der Schulgröße orientiert (Wachsmuth, a. a. O., Art. 17 BaySchFG Anm. 2). Ob einzelne Schüler wegen inklusiver Beschulung einen Mehraufwand erfordern, findet keine Berücksichtigung. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung der Regelungen des Schulfinanzierungsrechts (Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Gesetze vom 24. März 2003, GVBl S. 262) das Ziel verfolgte, die Berechnung der Lehrpersonal- bzw. Betriebszuschüsse für kommunale bzw. private Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs nach dem Wegfall der staatlichen Klassenbildungsrichtlinien anzupassen und die Berechnung der Betriebszuschüsse für diese Schularten zu vereinfachen (LT-Drs. 14/9152 S. 2 f.). Gleichzeitig wurde Art. 39 BaySchFG a. F. aufgehoben, der einen Ausgleich für den durch Zuschüsse nach Art. 38 BaySchFG a. F. nicht gedeckten Personal- und Schulaufwand vorgesehen hatte. Mit dem Zuschlag der Finanzmasse des Ausgleichsbetrags zum Betriebszuschuss (LT-Drs. 14/9152 S. 27) ist deutlich geworden, dass Art. 38 und 40 BaySchFG keine Rechtsgrundlage für Sonderbedarf bieten.

2. Art. 38 und 40 BaySchFG verstoßen nicht gegen die in Art. 134 Abs. 1, 2 BV gewährleistete Privatschulfreiheit.

a) Art. 134 Abs. 1 und 2 BV verbürgen ebenso wie Art. 7 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf die Errichtung und den Betrieb von Privatschulen. Damit ist zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution verbunden, welche den Privatschulen eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Dem Staat ist deshalb die Verpflichtung auferlegt, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt, sondern seine eigenständige Bedeutung neben dem öffentlichen Schulwesen entfalten kann. Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 VerfGHE 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGHE 62, 121/131; BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/61 ff.; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115; vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83). Eine staatliche Förderung des Privatschulwesens ist unabdingbar, weil die privaten Ersatzschulträger andernfalls nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft sämtliche in Art. 134 Abs. 2 BV, Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die dort aufgestellten Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Lehrzielen und Einrichtungen sowie die genügende Sicherung von Ausbildung, wirtschaftlicher und rechtlicher Stellung der Lehrer, zu erfüllen.

Bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; dabei können die jeweiligen Haushaltsgegebenheiten nicht außer Betracht bleiben (VerfGH vom 7.11.1984 VerfGHE 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/68 f.; 90, 107/116; 112, 74/84 f.). Weder aus Art. 134 BV noch aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107/117). Zur Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre (VerfGHE 62, 121/132; BVerfGE 112, 74/84). Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die fehlende ausdrückliche Berücksichtigung der Kosten für inklusionsbedingten Mehraufwand in Art. 38 und 40 BaySchFG gegen Art. 134 BV verstößt. Voraussetzung hierfür wäre eine evidente Gefährdung des Ersatzschulwesens, die bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ausgeschlossen erscheint.

aa) Soweit die Antragstellerin geltend macht, sowohl in Bezug auf den Schultyp „Privatschule“ als auch im Besonderen in Bezug auf den Schultyp „Ersatzschule, die inklusiven Unterricht anbietet“, sei das Existenzminimum kurz- bis mittelfristig nicht gewährleistet, ist der Differenzierung nach dem Schultyp nicht zu folgen. Die Bestandsgarantie des Art. 134 BV unterscheidet nicht nach unterschiedlichen Typen von Ersatzschulen. Zudem ist inklusiver Unterricht gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG Aufgabe aller Schulen. Keinesfalls genießt die einzelne Ersatzschule mit spezieller Ausrichtung Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer -nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107/118; 112, 74/84). Ebenso verhält es sich, wenn die gewählte Ausrichtung im Einzelfall mit der staatlichen Förderung nicht in Einklang zu bringen ist.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass das Privatschulwesen als Institution infolge der alle Schulen betreffenden Erweiterung des Aufgabenspektrums durch Art. 2 Abs. 2 BayEUG in seiner Existenz gefährdet wäre, sind nicht ersichtlich. Als Beleg hierfür nennt die Antragstellerin lediglich das drohende eigene finanzielle Defizit. Dem steht jedoch entgegen, dass nach den Darlegungen der Staatsregierung den 23 Neugründungen privater Realschulen, Gymnasien und Freier Waldorfschulen in den letzten acht Jahren nur eine Schulschließung im selben Zeitraum gegenübersteht. Dies belegt, dass angesichts der staatlichen Förderung von einer positiven Entwicklung des Privatschulwesens und keinesfalls von dessen Bestandsgefährdung auszugehen ist.

Die Ausgestaltung der staatlichen Förderung gewährleistet, dass zumindest ein Teil der durch inklusive Beschulung zu erwartenden Mehraufwendungen ausgeglichen wird. Die seit 2003 auf der Grundlage der Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel sind höher als die zuvor gewährten Zuwendungen, die den inklusionsbedingten Aufwand durch Mehrfachzählung von behinderten Schülern bei der Ermittlung der zuschussfähigen Klassen berücksichtigt hatten. Notwendige Baumaßnahmen können darüber hinaus gemäß Art. 43 BaySchFG gefördert werden. Zudem besteht in Form der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD), die die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterstützen (Art. 21 BayEUG), ein ergänzendes Instrument, um etwaigen Mehrbedarf aufzufangen, auf das in der Praxis auch die Ersatzschulen zurückgreifen können. Durch Art. 17 Abs. 4 BaySchFG, auf den Art. 38 Abs. 2 BaySchFG verweist, ist sichergestellt, dass die den Betriebs- und Versorgungszuschüssen zugrunde liegenden Tabellen in Art. 17 Abs. 2 BaySchFG angepasst werden, wenn sich die Schüler-Lehrer-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wesentlich verändert hat. Auch auf diesem Weg ist gegebenenfalls zusätzlicher inklusionsbedingter Personalaufwand zu berücksichtigen.

c) Im Hinblick auf das Prinzip des prozeduralen Grundrechtsschutzes, das nach Ansicht der Antragstellerin eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten in die Zuschussberechnung erfordert, ergibt sich ebenso wenig ein Verstoß gegen Art. 134 BV.

aa) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. In besonderen Fällen können darüber hinaus aber prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte, die staatliche Leistungen betreffen, keine quantifizierbaren Vorgaben zur Umsetzung der sich aus ihnen ergebenden Gestaltungsdirektiven enthalten. Dann bedarf es einer verfahrensmäßigen Absicherung, damit der materielle Gehalt der verfassungsrechtlichen Regelung zum Tragen kommt (vgl. VerfGH vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/219 f. zum verfassungsrechtlich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung; BVerfG vom 14.2.2012 BVerfGE 130, 263/301 f. zum grundrechtsgleichen Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation bei der Professorenbesoldung; vom 9.2.2010 BVerfGE 125, 175/226 zur Bestimmung des unmittelbar verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum).

bb) Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob diese Grundsätze auf die staatliche Förderung der Privatschulen übertragbar sind. Über die bloße Bestandssicherung für die Privatschule als Institution hinaus ergibt sich aus Art. 134 BV - wie bereits dargelegt (vgl. oben a) - weder ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe noch ein Bestandsschutz der einzelnen Ersatzschule. Damit geht einher, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zusteht. Insbesondere ist er nicht gehindert, den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten zu erstatten und diesen -wie in Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG geschehen - so zu wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (BVerfGE 90, 128/144). Der Staat ist im Übrigen zur Förderung des Ersatzschulwesens nur im Rahmen dessen verpflichtet, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Er bleibt insbesondere befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (BVerfGE 112, 74/84 f.).

cc) Selbst wenn aber das Erfordernis eines prozeduralen Grundrechtsschutzes zur Sicherung der Wirksamkeit der in der Privatschulfreiheit enthaltenen Förderpflicht zu bejahen wäre (vgl. VerfGH Sachsen vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 - juris Rn. 121 ff. m. w. N.), ergäbe sich aus Art. 38 und 40 BaySchFG kein relevantes Defizit. Abgesehen davon, dass die Betriebs- und Versorgungszuschüsse im Hinblick auf die bereits genannten weiteren Förderhilfen nicht isoliert betrachtet werden können, ist ihr Regelungsgehalt transparent und sachbezogen. Die Bezuschussung stützt sich auf schülerzahlbasierte pauschalierte Berechnungen, die hinsichtlich der Personalkosten die typisierten Verhältnisse einer vergleichbaren öffentlichen Schule zum Maßstab nehmen. Nach der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom 24. März 2003 (GVBl S. 262) liegt den Tabellen des maßgeblichen Art. 17 Abs. 2 BaySchFG die Annahme eines Lehrpersonalaufwands zugrunde, der sich an dem für die bis 2003 anerkannten Klassen mit dem damaligen Betreuungsfaktor (1,54 Lehrer je Klasse) orientiert (Wachsmuth, a. a. O., Art. 17 BaySchFG Anm. 2). Art. 17 Abs. 4 sieht eine Anpassung der Tabellen vor, wenn sich die Schüler-Lehrer-Relation und damit die Betreuungsverhältnisse an staatlichen Schulen wesentlich verändern. Die vorgesehene Budgetierungsformel ermöglicht es den einzelnen Schulträgern zu berechnen, welche Zuschüsse sie zu erwarten haben, und ihre Finanzplanung danach auszurichten (LT-Drs. 14/9152 S. 26). Die Pauschalierung ist somit von sachlichen Erwägungen getragen, ihre Aktualität mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Bezüge eines staatlichen Beamten garantiert und ihre Sachgerechtigkeit über Art. 17 Abs. 4 BaySchFG unter Beobachtung.

3. Die Regelung der Schulfinanzierung in Art. 38 und 40 BaySchFG verstößt nicht gegen Art. 132 BV.

a) Art. 132 BV normiert, nach welchen Gesichtspunkten die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule erfolgt. Dabei darf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern nicht maßgebend sein (vgl. auch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Die Erziehungsberechtigten haben vielmehr die Möglichkeit, unter den vorhandenen Schulen je nach den Anlagen, der Neigung und den Leistungen der Kinder die Wahl zu treffen. Art. 132 BV begründet aber kein verfassungsmäßiges Recht auf Aufnahme - geschweige dann auf unentgeltliche Aufnahme - in private Schulen, sondern wendet sich ausschließlich gegen ein Bildungsmonopol für die Kinder von Eltern in wirtschaftlich oder sozial günstiger Stellung (VerfGH vom 26.3.1959 VerfGHE 12, 21/33).

b) Auch aus einem möglicherweise inklusionsbedingten Anstieg des Schulgeldes ergibt sich die von der Antragstellerin geforderte staatliche Förderpflicht nicht. Bei welcher Höhe des Schulgeldes ein Verstoß gegen das Verbot der Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern anzunehmen wäre, ist verfassungsgerichtlich bislang nicht geklärt (vgl. BVerfGE 75, 40/64). Auch im vorliegenden Verfahren besteht keine Notwendigkeit, diese Frage näher zu prüfen. Sollten einzelne Privatschulträger ein überhöhtes Schulgeld verlangen, dann hätte dies nicht zur Konsequenz, dass die staatliche Förderung angehoben werden müsste, sondern dass den betreffenden Privatschulbetreibern die Genehmigung zu versagen bzw. zu entziehen wäre. Wie bereits ausgeführt, würde gesetzgeberischer Handlungsbedarf erst entstehen, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre, wobei es dann aber wiederum im Ermessen des Gesetzgebers stünde, auf welche Art und Weise er seine Schutzpflicht erfüllt (vgl. VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/177). Es fehlt aber bereits an einer offensichtlichen Existenzbedrohung der Institution Privatschule.

