Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - L 7 R 377/15

published on 14/04/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - L 7 R 377/15
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 in Form des Änderungsbescheides vom 18. März 2010 abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit als Koordinatorin für den Aufbau von Mobilfunkstationen im Auftrag der Klägerin bei X.

Die Klägerin betreibt eine Unternehmensberatung im technischen Bereich. Im Mobilfunkbereich berät sie in Deutschland große Unternehmen wie z. B. X. Technisches Knowhow vermittelt die Klägerin je nach Vertragsgestaltung und Anforderungen an Spezialwissen entweder durch Arbeitnehmerüberlassung - wofür die Klägerin die notwendige Erlaubnis besitzt - oder indem sie selbst die Beratungsleistung - auch über von ihr beauftragte Dritte - anbietet.

Hier bot die Klägerin ihrem Kunden X. an, selbst als Unternehmensberatung die Beratungsleistung zu erbringen. Die Klägerin schloss dementsprechend am 02.11.2007 einen Dienstleistungsrahmenvertrag mit dem Mobilfunkanbieter X. Y., gültig ab 22.10.2007 auf unbestimmte Dauer.

Mit diesem Dienstleistungsrahmenvertrag verpflichtete die Klägerin sich gegenüber X. Y., im Rahmen einzelner Projekte, die ein letztverantwortlicher Projektbetreuer der Klägerin leiten sollte (Ziff. 1.5 des Vertrages: „Projektverantwortlicher als Ansprechpartner“), das für den Aufbau der Mobilfunkstationen gefragte spezielle Fachwissen einzubringen. Die Vergütung sollte laut Rahmenvertrag über Tagespauschalen erfolgen, zahlbar 30 Tage nach Rechnungsstellung durch die Klägerin. Die Klägerin konnte sich nach dem Rahmenvertrag bei Erbringung ihrer Leistung bei den Einzelprojekten jeweils eigener Mitarbeiter bedienen, aber auch Dritte einsetzen.

Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag mit X. schloss die Klägerin am 07.08.2008 mit der Unternehmensberatung C. (Beigeladene zu 1) einen Dienstleistungsrahmenvertrag. Die Klägerin wollte die Beigeladene zu 1) entsprechend der ausdrücklichen Bestimmung im Rahmenvertrag zwischen ihr und X. als „Dritte“ zur Erbringung ihrer Leistung einsetzen, indem die Unternehmensberatung der Beigeladenen zu 1) als Subunternehmerin für die Klägerin im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit agieren sollte.

Die Beigeladene zu 1) war seit 1988 als ausgebildete Ingenieurin in allen Bereichen des Mobilfunks tätig, davon viele Jahre als selbstständige Spezialistin für verschiedene Unternehmen, zum Teil auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen. Nach einer auf eine abhängige Beschäftigung folgende Phase der Arbeitslosigkeit wurde die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf eine erneute selbstständige Tätigkeit von der Arbeitsagentur von Juli 2008 bis Oktober 2009 durch einen Gründungszuschuss für die von ihr gegründete Unternehmensberatungsfirma für den Telekommunikationsbereich gefördert.

Während der Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit schloss die Beigeladene zu 1) einen Dienstleistungsrahmenvertrag mit der Klägerin. Dieser Dienstleistungsrahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) vom 07.08.2008 entspricht bis auf wenige, im Hinblick auf den unterschiedlichen Vertragspartner notwendige Anpassungen (z. B. anderer Rechnungsadressat ) in seinen für die Vertragsdurchführung wesentlichen Bestimmungen wortwörtlich den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und X. geschlossenen Dienstleistungsrahmenvertrages:

- Der Vertragsgegenstand (Ziff. 1 des Vertrages) ist im Wesentlichen identisch, nämlich die Koordination in Projekten von X. Vorgesehen ist auch, dass die Beigeladene zu 1) selbst die Leistung erbringen kann, sich aber auch Dritter bedienen kann. Die erbrachten Leistungen waren zu dokumentieren, wovon auch die Vergütung abhängig gemacht wurde (Ziff. 1.6)

- Die Vergütung (Ziff. 2 des Vertrags) wird identisch dergestalt geregelt, dass über Tagespauschalen abgerechnet wird.

- Die Anforderungen an die Rechnungslegung (Ziff. 3 des Vertrages) sind im Wesentlichen identisch, wobei allerdings X. gegenüber der Klägerin verpflichtet war, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen und die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) ihrerseits erst 40 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung verpflichtet war.

- Die Regelung zur Haftung (Ziff. 4 des Vertrages) ist im Wesentlichen wortgleich. Allerdings haftet die Klägerin nach dieser Vertragsbestimmung ihrem Auftraggeber X. und die Beigeladenen zu 1) wiederum auch lediglich ihrer Auftraggeberin, also der Klägerin.

- Die Nutzungsrechte (Ziff. 5 des Vertrages) sind identisch geregelt.

