Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - L 3 U 477/15

published on 11/09/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - L 3 U 477/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 2015 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig, ob die Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen hat. Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin (nachfolgend: Versicherter) war an einer sog. Multisystematrophie erkrankt. Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei dieser Erkrankung um eine Berufskrankheit gehandelt habe, insbesondere eine sog. Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i.V.m. Nr. 1302 oder Nr. 1307 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) oder alternativ eine sog. Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Der 1948 geborene Versicherte war von Juli 1973 bis Februar 1998 bei der Firma E., in E-Stadt als Molkereimeister in der Produktentwicklung beschäftigt. Ab April 1997 war er arbeitsunfähig erkrankt. Er litt an einer sog. Multisystematrophie. Nachdem der Versicherte Anfang Dezember 2005 zu Hause gestürzt war, verstarb er am 15. Januar 2006 im G.-Krankenhaus in L-Stadt.

Am 16. Januar 2006 teilte Dr. D. (Krankenhaus in L-Stadt) gegenüber der Beklagten telefonisch mit, dass der Versicherte während seiner beruflichen Tätigkeit zur Insekten- und Rattenbekämpfung eingesetzt gewesen sei und das Einatmen der entsprechenden Giftstoffe nach Ansicht der Klägerin zu dessen Tode geführt habe. Im März 2006 zeigte außerdem der behandelnde Praktische Arzt Dr. K. bei der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an.

Die Beklagte leitete daraufhin Ermittlungen ein. Dabei gelangte im März 2006 ein Schreiben vom 7. Januar 2004 zu ihren Unterlagen, in dem der Versicherte seine berufliche Tätigkeit gegenüber Dr. K. geschildert hatte. Der Versicherte hatte damals darauf hingewiesen, ab 1982 für die Ungezieferbekämpfung zuständig gewesen zu sein. Er sei etwa alle acht Wochen mit dem Kammerjäger Sch. (zunächst senior, dann junior) durch die entsprechenden Räume gegangen. Die Tätigkeit habe drei bis vier Stunden gedauert. Dabei seien gegen Mäuse und Ratten Köder ausgelegt worden; er habe in der Regel den Eimer mit der Mischung getragen. Gegen Kakerlaken sei ein Mittel gespritzt worden, welches man deutlich hätte riechen können. Auf Nachfrage der Beklagten beim Arbeitgeber bestätigte der Abteilungsleiter des Versicherten (K. H.) dessen Angaben und übersandte die Datenblätter der verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel.

Im Auftrag der Klägerin erstellte Dr. M. (Dermatologie, Venerologie, Umweltmedizin, President of the European Academy for Environmental Medicine, Vorstand des Deutschen Berufsverband der Umweltmediziner) am 25. Februar 2006 eine gutachterliche Bewertung der Erkrankungs- und Todesursache. Darin ging Dr. M. davon aus, dass der Todesfall durch eine chronische berufliche Belastung mit Schädlingsbekämpfungsmitteln bedingt sei. Der Versicherte sei über Jahre und ohne besonderen Schutz einer Kombination unterschiedlicher Schädlingsbekämpfungsmittel ausgesetzt gewesen, deren Toxizität für den Menschen nicht adäquat untersucht sei. Experimentelle Untersuchungen hätten jedoch ergeben, dass die Kombination solcher Substanzen deren Toxizität verstärke. Beim Versicherten habe außerdem eine genetische Variante vorgelegen, die sein Erkrankungsrisiko wesentlich erhöht habe. Alle von ihm untersuchten Patienten mit einer Multisystematrophie seien gegenüber vergleichbaren Stoffen exponiert gewesen.

Eine pathologische Untersuchung (Dr. N., W-Stadt) einschließlich einer neuropathologischen Begutachtung des Gehirns im Universitätsklinikum T. (Institut für Hirnforschung) ergab, dass aufgrund der Befundlage ein toxikologischer Zusammenhang eher unwahrscheinlich erscheine.

