Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2018 - L 7 BA 120/18

published on 15/11/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2018 - L 7 BA 120/18
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Sozialgericht München, S 25 R 3530/16, 24/10/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 41,00 Euro.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 41,00 EUR streitig.

Mit Bescheid vom 07.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2016 forderte die Beklagte vom Kläger, der eine Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie betreibt, aufgrund einer Betriebsprüfung in der Praxis des Klägers einen Gesamtbetrag von 252,41 EUR nach, worin neben Beitragsnachforderungen Säumniszuschläge in Höhe von 41,00 EUR enthalten waren.

Im Einzelnen wurden Beiträge wie folgt nachgefordert:

Januar 2014 14,94 EUR

Februar 2014 14,94 EUR

März 2014 14,94 EUR

April 2014 14,94 EUR

Mai 2014 14,94 EUR

Juni 2014 14,94 EUR

Juli 2014 14,94 EUR

August 2014 14,94 EUR

September 2014 14,94 EUR

Oktober 2014 14,94 EUR

November 2014 14,94 EUR

Dezember 2014 14,94 EUR

Dezember 2015 32,15 EUR

Januar 2016 00,00 EUR

Die Säumniszuschläge wurden von der Beklagten dergestalt berechnet, dass die aufgelaufenen Beitragsrückstände Monat für Monat addiert wurden und dann anschließend aufgrund der Summe der aufgelaufenen Monate nach Überschreiten der 50-Euro-Grenze Säumniszuschläge festgesetzt wurden, beginnend ab April 2014 mit 0,50 EUR bis Januar 2016 mit zuletzt 14,00 EUR, insgesamt 41,00 EUR.

Die ausschließlich gegen die festgesetzten Säumniszuschläge erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 24.10.2017 als unbegründet ab. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode, wonach die in den Monaten aufgelaufenen Beitragsrückstände zusammengezählt und aufgrund des zusammengezählten Betrages die Säumniszuschläge für den jeweiligen Monat berechnet wurden, sei rechtmäßig. Beitragsschulden aus mehreren Monaten seien für die Berechnung der Säumniszuschläge zusammenzurechnen und anschließend die Rundungen vorzunehmen, genauso wie die Beklagte es gemacht habe. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.

Auf die Zulassungsbeschwerde des Klägers ließ der Senat mit Beschluss vom 07.08.2018 (L 7 R 5179/17 NZB) die Berufung zu. Die Frage, wie Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu berechnen seien, sei entscheidungserheblich und von der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 24 SGB IV Rz. 38).

Die Klägerseite macht im Berufungsverfahren geltend, dass keine Säumniszuschläge hätten erhoben werden dürfen. Die nachberechneten monatlichen Sozialversicherungsbeiträge lägen für jeden Nachberechnungsmonat unter der Geringfügigkeitsgrenze von 50,00 EUR. Damit könne in keinem Monat ein Säumniszuschlag erhoben werden. Soweit die Beklagte die einzelnen Monatsbeiträge addiert habe und nach Überschreiten von 50,00 EUR Säumniszuschläge berechnet habe, sei dies nicht zulässig. Im Steuerrecht sei eine Addition von rückständigen Beiträgen unterschiedlicher Fälligkeiten nicht zulässig und nur für jeden einzelnen Monatsbetrag der jeweilige Säumniszuschlag zu berechnen. Auch der Beitragsanspruch in der Sozialversicherung entstehe jeweils für jeden Monat gesondert. Jeder Monatsbeitrag habe seine eigene Fälligkeit, die auch bestehen bliebe, wenn nachfolgende Beiträge ebenfalls nicht fristgerecht entrichtet würden. Eine Addition mehrerer Beiträge mit verschiedenen Fälligkeiten sei ausgeschlossen, weil sonst der früher fällig gewordene Beitrag seine eigenständige Fälligkeit verlieren würde. Würde die frühere Fälligkeit beseitigt, könnten für die vorhergehenden Zeiträume keine Säumniszuschläge erhoben werden. In der einschlägigen Literatur (Zieglmeier in Kasseler Kommentar § 24 SGB IV Rz 23) sei klargestellt, dass der rückständige Beitrag nicht eine neue Fälligkeit bedeute. Von der Rechtsprechung sei bisher nicht explizit geklärt, welche Berechnungsmethode den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB IV entspräche. Mit der Neufassung von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum 01.01.1995 habe der Gesetzgeber für die Sozialversicherung eine Anpassung an das Steuerrecht (§ 240 AO) vorgenommen. Der Gesetzgeber habe eine Angleichung an das Steuerrecht gewollt.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2016 insoweit aufzuheben als Säumniszuschläge in Höhe von 41,00 EUR vom Kläger nachgefordert werden.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Klägerseite sei zuzustimmen, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Verfahrensweise zur Berechnung der Säumniszuschläge nicht mit dem Steuerrecht übereinstimme, wo für die Festlegung von Säumniszuschlägen jeder Monat einzeln betrachtet werde. Eine Angleichung dieser beiden Verfahrensweisen zur Berechnung der Säumniszuschläge sei mit der Neufassung des § 24 SGB IV vom Gesetzgeber aber auch nicht bezweckt worden. Mit der Neufassung sollte zwar - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - eine Angleichung an die Vorschriften des Steuerrechts (§ 240 AO) vorgenommen werden. Die Angleichung sollte aber gemäß den Gesetzesmaterialen nur in zwei Punkten erfolgen: Eine Angleichung sei dahingehend erfolgt, dass die Erhebung des Säumniszuschlags künftig nicht mehr an das Ermessen der Einzugsstelle gebunden ist. Eine Angleichung sei auch insoweit erfolgt, als es künftig keine zwei Arten von Säumniszuschlägen (laufender und einmaliger Säumniszuschlag) mehr gibt. Anlässlich dieser Gesetzesänderung sei ein Wille des Gesetzgebers, auch die Berechnungsmethode dem Steuerrecht anzupassen, nicht erkennbar. Damit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet sei, hätten die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherung am 09.11.1994 eine gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 01.01.1995 herausgegeben. Darin werde ausgeführt, dass keine Bedenken bestünden, Beitragsschulden aus mehreren Monaten für die Berechnung der Säumniszuschläge zusammenzurechnen und anschließend die Rundung vorzunehmen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.