4. Das bestehende Schulfinanzierungssystem verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV.

a) Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 167/171 m. w. N.).

b) Die Anwendung dieser Kriterien ergibt keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV.

aa) Eine unzulässige Ungleichbehandlung ist nicht schon deshalb gegeben, weil Privatschulen trotz gleicher Verpflichtung zur inklusiven Beschulung gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG keine Möglichkeit der Beantragung von Budget- und Anrechnungsstunden haben, wie dies öffentlichen Schulen gegenüber dem Freistaat Bayern als Schulaufwandsträger offensteht (vgl. Dirnaichner in Dirnaichner/Wachsmuth, a. a. O., Art. 2 BayEUG Anm. 4.11 „Weitere Strukturen zur Umsetzung von Inklusion“). Zwar schuldet der Staat einen Ausgleich für die von der Verfassung im Hinblick auf den Betrieb von Privatschulen geforderte Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen (Art. 134 Abs. 2 BV), zu der das Angebot der inklusiven Beschulung gehört. Aus dem Wesen der Privatschulfreiheit folgt aber auch, dass die Privatschulträger sich selbst finanziell zu engagieren und die wirtschaftlichen Grundlagen für den Schulbetrieb zu legen haben. Zu einer vollen Kostenübernahme ist der Staat nicht verpflichtet (VerfGHE 62, 121/132). Über das verfassungsrechtliche Gebot hinaus, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten, ist der Staat nicht gehalten, private Schulen in der Finanzierung öffentlichen Schulen in vollem Umfang gleichzustellen. In welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommen will, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40/66 ff.). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn sich der Gesetzgeber zur Vereinfachung und besseren Berechenbarkeit der Förderung für eine pauschalierte Ausgestaltung entscheidet und daneben für eine Sonderbedarfsberechnung, die den angestrebten Zielen widerspräche, keinen Raum gibt. Zudem steht in Form der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ergänzend ein Instrument zur teilweisen Abdeckung eines etwaigen Mehrbedarfs zur Verfügung.

bb) Eine unzulässige Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass Art. 30 b BayEUG auf den Privatschulbereich keine Anwendung findet. Die Wahl eines Schulprofils „Inklusion“ verdeutlicht eine programmatische Ausgestaltung im staatlichen Schulbereich. Art. 30 b BayEUG stärkt die Eigenverantwortlichkeit der Schule und unterstreicht den Ansatz, die gesamte Schule im Blick zu haben. Es obliegt der Schule - unter Einbeziehung der Lehrkräfte für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiterer Fachkräfte -, die zur Verfügung stehenden Ressourcen jeweils entsprechend den Gegebenheiten und Notwendigkeiten bestmöglich einzusetzen (Dirnaichner, a. a. O., Art. 30 b BayEUG Anm. 4). Anders als die staatlichen Schulen sind die Privatschulen grundsätzlich frei, ihr eigenes pädagogisches Profil zu entwickeln. Auch ohne vergleichbare gesetzliche Regelung ist eine Privatschule berechtigt, sich entsprechend dem in Art. 30 b BayEUG entworfenen Schulprofil auszurichten. Aus Art. 118 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass einer Privatschule für die Entwicklung eines speziellen Profils finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, zumal die Profilwahl für die öffentliche Schule mit keinen zusätzlichen finanziellen Zuwendungen verbunden ist (Dirnaichner, a. a. O., Art. 30 b BayEUG Anm. 5 „Schulaufwand“).

5. Aus Art. 118 a BV ergeben sich keine über Art. 38, 40 BaySchFG hinausgehenden staatlichen Pflichten zur Finanzierung des Personal- und Schulaufwands.

a) Art. 118 a BV verbietet eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Für den Bereich des Schulwesens wird die weitgehende Entscheidungsfreiheit der Länder nicht nur durch das Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen (Art. 2 Abs. 1 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) beschränkt. Auch das Art. 118 a Satz 1 BV entsprechende Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG setzt - unabhängig von der Frage, ob sich aus diesem Grundrecht originäre Leistungsansprüche herleiten lassen - Grenzen. Insbesondere tragen der Staat und die Schulgesetzgeber der Länder für behinderte Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung. Der Staat ist grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (BVerfG vom 8.10.1997 BVerfGE 96, 288/304). Zusätzlich zum subjektiven grundrechtlichen Abwehrrecht des Art. 118 a Satz 1 BV gegen Diskriminierung aufgrund von Behinderungen (Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 118 a Rn. 7 m. w. N.) verlangt Art. 118 a Satz 2 BV als Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 118 a Rn. 2), dass der Staat sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung einsetzt.

b) Bei der Ausgestaltung des Regelungskonzepts zur Unterrichtung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungsspielraum; zudem besteht der Vorbehalt des tatsächlich Machbaren und des finanziell Vertretbaren. Daher kann der Gesetzgeber von der Einführung bzw. Unterstützung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint. Entscheidend ist, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen (BVerfGE 96, 288/305 f.). Angesichts der im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen getroffenen Regelungen ergeben sich insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bereits seit 1. August 1994 (vgl. Art. 18 b BayEUG i. d. F. des Gesetzes vom 25. Juni 1994, GVBl S. 478) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher zu verbessern und diese nicht nur im Rahmen der Sonderschulen (später: Förderschulen), sondern - soweit möglich - auch im Rahmen der allgemeinen Schulen zu leisten. Mit dem Änderungsgesetz vom 24. März 2003 (GVBl S. 262) verstärkte er seine Bemühungen u. a. durch die Weiterentwicklung der Mobilen Sonderpädagogischen Förderung (vgl. hierzu LT-Drs. 14/9152 S. 3) und die Verpflichtung aller Schulen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten (vgl. Begründung zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayEUG a. F., LT-Drs. 14/9152 S. 20). Aufgrund des weiteren Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313) ist der inklusive Unterricht nunmehr Aufgabe aller öffentlichen und privaten Schulen (Art. 2 Abs. 2 BayEUG). Nähere Regelungen hierzu enthalten insbesondere Art. 30 a (Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen), Art. 30 b (Inklusive Schule) und Art. 41 BayEUG (Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf). Sie verfolgen das Ziel, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf individuell zu fördern, zu bilden und zu erziehen sowie für die Teilhabe in Gesellschaft und am Arbeitsleben zu befähigen.

In der Zusammenschau sind damit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, um eine gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülerinnen und Schülern mit nichtbehinderten zu ermöglichen. Darüber hinaus kann dem Art. 118 a BV ein grundrechtlicher Anspruch auf bestimmte Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa auf volle Übernahme der den Privatschulen aufgrund der Inklusion entstehenden Mehraufwendungen, nicht entnommen werden (Lindner, a. a. O., Art. 118 a Rn. 2, 9).

6. Die angegriffenen Bestimmungen sind mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) vereinbar. Im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK), dem der Bund mit Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) zugestimmt hat und dem auch die Europäische Gemeinschaft als Rechtsvorgängerin der Europäischen Union beigetreten ist, liegen keine Verstöße gegen höherrangiges Recht vor, die als Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV zur Verfassungswidrigkeit führen würden.

a) Im Popularklageverfahren ist allein die Bayerische Verfassung Prüfungsmaßstab. Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob der bayerische Gesetzgeber höherrangiges Bundesrecht verletzt hat, nur am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung überprüfen. Dieses erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist. Nur eine besonders krasse Verletzung höherrangigen Rechts könnte somit dazu führen, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV anzunehmen (VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/111 m. w. N.). Ob nach diesen Grundsätzen auch Vorschriften des Europäischen Unionsrechts mittelbar in einem Popularklageverfahren Bedeutung erlangen können, hat der Verfassungsgerichtshof bislang offengelassen (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/266 m. w. N.; VerfGHE 66, 101/113).

b) Dies bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso wenig muss darüber befunden werden, ob Art. 24 UN-BRK, der die Bildung und damit die Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG betrifft, überhaupt den Rang von Bundes- (vgl. VGH BW vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - juris Rn. 43 ff.; BayVGH vom 4.9.2015 BayVBl 2016, 129 Rn. 14) bzw. Europäischem Recht (vgl. Art. 165 Abs. 1 AEUV sowie Denkschrift der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention, BT-Drs. 16/10808 S. 45/46) einnehmen kann. Denn angesichts der im Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313) enthaltenen Änderungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen kann jedenfalls kein Verstoß der mit der Popularklage angegriffenen Regelungen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention festgestellt werden.

aa) In Art. 24 UN-BRK haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, sondern dass ihnen innerhalb dieses Systems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Art. 4 Abs. 2 UN-BRK geht davon aus, dass die Umsetzung der Inklusion ein längerfristiger, schrittweiser Prozess ist. Für die schulische Bildung begründet Art. 24 UN-BRK damit eine staatliche Verpflichtung, die dem Vorbehalt der progressiven Realisierung im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des jeweiligen Vertragsstaats unterliegt. Der Haushaltsvorbehalt ergibt sich aus Art. 2 UN-BRK, wonach die für Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 24 UN-BRK zu ergreifenden angemessenen Vorkehrungen keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung für den Vertragsstaat darstellen dürfen.

Das zentrale Anliegen des Art. 24 UN-BRK wurde in der zum 1. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 2 Abs. 2 BayEUG, wonach inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, sowie u. a. in den weiteren Regelungen der Art. 30 a und 30 b BayEUG aufgegriffen (vgl. oben 5. b). Der bayerische Landesgesetzgeber ist damit der in der Konvention enthaltenen Verpflichtung nachgekommen, gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen und dafür die notwendige Unterstützung zu leisten (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 1 ff.).

bb) Ein rechtsstaatswidriges Defizit der mit der Popularklage angegriffenen Vorschriften der Art. 38 und 40 BaySchFG kann im Übrigen schon deshalb nicht festgestellt werden, weil Art. 24 UN-BRK keine Verpflichtung zu konkreten Fördermaßnahmen hinsichtlich der Aufwendungen privater Schulträger für inklusiven Unterricht enthält. Auch aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ergibt sich kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen zur Schaffung optimaler Bedingungen für die Integration Behinderter.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Juli 2016 - Vf. 1-VII-16

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 2 Anwendungsbereich


(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot


(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuld

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 4 Firma


Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Be

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Juli 2016 - Vf. 1-VII-16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2014 - M 3 K 12.4978

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Schulträgeri

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Nov. 2012 - 9 S 1833/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 6 K 1535/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Referenzen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Schulträgerin eines staatlich anerkannten ...

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 auf 1.104.520,00 € festgesetzt, mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Versorgungszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 auf 113.410,70 € festgesetzt

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2013, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 (Betriebszuschüsse) und vom 16. Oktober 2012 (Versorgungszuschuss) aufzuheben und im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit Anmeldung als Ersatzschule und Geltendmachung des Aufwands einen Antrag auf Gewährung von Betriebszuschüssen und eines Versorgungszuschusses für das Haushaltsjahr 2012 gestellt, der auch den Aufwand für die Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts betroffen habe.

Dieser zusätzliche Aufwand der Klägerin, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe, umfasse im Haushaltsjahr 2012 € 402.807,43. Zusätzlicher Aufwand für die Leitung und Verwaltung der Schule entstehe insbesondere dadurch, dass die Vorgespräche bzw. Aufnahmegespräche für Schüler mit besonderem Förderbedarf besonders ausführlich und meist auch mehrfach geführt werden müssten, da die Aufnahme meist mit großer Vorlaufzeit erfolge. Zudem müssten an den Aufnahmegesprächen nicht nur die pädagogische Leitung sondern auch die Lehrkräfte mit Sonderfunktion und die Sozialpädagogen beteiligt werden. Auch im Schulalltag erforderten Schüler mit besonderem Förderbedarf größeren Verwaltungs- und Organisationsaufwand. Der zusätzliche Aufwand belaufe sich auf ca. 15% der Gesamtausgaben von € 2,839 Mio. der Klägerin. Eine Nichtabdeckung von ca. 11%, die aufgrund der nicht gewährten Zuschüsse bei Ansetzen einer Ersatzquote von 80% entstehe, führe kurz- bis mittelfristig dazu, dass die Gesamtfinanzierung der Schule nicht mehr gewährleistet sei.

Der entsprechende Aufwand für Unterrichtung durch inklusiven Unterricht werde an staatlichen Schulen durch sog. Anrechnungs- und Budgetstunden gefördert.

Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf kostendeckende Bezuschussung unter Berücksichtigung des Mehraufwands, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 BaySchFG in verfassungskonformer Auslegung und in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums.

Die Normen des BaySchFG seien im Lichte des BayEUG, im Sinne der UN-Behindertenkonvention vom 13.12.2006 und im Licht des Grundgesetzes auszulegen.

Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der finanziellen Förderung von Privatschulen einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, im vorliegenden Fall sei jedoch die Grenze des Existenzminimums erreicht.

Auch die Berechnung der Bezuschussung von privaten Schulen verlange eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten, die in die Berechnung einflössen.

Die Entwicklung eines offiziellen Schulprofils „Inklusion“ sei privaten Schulen nicht zugänglich, jedoch nähmen private Schulen diesem Profil entsprechende Aufgaben war. Da nun inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen sei, könnten die Privatschulen nicht darauf verwiesen werden, die Aufgabe der Inklusion allein den öffentlichen Schulen zu überlassen.

Der zusätzliche Aufwand werde auch nicht durch den MSD abgedeckt. Darüber hinaus könnten private Schulen nicht in gleicher Weise auf externes Personal des MSD verwiesen werden, da dies mit der Privatschulfreiheit nicht vereinbar sei.

Die Klägerin führe im Rahmen des inklusiven Unterrichts Aufgaben durch, die in anderen Fällen von Förderschulen wahrgenommen würden. Diese würden ausdrücklich auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Aufwand finanziert. Für Schüler mit sonderpädagogischem Aufwand, die inklusiv beschult würden und für die Schule, die dies durchführe, könne nichts anderes gelten.

Zudem sei im Vergleich mit einer privaten allgemeinen Schule, die keine Inklusion durchführe, die Gleichbehandlung der Klägerin mit dieser nicht gerechtfertigt.

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich zumindest auch aus Art. 2 und Art. 3 BaySchFG. Art 2 Abs. 1 BaySchFG sehe vor, dass der Personalaufwand der Schulen den Aufwand aller Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals umfasse. Dass dies Lehrkräfte ausschließe, die auch sonderpädagogische Aufgaben im Rahmen des inklusiven Unterrichts wahrnähmen, ergebe sich aus den Präzisierungen der Norm nicht. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG sehe vor, dass der Schulaufwand der allgemeinen Schulen auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf umfasse. Daher sei auch Art. 2 BaySchFG entsprechend auszulegen.

Die Bescheide vom 15. und 16. Oktober 2012 seien auch nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Art. 17 BaySchFG sehe nur eine Zuteilung von zuschussfähigen Lehrerwochenstunden vor, nicht aber einen konkreten Geldbetrag pro Lehrerwochenstunde. Das Zustandekommen dieser Kostenansätze sei nicht transparent.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ergänzende Bezuschussung im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011 (Az.: 7 ZB 11.544, 7 ZB 11.545, 7 ZB 11.547) verwiesen. Eine ergänzende Bezuschussung sei auch nach Aufnahme der Regelung in Art. 2 Abs. 2 BayEUG nach wie vor nicht vorgesehen.

Im Schuljahr 2012/2013 hätten zur Förderung des inklusiven Unterrichts an den staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten zur Verfügung gestanden bei einem Gesamtlehrereinsatz von über 20.000 Stellenäquivalenten. Von den 23 Stellenäquivalenten für den inklusiven Unterricht seien lediglich drei durch zusätzliche Ressourcen geschaffen worden, die übrigen 20 seien durch Umschichtung der bereits vorhandenen Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt worden.

Die Nichtberücksichtigung des inklusionsbedingten Mehrbedarfs bei der Privatschulfinanzierung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Neben der Klägerin seien sämtliche anderen öffentlichen und privaten Schulen zur diskriminierungsfreien Aufgabenerfüllung durch die Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin nicht gezwungen, im Umfang von mindestens fünf Schülern pro Klasse solche mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufzunehmen.

Es sei nicht erforderlich, die Regelung in Art. 30 b BayEUG über Schulen mit dem Profil Inklusion auf die Privatschulen auszuweiten. Die Privatschulen seien anders als die staatlichen Schulen in der Ausprägung ihres je eigenen pädagogischen Profils frei.

Durch die Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung seien die insgesamt für die Finanzierung der privaten ... zur Verfügung stehenden Mittel nicht gekürzt, sondern sogar erhöht worden (um jährlich 4,04 Mio. € für ... und ... zusammen). Dies belege, dass die Pauschalen für die Schulfinanzierung auch den früher eigens ausgewiesenen inklusionsbedingten Aufwand erfassten.

Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) unterstütze sämtliche Schulen, also auch die Privatschulen. Die staatlichen Lehrkräfte des MSD respektierten bei ihrem Einsatz an Privatschulen selbstverständlich deren pädagogische Eigenheiten.

Der Klägerin stehe es frei, sich stärker auf die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu konzentrieren, ihr ... umzustrukturieren und die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Förderschule (hier: ... zur sonderpädagogischen Förderung) zu schaffen.

Auch andere Privatschulen seien gehalten, Inklusion durchzuführen. Insofern bestehe keine Ungleichbehandlung der Klägerin.

Bei der Berechnung des Betriebs- und Versorgungszuschusses habe der Gesetzgeber der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt. Die Bescheide vom 15. und 16. Oktober 2012 enthielten folglich auch keine Ermessensfehler.

Die Streitsache wurde am 21. Oktober 2010 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Sowohl der Betriebszuschussbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Oktober 2012 als auch der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende weitere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand für das Jahr 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß Art. 38 Abs. 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter... einen Zuschuss (Betriebszuschuss).

Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden die für kommunale Schulen geltenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BaySchFG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag die in Art. 40 BaySchFG geregelten Versorgungszuschüsse treten und der Zuschusssatz 112 v. H. beträgt (Art. 38 Abs. 2 BaySchFG).

Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand, insbesondere bestehen gegen diese gesetzlich geregelte Art der Bezuschussung keine rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011, 7 ZB 11.544 u. a., mit dem Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorgehende Urteile des Verwaltungsgerichts München betreffend die Bezuschussung für vorangegangene Zeiträume abgelehnt wurden, keinen Anlass gesehen, die damalige Praxis der Bezuschussung der Klägerin, die mit den heutigen Bestimmungen des BaySchFG identisch ist, zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf einen Mehraufwand bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Der BayVGH hat insoweit ausgeführt:

„Die Betriebszuschüsse erhält die Klägerin für den notwendigen Personalaufwand (Art. 2 BaySchFG) und Schulaufwand (Art. 3 BaySchFG) ihres staatlich anerkannten privaten ... (Art. 38 Abs. 1 BaySchFG). Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen, auf den sich die Betriebszuschüsse beziehen, gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schüler und für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG). Die Klägerin erhält damit eine staatliche Förderung auch in Bezug auf den von ihr geltend gemachten „sonderpädagogischen Mehraufwand“. Die von der Klägerin gleichwohl begehrte (zusätzliche) „ergänzende Bezuschussung“ sieht das Gesetz nicht vor. Sie widerspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (Rn. 11).“

„Die nach der gesetzlichen Regelung unterbleibende Differenzierung des Schulaufwands nach Aufwendungen für Behinderte oder Nichtbehinderte und die damit verbundene Folge der einheitlichen (pauschalen) staatlichen Förderung des (gesamten Personal- und) Schulaufwands durch den Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden (Rn. 14).“

„Die Verfassung gebietet dabei hinsichtlich des Umfangs der staatlichen Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist vielmehr nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger angemessene Eigenleistungen erbringen muss (vgl. BVerfG vom 8.4.1987 a. a. O. S. 68). Art. 7 Abs. 4 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Der Staat darf daher erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Der Schulträger kann dabei seine Eigenleistungen außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise auch durch Spenden oder Zuschüsse der hinter ihm stehenden und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden finanzstarken Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen. Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29) (Rn. 18).

Über diese Beschränkungen hinaus steht die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete staatliche Förderpflicht auch unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG vom 23.11.2004 a. a. O. S. 84 ff.). Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 a. a. O. RdNr. 30) (Rn. 19).“

„Ausgehend von diesen für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Leitgedanken der Verfassungsgerichte gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, die privaten ... in Bayern seien in ihrem Bestand deswegen evident gefährdet, weil der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand nicht „ergänzend“ (gesondert) bezuschusst (RN 22).“

Diesen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

Es sind auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass in den im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehenen und gewährten Pauschalen eine sonderpädagogische Förderung nicht berücksichtigt sein könnte.

Nachdem vor der Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung der inklusionsbedingte Aufwand eigens ausgewiesen wurde, die nach Einführung der Pauschalierung für die Finanzierung der privaten ... insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht verringert, sondern sogar erhöht wurden, ergibt sich daraus, dass die Pauschalen auch den inklusionsbedingten Mehraufwand umfassen.

Auch die Tatsache, dass der BayVGH in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2011 entsprechend der bis zum 1. August 2011 geltenden Rechtslage seine Gründe auch darauf stützt, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 BayEUG a. F. die sonderpädagogische Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen ist, kann einen Anspruch der Klägerin nicht begründen.

Denn selbst wenn diese Einschränkung seit dem 1. August 2011 nicht mehr besteht und seitdem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG nunmehr inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, hat sich dadurch für die Klägerin keine Änderung im Sinne einer zusätzlichen Belastung ergeben. Von ihr werden keine intensiveren Leistungen hinsichtlich der Inklusion verlangt. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern insgesamt bei weitem nicht so hoch ist, dass jede Schule in vergleichbarem Umfang wie die Klägerin solche Schüler aufnehmen müsste, um eine inklusive Beschulungsmöglichkeit für alle zu eröffnen, die dies wünschen. Dadurch, dass nunmehr auch alle anderen öffentlichen und privaten Schulen zur Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet sind, entsteht ein größeres Angebot für diese Unterrichtsart, so dass die Klägerin ihre Verpflichtung auch durch Aufnahme von weniger Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genügen kann. Gerade sie Klägerin als privater Schulträger kann Schüler auf andere (öffentliche) ... verweisen.

Dass flächendeckend kein Bedarf an derart intensivem inklusiven Unterricht wie bei der Klägerin besteht, ist auch daraus ersichtlich, dass im Schuljahr 2012/2013 für die staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden, die für inklusiven Unterricht zur Verfügung stehen, lediglich im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten geschaffen wurden.

Nachdem der angefochtene Bescheid somit rechtmäßig ist und eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand.

Da darüber hinaus auch der angebliche zusätzliche Aufwand der Klägerin im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 402.807,43 € wieder großenteils abstrakt berechnet ist und insbesondere dem betragsmäßig größten Anteil (254.198,- €) jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. insoweit bereits VG München, U. vom 25. Oktober 2010, M 3 K 09.5142), war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beim Streitwert ging die Kammer von der nur 80%igen Bezuschussung aus. Der daraus sich ergebende Betrag von 320.000,- € wurde aufgrund der beantragten Bescheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Schulträgerin eines staatlich anerkannten ...

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Oktober 2011 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde der Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2011 auf 1.126.680,00 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2012, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Oktober 2011 (Betriebszuschüsse) aufzuheben und im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit Anmeldung als Ersatzschule und Geltendmachung des Aufwands einen Antrag auf Gewährung von Betriebszuschüssen und eines Versorgungszuschusses für das Haushaltsjahr 2011 gestellt, der auch den Aufwand für die Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts betroffen habe.

Dieser zusätzliche Aufwand der Klägerin, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe, umfasse im Haushaltsjahr 2011 402.807,43 €. Der auf den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entfallende zusätzliche Aufwand belaufe sich auf 175.936,25 €.

Zusätzlicher Aufwand für die Leitung und Verwaltung der Schule entstehe insbesondere dadurch, dass die Vorgespräche bzw. Aufnahmegespräche für Schüler mit besonderem Förderbedarf besonders ausführlich und meist auch mehrfach geführt werden müssten, da die Aufnahme meist mit großer Vorlaufzeit erfolge. Zudem müssten an den Aufnahmegesprächen nicht nur die pädagogische Leitung sondern auch die Lehrkräfte mit Sonderfunktion und die Sozialpädagogen beteiligt werden. Auch im Schulalltag erforderten Schüler mit besonderem Förderbedarf größeren Verwaltungs- und Organisationsaufwand. Der zusätzliche Aufwand im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 belaufe sich auf 14,4% der anteiligen Gesamtausgaben von 1.222.813 € der Klägerin. Eine Nichtabdeckung von 11,5%, die aufgrund der nicht gewährten Zuschüsse bei Ansetzen einer Ersatzquote von 80% entstehe, führe kurz- bis mittelfristig dazu, dass die Gesamtfinanzierung der Schule nicht mehr gewährleistet sei.