Um zu ermitteln, welchen ggf. belastenden Stoffen der Versicherte bei seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen ist, beauftragte die Beklagte ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD). Dessen Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 basiert u.a. auf Rücksprachen mit dem Bereichsleiter H. sowie dem Schädlingsbekämpfer Sch. junior (Sch. senior war damals bereits verstorben) und geht davon aus, dass der Versicherte in einem etwa achtwöchigen Rhythmus für die Dauer von jeweils drei bis vier Stunden Mithilfe bei der Schädlingsbekämpfung geleistet habe. Aus den Jahren 1990, 1991, 1993 und 1996 waren noch Aufzeichnungen über die eingesetzten Mittel einschließlich der Sicherheitsdatenblätter vorhanden. Zusammenfassend ergebe sich, dass Insektizide mit den Wirkstoffen Chlorpyryfos, Deltamethrin, Cyfluthrin sowie Starycide gezielt aus kurzer Entfernung im Spritzverfahren ausgebracht worden seien. Dadurch sei das Entstehen und Abdriften feiner Nebeltröpfchen in den Raum vermieden worden. Alle Arbeiten seien mit wasserlöslichen, nicht kennzeichnungspflichtigen Wirkstoffen ausgeführt worden. In den Produktionsräumen seien zu keiner Zeit Raumvernebelungen oder Begasungen durchgeführt worden. Lediglich Schaltschränke und Rückstellmusterlager seien mit Naturpyrethrum vernebelt worden. Der Versicherte sei anwesend gewesen, um den ungehinderten Zugang zu den Betriebsräumen zu gewährleisten. Nach dem Aufschließen habe er dort meist betriebsinterne Arbeiten außerhalb des Arbeitsbereiches des Schädlingsbekämpfers verrichtet. Anzumerken sei, dass der Versicherte auch im Privatbereich Pflanzenschutzsowie Bekämpfungsmittel gegen Insekten eingesetzt habe.

Anschließend holte die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. G. vom 30. Januar 2007 ein. Prof. Dr. G. führte darin aus, dass die Diagnose einer Multisystematrophie vom nigro-striatalen Typ gesichert sei. Unbeschadet der Frage der beruflichen Belastung des Versicherten könne diese Erkrankung jedoch nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folge einer beruflichen Belastung mit organischen Lösungsmitteln oder deren Gemische eingeordnet werden.

Nachdem sich der Gewerbearzt Dr. K. dieser Bewertung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte mit „Bescheid … über die Ablehnung einer Berufskrankheit … sowie Ablehnung von Hinterbliebenenleistungen …“ vom 15. Mai 2007 einen Anspruch auf Leistungen ab. Zwar sei die in der ärztlichen Verdachtsanzeige des Dr. K. festgestellte Erkrankung in der Liste der Berufskrankheiten bezeichnet (siehe Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV). Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand könne die Multisystematrophie jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als Folge einer beruflichen Belastung mit organischen Lösungsmitteln oder deren Gemische angesehen werden. Eine BK liege daher nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge sowie auf eventuelle Hinterbliebenenleistungen bestehe.

Hiergegen erhob die Klägerin persönlich Widerspruch. Soweit sie wisse, habe ihr Ehemann den Schädlingsbekämpfer immer begleitet und ihm beim Tragen der Arbeitsutensilien geholfen. Dies müsse dokumentiert sein. Die von Dr. M. veranlasste Blutuntersuchung belege, dass im Blut ihres Ehemannes noch nach vielen Jahren hochkonzentrierte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu finden gewesen seien. Zwar gehe von diesen Mitteln im Allgemeinen keine Gesundheitsgefährdung aus. Ihrem Ehemann hätten jedoch aufgrund eines Gendefektes die erforderlichen Enzyme gefehlt, die Schadstoffe abzubauen. Von einer Einzelmeinung des Dr. M. könne keine Rede sein, zumal es gelte, diese spezielle Einzelsituation zu überprüfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beim Versicherten lasse sich weder ein ausreichender beruflicher Kontakt zu entsprechenden Schadstoffen nachweisen noch lägen wissenschaftliche Erkenntnisse über einen entsprechenden Ursachenzusammenhang vor. Der angefochtene Bescheid sei jedoch insoweit zu korrigieren, als eine Sonderrechtsnachfolge nicht vorliege. Denn das Feststellungsverfahren sei erst nach dem Tod des Versicherten anhängig gemacht worden. Es gehe daher nur um Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage (S 5 U 223/07) zum Sozialgericht Augsburg (SG) und machte, unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages, Ansprüche der Klägerin auf Leistungen als Sonderrechtsnachfolgerin sowie auf Hinterbliebenenleistungen wegen des Vorliegens einer BK 1302, BK 1303, BK 1307 bzw. BK 1317 geltend. Die Beklagte verneine insbesondere zu Unrecht eine hinreichende Exposition. Eine private Belastung des Versicherten könne ausgeschlossen werden. Das Gutachten des Prof. Dr. G. setze sich nur oberflächlich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinander. Demgegenüber verfüge Dr. M. über eine besondere fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Umweltmedizin einschließlich der Immunologie sowie aufgrund eigener langjähriger praktischer Tätigkeit und Forschungstätigkeit. Tatsächlich würden durch Pyrethroide, Organophosphate und Lösemittel labormedizinisch nachweisbare Entzündungsreaktionen im Gehirn auftreten. Diese Entzündungsreaktion habe Dr. M. bei dem Versicherten nachgewiesen. Bezüglich des Ursachenzusammenhanges greife die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII.