- Die Schutzrechte Dritter (Ziff. 6 des Vertrages) sind identisch geregelt.

- Geheimhaltung und Datenschutz (Ziff. 7 des Vertrages) sind identisch geregelt.

- Das Wettbewerbsverbot (Ziff. 8 des Vertrages) ist identisch geregelt, insbesondere ist eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot vorgesehen.

- Die Rechte an Betriebsmitteln/Betriebsunterlagen (Ziff. 9 des Vertrages) sind identisch geregelt.

Aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen Rahmenvertrages übernahm die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.08.2008 bis 31.12.2011 als Auftragnehmerin der Klägerin Projekte beim Auftraggeber der Klägerin (X.). Daneben war die Beigeladene zu 1) mit ihrer Unternehmensberatung im Jahr 2009 zunächst auch für ca. 10 andere Auftraggeber tätig.

Die Einzelaufträge für die Projekte wurden ohne weitere vertragliche Regelungen von X. an die Klägerin vergeben. Die Klägerin gab die Einzelaufträge ebenso ohne weitere vertragliche Regelungen an die Beigeladene zu 1) weiter. Grundlage für die vertragliche Abwicklung waren ausschließlich die bestehenden Dienstleistungsrahmenverträge.

Im ersten Projekt ging es um den Austausch von Systemtechnik an einer bestimmten Anzahl von Mobilfunk-Antennenstandorten des Auftraggebers der Klägerin (X.). Dieses Projekt koordinierte die Beigeladene zu 1) ohne weitere Absprache mit der Klägerin, indem sie u. a. auch Meetings mit den beteiligten Aufbaufirmen und Fachabteilungen abhielt. Die Beigeladene zu 1) verfolgte und dokumentierte den Fortschritt des Projekts. Jeder Standort hatte zu jedem Zeitpunkt einen bestimmten Statuswert, der den Umsetzungsstatus des Projekts dargestellte. Ziel des jeweiligen Einzelprojekts war es, alle Standortumbauten vom Status 10 (= Beginn) bis zum Status 100 (= kommerzielle Nutzung) zu führen.

Die späteren Projekte (ebenfalls Antennenaustausch) waren vom Prinzip her gleich gelagert. Für die Durchführung der Einzelprojekte musste die Beigeladene zu 1) einen Rechner im Unternehmen des Auftraggebers der Klägerin (X.) nutzen, weil sie nur so Zugang zu allen notwendigen Daten hatte.

Nach Tätigkeitsaufnahme durch die Beigeladene zu 1) für die Klägerin bei deren Auftraggeber X. zum 01.08.2008 wurde bei der Beklagten am 02.03.2009 ein Statusfeststellungsantrag gestellt, der dort am 04.03.2009 einging.

Mit Bescheiden vom 29.09.2009 (gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2010 (gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte fest, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin bei deren Auftraggeber X. um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit handle.

Mit Änderungsbescheiden vom 18.03.2010 (gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) setzte die Beklagte die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG um und konkretisierte ihre Bescheide, indem sie Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen feststelle, nämlich in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beigeladene zu 1) sei in diesen Zweigen der Sozialversicherung bei ihrer Tätigkeit als Koordinatorin für den Aufbau von Mobilfunkstationen versicherungspflichtig gewesen, da es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien:

- Die erbrachte Arbeitsleistung werde mittels Leistungsaufstellung durch die Klägerin bzw. deren Kunden X. kontrolliert.

- Die Tätigkeit werde im Namen der Klägerin bei deren Kunden X. in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeführt.

- Mit Abschluss des Rahmenvertrags habe sich die Beigeladene zu 1) einem von X. der Klägerin vorgegebenen Vertragsrahmen unterworfen, den die Beigeladene zu 1) nicht habe mitgestalten können. Sie habe letztlich keine Möglichkeit gehabt, ihrerseits den Vertrag mit der Klägerin anders als von X. vorgegeben zu gestalten. Sie habe nicht als gleichberechtigter Vertragspartner ihrer Auftraggeberin, der Klägerin, gegenübergestanden.

- X. habe gegenüber der Beigeladenen zu 1) keinen Anspruch auf Haftung oder Schadensersatz gehabt.

- Die Beigeladene zu 1) habe ihre Arbeitskraft nicht mit ungewisser Aussicht auf Erfolg eingesetzt, da bereits mit bloßer Ableistung der Arbeit ein Anspruch auf die vereinbarte Stundenvergütung bestanden habe.

- Die Beigeladene zu 1) habe den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit nicht selbst bestimmen können. Eine frühere Fertigstellung des Projekts hätte für die Beigeladene zu 1) keinen direkten wirtschaftlichen Erfolg bewirkt.

- Die Beigeladene zu 1) habe über den Fortgang des Projekts Bericht erstatten müssen.

