Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2018 - L 8 SO 294/16

published on 25/10/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2018 - L 8 SO 294/16
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Sozialgericht München, S 42 SO 737/14, 31/10/2016

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 zurückzunehmen und offene Bestattungskosten in Höhe von 885,04 Euro zu übernehmen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist die Übernahme von (restlichen) Bestattungskosten für die Beerdigung der verstorbenen Mutter des Klägers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der 1963 geborene Kläger ist Alleinerbe seiner am 21.01.2013 verstorbenen Mutter. Er steht seit Jahren (mindestens seit 2008) im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum Zeitpunkt des Todes der Mutter und der Fälligkeit der Bestattungskosten bezog der einkommenslose Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 967,54 Euro (Bescheid des Jobcenters A-Stadt vom 24.11.2012 für die Zeit von Januar bis März 2013 und Bescheid vom 15.02.2013 für die Zeit von April bis September 2013). Für den Kläger ist sein Bevollmächtigter als Betreuer bestellt (Betreuerausweis des Amtsgerichts A-Stadt vom 27.03.2013).

Der Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner Mutter bis zu deren Aufnahme in ein Pflegeheim im September 2008 eine im Erdgeschoss eines Hochhauses gelegene 65 qm große Zweizimmer-Eigentumswohnung in der A-Straße 132 in A-Stadt. Die Mutter des Klägers war zur Hälfte Eigentümerin der Wohnung. Der andere hälftige Miteigentumsanteil des 1996 verstorbenen Vaters des Klägers ging nach dessen Tod zu je 1/2 auf die Mutter und den Kläger als Erbengemeinschaft über. Der Wert der Wohnung wurde von der Sparkasse D-Stadt im Jahr 2008 auf rund 85.000,- Euro (unvermietet) geschätzt; der Kaufpreis hatte im Jahr 1966 46.723,- DM betragen.

Der Mutter des Klägers waren für die Zeit ab 18.09.2008 Sozialhilfeleistungen als verzinsliches Darlehen für die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim gewährt worden. Zur Absicherung des Darlehens (bis maximal 33.000,- Euro) wurde zugunsten des Beklagten eine Grundschuld ohne Brief auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter des Klägers im Grundbuch eingetragen.

Die Bestattungskosten beliefen sich auf insgesamt 2.602,- Euro (Rechnung der Landeshauptstadt A. vom 01.03.2013, fällig zum 29.03.2013), davon 986,- Euro Leistungen und Auslagen der Städtischen Bestattung und 1.616,- Euro Gebühren der Städtischen Friedhöfe gemäß Gebührenbescheid vom 28.02.2013. Hierauf wurden aus dem beim Tod der Mutter vorhandenen Taschengeldguthaben in Höhe von 1.434,57 Euro und überzahlten Heimkosten in Höhe von 271,34 Euro bereits 1.705,91 Euro gezahlt, so dass sich ein noch offener Rechnungsbetrag in Höhe von 896,09 Euro ergab.

Zum Nachlass gehörte außerdem nur noch der hälftige Miteigentumsanteil der verstorbenen Mutter an der Eigentumswohnung in der A-Straße. 132 in A-Stadt und die Hälfte des anderen halben Miteigentumsanteils in Erbengemeinschaft (nach dem Tod des Vaters) mit dem Kläger.

Mit Schreiben vom 15.05.2013 beantragte der Betreuer und Bevollmächtigte des Klägers bei der Landeshauptstadt A. die Übernahme der restlichen Bestattungskosten für die Mutter des Klägers. Diese leitete den Antrag an den Beklagten weiter. Beigefügt war eine Mahnung der Stadtkämmerei der Landeshauptstadt A. vom 06.05.2013 über den offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 896,09 Euro, Verzugszinsen in Höhe von 3,95 Euro und eine Mahngebühr in Höhe von 5,- Euro, insgesamt 905,04 Euro.

Mit Schreiben vom 09.08.2013 bot der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers eine darlehensweise Gewährung der offenen Bestattungskosten an, da der Nachlass der verstorbenen Mutter des Klägers mit der Immobilie die Bestattungskosten übersteige. Da die eingetragene Grundschuld zugunsten des Beklagten derzeit nur mit 24.307,47 Euro valutiert sei, wäre das Darlehen über diese Grundschuld abgesichert. Der Bevollmächtigte verwies darauf, die selbstgenutzte Eigentumswohnung sei Schonvermögen und daher nicht - auch nicht darlehensweise - einzusetzen. Er lehnte ein Darlehen mit Schreiben vom 06.09.2013 ausdrücklich ab.

