Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Jan. 2014 - L 7 AS 676/13
Gericht
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Zwangsräumung ihrer früheren Wohnung in Höhe von insgesamt 2.115,16 Euro.
Die Klägerin wohnte zunächst in einer nicht angemessenen Wohnung in B-Stadt, die sie trotz Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten weiter bewohnte.
Nach Anhäufung von Mietschulden und vorheriger ordentlicher Kündigung kündigte der frühere Vermieter der damals wie heute beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2008 deren damalige Wohnung in B-Stadt zum 09.05.2008 fristlos und strengte eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht B-Stadt an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt am 07.05.2008 verpflichtete sich die Klägerin, die Wohnung bis spätestens 15.05.2008 geräumt zu haben.
Bereits zum 01.05.2008 hatte die Klägerin ihre jetzige - nunmehr angemessene - Wohnung in A-Stadt bezogen. Für Mai 2008 übernahm der Beklagte die Doppelmiete für die aufgegebene Wohnung in B-Stadt in Höhe der angemessenen Miete sowie die Miete für die neue Wohnung in A-Stadt.
Am 18.02.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme von Kosten für ihre frühere Wohnung in B-Stadt. Ihr seien im Zusammenhang mit der Räumung der früheren Wohnung Gesamtkosten in Höhe von 2.115,16 Euro entstanden, die sich wie folgt zusammensetzten: - Mahnkosten des Amtsgerichts C-Stadt vom 15.04.2008 in Höhe von 23,00 Euro - Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.07.2008 bzw. 05.08.2008 in Höhe von 419,48 Euro bzw. 1.595,36 Euro - weitere Gerichtskosten in Höhe von 15,00 Euro und 50,05 Euro - Gebühren des Gerichtsvollziehers vom 15.08.2008 in Höhe von 21,95 Euro.
Mit Bescheid vom 04.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin auf Kostenübernahme ab. Nach dem SGB II sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich, da eine Kostenübernahme für früher bewohnte Unterkünfte grundsätzlich nicht möglich sei.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 als unbegründet ab. Folgekosten aufgrund einer Räumung einer Wohnung könnten nach dem Regelsystem des SGB II nicht anerkannt werden. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse im Grundsatz alle Kosten, die für Wohnzwecke anfielen. Dies betreffe aber nur Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem aktuellen Mietvertrag für eine Unterkunft ergeben. Eine Kostenübernahme für frühere Wohnungen scheide nach dieser Vorschrift aus. § 22 Abs. 5 SGB II ermögliche zwar die Übernahme von Mietschulden. Voraussetzung der Vorschrift sei allerdings, dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der aktuellen Unterkunft diene. Dies sei nicht der Fall, da die Klägerin inzwischen in einer neuen Wohnung wohne. Ein sozialgerichtlich durchsetzbarer Schadensersatzanspruch bzw. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht ersichtlich. Für Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Rechtsgrundlagen wie z. B. Amtshaftung sei das Sozialgericht nicht zuständig.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Mietdifferenzen und die Doppelmiete für Mai 2008 seien vom Beklagten erst 2011 ersetzt worden. Auch die Umzugskosten seien erst viel später ersetzt worden. Sie sei zudem gezwungenermaßen zunächst in der alten Wohnung geblieben, da sie keine neue Unterkunft gefunden und vom Beklagten auch keine Hilfe bei der Suche einer neuen Wohnung bekommen habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.10.2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 aufzuheben und ihr Kosten für die Räumung der früheren Wohnung in Höhe von insgesamt 2.115,16 Euro zu erstatten sowie die Revision zuzulassen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die gesetzlichen Regelungen des SGB II ermöglichten keine Kostenübernahme.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch aus § 22 Abs. 5 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 8 SGB II).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist zunächst zu klären, inwieweit es sich bei den durch die Räumungsklage entstanden Kosten um Kosten der Unterkunft i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder um Mietschulden i. S. v. § 22 Abs. 5 SGB II a. F. gehandelt hat (vgl. BayLSG Beschluss vom 29.07.2013, L 11 AS 212/13 B PKH). Dabei ist die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 17). Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlichen eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl. BayLSG Beschluss vom 17.07.2012, L 11 AS 406/12 B ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, Rz. 3, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II ggf. zu tragen sind). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen bewohnte die Klägerin gerade keine angemessene Unterkunft. Zum anderen hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten termingerecht geleistet. Nachdem der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt seiner Leistungsverpflichtung bzgl. der Wohnung in B-Stadt in vollem Umfang nachgekommen ist, scheidet ein Anspruch der Klägerin aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.
Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F (§ 22 Abs. 8 SGB II n. F.) scheidet hier ebenfalls aus.
Hat ein Leistungsträger zunächst seine Leistungen im vollem Umfang erbracht und sind trotzdem (z. B. wegen Nichtzahlung der Miete durch den Leistungsberechtigten) berechtigte Ansprüche des Vermieters gegeben oder nachträglich entstanden, so lässt dies keinen neuen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 18), sondern es kann sich insoweit allenfalls um Schulden handeln, die dann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II a. F. übernommen werden können (BSG a. a. O.).
Anders als das Sozialgericht meint, können die im Zusammenhang mit einer Räumungsklage entstandenen Kosten hier zwar grundsätzlich durchaus Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. darstellen. Das BSG hat im Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R unter Rz. 34 ausgeführt, dass die Übernahme von Kosten eines Vermieters, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an deren Erstattung ein Vermieter zulässigerweise die Fortführung bzw. den Neuabschluss eines Mietverhältnisses geknüpft hat, zu den nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. übernahmefähigen Schulden gehören können. Wenn beispielsweise die Räumungsklage darauf zurückzuführen wäre, dass der Beklagte zunächst nicht die angemessenen Mietkosten übernommen hat und aufgrund der hierdurch entstandenen Mietschulden es zur Kündigung kam, kann es sich auch bei der durch die Räumungsklage verursachten Kosten durchaus um Kosten der Unterkunft handeln, die auch dazu dienen, die derzeit bewohnte angemessene Wohnung beizubehalten. Hier liegt der Fall jedoch so, dass eine Mietschuldenübernahme nicht möglich ist. Zum einen handelt es sich hier bei der Wohnung, in der die Klägerin früher in B-Stadt wohnte, gerade nicht um eine angemessene, sondern vielmehr um eine zu teuere Wohnung. Zum anderen hatte die Klägerin bereits seit 01.05.2008 eine neue Wohnung, so dass zum Zeitpunkt der Räumungsklage vom 05.05.2008 keine Kosten für den Erhalt einer bewohnten Wohnung mehr entstanden sind. Zudem hätte die Klägerin dem damaligen Vermieter ohne Weiteres mitteilen können, dass sie zum 01.05.2008 bereits eine neue Wohnung hat und in Kürze aus der alten Wohnung ausziehen wird.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht München deshalb eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. abgelehnt. Die mit der Räumung der alten Wohnung verbundenen Kosten dienten nicht mehr zur Sicherung der bereits verlassenen Unterkunft. Für eine nicht mehr genutzte Wohnung konnten Schulden nach dieser Vorschrift nicht mehr übernommen werden.
Was den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw. Schadenersatzansprüche anbetrifft, wird auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München verwiesen und gemäß § 142 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.