Der entsprechende Aufwand für Unterrichtung durch inklusiven Unterricht werde an staatlichen Schulen durch sog. Anrechnungs- und Budgetstunden gefördert.

Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf kostendeckende Bezuschussung unter Berücksichtigung des Mehraufwands, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 BaySchFG in verfassungskonformer Auslegung und in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums.

Die Normen des BaySchFG seien im Lichte des BayEUG, im Sinne der UN-Behindertenkonvention vom 13.12.2006 und im Licht des Grundgesetzes auszulegen.

Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der finanziellen Förderung von Privatschulen einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, im vorliegenden Fall sei jedoch die Grenze des Existenzminimums erreicht.

Auch die Berechnung der Bezuschussung von privaten Schulen verlange eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten, die in die Berechnung einflössen.

Die Entwicklung eines offiziellen Schulprofils „Inklusion“ sei privaten Schulen nicht zugänglich, jedoch nähmen private Schulen diesem Profil entsprechende Aufgaben war. Da nun inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen sei, könnten die Privatschulen nicht darauf verwiesen werden, die Aufgabe der Inklusion allein den öffentlichen Schulen zu überlassen.

Der zusätzliche Aufwand werde auch nicht durch den MSD abgedeckt. Darüber hinaus könnten private Schulen nicht in gleicher Weise auf externes Personal des MSD verwiesen werden, da dies mit der Privatschulfreiheit nicht vereinbar sei.

Die Klägerin führe im Rahmen des inklusiven Unterrichts Aufgaben durch, die in anderen Fällen von Förderschulen wahrgenommen würden. Diese würden ausdrücklich auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Aufwand finanziert. Für Schüler mit sonderpädagogischem Aufwand, die inklusiv beschult würden und für die Schule, die dies durchführe, könne nichts anderes gelten.

Zudem sei im Vergleich mit einer privaten allgemeinen Schule, die keine Inklusion durchführe, die Gleichbehandlung der Klägerin mit dieser nicht gerechtfertigt.

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich zumindest auch aus Art. 2 und Art. 3 BaySchFG. Art 2 Abs. 1 BaySchFG sehe vor, dass der Personalaufwand der Schulen den Aufwand aller Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals umfasse. Dass dies Lehrkräfte ausschließe, die auch sonderpädagogische Aufgaben im Rahmen des inklusiven Unterrichts wahrnähmen, ergebe sich aus den Präzisierungen der Norm nicht. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG sehe vor, dass der Schulaufwand der allgemeinen Schulen auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf umfasse. Daher sei auch Art. 2 BaySchFG entsprechend auszulegen.

Der Bescheid vom 17. Oktober 2011 sei auch nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Art. 17 BaySchFG sehe nur eine Zuteilung von zuschussfähigen Lehrerwochenstunden vor, nicht aber einen konkreten Geldbetrag pro Lehrerwochenstunde. Das Zustandekommen dieser Kostenansätze sei nicht transparent.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ergänzende Bezuschussung im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011 (Az.: 7 ZB 11.544, 7 ZB 11.545, 7 ZB 11.547) verwiesen. Eine ergänzende Bezuschussung sei auch nach Aufnahme der Regelung in Art. 2 Abs. 2 BayEUG nach wie vor nicht vorgesehen.

Im Schuljahr 2012/2013 hätten zur Förderung des inklusiven Unterrichts an den staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten zur Verfügung gestanden bei einem Gesamtlehrereinsatz von über 20.000 Stellenäquivalenten. Von den 23 Stellenäquivalenten für den inklusiven Unterricht seien lediglich drei durch zusätzliche Ressourcen geschaffen worden, die übrigen 20 seien durch Umschichtung der bereits vorhandenen Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt worden.

Die Nichtberücksichtigung des inklusionsbedingten Mehrbedarfs bei der Privatschulfinanzierung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Neben der Klägerin seien sämtliche anderen öffentlichen und privaten Schulen zur diskriminierungsfreien Aufgabenerfüllung durch die Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin nicht gezwungen, im Umfang von mindestens fünf Schülern pro Klasse solche mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufzunehmen.

Es sei nicht erforderlich, die Regelung in Art. 30 b BayEUG über Schulen mit dem Profil Inklusion auf die Privatschulen auszuweiten. Die Privatschulen seien anders als die staatlichen Schulen in der Ausprägung ihres je eigenen pädagogischen Profils frei.

Durch die Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung seien die insgesamt für die Finanzierung der privaten ... zur Verfügung stehenden Mittel nicht gekürzt, sondern sogar erhöht worden (um jährlich 4,04 Mio. € für ... und ... zusammen). Dies belege, dass die Pauschalen für die Schulfinanzierung auch den früher eigens ausgewiesenen inklusionsbedingten Aufwand erfassten.

Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) unterstütze sämtliche Schulen, also auch die Privatschulen. Die staatlichen Lehrkräfte des MSD respektierten bei ihrem Einsatz an Privatschulen selbstverständlich deren pädagogische Eigenheiten.

Der Klägerin stehe es frei, sich stärker auf die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu konzentrieren, ihr ... umzustrukturieren und die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Förderschule (hier: ... zur sonderpädagogischen Förderung) zu schaffen.

Auch andere Privatschulen seien gehalten, Inklusion durchzuführen. Insofern bestehe keine Ungleichbehandlung der Klägerin.

Bei der Berechnung des Betriebs- und Versorgungszuschusses habe der Gesetzgeber der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt. Der Bescheid vom 17 Oktober 2011 enthalte folglich auch keine Ermessensfehler.

Die Streitsache wurde am 21. Oktober 2010 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Betriebszuschussbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende weitere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand für das Jahr 2011 (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß Art. 38 Abs. 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter... einen Zuschuss (Betriebszuschuss).

Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden die für kommunale Schulen geltenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BaySchFG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag die in Art. 40 BaySchFG geregelten Versorgungszuschüsse treten und der Zuschusssatz 112 v. H. beträgt (Art. 38 Abs. 2 BaySchFG).

Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand, insbesondere bestehen gegen diese gesetzlich geregelte Art der Bezuschussung keine rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2011, 7 ZB 11.544 u. a., mit dem Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorgehende Urteile des Verwaltungsgerichts München betreffend die Bezuschussung für vorangegangene Zeiträume abgelehnt wurden, keinen Anlass gesehen, die damalige Praxis der Bezuschussung der Klägerin, die mit den heutigen Bestimmungen des BaySchFG identisch ist, zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf einen Mehraufwand bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Der BayVGH hat insoweit ausgeführt:

„Die Betriebszuschüsse erhält die Klägerin für den notwendigen Personalaufwand (Art. 2 BaySchFG) und Schulaufwand (Art. 3 BaySchFG) ihres staatlich anerkannten privaten ... (Art. 38 Abs. 1 BaySchFG). Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen, auf den sich die Betriebszuschüsse beziehen, gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schüler und für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG). Die Klägerin erhält damit eine staatliche Förderung auch in Bezug auf den von ihr geltend gemachten „sonderpädagogischen Mehraufwand“. Die von der Klägerin gleichwohl begehrte (zusätzliche) „ergänzende Bezuschussung“ sieht das Gesetz nicht vor. Sie widerspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (Rn. 11).“

„Die nach der gesetzlichen Regelung unterbleibende Differenzierung des Schulaufwands nach Aufwendungen für Behinderte oder Nichtbehinderte und die damit verbundene Folge der einheitlichen (pauschalen) staatlichen Förderung des (gesamten Personal- und) Schulaufwands durch den Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden (Rn. 14).“

„Die Verfassung gebietet dabei hinsichtlich des Umfangs der staatlichen Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist vielmehr nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger angemessene Eigenleistungen erbringen muss (vgl. BVerfG vom 8.4.1987 a. a. O. S. 68). Art. 7 Abs. 4 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Der Staat darf daher erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Der Schulträger kann dabei seine Eigenleistungen außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise auch durch Spenden oder Zuschüsse der hinter ihm stehenden und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden finanzstarken Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen. Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29) (Rn. 18).

Über diese Beschränkungen hinaus steht die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete staatliche Förderpflicht auch unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG vom 23.11.2004 a. a. O. S. 84 ff.). Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 a. a. O. RdNr. 30) (Rn. 19).“

„Ausgehend von diesen für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Leitgedanken der Verfassungsgerichte gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, die privaten ... in Bayern seien in ihrem Bestand deswegen evident gefährdet, weil der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten sonderpädagogischen Mehraufwand nicht „ergänzend“ (gesondert) bezuschusst (Rn. 22).“

Diesen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

Es sind auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass in den im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehenen und gewährten Pauschalen eine sonderpädagogische Förderung nicht berücksichtigt sein könnte.

Nachdem vor der Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung der inklusionsbedingte Aufwand eigens ausgewiesen wurde, die nach Einführung der Pauschalierung für die Finanzierung der privaten ... insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht verringert, sondern sogar erhöht wurden, ergibt sich daraus, dass die Pauschalen auch den inklusionsbedingten Mehraufwand umfassen.

Auch die Tatsache, dass der BayVGH in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2011 entsprechend der bis zum 1. August 2011 geltenden Rechtslage seine Gründe auch darauf stützt, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 BayEUG a. F. die sonderpädagogische Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen ist, kann einen Anspruch der Klägerin nicht begründen.

Denn selbst wenn diese Einschränkung seit dem 1. August 2011 nicht mehr besteht und seitdem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEUG nunmehr inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, hat sich dadurch für die Klägerin keine Änderung im Sinne einer zusätzlichen Belastung ergeben. Von ihr werden keine intensiveren Leistungen hinsichtlich der Inklusion verlangt. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern insgesamt bei weitem nicht so hoch ist, dass jede Schule in vergleichbarem Umfang wie die Klägerin solche Schüler aufnehmen müsste, um eine inklusive Beschulungsmöglichkeit für alle zu eröffnen, die dies wünschen. Dadurch, dass nunmehr auch alle anderen öffentlichen und privaten Schulen zur Erteilung von inklusivem Unterricht verpflichtet sind, entsteht ein größeres Angebot für diese Unterrichtsart, so dass die Klägerin ihre Verpflichtung auch durch Aufnahme von weniger Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genügen kann. Gerade die Klägerin als privater Schulträger kann Schüler auf andere (öffentliche) ... verweisen.

Dass flächendeckend kein Bedarf an derart intensivem inklusiven Unterricht wie bei der Klägerin besteht, ist auch daraus ersichtlich, dass im Schuljahr 2012/2013 für die staatlichen ... in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden, die für inklusiven Unterricht zur Verfügung stehen, lediglich im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten geschaffen wurden.

Nachdem der angefochtene Bescheid somit rechtmäßig ist und eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung im Hinblick auf die Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand..