Mit Bescheid vom 04.03.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der restlichen Bestattungskosten ab. Der Nachlass der Mutter sei zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Der Kläger müsse sein eigenes Einkommen oder Vermögen nicht einsetzen. Die Bestattungskosten könnten zwar nicht in voller Höhe durch den vorhandenen Barnachlass gedeckt werden. Das angebotene Darlehen sei jedoch abgelehnt worden, so dass der Antrag abzulehnen gewesen sei.

Der Bevollmächtigte erinnerte mit Schreiben vom 04.06.2014 an die Erledigung seines - in den Akten nicht vorhandenen - Widerspruchs vom 11.03.2014. Nach Hinweis des Beklagten auf den fehlenden Widerspruch beantragte er mit Schreiben vom 30.06.2014 vorsorglich die Änderung des Bescheides vom 04.03.2014 nach § 44 SGB X. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die vom Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie zur Finanzierung der Bestattungskosten eingesetzt werden müsse.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch vom 04.06.2014 gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.03.2014 zurück, da dieser verfristet gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2014).

Mit Bescheid vom 22.09.2014 lehnte der Beklagte den Antrag vom 30.06.2014 auf Überprüfung des Bescheides vom 04.03.2014 ab. Eine unrichtige Rechtsanwendung sei nicht erkennbar. Der Einsatz des vorhandenen Nachlasses zur Deckung der Bestattungskosten sei immer zumutbar; der Erbe könne sich nicht auf eine Vermögensverschonung nach § 90 Abs. 2 SGB XII berufen, da dem Nachlass dieser Schutz nicht zukomme. Nur soweit die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden könnten, sei die Zumutbarkeit der Kostentragung für den Verpflichteten nach §§ 85 ff., 90 f. SGB XII über den Einsatz von Einkommen und Vermögen zu beurteilen. Der 3/4-Anteil der Verstorbenen an der Eigentumswohnung sei ausreichend, um die Bestattungskosten zu decken. Der Verkehrswert der Immobilie sei mit rund 85.000,- Euro angegeben worden; diese sei mit Grundschulden in Höhe von 37.587,83 Euro belastet. Abzüglich der einer Rückforderung unterliegenden Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 24.307,47 Euro verbleibe ein Anteil zu 3/4 am Wert der Immobilie in Höhe von 11.251,66 Euro, der zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen sei.

Der Widerspruch des Bevollmächtigten hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10.12.2014 zurückgewiesen. Es seien mit dem Überprüfungsantrag und dem Widerspruch vom 24.09.2014 keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden, die für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 04.03.2014 sprächen. Der Beklagte habe sich daher zu Recht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 04.03.2014 berufen.