Auf eine mit einem Hinweis auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versehene Anregung des SG lehnte es die Beklagte mit vier gesonderten Bescheiden vom 14. Mai 2008 ab, die Multisystematrophie des Versicherten als BK 1302, BK 1303, BK 1307 bzw. wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dabei stellte sie jeweils außerdem fest, dass Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin nicht zu gewähren seien.

Gegen diese vier Bescheide erhob der Bevollmächtigte der Klägerin jeweils Widerspruch und legte insbesondere ein persönliches Schreiben der Klägerin vor, in dem diese einzelnen Angaben des Schädlingsbekämpfers Sch. widersprach. Diese Verfahren wurden zunächst nicht weiter betrieben; die Beklagte ging davon aus, dass ihre Bescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 5 U 223/07 geworden seien.

Im Klageverfahren S 5 U 223/07 erhob das SG Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. G. (Facharzt für Arbeitsmedizin, Internist/Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin, Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der LMU G-Stadt) vom 25. März 2010, welches der Sachverständige gemeinsam mit der Fachärztin für Neurologie Dr. L. erstellte. Der Sachverständige führte zusammenfassend aus, dass die Diagnose einer Multisystematrophie vom striato-nigralen Typ (Parkinson-Typ) gesichert sei und der Versicherte an den Folgen dieser Erkrankung verstorben sei. Bei der Multisystematrophie handele es sich um eine degenerative Erkrankung des zentralen und autonomen Nervensystems. Die Ursache der Erkrankung sei noch ungeklärt. Auch unter Berücksichtigung neuerer Fall-Kontroll-Studien werde gegenwärtig kein Ansatzpunkt gesehen, diese neurodegenerative Erkrankung in einen kausalen Zusammenhang mit der beruflichen Exposition gegenüber unterschiedlichen Stoffklassen von Insektiziden zu bringen. Dies gelte auch, falls es sich entgegen den Ergebnissen der technischen Ermittlungen nicht nur um eine geringfügige Belastung gehandelt haben sollte oder die individuelle Suszeptibilität des Versicherten insbesondere bezüglich Organophosphaten erhöht gewesen sein sollte.

Auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin nach § 109 SGG holte das SG das weitere Gutachten der PD Dr. med. habil. R. (Institut für Toxikologie und Pharmakologie für Naturwissenschaftler am Universitätsklinikum S. in K-Stadt) vom 5. September 2011 ein. Die Sachverständige legte dar, dass der Versicherte an einer Multisystematrophie vom striato-nigralen Typ gelitten habe. Insgesamt bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge jahrelanger Mischexposition gegenüber neurotoxischen Pestiziden bei besonderer Empfindlichkeit das Risiko, an einer Multisystematrophie zu erkranken, beim Versicherten erhöht gewesen sei. Insbesondere Expositionen im Sinne der BK 1302 und BK 1307 seien in Betracht zu ziehen. Eine Assoziation zwischen einer früheren Pestizidexposition und einer Parkinson-Erkrankung könne mittlerweile (trotz teilweise kontroverser Diskussion in der Literatur) als sehr wahrscheinlich angenommen werden. Bei der Multisystematrophie seien ähnliche pathogenetische Mechanismen zu vermuten, da es sich bei beiden Erkrankungen um Synucleinopathien handele.