Gründe

Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat, nachdem im Übrigen auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 24. Oktober 2017 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2016 zurückgewiesen, soweit die Klägerseite sich gegen die verhängten Säumniszuschläge in Höhe von 41,00 EUR wendet.

1. Die Beklagte hat die Säumniszuschläge zutreffend nach § 24 Abs. 1 SGB IV festgesetzt.

Der Gesetzgeber wollte die bis zur Gesetzesänderung im Jahre 1995 geltende Berechnungsmethode durch die ab 01.01.1995 geltende Neufassung von § 24 SGB IV durch das 2. SGBÄndG nicht verändern. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar von einer Angleichung von § 24 SGB IV an das Steuerrecht die Rede. Die Diskussion beschränkte sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch darauf, dass die Erhebung des Säumniszuschlages nicht mehr an die Einzugsstelle gebunden sein sollte und dass es keine zwei Arten von Säumniszuschlägen (laufender und einmaliger Säumniszuschlag) mehr geben sollte. Insbesondere sollte die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr in das Ermessen der Behörde gestellt sein (vgl. die Begründung im Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/5187, S. 30.). Danach verfolgte der Gesetzgeber nur eine „Angleichung“ an das Steuerrecht und keine identische Regelung, also im Ergebnis nur eine punktuelle Korrektur im Sozialversicherungsbereich (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001, B 12 KR 32/00 R Rz 26 zur unterschiedlichen Beschränkung der Erhebung von Säumniszuschlägen im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht). Im Übrigen sind bei Säumniszuschlägen die unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechtsmaterien als Grund dafür zu berücksichtigen, dass die die Regelungen unterschiedlich zu beurteilen sind (vgl. BAG Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001, GS 1/00, zu Verzugszinsen nach dem BGB und Säumniszuschlägen nach dem Steuerrecht und nach dem Sozialversicherungsrecht).

Dementsprechend wurde die Berechnungsmethode zu den Säumniszuschlägen, wie sie vor dem 2. SGBÄndG in der Sozialversicherung angewendet wurde, auch weiterhin angewendet und von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung am 09.11.1994 in einer gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Sozialversicherungsbeitrages ab 01.01.1995 festgelegt. Dass die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB IV nicht widerspricht, wurde auch nach der Gesetzesänderung zum 01.01.1995 durch die Rechtsprechung immer wieder bestätigt. Die Berechnungen auf der Grundlage der Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wurde von der Rechtsprechung durchgängig nicht beanstandet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.05.2001, B 12 KR 32/00 R Rz 27; BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 28/03 R zu LSG BW, Urteil vom 13.05.2003, L 9 RJ 2117/02, Rz 81)). Nicht das erstmalige Entstehen des Beitragsanspruchs bzw dessen Fälligkeit sind anspruchsbegründender Umstand für die Säumniszuschläge, sondern das Vorliegen der Säumnis in jedem Monat (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 3/11 R Rz 13). Ein Anspruch auf Säumniszuschläge entsteht für jeden Monat erstmalig; der Sachverhalt der Säumnis wird mit jedem weiteren Monat jeweils neu verwirklicht (BSG aaO).