Hiergegen richtete sich die am 16.12.2014 beim Sozialgericht München (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, zwar falle die Erbschaft insgesamt hinsichtlich der Zumutbarkeit nicht unter das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, ein einzelner Nachlassgegenstand, insbesondere ein nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück, könne jedoch durchaus geschützt sein. Solches Vermögen stehe nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung, es handele sich nicht um bereite Mittel. Mangels einzusetzenden Vermögens komme auch eine darlehensweise Gewährung nach § 91 SGB XII nicht in Betracht. Bei Hilfebedürftigen nach dem SGB II komme es hinsichtlich der Unzumutbarkeit auf die Kriterien des SGB II an. Lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II vor, sei regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen. Ob der Kläger zu Lebzeiten seiner Mutter zum von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfassten Personenkreis gehört habe, sei unerheblich. Mit einer Veräußerung der seit vielen Jahren vom Kläger genutzten Eigentumswohnung wäre voraussichtlich auch der Verlust der Unterkunft des Klägers verbunden, da ein Erwerber eine möglichst hohe Rendite erzielen wollen würde. Jedenfalls würde der Mietzins dann deutlich oberhalb der sozialhilferechtlichen Mietobergrenze liegen, da für die Wohnung am Markt ein höherer Mietzins erzielbar wäre. Der Kläger leide seit vielen Jahren an einer chronischen Depression und Persönlichkeitsstörung mit zunehmender Vernachlässigung des äußeren Erscheinungsbildes. Es wäre daher wenig wahrscheinlich, dass der Kläger in angemessenem Zeitraum eine neue Wohnung anmiete könnte. Ihm würde also Obdachlosigkeit drohen. Der Beklagte erwiderte ergänzend auf die Klage, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei hier nicht anwendbar, weil der in den Nachlass gefallene Miteigentumsanteil der verstorbenen Mutter schon nicht zum privilegierten Vermögen gehört habe; die Mutter habe die Wohnung nicht mehr bewohnt und der Kläger gehöre nicht zu dem von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfassten Personenkreis.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.10.2016 abgewiesen. Ein Rücknahmetatbestand des § 44 SGB X liege nicht vor. Weder sei von Seiten des Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 04.03.2014 ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden noch habe der Beklagte gegen geltendes Recht verstoßen. Die Kostentragung sei dem Kläger zumutbar. Der zum Nachlass gehörende Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung stelle Vermögen dar, das grundsätzlich zur Begleichung der Bestattungskosten heranzuziehen sei. Der vom Beklagten ermittelte Wert des Miteigentumsanteils in Höhe von 11.251,66 Euro übersteige die Bestattungskosten deutlich. Der Erbe hafte neben den Erblasserschulden auch für die Erbfallschulden. Dies bringe § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck. Erst wenn der vorhandene Nachlass zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreiche, könne in einem zweiten Schritt die finanzielle Situation des Verpflichteten geprüft werden. Hierzu gelange man jedoch vorliegend nicht, da der Nachlass mehr als auskömmlich für die Begleichung der Bestattungskosten gewesen sei. Ob der Kläger einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Bestattungskosten habe, könne offenbleiben, da der Kläger ein Darlehen abgelehnt habe.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.11.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 01.12.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und seine Begründung aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Der Auffassung des SG, es sei unerheblich, ob das Vermögen aus Immobilien, Schmuck, Wertpapier oder Bargeld bestehe, stünden die Vorschriften über die Verschonung der Eigentumswohnung nach §§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII entgegen. Insoweit könne es auch keine Rolle spielen, ob dem Kläger vor dem Erbfall nur ein Miteigentumsanteil von 1/4 an der Eigentumswohnung gehört habe und der restliche Miteigentumsanteil erst durch Gesamtrechtsnachfolge nach der Mutter des Klägers hinzuerworben worden sei. Zwar falle bei § 74 SGB XII die Erbschaft insgesamt nicht unter das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, ein einzelner Nachlassgegenstand, insbesondere ein durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Hausgrundstück, könne aber durchaus geschützt sein. Hierbei handele es sich nicht um bereite Mittel. Da kein Vermögen einzusetzen sei, komme eine darlehensweise Leistungserbringung nicht in Betracht.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 31.10.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2014 zurückzunehmen und die offenen Bestattungskosten in Höhe von 885,04 Euro zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des SG vom 31.10.2016 sei zutreffend. Da der Nachlass der Verstorbenen die Bestattungskosten überstiegen habe, sei eine Prüfung des Schonvermögens des Klägers nach § 90 SGB XII nicht angezeigt gewesen. Da der Nachlass aus einem 3/4-Anteil an der vom Kläger bewohnten Eigentumswohnung bestanden habe, habe der Beklagte die darlehensweise Gewährung der Leistung angeboten, was der Kläger jedoch abgelehnt habe.

Auf Nachfrage hat die A-Stadt mit Schreiben vom 10.10.2018 mitgeteilt, es habe sich bei der Bestattung von Frau A. um eine einfache Bestattung gehandelt. Lediglich die Auswahl der Grabstätte in der 1. Reihe habe Kosten von 690,- Euro verursacht; eine günstigere Variante mit Kosten in Höhe von 350,- Euro wäre hier möglich gewesen. Allerdings habe es sich bei der Grabstätte um eine Familiengrabstätte gehandelt, die seit 02.01.1997 bestehe. Die Verstorbene sei auch als Inhaberin des Grabnutzungsrechts eingetragen gewesen. Aufgrund dessen sei es nachvollziehbar gewesen, dass sie in dieser Grabstätte beigesetzt worden sei. Aufgrund der langjährigen Erfahrungswerte der Städtischen Bestattung seien hier alle Kosten übernahmefähig, da diese ortsüblich angemessen seien.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Widerspruchsakte der Regierung von Oberbayern verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet.