- Die zu erbringende Leistung sei vertraglich zwischen der Klägerin und X. detailliert geregelt gewesen, so dass für die Beigeladene zu 1) kein relevanter Handlungsspielraum mehr bestanden habe. Zwischen der Klägerin und X. sei zudem festgelegt gewesen, dass die Klägerin gegenüber X. für jedes Projekt einen eigenen Projektverantwortlichen habe benennen müssen, welcher für alle Fragen des Projekts allein verantwortlicher Ansprechpartner gewesen sei.

- Die Beigeladene zu 1) sei im Namen und Auftrag der Klägerin gegenüber deren Kundin X. aufgetreten und habe die Klägerin bei X. bei der Erfüllung der Aufgaben repräsentiert.

- Hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen habe die Beigeladene zu 1) Einschränkungen durch Vorgaben von X., aber auch des Projektverantwortlichen der Klägerin unterlegen. Die Aufgabenstellung der Beigeladenen zu 1) sei klar umrissen gewesen und habe sich in das Gesamtprojekt entsprechend eingegliedert.

- Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei aufgrund terminlicher Vorgaben von der Klägerin sowie von X. begrenzt gewesen.

- Die Beigeladene zu 1) habe teilweise am Projektort von X. gearbeitet, wo ihr ein Bildschirmarbeitsplatz mit den notwendigen Daten zur Verfügung gestanden habe.

- Die Beigeladene zu 1) sei persönlich tätig gewesen und habe eigene Hilfskräfte nicht eingesetzt.

Demgegenüber spreche für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nur, dass die tägliche Arbeitszeit nicht konkret vorgegeben gewesen sei und keine Anwesenheitspflicht am Projektstandort bestanden habe. Eine Gesamtabwägung dieser Umstände ergebe, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe.

Der hiergegen am 04.04.2010 erhobenen Klage gab das Sozialgericht München mit Urteil vom 12.02.2015 statt, indem das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufhob und Versicherungsfreiheit bezüglich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für Klägerin bei deren Kundin X. feststellte.

Die Beigeladene zu 1) habe die Projekte als Selbstständige durchgeführt. Sie habe keine Weisungen der Klägerin erhalten bei Durchführung der Projekte. Die Klägerin habe der Beigeladenen zu 1) keinerlei Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Vielmehr sei sie mit eigenem PKW angereist und habe ihren Laptop verwendet, mit dem sie sich gelegentlich in die Datenbank von X. eingeloggt habe. Im Jahr 2009 habe die Beigeladene zu 1) neben der Klägerin noch zehn weitere Auftraggeber gehabt. Mit der Klägerin habe sie nur einen Rahmenvertrag geschlossen über die Vermittlung von Projekten. Hieraus ergebe sich, dass die Beigeladene zu 1) nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Beigeladene zu 1) habe ihre Leistungen im Rahmen einer Dreiecksbeziehung erbracht. Insoweit käme es darauf an, ob die Beigeladene zu 1) Teilleistungen im Rahmen eines Werkvertrages zwischen der Klägerin und X. erbracht habe, die klar abgrenzbar gewesen seien. Dies sei bei den Projekten nicht der Fall gewesen. Betriebszweck der Klägerin sei es, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw. -Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Diesem Zweck sei die Beigeladene zu 1) untergeordnet und damit in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Auch habe ein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestanden, damit sie ihre Verpflichtungen gegenüber X. überhaupt habe erfüllen können. Hierzu habe der Projektverantwortliche der Klägerin gedient. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Leistungen persönlich erbracht und wäre seit 2010 für die Klägerin quasi vollzeitbeschäftigt gewesen.

In einem vergleichbaren Fall habe das LSG NRW entschieden (Urteil vom 28.01.2015,

L 8 R 677/12), dass es sich bei der Bereitstellung von Fachwissen an X. über einen Dritten, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge, um Arbeitnehmerüberlassung handle. Die Klägerin verfüge über eine solche Erlaubnis und sei daher richtiger Adressat des Bescheides. X. sei als Entleiher zum Verfahren beizuladen. Die Beigeladene zu 1) habe bei X. letztlich die Funktion einer leitenden Angestellten mit Überwachungsaufgaben innegehabt. Auch sei die Beigeladene zu 1) im Laufe des Jahres 2009 nur noch für X. tätig geworden, wie sich aus den Rechnungen ergäbe, die regelmäßig monatlich ca. 20 volle Tage umfasst hätten.

Im Erörterungstermin vom 14.09.2015 gab die Beklagte in Anbetracht der monatlichen Rechnungsbeträge der Beigeladenen zu 1) zwischen 9000,00 Euro und 11.000,00 Euro ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Die Klägerin nahm das Teilanerkenntnis im Termin an.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2010 abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend, die Beigeladene zu 1) sei als Subunternehmer selbstständig tätig gewesen. Bei Abwägung aller relevanten Tatsachen müsse man zum Ergebnis kommen, dass die Beigeladene zu 1) selbstständig tätig gewesen sei. Ein Weisungsrecht habe von keiner Seite bestanden. Eine Eingliederung in eine Betriebsstruktur sei weder bezüglich der Klägerin noch X. erkennbar gewesen. Insbesondere sei die Beigeladene zu 1) bei ihrer Tätigkeit nicht bei X. eingegliedert gewesen, da ihr Spezialwissen zusätzlich benötigt worden sei und sie dieses im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit eingebracht habe.