Bei der Übersendung des Gutachtens wies der zuständige Richter am SG darauf hin, dass das Gutachten den Klageanspruch nicht trage, weil Gegenstand des streitbefangenen Bescheides vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 lediglich die BK 1317 gewesen sei. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2011 die Klage zurück.

Aufgrund des Gutachtens der PD Dr. R. nahm jedoch die Beklagte bezogen auf das etwaige Vorliegen einer BK 1302 oder BK 1307 eine Überprüfung ihrer Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vor. Diese Überprüfung erfolgte mittels Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Umweltmedizin Dr. Sch. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 18. Februar 2013 zu der Einschätzung, dass der Versicherte an einer Multisystematrophie gelitten habe, an der er auch verstorben sei. Eine mögliche ursächliche Verknüpfung mit der langjährigen Mischexposition gegenüber Organophosphaten/Carbamaten und Pyrethroiden sei anzunehmen. Die Schwierigkeit - hier sei er mit Dr. M. und Dr. R. einer Meinung - bestehe darin, bei vorhandener möglicher schädigender beruflicher Belastung eine ursächliche Verknüpfung zur Auslösung der neurodegenerativen Erkrankung herzustellen, da es bei den geringen Fallzahlen schwierig sei, statistisch signifikante Bezüge zu Pestizidbelastungen zu demonstrieren. Die von Dr. R. vertretene Hypothese, die Multisystematrophie unter Synucleinopathien zu subsumieren, mache nach seiner Einschätzung Sinn. Unter Einbeziehung der Parkinson-Erkrankung würden epidemiologische Studien darauf hinweisen, dass die neurotoxischen Pestizide ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für neurodegenerative Erkrankungen bewirken.

Dieser Bewertung schloss sich der Gewerbearzt und Arbeitsmediziner Dr. K. nicht an. In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013 stellte er fest, dass der Zusammenhang zwischen Erkrankung und beruflicher Belastung nicht mit der vom Gesetzgeber geforderten Wahrscheinlichkeit erkennbar sei.

Auf dieser Grundlage lehnte es die Beklagte mit zwei gesonderten Bescheiden vom 16. Januar 2014 ab, ihren jeweiligen Bescheid vom 14. Mai 2008 nach § 44 SGB X aufzuheben. Einerseits sei eine relevante Exposition des Versicherten gegenüber entsprechenden Schadstoffen nach den Ausführungen des TAD nicht gesichert und andererseits könne auch Dr. Sch. nicht auf neue wissenschaftliche Studien oder Erkenntnisse verweisen, die einen Ursachenzusammenhang zwischen Pestizidbelastung und Multisystematrophie begründen könnten. Eine BK 1302 bzw. eine BK 1307 läge daher im Ergebnis nicht vor; Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen würden nicht bestehen.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin erneut Widerspruch und nahm insbesondere Bezug auf Entscheidungen anderer Unfallversicherungsträger, mit denen Parkinson-Erkrankungen insbesondere in der Landwirtschaft als Berufskrankheit anerkannt worden seien (z.B. Vergleich im Verfahren L 2 U 260/00 vor dem LSG Rheinland-Pfalz). Hilfsweise sei die Erkrankung des Versicherten wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 24. April 2014 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin die beiden Klagen S 18 U 147/14 (BK 1302) und S 18 U 148/14 (BK 1307). Zur Begründung wurde insbesondere Bezug genommen auf das Gutachten der PD Dr. R. und nochmals zur Exposition des Versicherten vorgetragen. Zum Krankheitsbild des Versicherten wurden Atteste der behandelnden Ärzte Dr. J. und Dr. K. vorgelegt sowie bezüglich der BK 1307 ausdrücklich auf das Merkblatt verwiesen.