A.

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Die Berufung ist nicht ausgeschlossen, da streitig offene Bestattungskosten in Höhe von 885,04 Euro sind, so dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,- Euro überschritten ist.

B.

Die zulässige Berufung führt auch in der Sache zum Erfolg. Das Urteil des SG vom 31.10.2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 22.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014 sind aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2014 zurückzunehmen und offene Bestattungskosten in Höhe von 885,04 Euro zu übernehmen.

Die Klage ist - wie das SG zu Recht ausführt - als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig, da bei Erlass eines sog. negativen Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf die Leistung geklagt werden kann. § 44 SGB X lässt sich nicht entnehmen, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf. Das Gericht hat damit auf die Anfechtungsklage über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes und mit der Leistungsklage die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung der begehrten Leistung ausgesprochen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 54, Rdnr. 20 c).

Zu Unrecht hat das SG allerdings entschieden, dass vorliegend ein Rücknahmetatbestand nach § 44 SGB X nicht gegeben ist. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 04.03.2014 zu Unrecht die Übernahme der noch offenen Bestattungskosten abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten, die geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 885,04 Euro zu übernehmen, da ihm der Einsatz des (restlichen) Nachlasses, der nur noch in dem erworbenen Anteil an der von ihm selbst bewohnten Wohnung bestand, nicht zuzumuten war. Zu den zu übernehmenden Bestattungskosten zählen auch die zusätzlichen Kosten der Mahnung der Landeshauptstadt A. vom 06.05.2013 in Höhe von 8,95 Euro, nicht aber die von der Städtischen Bestattung A-Stadt verauslagten Kosten für zwei weitere Sterbeurkunden in Höhe von 20,- Euro, so dass dem zuletzt gestellten Berufungsantrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Kostenübernahme in Höhe von insgesamt 885,04 Euro stattzugeben war.

Nach § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Anspruch auf „Übernahme“ der Bestattungskosten richtet sich dabei auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte. Der Begriff der „Übernahme“ ist nicht im Sinne eines Schuldbeitritts zur Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zu verstehen, sondern normiert eine Geldschuld (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Leistung ergibt sich vorliegend aus §§ 3, 97 Abs. 1, 2, 4, 98 Abs. 3 SGB XII iVm Art. 82 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSG).

Der Kläger ist Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII, da er als alleiniger Erbe seiner Mutter nach § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist. Personen, die im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, können den Anspruch nach § 74 SGB XII ebenfalls besitzen, da die hier geregelte Hilfe nicht (mehr) zur Hilfe zum Lebensunterhalt zählt und damit § 5 Abs. 2 SGB II keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 2).

Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts. Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers (der Verpflichtete) knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der „Unzumutbarkeit“ verwendet (vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 - 5 B 133/98; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 19, juris), nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Die Regelung unterscheidet sich von anderen Leistungen des 5. bis 9. Kapitels des SGB XII u.a. dadurch, dass der Bedarf bereits vorzeitig (vor Antragstellung) gedeckt sein kann, eine Notlage, die andere Sozialhilfeansprüche regelmäßig voraussetzen, also nicht mehr gegeben sein muss. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten „erforderlich“ sind und es dem Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, diese Kosten zu tragen, ohne ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit abzustellen. Der sozialhilferechtliche Bedarf der Sozialleistung nach § 74 SGB XII ist daher nicht die Bestattung, sondern die Entlastung des Verpflichteten von den Kosten. Damit wird die Verbindlichkeit als solche als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt (BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 13/96). Die Bestattung und die Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde steht dem Anspruch damit nicht entgegen (vgl. Loos, Die Sozialhilfe, der Tod und das Recht, 2004, S. 25 ff). § 18 SGB XII, wonach die Sozialhilfe (erst) einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, findet folgerichtig keine Anwendung, soweit hiermit die Forderung verbunden wird, dass Leistungen für die Vergangenheit bei fehlender Kenntnis des Sozialhilfeträgers nicht erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R).