Ab Mitte 2009 habe die Beigeladene zu 1) auch nicht mehr über Tagespauschalen sondern über Stückzahlen abgerechnet.

In der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 beschrieb die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit für die Klägerin wie folgt:

In C-Stadt habe ich bei einem Projekt vor Ort gewohnt, die Wohnung habe ich selbst bezahlt. Morgens bin ich ins Büro bei X. gefahren, das Büro wurde mir von X. für die Zeit des Projekts zur Verfügung gestellt, einschließlich Arbeitsplatz und Computer.

Ich musste so verfahren, weil ich mich ansonsten nicht in das Netz von X. hätte einloggen können. Es bestand technisch keine weitere Möglichkeit, den Zugang zu erhalten.

Von X. waren Frequenzen ersteigert worden, die nun eine technische Umrüstung der Mobilfunkanlagen notwendig machten. Meine Tätigkeit habe ich als Bürotätigkeit von hier aus ausgeübt. Es waren ca. 3 000 Anlagen in Deutschland umzurüsten, die Fortschreitung der Umrüstung wurde mit einem Wert von 10 bis 100 jeweils festgehalten.

Ich war die einzige die diese Anlagen in ganz Deutschland betreut hat.

Ich habe den Fortschritt bei ca.3 000 Projekten überwacht und dann festgestellt,

welche Projekte hinterherhinkten bzw. wo etwas veranlasst werden musste und wo Verzug war. Ich habe ferner Meetings mit den Generalunternehmen einberufen, dort wurde über die Probleme, die zum Verzug geführt haben, gesprochen und mögliche Lösungen vereinbart.

Von der Klägerin war bei diesen Meetings niemand dabei - von X. waren lediglich die Verantwortlichen von den zuständigen Abteilungen vor Ort.

Mehrere Abteilungen von X. mussten dann zum Fortschritt des Projekts beitragen, je nach deren Zuständigkeit. Die Abteilungen habe ich eingeladen, so wie ich deren Verantwortlichkeit gesehen habe.

Im Einzelfall habe ich mich darum gekümmert, dass die Probleme dort behoben werden, z. B. durch Telefonate dafür gesorgt, dass fehlende Teile für das Projekt angeliefert wurden. Auch habe ich z. B. bei anderen Firmen angerufen um von diesen fehlende Kabel zu erhalten. Auch habe ich von X. bisweilen Leute eingeschaltet, die dann vor Ort die Probleme behoben haben. Das Meeting war ca. einmal die Woche.

Ich habe diese Meetings regelmäßig einberufen.

Ich habe von meinem Arbeitsplatz am PC aus die Tätigkeiten bei allen 3 000 Projekten überwacht und notfalls „Alarm“ gegeben und bei X. dann über die Meetings, die ich einberufen habe, das Notwenige veranlasst.

Bei X. habe ich dem Abteilungsleiter über den Fortschritt der Projekte berichtet.

Das erste halbe Jahr wurde ich nach Tagessätzen bezahlt, anschließend

nach Fortschritt der einzelnen Projekte, was sich in einer Gesamtstückzahl ausgedrückt hat. Durch Beschleunigung einzelner Projekte konnte ich die Stückzahl und damit die Vergütung verbessern. Die Vergütung war unter dem Strich in etwa dieselbe.

Gegenüber den Generalunternehmern bin ich im Auftrag von X. aufgetreten.

Innerhalb von X. haben dieselben Leute für die Umsetzung aller 3 000 Projekte mit mir zusammengearbeitet. Die Funktion der Mitarbeiter von X. war unterschiedlich von der Hierarchie, aber es waren im Grunde genommen die Leute die das Projekt kannten.

Ich habe über kein Budget verfügt, das ich zur Lösung der Probleme bei den Projekten hätte einsetzen können. Bei finanziellen Fragen habe ich mich an den zuständige Abteilungsleiter gewandt.

Zu Beginn meiner Tätigkeit habe ich mit dem zuständigen Abteilungsleiter bei X. über Ziele und Planungen der Projekte gesprochen, dann aber später eigenverantwortlich gehandelt. Meine Tätigkeit war im Grunde genommen Überwachung und nicht konkrete Planung und Umsetzung der Einzelprojekte, für die die Generalunternehmer und X. zusammengearbeitet haben.

Meine Tätigkeit war mehr die einer Koordinatorin, die dafür gesorgt hat, dass der Ablauf funktioniert hat.