Das SG veranlasste keine Ermittlungen von Amts wegen. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG holte es jedoch das Gutachten des Dr. H. vom 27. Oktober 2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 24. November 2014 ein. Darin legte Dr. H. dar, dass die Diagnose einer Multisystematrophie (hier MSA-P-Typ bzw. Multisystematrophie vom striatonigralen Typ) gesichert sei. Die Erkrankung sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch den beruflichen Kontakt mit Halogenkohlenwasserstoffen bzw. mit organischen Phosphorverbindungen verursacht worden. Eine BK 1302 oder BK 1307 könne daher nicht festgestellt werden. Zunächst sei den Ergebnissen des TAD keine intensive Exposition des Versicherten gegenüber Schädlingsbekämpfungsmitteln zu entnehmen. Unabhängig davon sei die Ätiologie der Multisystematrophie nach wie vor ungeklärt. Vorrangig würden genetische Faktoren diskutiert; daneben lägen Veröffentlichungen zu verschiedenen toxischen Umwelteinflüssen vor, die kontrovers diskutiert würden. Ein allgemeiner Konsens bestehe nicht. Hypothesen seien jedoch nicht ausreichend, um eine Kausalität wenigstens wahrscheinlich zu machen. Soweit Dr. M. beim Versicherten eine reduzierte Enzymaktivität angenommen und eine erhöhte Toxizität bzw. verminderte Detoxifikation postuliert habe, sei heute wenig darüber bekannt, welche Bedeutung entsprechende Polymorphismen bei niedrigen, nicht akut toxischen Konzentrationen oder bei Mischexpositionen tatsächlich haben.

Als Erwiderung auf das Gutachten des Dr. H. legte der Bevollmächtigte der Klägerin ärztliche Stellungnahmen des Dr. M. vom 8. Februar 2015 und des Dr. K. vor. Außerdem wies er auf ein Systemversagen hin. Es sei dafür zu sorgen, dass entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt würden, weil ansonsten die Anerkennung beruflich bedingter Erkrankungen verhindert werde. Schließlich nahm er Bezug auf den von ihm verfassten Aufsatz „Das heutige Berufskrankheitenrecht - ein sozialer Missstand für die Gesamtbevölkerung“ (veröffentlicht in der Zeitschrift Umwelt-Medizin-Gesellschaft, Heft 3/2015, S. 221 ff.).

Mit zwei Urteilen ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG vom 11. November 2015 wies das SG jeweils die Klage gegen den Bescheid vom 14. Mai 2008 in Gestalt des Bescheides vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2014 ab. Jedenfalls könne derzeit ausgehend von der wissenschaftlichen medizinischen Lehrmeinung eine Kausalität des Krankheitsbildes der Multisystematrophie mit bestimmten toxischen Einwirkungen nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden. Dabei stützte sich das SG im Wesentlichen auf die Gutachten des Prof. Dr. G. und des Dr. H..

Gegen die ihm jeweils am 30. November 2014 zugestellten Urteile hat der Bevollmächtigte der Klägerin jeweils am 17. Dezember 2015 eine gesonderte Berufung eingelegt und sich zur Begründung erneut umfassend mit der Frage der Exposition des Versicherten gegenüber Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie den Ausführungen des SG dazu auseinandergesetzt. Die Ausführungen im Gutachten der PD Dr. R. seien vom SG sinnentstellend wiedergegeben worden und nicht bzw. unzutreffend berücksichtigt worden. Darüber hinaus verneine das SG zu Unrecht das Vorliegen eines medizinischen Krankheitsbildes im Sinne der BK 1302 bzw. BK 1307. Toxische Umwelteinflüsse würden als Ursache der Multisystematrophie diskutiert und diverse wissenschaftliche Veröffentlichungen würden einen entsprechenden Schädigungszusammenhang belegen. Eine abschließende wissenschaftliche Klärung sei rechtlich nicht erforderlich. Insgesamt habe das SG Vortrag der Klägerseite nicht berücksichtigt, die Beweise einseitig bzw. fehlerhaft gewürdigt und nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat der Senat die beiden Berufungen L 3 U 477/15 und L 3 U 478/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 3 U 477/15 fortgeführt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Ähnlichkeit der Krankheitsbilder der Multisystematrophie sowie des Parkinson verwiesen und ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 24. Oktober 2016, gerichtet an das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, vorgelegt. In diesem Schreiben hatte das BMAS darauf hingewiesen, dass der Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ im September 2014 beschlossen habe, die wissenschaftliche Erkenntnislage zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Parkinson und der Exposition gegenüber Pestiziden erneut zu prüfen. Diese Prüfung gestalte sich jedoch außerordentlich aufwändig, so dass von einem mehrjährigen Prüfzeitraum auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 3. April 2017 hat die Berichterstatterin u.a. darauf hingewiesen, dass zulässiger Streitgegenstand vorliegend wohl ausschließlich die Frage eines Anspruches der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen sein könne. Grund hierfür sei insbesondere, dass zu Lebzeiten des Versicherten noch kein Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit anhängig gewesen sei (vgl. § 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I). Ermittlungen zur beruflichen Exposition des Versicherten seien nicht beabsichtigt, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankomme.