Der Begriff der Zumutbarkeit ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen; dies entspricht § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zu. Dies ergibt sich aus § 2 iVm § 19 Abs. 3 SGB XII, wonach u.a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII) nur geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zugemutet werden kann (Nachranggrundsatz). Ist der Bestattungspflichtige bedürftig, kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 24, juris). Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen muss nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens vorliegen, weil der Leistungsfall die Verbindlichkeit und nicht die erforderliche Bestattung selbst ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R). Beruht die Unzumutbarkeit allein auf finanziellen Gründen, muss die Bedürftigkeit noch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen, es sei denn, dem Hilfesuchenden war es nicht zuzumuten, diese Entscheidung abzuwarten (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 54; Greiser/Eicher/Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB, Rdnr. 64).

Zwar ist mit der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon auszugehen, dass - wenn die Erbschaft nicht ausgeschlagen worden ist - vorhandener Nachlass mit seinem vollen, nicht durch Schonbeträge geminderten Wert grundsätzlich stets zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 - 5 B 133/98, Rdnr. 4, juris zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG; H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 74, Rdnr. 11; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 41; Greiser/Eicher/Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB, Rdnr. 63).

Dies gilt vorliegend jedoch nicht für den vom Kläger geerbten Anteil an der von ihm bereits bewohnten, schon zuvor in seinem Miteigentum stehenden Eigentumswohnung. Der Kläger verfügte über keine „bereiten Mittel“ zur Deckung der restlichen Bestattungskosten:

Zwar fällt eine Erbschaft als solche auch nach Auffassung des Senats nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, ist also als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann aber für einzelne Gegenstände der Erbschaft (etwa ein nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück) gelten. Denn wenn Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden ist, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um „bereite Mittel“, durch deren Einsatz sich der Verpflichtete iSd § 2 Abs. 1 SGB XII selbst helfen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 26, juris; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 20, juris). Der Kläger hat zwar mit dem Tod seiner Mutter deren hälftigen Anteil an der Eigentumswohnung sowie die Hälfte des Anteils aus der Miterbengemeinschaft mit seiner Mutter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB in diesem Zeitpunkt wertmäßig hinzuerworben. Ihm ist der Einsatz dieses Nachlasses gleichwohl nicht zuzumuten, da ihm dieser nicht als „bereites Mittel“ zur Deckung der noch offenen Bestattungskosten zur Verfügung stand (vgl. zum Erfordernis der „bereiten Mittel“ hinsichtlich der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII auch den Terminbericht des BSG vom 28.02.2013 zur zurückgenommenen Revision des Beklagten im Verfahren B 8 SO 19/11 R; hierzu ausführlich auch Greiser/Eicher/Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB, Rdnr. 70, 71).

(1) Eine Veräußerung der Wohnung, nur um den noch verbliebenen Betrag der Bestattungskosten in Höhe von rund 900,- Euro zu begleichen, kann dem Kläger (insbesondere mit Blick auf seine persönliche Situation (psychische Beschwerden, langjähriger Leistungsbezug) und den angespannten Wohnungsmarkt in A-Stadt) keinesfalls zugemutet werden. Dies wurde auch vom Beklagten so gesehen.

(2) Der Kläger konnte auch durch „Beleihung“ der Eigentumswohnung kein „bereites Mittel“ aus dem Nachlass machen. Der Senat ist aufgrund seiner gerichtlichen Erfahrungen aus anderen Verfahren davon überzeugt, dass es dem Kläger als - unter Betreuung stehenden und ansonsten einkommens- und vermögenslosen und damit nicht kreditwürdigen - Leistungsempfänger nach dem SGB II und unter Berücksichtigung der ohnehin bereits bestehenden Lasten auf der Eigentumswohnung nicht gelungen wäre, ein weiteres Bankdarlehen aufzunehmen, da er zur Tilgung eines solchen Darlehens nicht in der Lage gewesen wäre. Damit bestand keine andere marktgängige Verwertungsmöglichkeit.