Die Gestaltung der Anlagen war fest, hierauf habe ich keinen Einfluss genommen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts München ist aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage gegen den Bescheid vom 29.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2010 abzuweisen, da die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht als Selbstständige ausgeübt hat. In der Zeit vom 01.08.2008 bis 31.12.2011 unterlag die Beigeladene zu 1) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Streitgegenstand waren zunächst die genannten Bescheide, in denen die Beklagte die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.12.2011 als - abhängige - Beschäftigung eingestuft und die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hatte. Infolge des im Erörterungstermin von der Beklagten abgegebenen und von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses gemäß § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zuletzt Streitgegenstand nur noch die Versicherungspflicht in der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Ein Verfahrenshindernis im Hinblick auf die von der Beklagten beantragten Beiladung (vgl. dazu BSG Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 50/14 R Rz. 11) der Auftraggeberin der Klägerin, der Firma X, besteht nicht. Die Beziehung der Beigeladenen zu 1) zur Auftraggeberin der Klägerin stellt einen anderen Streitgegenstand dar, der hier nicht relevant ist (vgl. LSG BW Urteil vom 17.11.2015, L 11 R 1901/14, Rz. 35 ff), gerade auch dann, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung mit entsprechender Erlaubnis - wie sie hier die Kläger hat - im Raum steht (vgl. LSG BW Urteil vom 09.04.2014, L 5 R 2000/13, Rz. 69).

Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1

S. 1 Alt. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG). Denn über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. BayLSG Urteil vom 16.07.2015, L 7 R 181/15 Rz. 32).

Unter Wertung sämtlicher Merkmale, die einerseits für eine abhängige Beschäftigung - wie sie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid dargelegt und gewürdigt hat - und andererseits für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1) die einzelnen Aufträge für die Klägerin nicht als Selbstständige durchgeführt hat. Es besteht im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III für gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.

Prüfungsmaßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung „die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R; Urteil vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R).

Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bestehenden Rechtsverhältnisses ist jedoch weder die von den Beteiligten gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine Selbstständigkeit vorliegt, steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und deren Vereinbarung zu entscheiden. Vielmehr sind die relevanten Merkmale zu gewichten.

Diesen Grundsätzen folgend ist Ausgangspunkt zunächst, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) als Vereinbarung allein der Dienstleistungsrahmenvertrag bestand und über die Einzelprojekte keine schriftlichen Verträge mehr abgeschlossen wurden.

Ziel des Dienstleistungsrahmenvertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) war es, dass die Beigeladene zu 1) als selbstständige Unternehmensberaterin die von der Klägerin benötigten Spezialkenntnisse in deren Auftragsverhältnis zur Endkundin X. einbringt.

Dies ist nicht durch bloße Vermittlung der Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin an X. geschehen. Denn die Klägerin ist nach den hier relevanten Vertragsgestaltungen nicht als bloße Vermittlerin gegen eine Vermittlungsgebühr - sei es als Vermittlerin der Beigeladenen zu 1) als selbstständiges Unternehmen an X. oder als Vermittlerin der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmerin bei X. gemäß § 296 SGB III - aufgetreten, hat also nicht durch Vermittlung lediglich die Beigeladene zu 1) und X. zusammengebracht, die dann die Einzelprojekte ohne weiteren Bezug zur Klägerin abgewickelt hätten. Vielmehr sollte allein die Klägerin vertraglich an X. gebunden sein über den zwischen ihr und X. abgeschlossenen „Dienstleistungsvertrag“. Vertragliche Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und X. sollten gerade nicht bestehen.

Damit kommt es darauf an, ob die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nach der Vertragsgestaltung entweder dergestalt abhängig beschäftigt war, dass sie ihre Leistung für die Klägerin im Rahmen einer vorgegebenen fremden Betriebsorganisation - sei es die Betriebsorganisation der Klägerin oder von X. - erbrachte und einem Weisungsrecht der Klägerin - eventuell ausgeübt durch X. im Rahmen der vertraglichen Gestaltung mit der Klägerin als Erfüllungsgehilfin der Klägerin - unterlag und letztlich von der Klägerin an X. als Arbeitnehmerin überlassen wurde oder die Beigeladene zu 1) als selbstständige Subunternehmerin Vertragspflichten der Klägerin gegenüber X. erfüllte.

Aufgrund der Vertragsgestaltung und tatsächlichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist auszuschließen, dass die Beigeladene zu 1) von der Klägerin zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber X. aus einem Dienst- oder Werkvertrag eingesetzt worden ist. Die Klägerin hat keinerlei Handlungen organisiert, die zur Durchführung von Projekten für X. erforderlich waren. Vielmehr ist die gesamte Organisation ausschließlich im Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und X. erfolgt, zwischen denen allerdings keine eigenen, insbesondere keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden. Vielmehr stellte die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft X. im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung durch die Klägerin zur Verfügung.

Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG, Urteil v. 18.1.2012, 7 AZR 723/10, ; Urteil v. 10.10.2007, 7 AZR 487/06, juris; Urteil v. 6.8.2003, 7 AZR 180/03, ; Urteil v. 25.10.2000, z AZR 487/99, ; BSG, Urteil v. 24.4.2003, B 10 LW 8/02 R, SozR 4-5860 § 12 Nr. 1; Senat, Beschluss v. 19.12.2012, L 8 R 289/12 B ER; Beschluss v. 21.7.2011, L 8 R 280/11 B ER; juris). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat. Nicht jeder in diesem Sinne drittbezogene Arbeitseinsatz unterfällt dem AÜG. Arbeitnehmerüberlassung ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet.

Von einer Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst.

Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragsschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp.

Nach diesen Grundsätzen ist vor allem entsprechend der Einlassung der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass sich die Vertragspflichten der Klägerin gegenüber X. tatsächlich in Vermittlung und Überlassung eines Sachkundigen, hier der Beigeladenen zu 1), erschöpfte. X. arbeitete nach der Vermittlung der Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin mit der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage des zwischen der Klägerin und X. abgeschlossenen Dienstleistungsrahmenvertrages zusammen, ohne dass die Klägerin anschließend sich inhaltlich in die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) einbrachte oder weitere Kräfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Auftrag der Klägerin bei X. tätig wurden, geschweige denn, dass die Klägerin auf die den Dienstleistungsrahmenvertrag erst durch die Zusammenarbeit von X. und der Beigeladene zu 1) konkretisierenden Einzelprojekte Einfluss nahm.

Der zwischen der Klägerin und X. geschlossene Dienstleistungsrahmenvertrag regelt für sich genommen noch keine Verpflichtungen der Klägerin gegenüber X. Vielmehr sollen seinem Wortlaut nach diese Verpflichtungen erst auf der Grundlage von Einzelprojektaufträgen konkretisiert werden. Die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages von X. an die Klägerin ergangene Einzelaufträge wurden ausschließlich mit der Beigeladenen zu 1) abgewickelt. Eine Abnahme der Aktivitäten des Beigeladenen zu 1) erfolgte ausschließlich über X., ohne dass die Klägerin hierin irgendwie inhaltlich eingeschaltet worden wäre. Die Klägerin erstellte lediglich auf der Grundlage der von der Beigeladenen zu 1) aufgestellten Leistungsnachweise eine Rechnung an X., die X. nach dem Dienstleistungsrahmenvertrag zwischen der Klägerin und X. innerhalb von 30 Tagen begleichen musste. Anschließend bezahlte die Klägerin die Beigeladenen zu 1) für deren Tätigkeit bei X. auf der Grundlage der Rechnung der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin. Die tatsächliche Vertragsumsetzung zeigt, dass die Klägerin im Leistungsgeschehen gegenüber X. keinerlei Aufgaben wahrgenommen hat, die über eine Vermittlung der Beigeladenen zu 1) hinausgegangen sind.

Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ist im Wesentlichen identisch ausgestaltet. Die Beigeladene zu 1) bringt ihr Fachwissen für die Klägerin bei X. als selbstständiges Unternehmen ein. Hierbei handelt es sich um einen typischen Fall eines Dreiecksverhältnisses. Soweit die Klägerin hier die Rechtsprechung zu Dreiecksverhältnissen und der Abgrenzbarkeit von Teilleistungen mittels Werkverträgen anführt, die durch Subunternehmer erfüllt werden können, geht dies ins Leere. Hier handelt es sich gerade um keine Projekte, deren Erfolg durch Herstellung eines Werkes messbar wäre, sondern um eine Dienstleitung, wie sie den Kernbereich von Unternehmensberatungen darstellen. Das Zurverfügungstellen von Fachwissen auf hohem Niveau - wie es hier bei der Koordination von Projekten im Mobilfunkbereich erfolgt ist - kann zwar nicht unbedingt in den üblichen Kategorien einer als Werkvertrag abgrenzbaren Teilleistung gemessen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnung - wie hier ab Mitte 2009 geschehen - mittels „Stückzahlen“ erfolgt. Die Beigeladenen zu 1) hat dargelegt, dass ihre Tätigkeit vor allem in der Überwachung des Fortschritts von ca 3000 Einzelprojekten lag. Tatsächlich hatte sie damit die Funktion einer Controllerin inne, die für X. lediglich den Fortschritt der Projekte überwachte, aber letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf die einzelnen Projekte selbst hatte. Die Beigeladene zu 1) konnte lediglich den Anstoß zur Behebung eventueller Probleme geben, die dann von den an den Projekten beteiligten Dritten mit den bei X. zuständigen und mit den entsprechenden Finanzen ausgestatteten Abteilungen behoben werden mussten. Zutreffend hat die Beklagte diese Tätigkeit als Überwachungstätigkeit auf hohem Niveau eingeschätzt, wie sie regelmäßig innerhalb eines Betriebes von leitenden Angestellten wahrgenommen werden.