Da darüber hinaus auch der angebliche zusätzliche Aufwand der Klägerin im Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 409.185,18 € wieder großenteils abstrakt berechnet ist und insbesondere dem betragsmäßig größten Anteil (251.918,-- €) jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. insoweit bereits VG München, U. vom 25. Oktober 2010, M 3 K 09.5142), war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beim Streitwert ging die Kammer von der nur 80%igen Bezuschussung aus. Der daraus sich ergebende Betrag von 136.000,-- € wurde aufgrund der beantragten Bescheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 6 K 1535/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem seine Pflicht zum Besuch einer Sonderschule vom Typ Schule für Geistigbehinderte festgestellt wurde.
1. Der am ...1999 geborene Antragsteller besuchte bis zum Sommer 2010 in M... eine Außenklasse der O...-Schule, Schule für Geistigbehinderte. Da der Antragsteller mit dieser Schule nicht zufrieden war, wäre er auf seinen Antrag hin in Bayern im Schuljahr 2010/2011 in einer Grundschule an seinem Wohnort mit Unterstützung eines Integrationshelfers beschult worden. In diesem Zusammenhang hatte das A... - Heilpädagogisches Centrum - O...-Schule in M... unter dem 30.07.2010 ein sonderpädagogisches Gutachten zur Förderortbestimmung erstellt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des beim Antragsteller gegebenen Down-Syndroms in Form einer Trisomie 21 sowie einer Sprachentwicklungsstörung (Multiple Dyslalie) in allen Entwicklungsbereichen deutliche Beeinträchtigungen vorlägen, die eine sonderpädagogische Förderung in einem intensiven Betreuungsangebot verlangten. Zu dem Wechsel an die genannte Grundschule in Bayern kam es jedoch nicht, weil der Kläger im Sommer 2010 mit seiner Mutter nach B... in Baden-Württemberg umzog.
In Baden-Württemberg wurde dem Antragsteller vom Staatlichen Schulamt R... zunächst eine Beschulung in einer wohnortnahen Außenklasse der M...schule O..., Schule für Geistigbehinderte, angeboten. Die M...schule erstellte am 18.09.2010 ein sonderpädagogisches Gutachten mit dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein IQ von 55 sowie ein Referenzalter von 5,1 Jahren vorlägen, weshalb er eine sonderpädagogische Förderung benötige.
Gleichwohl wünschte die Mutter des Antragstellers dessen Beschulung in einer Regelschule, wobei er durch einen Schulbegleiter mittels der Methode der „Gestützten Kommunikation“ unterstützt werden sollte. In der Folge wurden unter anderem im Rahmen gemeinschaftlicher Besprechungen verschiedene Möglichkeiten der Beschulung des Antragstellers in einer Regelschule erörtert und geprüft. Diese zerschlugen sich jedoch zunächst alle. Nach einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten vom 23.02.2011 sollte der Antragsteller an der S...-Grundschule in B... beschult werden. Diese Schule sagte zu, auf der Grundlage einer geringen Klassengröße und einer kooperativen Förderplanung ein individuelles Bildungsangebot sicherzustellen. Die für den Antragsteller zunächst vorgesehene Sonderschule erklärte sich bereit, einen Sonderpädagogen mit fünf Lehrerwochenstunden, der in der Methode der „Gestützten Kommunikation“ geschult ist, dorthin abzustellen. Das Sozialamt sagte die Finanzierung einer vollumfänglichen Schulbegleitung ohne pädagogischen Auftrag zu.
Nachdem eine Schulbegleitung gefunden war, besuchte der Antragsteller die 3. Klasse der S...-Grundschule ab dem 09.06.2011. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mit, dass diese zieldifferente Beschulung im folgenden Schuljahr 2011/12 nicht fortgeführt werden könne. Trotz der intensiven Bemühungen und der guten Zusammenarbeit der an der Beschulung Beteiligten sei es nicht gelungen, eine pädagogisch tragfähige Beschulungs- und Fördersituation herzustellen. Der Antragsteller sei nur mit hohem Einsatz zur Mitarbeit zu motivieren, er verweigere häufig die Teilnahme am Unterricht. Für eine erfolgreiche Förderung benötige er meist den Rahmen der Einzelförderung. Der Antragsteller leide erlebbar unter der Situation, als zwölfjähriger Schüler in der 3. Klasse beschult zu werden und keine Peergroup als soziales Angebot zu haben. Die vermutlich dadurch bedingten Verhaltensschwierigkeiten belasteten das Verhältnis zu den Mitschülern und forderten Aufmerksamkeit und Zuwendung in hohem Maße. Die notwendige Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule bzw. Schulbegleitung funktioniere nicht im erforderlichen Maß. So würden Absprachen nicht eingehalten, Termine nicht wahrgenommen und Fehltage der Schule nicht mitgeteilt. Die Schulbegleitung, Frau F., sei seit dem 12.07.2011 nicht mehr bereit, die Schulbegleitung weiterzuführen.
Am 05.08.2011 kam es zwischen den Beteiligten zu einer weiteren Besprechung über die schulische Förderung des Antragstellers. Dort berichtete die Schulleiterin der genannten Grundschule von Verhaltensproblemen des Antragstellers. Er habe im Schulhof Schüler „gejagt“ und bespuckt sowie zwei Kindern und der Schulbegleiterin „in den Schritt gelangt“. Die Mutter des Antragstellers verwies auf dessen Kommunikationsprobleme. Dem wurde von der Schulleiterin der Grundschule widersprochen. Sie stellte den Leistungsstand des Antragstellers dar. Er beherrsche den Zahlenraum bis 10, lese erste kurze Sätze und schreibe in vereinfachter Ausgangsschrift. Dies entspreche nicht den Erwartungen der 1. Klasse. Der Lebensgefährte der Mutter des Antragstellers, Herr K., berichtete, der Antragsteller rechne zuhause im Zahlenraum bis 100, teilweise bis 1.000 und zwar ohne gestützte Kommunikation. Die Leiterin des Staatlichen Schulamts fasste zusammen, der Leistungsstand des Antragstellers entspreche dem Stand Ende 1. Klasse bzw. Anfang 2. Klasse. Die Rechtsanwältin des Antragstellers meinte, er brauche den qualitativen Anspruch der 5. Klasse, nicht aber deren Quantität. Herr K. berichtete, der Antragsteller besuche in K... erfolgreich einen Englischkurs und in R... einen Französischkurs. Die Rechtsanwältin des Antragstellers befürwortete seine weitere inklusive Beschulung in der bisher besuchten Grundschule in der 4. Klasse, wobei er keine schulischen Leistungen zeigen müsse. Für die Leiterin der Grundschule machte eine Fortsetzung der Beschulung des Antragstellers dort keinen Sinn mehr, es seien keine Entwicklungserfolge sichtbar. Es wurde beschlossen, eine Beschulung des Antragstellers an der S...-Schule zu versuchen.
Am 11.09.2011 teilte die private S...-Schule, eine staatlich genehmigte Grundschule, der Mutter des Antragstellers mit, dass man nicht in der Lage sei, den Förderbedürfnissen des Antragstellers zu entsprechen, weil man nicht über das notwendige Personal und die erforderliche Sachausstattung verfüge und hierfür vom Regierungspräsidium keine Förderung erhalte. Der Antragsteller könne aber in Begleitung als Gast in die Schule kommen, solange er sich in den Schulalltag einfüge und keine zusätzlichen Probleme verursache. Das Probeverhältnis wurde jedoch am 15.09.2011 beendet. Der Antragsteller hat diese Schule nach seinen Angaben nur zwei Tage besucht.
Die Mutter des Antragstellers wünschte daraufhin weiter eine integrative Beschulung, und zwar in einer Klasse der B...-Grund- und Werkrealschule B... Auf einer gemeinsamen Bildungswegekonferenz am 24.11.2011 einigte man sich über die Bedingungen einer dortigen Beschulung des Antragstellers. Am 07.02.2012 schlossen die Beteiligten hierzu eine Vereinbarung. Der Unterricht sollte an der B...-Schule probeweise befristet bis zum Schuljahresende 2012 erfolgen, wobei der Antragsteller formal als Schüler der M...-Sonderschule geführt werden solle. Seine Mutter verpflichtete sich, sicherzustellen, dass er während des gesamten Schultages von einer Schulbegleiterin begleitet werde. Der Antragsgegner verpflichtete sich, dass eine Lehrkraft der Sonderschule in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrerin der Werkrealschule Förderpläne erstellen und dass ein Sonderschullehrer den Antragsteller mindestens 5 Stunden pro Woche in der Werkrealschule begleiten werde. Weiter war vereinbart, dass der Antragsteller das Zeugnis der Werkrealschule Klasse 5 erhalte, wenn er dem Unterricht der Werkrealschule folgen könne. Die Beschulung zur Probe könne von Seiten der Eltern und der Schule aus triftigen Gründen beendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser und weiterer Bedingungen könne die Beschulung von Seiten der Schule jederzeit beendet werden.
Mit einem Bescheid vom 16.04.2012 teilte das Staatliche Schulamt der Mutter des Antragstellers mit, dass die vorliegenden Unterlagen für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der geistigen Behinderung und damit einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot begründeten. Dieser Anspruch könne auf der Grundlage der am 07.02.2012 mit der Schule vereinbarten Regelungen derzeit an der B...-...-Schule B... im Rahmen des zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts eingelöst werden. Der Bescheid sei befristet bis zum Ende des Schuljahres 2011/12. Über die weitere Beschulung werde in einem gemeinsamen Gespräch beraten. Sollten inzwischen neue gesetzliche Regelungen ergehen, fänden diese Anwendung.
10 
Mit Schreiben vom 20.04.2012 teilte der Schulleiter der B...-Schule B... dem Staatlichen Schulamt mit, dass der Antragsteller seit dem 27.02.2012 an dem Unterricht der Schule teilnehme. In dieser Zeit habe er an 20 von 30 Schultagen den Unterricht besucht. An den Tagen, an denen er die Schule besucht habe, sei er öfters zu spät gekommen. Die erste Schulbegleiterin, Frau R., sei kurzfristig ausgeschieden. Laut Schreiben der Mutter des Antragstellers sei sie mit dem Antragsteller nicht zurechtgekommen. Die zweite Schulbegleiterin, Frau B., sei seit dem 29.03.2012 krank. Die Mutter des Antragstellers habe mitgeteilt, dass auch diese Schulbegleiterin ihren Dienst baldmöglichst beenden werde. Eine Schulbegleitung durch die Mutter oder eine neue Schulbegleitung sei nicht akzeptabel. Die Mutter des Antragstellers habe Vereinbarungen wiederholt nicht eingehalten. So habe sie beispielsweise die Klassenlehrerin erst am 27.03.2012 darüber informiert, dass der Antragsteller eine Nahrungsmittelallergie habe. Aufgrund der genannten Vorkommnisse, die sich im Übrigen aus der beigefügten Auflistung der Klassenlehrerin ergäben, sei kein Vertrauen der Schulleitung in die Zusammenarbeit mit der Mutter des Antragstellers mehr gegeben. Außerdem widerspreche die Mutter der grundlegenden Voraussetzung für die probeweise Beschulung, nämlich der zieldifferenten Beschulung. Sie meine, der Antragsteller könne zielgleich unterrichtet werden und könne einen Schulabschluss erreichen. Die Notwendigkeit einer zieldifferenten Beschulung sei auch in einer gemeinsamen Besprechung vom 26.03.2012 der Mutter des Antragsstellers mitgeteilt worden. Aufgrund der genannten Punkte könne eine Beschulung des Antragstellers an der Schule nicht länger verantwortet werden. Eine optimale Förderung sei in einer Sonderschule oder in einer Sonderschul-Außenklasse an einer Regelschule möglich. Eine Beschulung in einer Regelklasse lasse entsprechende Lernfortschritte für den Antragsteller nicht erwarten, es seien tendenziell Rückschritte im Leistungsstand zu beobachten.
11 
Daraufhin teilte das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 26.04.2012 der Mutter des Antragstellers mit, dass die Beschulung durch die B...-Schule B... zum 01.05.2012 beendet werde. Wesentliche Gründe seien der geringe Schulbesuch, die nicht durchgängig gegebene Schulbegleitung sowie das pädagogische „Setting“, das der Antragsteller an der Werkrealschule vorfinde. Dieses lasse einen Lernzuwachs nicht erwarten. Der Antragsteller zeige durch sein Verhalten deutlich, dass er mit der Situation der Einzelintegration überfordert sei. Die von der Mutter des Antragstellers wiederholt geäußerte Einschätzung, der Antragsteller könne zielgleich, lediglich mit einer Differenzierung in der Methodik unterrichtet werden, mache der Schule eine gemeinsame Förderplanung unmöglich. Die Gesamtsituation führe an der Schule sowohl bei den Lehrern als auch bei den übrigen Schülern zu so hohen Belastungen, dass eine weitere Beschulung an diesem Lernort nicht befürwortet werden könne. Daher werde darum gebeten, umgehend mit der M...-schule, Sonderschule für Geistigbehinderte, Verbindung aufzunehmen, um die Beschulung entweder in der Stammschule oder in der integrativen Außenklasse dieser Schule zeitnah fortzuführen. Der Antragsteller besuchte ab dem 02.05.2012 die B...-Schule nicht mehr.
12 
Mit Bescheid vom 29.06.2012 stellte das Staatliche Schulamt fest, dass beim Antragsteller die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule, Schule für Geistigbehinderte, bestehe, und ordnete diesbezüglich den Sofortvollzug an. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliege, der eine besonders intensive schulische Förderung und Betreuung erforderlich mache. Es habe sich nach einem längeren Klärungsprozess, der auch einzelintegrative Probebeschulungen an drei verschiedenen allgemeinen Schulen einbezogen habe, herausgestellt, dass für den Antragsteller eine integrative Regelbeschulung nicht geeignet sei. Daher sei man zum Ergebnis gekommen, dass die Erziehung und Unterrichtung des Antragstellers am besten in einer Schule für Geistigbehinderte bzw. deren Außenklasse gewährleistet würden. Das Staatliche Schulamt sei stets bestrebt gewesen, Einvernehmen mit der erziehungsberechtigten Mutter herbeizuführen. Dies sei letztlich nicht gelungen. Die Anwesenheit des Antragstellers in der Klasse einer allgemeinen Schule führe für ihn selbst, für seine Mitschüler und für die Lehrkräfte zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen. Er sei nicht in der Lage, aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang in der allgemeinen Schule zu folgen. Daher sei es erforderlich, die Sonderschulpflicht festzustellen. Der entgegenstehende Elternwille werde nicht verkannt. Ihm sei aufgrund der gemachten problematischen Erfahrungen jedoch kein Vorrang einzuräumen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Entscheidung. Bei einer weiteren Beschulung des Antragstellers würden sich die geschilderten pädagogisch untragbaren Verhältnisse fortsetzen. Dies sei weder ihm selbst noch den Mitschülern oder den Lehrkräften zumutbar.