(3) Der Nachlass in Form des hinzuerworbenen Anteils an der Eigentumswohnung wurde auch nicht dadurch zu einem „bereiten Mittel“, dass der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.08.2013 ein Darlehen zur Begleichung der Bestattungskosten gegen dingliche Sicherung durch die bereits eingetragene Grundschuld angeboten hatte. Auf ein solches Darlehen musste sich der Kläger nicht verweisen lassen. Nach der gesetzlichen Wertung in § 91 Satz 1 SGB XII soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Eine vergleichbare Vorschrift existiert im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Vorliegend handelte es sich bei dem mit dem Erbfall hinzuerworbenen Anteil an der Eigentumswohnung jedoch nicht um vom Kläger einzusetzendes Vermögen. Als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.08.2013 ein Darlehen zur Begleichung der Bestattungskosten anbot, stellte die Wohnung für den Kläger als SGB II-Leistungsempfänger geschütztes Vermögen dar (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R, Rdnr. 20, juris), da der sechsmonatige Verteilzeitraum des § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung für einmalige Einnahmen abgelaufen war (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R; BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R, Rdnr. 30, juris). Es kann dahinstehen, ob die Erbschaft nach dem Leistungsrecht des SGB II im Zeitpunkt des Zuflusses als einmaliges Einkommen zunächst auf einen Verteilzeitraum von sechs Monaten zu verteilen gewesen wäre (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Jedenfalls im Zeitpunkt des Angebotes des Darlehens durch den Beklagten war der sechsmonatige Verteilzeitraum abgelaufen, so dass die Eigentumswohnung zu diesem Zeitpunkt Vermögen des Klägers war. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R). Nach der Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist die angemessene Größe (als alleiniges Angemessenheitskriterium) eines selbst genutzten Hausgrundstücks weiterhin nach den Vorgaben des ab 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einem Grenzwert von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu bestimmen, der sich bei mehr bzw. weniger Personen um je 20 qm pro Person vergrößern bzw. verringern soll, wobei bei einer Belegung einer Wohnung mit bis zwei Personen typisierend von einer Grenze von 80 qm auszugehen ist, so dass eine weitere Reduzierung bei Belegung mit nur einer Person nicht mehr vorgenommen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R zu einer Eigentumswohnung; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R; Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rdnr. 133). Hiernach ist die 65 qm große, vom Kläger genutzte Wohnung als angemessen und zur Zeit des Darlehensangebotes durch den Beklagten als geschütztes Vermögen iSd § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anzusehen. Damit lagen die Voraussetzungen für ein Darlehen nach § 91 SGB XII nicht vor. Der Beklagte konnte durch das Angebot eines nicht von § 91 SGB XII gedeckten Darlehens nicht aus dem „nicht bereiten“ Mittel Nachlass ein „bereites Mittel“ machen.

(4) Es stellt im Übrigen einen Wertungswiderspruch dar, wenn der Kläger zwar einerseits nach dem Erbfall den erworbenen Miteigentumsanteil mangels „bereiter Mittel“ nicht einsetzen musste, um selbst Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, von ihm auf der anderen Seite aber nach § 74 SGB XII verlangt würde, zur Deckung der Bestattungskosten seiner Mutter diesen Nachlasswert einzusetzen (vgl. auch Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74, Rdnr. 62). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Verpflichteten für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII keinen Unterschied machen könne, ob Bedürftigkeit nach dem einen oder nach dem anderen Existenzsicherungssystem vorliege (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rdnr. 18, juris). Der Bedürftigkeitsbegriff nach dem SGB II ist damit im Bereich der Sozialhilfe ebenfalls maßgeblich (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 40). Einem Darlehen des Beklagten durfte der Kläger daher den Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II entgegenhalten.

Als Rechtsfolge sieht § 74 SGB XII die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten vor. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 16; Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74, Rdnr. 85). Bereits in den Gesetzesmaterialien bei Einführung des BSHG findet sich, dass der Träger die Kosten einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung zu übernehmen habe (vgl. BT-Drs. 3/2673, S. 4). Dabei handelt es sich um weniger als die nach § 1968 BGB geschuldete „standesgemäße“ Beerdigung, aber mehr als das nach dem Ordnungsrecht unbedingt Notwendige (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 31). Als Maßstab herangezogen werden können dabei die Bezieher unterer bzw. mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 21, juris). Untere Grenze ist dabei das, was nach den Bestattungs- oder Friedhofsvorschriften der Länder bzw. den Satzungen der Gemeinde zwingend vorgegeben ist. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art und Höhe der Kosten, sie ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum (vgl. Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74, Rdnr. 85). Die Erforderlichkeit der Kosten ist dabei im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen; dabei ist eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen, § 9 Abs. 1 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rdnr. 18, juris).