§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurde von der Beklagten im Einklang mit dieser Rechtsprechung angewendet, indem die in den jeweiligen Monaten aufgelaufenen Beiträge addiert und dann jeweils auf der Grundlage der Addition für die Monate Säumniszuschläge festgelegt wurden. An der von der Beklagten auf Grundlage dieser angewendeten Berechnungsmethode dann konkret vorgenommenen Berechnung ist nichts zu beanstanden; sie wurde auch von Klägerseite nicht in Frage gestellt in Höhe von 41,00 EUR.

2. Anders als die Klägerseite meint, konnte und durfte die Beklagte die Säumniszuschläge auch nicht wahlweise nach der im Steuerrecht angewendeten Methode festsetzen.

Zwar wird in der Literatur vertreten (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 24 SGB IV Rz. 38), der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Berechnungsmethode keine eindeutige Regelung getroffen und der die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV festsetzenden Behörde stünde daher auch die Möglichkeit zu, die Säumniszuschläge alternativ wie im Steuerrecht zu berechnen. Insoweit könnte die festsetzende Behörde möglicherweise den Umständen des Einzelfalls besser gerecht werden und schon bei der Festsetzung der Säumniszuschläge einzelfallrelevante Umstände in Abwägung zu den Zielsetzungen der Säumniszuschläge berücksichtigten.

Die vom Gesetzgeber als zwingend vorgeschriebene Festsetzung von Säumniszuschlägen bezweckt, der Säumnis bei der Erfüllung von Beitragspflichten entgegenzuwirken und den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadenausgleich zu gewähren (vgl. BAG Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001, GS 1/00 Rz 40 mwN zur Rechtsprechung des BSG). Durch den Säumniszuschlag wird dem Verspätungsinteresse des Versicherungsträgers im Verhältnis zum Zahlungspflichtigen Genüge getan (BAG aaO). Säumniszuschlägen kommt dabei eine Druckfunktion zu (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.05.2001, B 12 KR 32/00 R Rz 24) Mit den Säumniszuschlägen soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben und es soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein zinsloses Darlehen verschafft oder durch verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt; in dieser Doppelfunktion dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung im Sinne eines überragend wichtigen Gemeinwohlbelangs und eines legitimen gesetzgeberischen Ziels (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 3/11 R Rz 25).

Auf der anderen Seite ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Einzelfall eine Korrektur übermäßig hart oder unbillig erscheinender Folgen von gesetzlichen Regelungen wie dem Zwang zur Verhängung von Säumniszuschlägen notwendig, wobei allerdings nicht jegliche hart oder unbillig erscheinende Folge korrigiert werden muss (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 3/11 R Rz 39). In Bezug auf die Verhängung von Säumniszuschlägen hat der Gesetzgeber jedoch ausreichende Vorkehrungen getroffen, um auftretende Härten zu vermeiden bzw. abzumildern (BSG aaO Rz 32), etwa indem § 24 Abs. 2 SGB IV bei unverschuldeter Unkenntnis von der Beitragspflicht Säumniszuschläge nicht erforderlich macht (BSG aaO Rz 32), eine niedrigere Verzinsung oder zinslose Stundung in Betracht kommen oder Erlass und Niederschlag der Beitragsforderung oder auch nur der Säumniszuschläge möglich sind (BSG aaO Rz 34).

Diese Möglichkeiten, dem Einzelfall bei der Verhängung von Säumniszuschlägen gerecht zu werden, sind ausreichend (BSG aaO Rz 34). Einer zusätzlichen Möglichkeit, geringere oder gar keine - wie hier von der Klägerseite begehrt - Säumniszuschläge aufgrund einer dem Steuerrecht folgenden Berechnungsweise zu verhängen, bedarf es daher nicht. Eine solche alternative Berechnung würde im Übrigen auch dem vom Gesetzgeber mit dem 2. SGBÄndG verfolgten Regelungszweck widersprechen. Es wäre keine Verwaltungsvereinfachung, wenn eine Behörde zwischen zwei Berechnungsmethoden wählen müsste und schon bei Berechnung der Säumniszuschläge sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen müsste, die ansonsten erst nach der Feststellung der Höhe der Säumniszuschläge berücksichtigt werden müssten. Zudem sollte die Entscheidung über Säumniszuschläge ermessensfrei ausgestaltet werden; die Auswahl zwischen zwei Berechnungsmethoden hätte jedoch wieder eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht mehr gewünschte Ermessensentscheidung zur Folge.

Im Ergebnis konnte die Beklagte bei der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht zwischen zwei unterschiedlichen Verfahrensweisen wählen, nämlich der von ihr gewählten Verfahrensweise, wie sie auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung am 09.11.1994 in einer gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Sozialversicherungsbeitrages ab 01.01.1995 herausgegeben haben, und der Methode, wie sie von den Finanzbehörden angewendet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Der Streitwert wird auf 41,00 EUR festgesetzt, was dem allein in Streit stehenden Betrag an Säumniszuschlägen entspricht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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published on 29/08/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.