Dabei kommt der besonderen Qualität der Tätigkeit als solcher keine Indizfunktion im Sinne einer Selbstständigkeit zu (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R Rz. 31). Allein der Umstand, dass die Tätigkeit mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei der Umsetzung versehen wird, spricht noch nicht gegen Beschäftigung. Insoweit vertritt das BSG in ständiger Rechtsprechung, dass allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse selbst eines „leitenden Angestellten“ diesen nicht schon zum Selbstständigen machen, solange er in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt (vgl. z. B. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 23 m. w. N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr. 20). Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt (vgl. bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr. 16 m. w. N.; BAGE 88, 327, 335 = ) und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg abhängig ist, nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet (vgl. bereits BSG SozR 2200 § 165 Nr. 32 S 40; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 51 S 73 f; andererseits für Beschäftigung trotz erfolgsabhängiger Vergütung z. B. BSG SozR 2200 § 165 Nr. 63 S 87 f; BSG SozR Nr. 10 zu § 2 AVG Aa 14).

Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, dass die Beigeladene zu 1) in den Betrieb von X. eingliedert und dort den Weisungen durch die maßglichen Projektverantwortlichen bei X. unterworfen war. Die Beigeladene zu 1) ist in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für X. nach deren Weisungen und eingegliedert in ihre betriebliche Organisation tätig geworden.

Die Eingliederung in den Betrieb von X. ergibt sich schon daraus, dass die Beigeladene zu 1) bei X. einen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung hatte, nur dort über die notwendige Software verfügen konnte und die für ihre Tätigkeit notwendigen Ansprechpartner aus den betroffenen Abteilungen von X. dort erreichbar waren. Auch die Beigeladene zu 1) hatte einen für sie zuständigen Abteilungsleiter bei X. Faktisch war die Beigeladene zu 1) bei ihrer Tätigkeit wie eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin in den Räumen von X. anwesend und für X. verfügbar.

Dabei unterlag die Beigeladene zu 1) auch einem Weisungsrecht. Das Weisungsrecht stand zunächst der Klägerin zu, die der Beigeladenen zu 1) generell vorgab, die vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber X. zu erfüllen, indem sie für X. nach den noch von X. im Einzelfall zu machenden Vorgaben tätig werden sollte. Bei X. unterlag die Beigeladene zu 1) - auch wenn sie die Einzelprojekte im Wesentlichen ohne weitere konkrete Vorgaben betreute dem - verfeinerten - Weisungsrecht durch X. Insoweit vermittelt sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation im Rahmen eines - ggf. verfeinerten - Weisungsrechts, (zu diesem Topos vgl. z. B. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 RdNr. 30; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 RdNr. 20; BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Die Beiträge Beilage 2004, 154 = USK 2004-25).

In inhaltlicher Hinsicht war festgelegt, dass die Beigeladene zu 1) im Auftrag der Klägerin nach außen als Mitarbeiterin von X. zu repräsentieren, den Projektfortschritt und dabei auftretende Probleme festzustellen und an die verantwortlichen Mitarbeiter von X. zu berichten hatte. Es waren Protokolle zu erstellen, die teilweise von der Beigeladenen zu 1), teilweise von Dritten erstellt worden sind und in der Datenbank von X. abgelegt werden mussten. Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe der Beigeladenen zu 1) an der Entwicklung der Mobilfunkversorgung durch X. und eine umfassende Einbindung in die Betriebsabläufe von X. Das gilt gleichermaßen für die weiteren in dieser Projektphase notwendigen Aufgaben wie die Koordination von Besprechungen, das Erstellen von Dokumentationen und ggf. Budgetverfolgungen.

Maßgebliche für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sprechende Gesichtspunkte liegen nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z. B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zulassen (vgl. nämlich § 32 SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R Rz. 28). Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und - jedenfalls für das Sozialrecht - das Fehlen von gewichtigen, eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG a. a. O.).

Nicht gerechtfertigt ist es, im Rahmen der Gesamtabwägung der der Beigeladenen zu 1) eingeräumten Möglichkeit, Auftragsangebote der Klägerin abzulehnen und auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, ein hohes Gewicht beizumessen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R Rz. 27). Anknüpfungstatbestand für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Daher stellte sich für die Beigeladene zu 1) die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Beigeladene zu 1) lediglich zu Beginn ihrer Tätigkeit bei X. noch für andere Auftraggeber in nennenswertem Umfang tätig, dann aber bei X. quasi vollzeitbeschäftigt.

Eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit auf Selbstständigkeit hindeuten. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bzgl. der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren. Hier war die Beigeladene zu 1) unter der Woche regelmäßig in den Arbeitsräumen von X. zu den üblichen Arbeitszeiten verfügbar, was auch aus dem Stundennachweisformular der Beigeladenen zu 1) ersichtlich ist. Zumindest war X. darüber informiert, wenn die Beigeladene zu 1) sich - nach außen hin als Mitarbeiterin von X. auftretend - bei Mobilfunkanlagen vor Ort oder bei Besprechungen mit den von X. beauftragten Firmen befand. Letztlich hatte die Beigeladene zu 1) bei Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht vielmehr Freiheiten als ein im Wesentlichen seine Arbeit eigenverantwortlich gestaltender leitender Angestellter.

Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) einige Aufgaben von zu Hause aus erledigen konnte, spricht noch nicht für das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte. Vielmehr ist die Beigeladene zu 1) nach deren Angaben fast ausschließlich in den Räumen von X. tätig geworden, weil sie dort einen eigenen Arbeitsplatz hatte, Computer und Software von X. nur dort nutzen konnte und die notwendigen Absprachen mit den betroffenen Abteilungen von X. problemlos möglich waren.

Ein nennenswertes unternehmerisches Risiko ist gleichfalls nicht erkennbar.

Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Dies ist jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Die Beigeladene zu 1) hat alle geleisteten Einsätze bezahlt bekommen, ihre Arbeitskraft also nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt.

Das ergibt sich für die zunächst gewählte Bezahlung der Beigeladenen zu 1) über Tagessätze schon aus der Art der Bezahlung mittels Tagessätzen. Auch wenn die Beigeladene zu 1), die ihre Arbeitsstunden über den Zeiterfassungsbogen von X. nachwies, je Tag in der Regel zwischen 8 und 11 Stunden arbeitete, ergibt sich hieraus kein besonderes unternehmerisches Risiko. Die Bezahlung erfolgte erfolgsunabhängig und ist vergleichbar der Bezahlung einer leitenden Angestellten, die angesichts der hohen Vergütung an bestimmten Tagen auch unbezahlte Überstunden leistet. Soweit die Vergütung später auf „Stückzahlen“, also auf in der Abrechnungsphase betreute Projekte, umgestellt wurde, ergibt sich auch kein erkennbares unternehmerisches Risiko. Die Vergütung blieb nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) im Wesentlichen gleich, da die Bezahlung nach Stückzahl darauf basierte, was die Beigeladene zu 1) an Projekten während der Abrechnung über Tagessätze betreut hatte.

Ein nennenswerter eigener Kapitaleinsatz ist weder erkennbar noch vorgetragen.

Das Risiko, für Schlechtleistung zu haften und im Urlaub bzw. bei Krankheit keine Entgeltfortzahlung zu erhalten, spricht nicht entscheidend für unternehmerisches Handeln, weil diesem Risiko keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenübergestanden haben. Allein der Umstand, die individuellen Fahrkosten möglichst ökonomisch kalkulieren und damit den eigenen finanziellen Einsatz minimieren zu können, ist hierfür nicht ausreichend.

Die Beigeladene zu 1) ist X. von der Klägerin letztlich als „Arbeitskraft“, d. h. als Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt worden. Denn ihre Tätigkeit im Verhältnis zur Klägerin war die eines Arbeitnehmers (vgl. zu diesem Erfordernis BAG, Urteil v. 9.11.1994, 7 AZR 217/94, ). Die Einlassung der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die konkreten Anforderungen eine Weisungsdichte erreicht haben, die für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet sind und darüber hinaus zu einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb von X. führten. Für eine Arbeitnehmereigenschaft der Beigeladenen zu 1) spricht dabei auch, dass sie ihre Tätigkeit für X. ausschließlich in eigener Person erbracht hat.

Aufgrund dessen ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin zustande gekommen.

Vertraglich ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als Leiharbeitnehmervertrag einzuordnen. Eine - wegen der bei der Klägerin vorhandenen Erlaubnis - zulässige Arbeitnehmerüberlassung hat stattgefunden. Die Klägerin hat nach dem Dienstleistungsrahmenvertrag gegenüber X. als Vertragsgegenstand die Mitwirkung der Klägerin bei der Projektdurchführung vereinbart. Diese Vertragspflicht der Klägerin gegenüber X. hat sich hier faktisch in der bloßen Überlassung der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmerin erschöpft. Demgemäß hat die Beklagte zutreffend ihren Bescheid an die Klägerin als „Verleiherin“ mit entsprechender Erlaubnis und damit als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) gerichtet (vgl. LSG NRW Urteil vom 28.01.2015, L 8 R 677/12 zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung).

Im Ergebnis hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 197a SGG i. V. m. § 52 GKG erfolgt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Streitwertfestsetzung bei Statusverfahren und der hierauf beruhenden Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2015, L 7 R 4/15 B).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/07/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.Januar 2015 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
published on 07/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Klageverfahren zwischen der W. GmbH als Klägerin sowie Herrn W.B. als weiteren Kläger
published on 18/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.
published on 12/11/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird geändert. Die Beklagte wird verurte
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Annotations

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.