13 
Am 03.07.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom gleichen Tage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.06.2012 wiederherzustellen. Der Antrag ist mit Beschluss vom 20.08.2012 (6 K 1535/12) abgelehnt worden.
14 
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er bringt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Der angegriffene Bescheid genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.10.1997 im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG formulierten Anforderungen. Der Bescheid lasse spezifisch auf ihn bezogene Erwägungen vermissen, warum die zugesagte integrierte Beschulung an der Regelschule nicht fortgesetzt werden könne. Auch hätte die Erziehungsberechtigte an der Entscheidung beteiligt werden müssen. Der Besuch einer Sonderschule sei für behinderte Menschen diskriminierend. Daher seien an die Verpflichtung zu einem Besuch der Sonderschule hohe Anforderungen zu stellen. Die Annahme, es bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf, werde auf zwei Gutachten aus dem Jahr 2010 gestützt. Diese seien in Anbetracht seiner schnellen Entwicklung nur noch bedingt aussagekräftig und nicht mehr allein tragfähig. Zudem würden in der vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung seine Interessen nicht berücksichtigt. Der Besuch der Sonderschule für Geistigbehinderte habe für seine geistige Entwicklung und Ausbildung erhebliche nachteilige Folgen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Er sei von der Gesellschaft, seinen Freunden und Bekannten ausgeschlossen. Seine schulische Laufbahn und eine hieran anknüpfende berufliche Perspektive werde dauerhaft zerstört. Die pädagogischen Verhältnisse an der M...schule, die er nun besuche, bestätigten dies. Eine besonders intensive schulische Förderung und Betreuung erfolge dort nicht. Es gebe keine feste Klassenzuordnung, ebenso wenig gebe es Unterrichtsmaterialien, anhand derer Inhalte vermittelt würden. Es werde dort vornehmlich gespielt. Vor dem Hintergrund der nunmehr auch in Baden-Württemberg bevorstehenden Umsetzung von Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, im Folgenden: VN-Behindertenrechtsübereinkommen oder VN-BRÜ), bei der die Abschaffung der Sonderschulpflicht und die Einführung entsprechender Angebote integrativer Beschulung vorgesehen sei, sei absehbar, dass er bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens der Sonderschulpflicht nicht mehr unterliegen werde.
15 
Der Antragsteller beantragt,
16 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012 - 6 K 1535/12 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03.07.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.06.2012 wiederherzustellen.
17 
Der Antragsgegner beantragt,
18 
die Beschwerde zurückzuweisen.
19 
Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Er genüge den an eine derartige Entscheidung zu stellenden Begründungsanforderungen. Im Bescheid vom 29.06.2012 sowie ergänzend in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht sei dargelegt worden, dass schwerwiegende Probleme aufgetreten seien. Der Antragsteller habe häufig gefehlt und sei zu spät gekommen. Eine Schulbegleitung sei nicht durchgängig vorhanden gewesen. Die Forderung der Mutter des Antragstellers an die Schule, dem Antragsteller Unterrichtsmaterial der Klasse anzubieten, habe zu einer Überforderung des Antragstellers geführt. Vor allem in Pausen und unstrukturierten Situationen habe der Antragsteller versucht, mit unangemessenen Mitteln Kontakt zu Mitschülern aufzubauen. Er sei auf sie zugerannt, habe sie geschubst und sei dann weggerannt. Dieses Schubsen habe sich bei Ablehnung der Kontaktaufnahme bis zum Schlagen verstärkt. Der Antragsteller zeige durch dieses Verhalten deutlich, dass er für seine Entwicklung zumindest einen weiteren Schüler mit geistiger Behinderung als „Peer-Group“ brauche. Er erlebe, dass er als einziger Schüler dem Unterricht nicht folgen könne. Auf Grund dieses Verhaltens habe die Lehrkraft häufig intervenieren müssen. Dies habe die Durchführung eines geregelten Unterrichts für die anderen Schüler der Klasse erschwert. Die Mutter des Antragstellers sei umfassend in den Klärungsprozess einbezogen worden. Es bestehe zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Stellungnahmen der von ihm besuchten öffentlichen Schulen zeigten, dass der Antragsteller nicht erfolgreich in den Klassenverband habe integriert werden können. Es sei zu erheblichen Problemen mit Mitschülern gekommen. Daher könne sich der Antragsteller nicht überzeugend darauf berufen, durch den Besuch der Sonderschule von seinen Freunden und Bekannten sowie dem Kreis der Mitschüler abgeschnitten zu werden. Es dürfte ihm trotz des Besuchs einer anderen Schule möglich sein, seinen Freundeskreis aufrechtzuerhalten. Unabänderliche Weichenstellungen für die weitere schulische Laufbahn und die Berufswahl würden in der derzeitigen Klassenstufe noch nicht getroffen. Der Antragsteller werde an der M... schule entsprechend seinen Bedürfnissen schulisch gefördert und habe sich dort integriert.
II.
20 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
21 
Sie wurde zwar unter Beachtung der Voraussetzungen von § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 147 VwGO erhoben und ist somit zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
22 
Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), aus denen sich ergibt, dass seinem Suspensivinteresse Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebührt. Bei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg. Darüber hinaus liegt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids, der in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, ein besonderes öffentliches Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO vor.
23 
1. Der angegriffene Bescheid vom 29.06.2012 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
24 
a) Der Bescheid vom 29.06.2012 beruht auf § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG. Nach § 82 Abs. 1 SchG sind die in § 15 Abs. 1 SchG genannten Schüler zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet. Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SchG die Schulaufsichtsbehörde; sie hat dabei das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SchG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG dient die Sonderschule der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Die Sonderschule gliedert sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SchG). Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern (§ 15 Abs. 3 SchG). Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt (§ 15 Abs. 4 SchG). Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten (§ 15 Abs. 5 SchG). Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden (§ 15 Abs. 6 Satz 1 SchG). Daneben steht nun die Gemeinschaftsschule nach § 8a Abs. 1 Satz 3 SchG auch Schülern offen, die ein Recht auf den Besuch eine Sonderschule haben (dazu: LT-Drs. 15/1466, S. 25 f.).
25 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats lassen sich die im Rahmen der Feststellung der Sonderschulpflicht zu treffenden fachpädagogischen Feststellungen und Schlussfolgerungen sowie die darauf gestützte Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde wegen ihres wertenden, prognostischen Charakters nicht in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterziehen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich vielmehr darauf beschränken, ob die für die Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, ob die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt worden sind, ob bei der Entscheidung über die Notwendigkeit sonderpädagogischer Erziehung und Ausbildung allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gewahrt sind und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteile vom 04.06.1985 - 9 S 1053/84 -, in: Holfelder/Bosse, § 82 E 6, und vom 11.12.1990 - 9 S 850/89 -, NVwZ-RR 1991, 479; ähnlich: VG Berlin, Beschluss vom 24.07.2012 - 3 K 131.12, 3 L 176.12 -, Juris Rn. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, 13.82 Tz. 5; zu anderen pädagogischen Bewertungen von Schülern: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 Rn. 26; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 114 Rn. 72 ).
26 
b) Die Regelungen zur Feststellung der Sonderschulpflicht nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG sowie die bisher vom Senat dazu aufgestellten Grundsätze sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar, sofern sie im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Maßstäbe ausgelegt werden. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
27 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot nicht, dass die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule schon für sich eine verbotene Benachteiligung darstellt, weil der benachteiligende Charakter einer Maßnahme nicht ohne Rücksicht auf eine mit ihr einhergehende spezifische Förderung beurteilt werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung der Schulbehörde gegen den Willen des Behinderten oder seiner Erziehungsberechtigten ergeht. Nur die Überweisungsverfügung, die den Gegebenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich nicht gerecht wird, ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt. Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 f.), der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. In diesem Fall verstößt die gesonderte Beschulung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., 312).
28 
Ob dies der Fall ist, ob sich also beispielsweise durch die Bereitstellung einer zusätzlichen sonderpädagogischen Lehrkraft oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch die Einrichtung einer Integrationsklasse eine integrative Beschulung erreichen lässt, die das behinderte Kind mit Aussicht auf Erfolg durchlaufen kann, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule. Dabei sind, soweit es um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in den Gesamtvergleich nicht nur die dem behinderten Kind oder Jugendlichen damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch die mit einer solchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. Letzteres gilt mit Blick auf das behinderte Kind selbst, das sich vor allem bei zielgleicher Unterrichtung zunehmend höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt sehen wird, ist aber darauf nicht zu beschränken. Vielmehr sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die schultypische gemeinsame Unterrichtung in Klassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können. Der insoweit mit der integrativen Beschulung an allgemeinen Schulen verbundene Aufwand darf nicht zu Lasten solcher Kinder gehen, deren Teilnahme an einem gemeinsamen Unterricht aufgrund der Art oder des Grades ihrer Behinderung ausgeschlossen ist oder pädagogisch nicht wünschenswert erscheint und die deshalb auf eine der besonderen pädagogischen Aufgabe personell und sachlich angemessene Ausstattung der Sonder- und Förderschulen angewiesen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., 307 f.).
29 
Das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden, also bei einem an einer integrativen Beschulung interessierten behinderten Kind oder Jugendlichen erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der Schulbehörde dessen Überweisung an die Sonderschule im einzelnen beruht. Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. Im einen wie im anderen Fall setzt eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Sonder- oder Förderschulunterrichtung schließlich ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Behinderten und seiner Erziehungsberechtigten voraus. Sie sind in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der Schulbehörde und mit deren Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar macht (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., 310).
30 
Diese aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entnommenen Vorgaben für die gerichtliche Kontrolle stehen nicht der bisherigen Annahme Senats entgegen, dass bei den prognostischen und - ähnlich wie im Prüfungsrecht - verwaltungsgerichtlich nur schwer reproduzierbaren pädagogischen Wertungsentscheidungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 1 und 2 SchG der Schulaufsichtsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt, der aus den Funktionsgrenzen der Rechtsprechung folgt (vgl. dazu in einem anderen Fall: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435, 437 f.). Vielmehr ging auch das Bundesverfassungsgericht in der zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergangenen Entscheidung davon aus, dass insoweit verfassungsrechtlich eine reduzierte gerichtliche Kontrolldichte zulässig ist. Denn es hat eine landesrechtliche Regelung, die der Schulbehörde mit Blick auf die hier maßgebliche Frage ein Ermessen einräumte, unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 313 f.).
31 
c) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die hier angegriffene Entscheidung gerichtlich nicht zu beanstanden.
32 