Auf den Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass ein Verwaltungsverfahren bereits 2004 über den Betriebsarzt bzw. den Arbeitgeber eingeleitet worden sein müsste, hat das Gericht weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Beklagte hat ausdrücklich bestätigt, dass lediglich die bereits übersandten Unterlagen existieren würden und vor dem 16. Januar 2006 kein Verfahren bezüglich einer Berufskrankheit durchgeführt worden sei. Der ehemalige Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über die Anzeige einer Berufskrankheit vorliegen würden. Der Betriebsarzt hat angegeben, eine Berufskrankheit nicht angezeigt zu haben.

Im Anschluss daran hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. G. vom 1. Februar 2018. Der Sachverständige hat darin erneut bestätigt, dass die Diagnose einer Multisystematrophie beim Versicherten gesichert sei. Zudem sei es hinreichend wahrscheinlich, dass dessen Tod zumindest mittelbar auf dieses Leiden zurückzuführen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem beruflich bedingten Kontakt mit Schädlingsbekämpfungsmitteln sei jedoch weiterhin nicht hinreichend wahrscheinlich, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung. Zwar würden sich Veröffentlichungen mehren, nach denen Pestizidbelastungen bzw. Tätigkeiten in der Landwirtschaft generell mit einem erhöhten Parkinson-Risiko verbunden seien. Bei der Multisystematrophie handele es sich jedoch um eine neurodegenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, die sich klinisch und epidemiologisch von anderen Erkrankungen dieser Gruppe (z.B. Morbus Parkinson) unterscheiden lasse und deren Ätiologie bisher unbekannt sei. Die aktualisierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu möglichen beruflichen Ursachen der Multisystematrophie würden lediglich einzelne Hinweise ergeben, aber keine konsistenten Belege, nach denen dieses Leiden z.B. hinreichend gesichert überhäufig bei in der Landwirtschaft beschäftigten Personen auftrete. Es könne somit weder eine Listen-Berufskrankheit noch eine sog. Wie-Berufskrankheit angenommen werden. Dieses gelte auch für die Annahme einer besonderen, in der Person des Versicherten liegenden Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Für die diesbezüglichen Aussagen des Dr. M. würden sich aus der Literatur keine ausreichenden Hinweise ergeben.

Auf den Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, Prof. Dr. G. habe die individuelle Suszeptibilität und Vulnerabilität des Versicherten nicht berücksichtigt, hat der Senat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 30. April 2018 eingeholt. Dabei hat sich keine Änderung ergeben. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Pressemitteilung vom 17. Juli 2017 über die Anerkennung einer Berufskrankheit durch eine Berufsgenossenschaft betreffe eine mit dem Fall des Versicherten medizinisch nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Der außerdem angestellte Vergleich mit einem Allergiker sei ebenfalls nicht zielführend. Entscheidend sei letztlich, dass sich aus der wissenschaftlichen Literatur nicht hinreichend belegen lasse, dass eine entsprechende Suszeptibilität bzw. Vulnerabilität nachweislich überhäufig im Zusammenhang mit einer beruflichen Pestizidbelastung zu dem Erkrankungsbild einer Multisystematrophie führe.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Zurücknahme ihrer Bescheide vom 14. Mai 2008 und ihres Bescheides vom 15. Mai 2007 aufgrund des Todes des Versicherten am 15. Januar 2006 Hinterbliebenenleistungen in Form von Sterbegeld und Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Akte des Klageverfahren S 5 U 223/07 sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

A.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und bedürfen gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

B.