Zu übernehmen sind hierbei insbesondere die Kosten der Leichenschau und Leichenbeförderung, die Leichenhausgebühren, die Aufwendungen für Waschen und Kleiden sowie Einsargen der Leiche und für die Sarg- oder Urnenträger, die Einäscherungskosten bei der Feuerbestattung, die Grabgebühren und die Kosten für den Sarg bzw. die Urne (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 74, Rdnr. 15). Nach diesen Grundsätzen sind die Leistungen und Auslagen der Städtischen Bestattung (s. Anlage 1 zur Rechnung vom 01.03.2013) in Höhe von 966,- Euro (statt 986,- Euro) zu übernehmen. Hierbei sind auch die verauslagten Kosten jedenfalls für eine Sterbeurkunde in Höhe von 10,- Euro (nicht aber die insgesamt für drei Sterbeurkunden verauslagten Kosten in Höhe von 30,- Euro) als Bestattungskosten iSd § 74 SGB XII zu übernehmen, da ohne die Beurkundung des Sterbefalls eine Bestattung nicht zulässig ist (vgl. Art. 16 des Bayer. Bestattungsgesetzes iVm §§ 16, 17, 20 der Verordnung über die Durchführung des Bestattungsgesetzes). Die Gebühren entsprechend dem Gebührenbescheid der Städtischen Friedhöfe A-Stadt vom 28.02.2013 in Höhe von 1.616,- Euro sind in vollem Umfang als Bestattungskosten anzuerkennen. Die Mutter des Klägers wurde in einem Urnengrab in der 1. Reihe des Friedhofes P. zu Kosten von 69,- Euro pro Jahr (bei einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren) bestattet. Ein solches einfaches (Urnen-) Reihengrab ist als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 74, Rdnr. 15; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 32; LSG Hessen, Beschluss vom 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 B ER; LSG NRW, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 22/07). Zwar hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, eine Grabstätte auszuwählen, die nicht in der 1. Reihe lag. Nach § 4 Abs. 1 Ib) der städtischen Friedhofsgebührensatzung vom 02.07.2008 fallen für Erdgrabstätten in der 2. und folgenden Reihen 35,- Euro Gebühr pro Jahr bei einer Mindestnutzungszeit von 10 Jahren auf dem Friedhof P. (vgl. § 14 Abs. 1 der städtischen Friedhofssatzung) an. Die hat in ihrem Schreiben vom 10.10.2018 aber darauf hingewiesen, dass es sich bei der ausgewählten Grabstätte um die Familiengrabstätte gehandelt habe und die Mutter des Klägers als Inhaberin des Grabnutzungsrechts eingetragen gewesen sei. Zwar richtet sich die Erforderlichkeit der Bestattungskosten grundsätzlich nach einem objektiven Maßstab, wobei Wünsche des Verstorbenen hinsichtlich der Art und des Umfangs des Bestattungsaufwands nur eingeschränkt maßgeblich sind (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 32). Die Bestattung in einer vorhandenen Familiengrabstätte gehört jedoch zu den angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten und ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen, so dass auch die Kosten der Urnengrabstätte im Familiengrab in der 1. Reihe übernahmefähig sind.

Als erforderliche Bestattungskosten anzuerkennen waren zudem auch die mit der Mahnung der Landeshauptstadt A. vom 06.05.2013 geltend gemachte Mahngebühr in Höhe von 5,- Euro sowie die bezifferten Verzugszinsen (§§ 288, 289 BGB) in Höhe von 3,95 Euro. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen war der Kläger zu Begleichung der Rechnung vom 01.03.2013 nicht in der Lage. Sein Betreuer hatte die Mahnung der Landeshauptstadt A. am 10.05.2013 sowie die Mitteilung des Pflegeheimes der Mutter der Klägerin hinsichtlich der bereits beglichenen Kosten auf die Rechnung vom 01.03.2013 nach Aktenlage erst am 14.05.2013 erhalten und den Antrag auf Übernahme der noch offenen Bestattungskosten darauf hin unverzüglich am 15.05.2018 beim Beklagten gestellt, so dass die Mahn- und Zinskosten nicht vermeidbar waren. Abzüglich der bereits beglichenen Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 1.705,91 Euro ergibt sich damit ein vom Beklagten noch zu übernehmender Betrag in Höhe von 885,04 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

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published on 29/04/2015 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
published on 25/01/2012 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.
published on 25/08/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zu
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.