aa) Es ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angenommen hat, dass beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG vorliegt. Diesen hat der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht den vorliegenden Gutachten des A... - Heilpädagogisches Centrum - O...Schule vom 30.07.2010 sowie der M...schule O..., Schule für Geistigbehinderte, vom 18.09.2010 entnommen. Die genannten Gutachten sind vom Antragsgegner dadurch zur Grundlage seiner hier angegriffenen Entscheidung gemacht worden, dass er auf die „ihm vorliegenden Unterlagen“ verwiesen hat, aus denen sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf ergebe. Das Gutachten des A... kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aufgrund des Down-Syndroms in Form einer Trisomie 21 sowie einer Sprachentwicklungsstörung (Multiple Dyslalie) in allen Entwicklungsbereichen deutliche Beeinträchtigungen vorlägen, die eine sonderpädagogische Förderung in einem intensiven Betreuungsangebot verlangten. Der Förderschwerpunkt bei ihm sei seine geistige Entwicklung, wobei er auf Wunsch seiner Mutter im Rahmen einer Einzelintegration die Grundschule besuchen solle. In der integrativ arbeitenden Außenklasse einer Sonderschule, die er damals besucht habe, sei er gut integriert und profitiere vom Zusammensein mit Kindern ohne Behinderung. Aufgrund seines individuellen Förderbedarfs sei der Besuch einer Grundschule im Rahmen einer Einzelintegration nur mit Hilfe eines Integrationshelfers möglich, der ihn während der gesamten Schulzeit begleitet und unterstützt habe. Die M...Schule kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein IQ von 55 sowie ein Referenzalter von 5,1 Jahren vorliegen. Das Gutachten enthält folgende verbale Zusammenfassung und Vorschläge: Sowohl die Auswertung des SON als auch der Bericht des A... hätten gezeigt, dass beim Antragsteller sonderpädagogische Förderung im Sinne einer geistigen Behinderung benötigt werde. Außerdem brauche er eine verlässliche Person, die ihn während des Schulalltags immer wieder motiviere und ihm helfend zur Seite stehe. Besonderer Förderungsbedarf bestehe außerdem im sprachlichen Bereich.
33 
Der Antragsteller kennt diese Gutachten und hatte bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, sich zu diesen zu äußern. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit dem er zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt hat (6 K 1403/12), sowie im vorliegenden Ausgangsverfahren ging der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Juni und Juli 2012 noch selbst davon aus, dass beim Antragsteller aufgrund seiner geistigen Behinderung ein „besonderer Förderbedarf“ besteht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet der Antragsteller gegen die Annahme, es liege ein „sonderpädagogischer Förderbedarf“ vor, nun ein, die Gutachten seien über zwei Jahre alt und angesichts seiner Entwicklung nur noch bedingt aussagekräftig. Eine positive Entwicklung wird von ihm jedoch nur behauptet und nicht substantiiert dargetan. Vielmehr spricht der Umstand, dass in den letzten beiden Jahren nach Erstellung der Gutachten im Sommer 2010 zwei Versuche, den Antragsteller integrativ in einer allgemeinen Grundschule zu beschulen, gescheitert sind, nicht dafür, dass die Gutachten durch den Antragsgegner - jedenfalls hier im Eilverfahren - nicht mehr verwendet werden könnten. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Bericht des den Antragsteller in der 5. Klasse der Werkrealschule betreuenden Sonderschullehrers vom 13.05.2012. Dort heißt es, dass der Antragsteller in der Lage sei, Anlaute und einfache Wörter in Großbuchstaben zu lesen. Unbekannte Wörter lese er teilweise mit Unterstützung. Das Abschreiben unbekannter Wörter gelinge aus einem Heft. Das Abschreiben von der Tafel sei bislang noch nicht möglich. Einfache Wörter könne er teilweise frei schreiben. Unbekannte Wörter schreibe er nach Gehör. Er könne einfache Additionsaufgaben im Zahlenraum bis etwa 15 mit Hilfe durchführen. Einfache Subtraktionsaufgaben gelängen ihm ebenfalls mit Hilfe. Er agiere nur selten im Unterricht aus eigener Motivation. Es sei nötig, ihm die einzelnen Schritte, die er tun solle, nochmals klar zu sagen bzw. ihn dazu zu motivieren.
34 
bb) Des Weiteren ist die auf einer pädagogischen Wertung beruhende Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller in den allgemeinen Schulen nicht die ihm zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren könne (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SchG), gerichtlich nicht zu beanstanden.
35 
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu entnehmenden Begründungsanforderungen. Die Entscheidung des Antragsgegners zur Sonderschulpflicht des Antragstellers legt entsprechend den sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben zunächst den in genannten Gutachten, namentlich im Gutachten der M...schule, festgestellten sonderpädagogischen Förderungsbedarf und die Art und Schwere der Behinderung des Antragstellers dar, nämlich eine geistige Behinderung bei einem IQ von 55. Des Weiteren legt die angegriffene Entscheidung entsprechend den sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben dar, dass die Erziehung und Unterrichtung des Antragstellers am besten in einer Sonderschule zu gewährleisten und dass dies in einer allgemeinen Schule nicht möglich sei. Dabei durfte der Antragsgegner bei der Beurteilung des Einzelfalls auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten berücksichtigen. Der Antragsteller hat - zutreffend - dargelegt, dass der Antragsteller vor seinem Wechsel nach Baden-Württemberg in Bayern die Außenklasse einer Schule für Geistigbehinderte besucht habe und dass dementsprechend nach dem Umzug des Antragstellers nach Baden-Württemberg von der Schulaufsichtsbehörde zunächst der Besuch einer wohnortnahen Außenklasse einer Sonderschule für Geistigbehinderte angeboten worden sei. Des Weiteren wird in dem Bescheid zutreffend dargestellt, dass auf den ausdrücklichen Wunsch der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers nach einem längeren Prozess der Abklärung und Suche nach einer geeigneten Schule zwei Versuche der Einzelintegration des Antragstellers in eine öffentliche Regelschule für jeweils mehrere Wochen unternommen worden seien. Es wird dargelegt, dass beide Schulversuche von der jeweiligen Schule beendet worden seien, weil eine pädagogisch tragfähige Beschulungs- und Fördersituation nicht habe hergestellt werden können bzw. weil schwerwiegende Probleme bei der Beschulung des Antragstellers aufgetreten seien, wie insbesondere Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers und damit einhergehende Unterrichtsbeeinträchtigungen für alle Schüler. Darüber hinaus wird in dem Bescheid aufgezeigt, dass auch eine einzelintegrative Beschulung in einer privaten Grundschule gescheitert sei, weil die Schule nicht in der Lage gewesen sei, dem Antragsteller die nötige Förderung zukommen zu lassen. Schließlich wird ausgeführt, die Anwesenheit des Antragstellers in einer allgemeinen Schule führe für ihn selbst und für die Mitschüler und Lehrkräfte der Schule zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang in der allgemeinen Schule zu folgen.
36 
Die sich aus den Beschulungsversuchen des Antragstellers ergebende Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller in einer allgemeinen Schule nicht die ihm zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren könne, ist auch im Übrigen gerichtlich nicht zu beanstanden. Die von § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG vorgesehene Unterrichtung Behinderter mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen (dazu: Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., 13.15 Tz. 8), scheiterte nach Aktenlage daran, dass der Antragsteller nicht - wie von § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG verlangt - aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang der allgemeinen Schulen folgen konnte. Zwischen den Beteiligten ist zwar wohl streitig, ob der Antragsteller in der allgemeinen Schule zielgleich unterrichtet werden sollte. Nach Auffassung des Antragsgegners, wie er sie im Rahmen einer Besprechung am 26.03.2012 sowie in einem Schreiben an den Antragsteller vom 16.04.2012 mitgeteilt hat, erfolgte die Beschulung in der 5. Klasse der Werkrealschule der B...-Schule vom 27.02.2012 bis zum 01.05.2012 zieldifferent. In der Vereinbarung vom 07.02.2012, die dem Versuch der Beschulung des Antragstellers in der 5. Klasse der B...-Schule zugrunde lag, war allerdings zugesagt, dass er das Zeugnis der Werkrealschule Klasse 5 erhalte, allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass er dem Bildungsgang der Werkrealschule folgen könne. Auch die Beschulung des Antragstellers in der Zeit vom 09.06.2011 bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 in der 3. Klasse der S...-Grundschule erfolgte laut Mitteilung des Antragsgegners an die Mutter des Antragstellers vom 27.07.2011 zieldifferent. Jedoch war auch hier laut einem Besprechungsprotokoll vom 24.02.2011 zugesagt, dass der Antragsteller das Zeugnis der Grundschule erhalten solle. Im Ergebnis dürften jedoch beide Versuche der Beschulung des Antragstellers in jeder Hinsicht pädagogisch gescheitert sein.
37 
Auch soweit die Versuche, den Antragsteller in einer allgemeinen Schule zieldifferent zu beschulen, nicht auf § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG gestützt, sondern in Anlehnung an die in den Schulaufsichtsbezirken Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Konstanz und Biberach geltenden und zur Vorbereitung der Anpassung des Schulrechts an das VN-Behindertenrechtsübereinkommen erlassenen Schulversuchsbestimmungen „Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates vom 03.05.2010 'Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung'“ vom 22.09.2010 (Az.: 31-6500.30/355; zur weiteren Aktualität dieser Bestimmungen siehe LT-Drs. 15/1466, S. 25 f.) erfolgt sein sollten, dürften sie aufgrund der aufgezeigten Umstände pädagogisch gescheitert sein.
38 
Die diesbezügliche Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er behauptet lediglich, der angegriffene Bescheid lasse nicht erkennen, warum die zuvor mit einem Bescheid zugesagte integrative Beschulung in der B...-Schule habe beendet werden müssen. Dies trifft nicht zu. Im angegriffenen Bescheid wird dargestellt, dass es gehäuft zu schwerwiegenden Problemen bei der Beschulung des Antragstellers gekommen sei: „Häufige Fehltage und Zuspätkommen, mehrfacher Wechsel der Schulbegleitung, Überforderung des Antragstellers durch die Einzelintegration und daraus resultierende Verhaltensauffälligkeiten, erhebliche Beeinträchtigungen des Unterrichts für alle Schüler.“ Des Weiteren benennt der angegriffene Bescheid auch die Gründe, die zur Beendigung der Beschulung an der S...-Grundschule führten.
39 
Der vom Antragsgegner erlassene Bescheid vom 16.04.2012, in dem festgestellt wurde, dass die Beschulung des sonderpädagogisch förderbedürftigen Antragstellers auf der Grundlage der Vereinbarung vom 07.02.2012 probeweise in der B...-Schule erfolge, steht der nachfolgenden Anordnung der Sonderschulpflicht im hier angegriffenen Bescheid nicht im Wege. Der Antragsteller konnte nicht auf den voraussetzungslosen Fortgang der Probebeschulung vertrauen. Denn in der genannten Vereinbarung war geregelt, dass die Probebeschulung von Seiten der Eltern sowie der Schule aus triftigen Gründen beendet werden könne. Auch bei Nichteinhaltung der Vereinbarung konnte die Beschulung von Seiten der Schule jederzeit beendet werden. Erst mit Schreiben der B...-Schule vom 20.04.2012 hat die Schulaufsichtsbehörde davon erfahren, dass die Probebeschulung nicht fortgesetzt werden könne, weil Lernfortschritte des Antragstellers nicht zu erwarten seien und tendenziell Rückschritte im Leistungstand zu beobachten seien. Danach war der Antragsgegner zur Beendigung der vereinbarten Beschulung berechtigt.
40 
Der Antragsteller hatte auch Gelegenheit, sich zur Beendigung der Probebeschulung zu äußern. Die Beendigung der Probebeschulung wurde der Mutter des Antragstellers von der Schulaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.04.2012 unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Es wurde um Kontaktaufnahme zwecks Beschulung des Antragstellers in einer Sonderschule gebeten. Zu diesem Schreiben hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 09.05.2012 gegenüber dem Antragsgegner Stellung genommen. Im Übrigen wird vom Antragsteller die noch in erster Instanz vorgebrachte Rüge der Verletzung von § 28 LVwVfG nicht mehr geltend gemacht, weshalb nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ein weiteres Eingehen auf den erstinstanzlichen Vortrag diesbezüglich nicht notwendig ist.
41 
Der einer Anordnung der Sonderschulpflicht entgegenstehende Wille der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers wurde vom Antragsgegner entsprechend den Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie § 82 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 SchG klar benannt und gewürdigt. Der Wille der Mutter des Antragstellers musste jedoch hinter seinem Wohl, über das letztverantwortlich die staatliche Gemeinschaft wacht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und den sich daraus ergebenden Belangen der übrigen Mitschüler sowie der Lehrkräfte zurücktreten. Die vom Antragsgegner aufgrund der dargelegten Umstände getroffene Abwägung verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist auf der Grundlage der hier im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass der Besuch einer allgemeinen Schule für den Antragsteller förderlicher wäre. Zwar meint der Antragsteller, durch die derzeitige Beschulung an einer Sonderschule für Geistigbehinderte werde seine berufliche Zukunft dauerhaft zerstört und er verliere den Kontakt zu früheren Mitschülern. Demgegenüber hält der Antragsgegner den Antragsteller in der nun besuchten Sonderschule für gut integriert und schulisch gefördert. Entscheidend dürfte im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls sein, dass nicht erkennbar ist, dass unabänderliche Entscheidungen für die schulische und berufliche Laufbahn des Antragstellers getroffen werden, so dass seine Entwicklung in der Sonderschule zumindest einstweilen beobachtet werden kann. Dies gilt zudem deshalb, weil auch die Sonderschule nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 SchG je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verletzt der Besuch einer Sonderschule als solcher nicht das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