Die Berufungen der Klägerin sind jedoch unbegründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

I. In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2018 hat der Bevollmächtigte der Klägerin zutreffend einen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag dahingehend gestellt, der Klägerin nach dem Tod des Versicherten Leistungen an Hinterbliebene nach §§ 63 ff. SGB VII zu gewähren. Bei verständiger Auslegung des bisherigen Vortrages insbesondere auch im Klageverfahren entspricht die Antragstellung dem Begehren der Klägerin. Dass sich der bisherige Vortrag auf die Frage konzentriert hat, ob beim Versicherten eine Berufskrankheit vorgelegen hat oder nicht, ist dem Umstand geschuldet, dass etwaige Ansprüche der Klägerin maßgeblich an diesem Tatbestandsmerkmal gescheitert sind. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger bzw. der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Hinterbliebenen auf eine isolierte Vorabentscheidung des Unfallversicherungsträgers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles (hier einer Berufskrankheit) beim Versicherten gibt es nicht. Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis, weil nach dem Tod des Versicherten der Eintritt weiterer Versicherungsfälle, deren Folgen voneinander abzugrenzen sein könnten, ausgeschlossen ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 17 und juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 26/10 R -, juris Rn. 19).

Schließlich kann der Senat nicht feststellen, dass bereits zu Lebzeiten des Versicherten ein Verwaltungsverfahren auf Feststellung einer Berufskrankheit und ggf. auf Gewährung von Leistungen zugunsten des Versicherten anhängig gewesen wäre, welches die Klägerin ggf. als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin des Versicherten hätte fortführen können und aus dem sie noch Ansprüche geltend machen könnte (vgl. § 59 SGB I; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R -, SozR 4-2700 § 63 Nr. 6 und juris Rn. 12). Die Klägerin hat insbesondere keine Nachweise dafür vorlegen können, dass der Verdacht auf eine Berufskrankheit bereits vor dem Tod des Versicherten angezeigt worden wäre. Der Beklagten liegen hierzu keine Unterlagen vor und sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsarzt haben auf ausdrückliche Nachfrage entsprechende Anzeigen nicht bestätigen können. Auch der behandelnde Arzt Dr. K. hat einen Verdacht auf eine Berufskrankheit erst im März 2006 angezeigt. Eine erste telefonische Meldung erfolgte durch Dr. D. am Tag nach dem Tod des Versicherten.

II. Die so verstandenen Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zulässig. Insbesondere liegt eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten ausdrücklich auch über die Ablehnung von Ansprüchen auf Leistungen an Hinterbliebene vor.

III. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen an Hinterbliebene mit verschiedenen Bescheiden vom 15. Mai 2007 und vom 14. Mai 2008 zu Recht abgelehnt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass beim Versicherten eine Berufskrankheit vorgelegen hat. Nicht zu beanstanden ist daher auch, wenn es die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2014 abgelehnt hat, ihre Bescheide vom 14. Mai 2008 nach § 44 SGB X zurückzunehmen.

Streitgegenständlich ist vorliegend ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Denn ungeachtet der verschiedenen Entscheidungen der Beklagten, die sich jeweils gesondert mit einer bestimmten Berufskrankheit befasst haben, ist von der Rechtsprechung des BSG auszugehen. Danach unterscheidet sich die Rechtslage bei Hinterbliebenen, die ein abgeleitetes, aber eigenständiges Recht gegen den Unfallversicherungsträger geltend machen, von derjenigen des Versicherten, der die Feststellung eines Versicherungsfalles geltend macht. Nach § 63 Abs. 1 SGB VII ist Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts, dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist hingegen kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall, z.B. eine bestimmte Berufskrankheit oder Wie-Berufskrankheit habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Der Hinterbliebene kann sich daher darauf beschränken vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall vorgelegen, der seinen Tod herbeigeführt habe. Der Träger muss dann allein darüber entscheiden, ob das vom Hinterbliebenen verfolgte Recht auf Hinterbliebenenleistungen besteht oder nicht besteht (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 17 und juris Rn. 25 f.; BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 26/10 R -, juris Rn. 18). Vorliegend hatte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin erstmals mit Bescheid vom 15. Mai 2007 abgelehnt. Dieser Bescheid ist durch Rücknahme der Klage S 5 U 223/07 bestandskräftig geworden. Darauf, ob die Beklagte bzw. das SG tatsächlich alle in Betracht kommenden Versicherungsfälle zutreffend geprüft haben oder nicht, kommt es nicht an.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Beklagte hat in ihren Bescheiden vom 15. Mai 2007 und vom 14. Mai 2008 einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen an Hinterbliebene zu Recht abgelehnt. Soweit § 48 SGB X theoretisch eine weitere Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Verwaltungsakten darstellt, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift dem Begehren der Klägerin ebenfalls im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen des Senats ergibt, ist seit Erlass des Bescheides vom 15. Mai 2007 weder eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen noch in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Der maßgebliche medizinische Erkenntnisstand hat seit 2007 keine entscheidungserhebliche Änderung erfahren.