42 
d) An der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ändert sich auch nichts bei einer Berücksichtigung des VN-Behindertenrechtsübereinkommens.
43 
Das VN-Behindertenrechtsübereinkommen trat in Deutschland am 29.03.2009 in Kraft, nachdem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Übereinkommen mit Vertragsgesetz vom 21.12.2008 (BGBl. II S. 1419) zugestimmt hatte. Mit dem Vertragsgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland das völkerrechtliche Übereinkommen verbindlich übernommen. Es ist damit gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Das Vertragsgesetz des Bundes hat jedoch für diejenigen Teile des Übereinkommens, die nach Art. 70 Abs. 1 GG dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder unterfallen, keine Umsetzung in nationales Recht bewirkt. Denn Art. 32 Abs. 1 GG regelt nur die Verbandskompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG sieht hierzu verfahrensrechtlich die Beteiligung des Bundesgesetzgebers vor. Für die Umsetzung des Völkervertragsrechts in innerstaatliches Recht gelten indes ausschließlich die Regelungen in Art. 70 ff. GG. Soweit eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht, ist demgemäß dem Bund der gesetzgeberische Zugriff auf die betreffende Materie von Verfassungs wegen verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309, 353 f., 362; Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 -, NVwZ-RR 2010, 602; Streinz, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 32 Rn. 37; Rojahn, in: von Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 41 ff.).
44 
Der hier insbesondere einschlägige Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ enthält folgende Regelungen:
45 
„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
46 
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
47 
b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
48 
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
49 
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
50 
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
51 
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
52 
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
53 
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
54 
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.“
55 
Soweit in diesen Bestimmungen die Wörter „integrativ“ und „Integration“ verwendet werden, wird diese nicht verbindliche Übersetzung (vgl. Art. 50 VN-BRÜ) ins Deutsche kritisiert, weil in der - unter anderen - verbindlichen englischen Fassung die Wörter „inclusive“ und „inclusion“ verwendet werden und zwischen einer Integration, die in erster Linie eine Anpassungsleistung von Schülern mit Behinderung an die bestehenden Schulstrukturen erfordere, und einer Inklusion, die im Wesentlichen fordere, dass sich das Schulsystem an den Fähigkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Schüler orientiere, Unterschiede bestünden. Für vorzugswürdig wird zumeist der Begriff „Inklusion“ gehalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 603; Faber/Roth, DVBl. 2010, 1193, 1195; Krajewski, JZ 2010, 120, 122; Riedel/Arend, NVwZ 2010, 1346, 1348). Allerdings verwendet auch die verbindliche französische Fassung in den beiden zitierten Absätzen des Art. 24 VN-BRÜ unterschiedliche Begriffe („insertion“, „inclusif“ und „intégration“). Welcher Begriff letztlich zutreffend ist, kann hier jedoch offen bleiben (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010 - 2 ME 278/10 -, Juris Rn. 13).
56 
Denn jedenfalls betreffen die genannten Regeln das öffentliche Schulwesen, das nach dem Grundgesetz der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.1957, a.a.O., 354). Daher bedarf Art. 24 VN-BRÜ vor seiner Anwendbarkeit in Baden-Württemberg grundsätzlich der Umsetzung durch den Landesgesetzgeber. Eine entsprechende gesetzliche Umsetzung durch den Landesgesetzgeber ist bislang allerdings nur angekündigt.
57 
Davon abgesehen erfüllt Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ im Wesentlichen auch aus anderen Gründen nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.01.2010 - 6 B 52/09 -, Juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010, a.a.O., Rn. 14; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 -, a.a.O., 603 f., und vom 16.05.2012 - 7 A 1138/11.Z -, DÖV 735; OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010 - 19 E 533/10 -, Juris). Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung (sog. „self-executing") nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 -, Juris Rn. 4).
58 
Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ genügt diesen Anforderungen im Wesentlichen nicht. Für eine hinreichende Bestimmtheit der genannten Vertragsabrede wäre insbesondere erforderlich, dass die gewählten Formulierungen in zumutbarer Weise erkennen lassen, ob das zu gewährleistende inklusive bzw. integrative Bildungssystem voraussetzungslos gilt, oder ob hierfür näher zu bezeichnende tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Regelungen sprechen selbst keine entsprechenden Verpflichtungen aus. Die in Art. 24 Abs. 1 bis 2 VN-BRÜ gewählten Begriffe wie „recognize“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VN-BRÜ: „anerkennen"), „shall ensure“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VN-BRÜ: „gewährleisten" und Art. 24 Abs. 2 VN-BRÜ: „stellen sicher"), sind von ihrem Wortlaut her lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Das in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Buchst. b VN-BRÜ genannte inklusive bzw. integrative Bildungssystem steht im Kontext dieser Bestimmungen und ist dahin zu verstehen, dass es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen bleibt, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen. Damit spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Vertragsbestimmungen in Art. 24 VN-BRÜ für eine unmittelbare Anwendung auf die zu entscheidenden Lebenssachverhalte als zu unbestimmt erweisen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010, a.a.O., Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 603 f.).
59 
Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ könnte allenfalls im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bundesrechtlich unmittelbar wirkende Bedeutung zukommen (ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010, a.a.O.). Da es sich bei dem VN-Behindertenrechtsübereinkommen um grundrechtsrelevantes Völkerrecht handelt, dem der Bundesgesetzgeber zugestimmt hat, kann es - wie auch die EMRK - für die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes von Bedeutung sein (vgl. zur EMRK: BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BVerfGE 128, 326; zum VN-BRÜ: Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 606; Riedel/Arend, a.a.O., 1349). Dies gilt insbesondere für Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VN-BRÜ, nach dem die Vertragsstaaten sicherstellen sollen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Die Vorschrift kann in bestimmten Konstellationen sogar als unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot verstanden werden (vgl. Krajewski, a.a.O., 123). Entsprechend gilt dies auch für das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 5 Abs. 2 VN-BRÜ (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 605).
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Hinsichtlich der übrigen oben genannten Bestimmungen des Art. 24 VN-BRÜ ist jedoch auch bei deren Berücksichtigung im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass sie dem Vertragsstaat bei der Schaffung eines inklusiven bzw. integrativen Bildungssystems einen Umsetzungsspielraum lassen. Darüber hinaus ist bei einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu berücksichtigen, dass auch die Regelungen des VN-Behindertenrechtsübereinkommens zur Inklusion bzw. Integration im Bildungsbereich nicht schrankenlos gelten. So bestimmt bereits Art. 7 Abs. 2 VN-BRÜ, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass ein Kind selbst bei Wahrnehmung aller Unterstützungsmaßnahmen seine Persönlichkeit, Begabung, Kreativität sowie seine sonstigen geistigen Fähigkeiten (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b VN-BRÜ) in einer allgemeinen Schule nicht voll zur Geltung bringen kann. In einem solchen Fall würde jedenfalls eine inklusive Beschulung dem Sinn und Zweck des VN-Behindertenrechtsübereinkommen widersprechen (vgl. Faber/Roth, a.a.O., 1198). Darüber hinaus kommen auch die Rechte anderer Kinder einer Schule als Schranke in Betracht. Diese Rechte sind etwa in Art. 13 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) sowie in Art. 28 und 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) verankert (vgl. Krajewski/Bernhard, BayVBl. 2010, 134, 137 ff.; Faber/Roth, a.a.O., 1198 f.). Des Weiteren hat sich nach Art. 4 Abs. 2 VN-BRÜ jeder Vertragsstaat hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des VN-Behindertenrechtsübereinkommens verpflichtet, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. Damit sind die Vertragsstaaten zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens verpflichtet, voranzuschreiten, wobei hinsichtlich der Geschwindigkeit der Umsetzung dieser Pflicht die verfügbaren Mittel berücksichtigt werden können (vgl. Krajewski/Bernhard, a.a.O., 138 f.; Faber/Roth, a.a.O., 1198 f.).
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All diese Aspekte finden sich in den oben dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wieder, wobei auch nach diesen Vorgaben der Beschulung eines behinderten Schülers in der allgemeinen Schule der Vorrang gebührt und bei im Einzelfall (noch) bestehenden organisatorischen, personellen und sächlichen Schwierigkeiten eine strenge Prüfung ihrer Rechtfertigung geboten ist. Daher muss Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nach Inkrafttreten des VN-Behindertenrechtsübereinkommens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Einzelmaßnahme der Schulaufsichtsbehörde, wie der Feststellung einer Sonderschulpflicht, nicht anders als bisher ausgelegt werden.
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Ausgehend hiervon ist nach Aktenlage aufgrund der oben dargestellten Umstände, insbesondere der gescheiterten Versuche, den Antragsteller in einer allgemeinen Schule zu beschulen, nicht ersichtlich, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 24 VN-BRÜ durch die hier angegriffene Feststellung der Sonderschulpflicht verletzt ist.
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2. Ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung der Sonderschulpflicht liegt vor.
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Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO ist materiell-rechtlich ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/078 -, NVwZ 2009, 240).
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Ausgehend hiervon besteht vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beschulung des Antragstellers in einer Sonderschule für Geistigbehinderte, das über das Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Bei einer weiteren Beschulung des Antragstellers in einer allgemeinen Schule, insbesondere der 5. oder nun 6. Klasse einer Werkrealschule, würden sich die vom Antragsgegner geschilderten und oben zugrundegelegten pädagogisch untragbaren Verhältnisse fortsetzen. Dies wäre - gerade auch für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - weder dem Antragsteller selbst noch seinen Mitschülern noch den Lehrkräften der Schule zumutbar. Bei einem behinderten Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, der - wie hier - auf einer allgemeinen Schule aller Voraussicht nach nicht die im zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren kann, begründet auch ein nur vorübergehender weiterer Besuch einer nicht geeigneten allgemeinen Schule die beachtliche Gefahr einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2004 - 19 B 1516/04 -, Juris Rn. 5). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der Schwierigkeiten, eine geeignete allgemeine Schule zu finden, und dem Wunsch seiner Mutter, dass er nicht in einer Sonderschule bzw. in deren Außenklasse beschult wird, in den letzen beiden Schuljahren überwiegend keine Schule besucht hat. Diese Gefahr bestünde auch vorliegend, wenn dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Feststellung der Sonderschulpflicht aufschiebende Wirkung zukäme, die Beschulung an der B...-Schule gleichwohl nicht fortgesetzt werden könnte und auch sonst keine geeignete allgemeine Schule zur Verfügung stünde. Demgegenüber werden - wie oben bereits ausgeführt - durch den derzeitigen Besuch einer Sonderschule keine unabänderlichen Eingriffe in den schulischen Weg des Antragstellers vorgenommen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer II.1.5 und II.38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).