Nach § 63 Abs. 1 SGB VII setzt der Anspruch auf Leistungen an Hinterbliebene grundsätzlich voraus, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Das Vorliegen eines Versicherungsfalles stellt danach eine zentrale Anspruchsvoraussetzung dar, die inzident zu prüfen ist. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Beim Versicherten hat ein maßgeblicher Arbeitsunfall nicht stattgefunden (hierzu ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich), so dass ausschließlich das Vorliegen einer Berufskrankheit zu prüfen ist. Zur Überzeugung des Senats hat jedoch beim Versicherten keine Berufskrankheit vorgelegen. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung (hier Sterbegeld und Witwenrente) scheitert daher bereits an dieser Anspruchsvoraussetzung.

Auf den vorliegenden Sachverhalt finden die Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SGB VII Anwendung. Der Tod des Versicherten ist am 15. Januar 2006 eingetreten. Dass die geltend gemachte Berufskrankheit ggf. bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein könnte, weil die Multisystematrophie beim Versicherten bereits im Jahr 1996 diagnostiziert worden ist, führt im vorliegenden Verfahren nicht dazu, dass die Vorschriften der Rechtsversicherungsordnung (RVO) Anwendung finden. Zudem hat das BSG festgestellt, dass für die Entscheidung, ob der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls verstorben ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Versicherte verstorben ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 17 und juris Rn. 27 ff.). Letztlich ist diese Frage aber ohnehin nicht entscheidungserheblich, da die maßgeblichen Regelungen mit Inkrafttreten des SGB VII keine entscheidungserheblichen Änderungen erfahren haben.

Für den Senat ist zwar im Vollbeweis erwiesen, dass der Versicherte an einer Multisystematrophie gelitten hat. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass es sich bei der Multisystematrophie um eine Berufskrankheit handelt. Weder kann eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Anlage 1 zur BKV (sog. Listen-Berufskrankheit) noch nach § 9 Abs. 2 SGB VII (sog. Wie-Berufskrankheit) festgestellt werden.

1. Eine sog. Listen-Berufskrankheit lag nicht vor.

a) Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet (sog. Listen-Berufskrankheit) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R -, BSGE 114, 90 und juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, BSGE 118, 267 und juris Rn. 10 und 23 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, sind bezüglich der Listen-Berufskrankheiten hier solche aus der Gruppe 13 der Anlage 1 zur BKV zu prüfen. Hierunter fallen Erkrankungen durch Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe. Andere Berufskrankheiten aus der Anlage 1 zur BKV kommen nicht in Betracht und wurden von der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Allen diesen Erkrankungen der Gruppe 13 ist jedoch gemeinsam, dass sie auf den Kontakt mit ganz bestimmten, in der jeweiligen Nummer genannten chemischen Stoffen zurückgeführt werden können. Für die Multisystematrophie lässt sich jedoch ein entsprechender Ursachenzusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herstellen. Dies gilt sowohl für die namentlich geprüften Berufskrankheiten Nrn. 1302, 1303, 1307 und 1317 als auch für die übrigen, in der Anlage 1 zur BKV genannten Berufskrankheiten.

Zwar war der Versicherte gegenüber Schädlingsbekämpfungsmitteln exponiert. Auch kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich zumindest um Stoffe im Sinne der BK 1302 (Halogenkohlenwasserstoffe) bzw. der BK 1307 (organische Phosphorverbindungen) gehandelt hat.

Im Ergebnis kommt es jedoch hier auf Details zu Art und Umfang der Exposition des Versicherten zu Schädlingsbekämpfungsmitteln bzw. zu ganz bestimmten Substanzen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ursache der Multisystematrophie noch vollständig ungeklärt ist. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und etwaigen, ganz bestimmten schädigenden Einwirkungen kann ausgehend von dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand derzeit nicht hergestellt werden. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, um welche konkreten Einwirkungen es sich handelt. Denn zusammenfassend erlauben es die derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht, eindeutige Kausalbeziehungen zu bestimmten Pestizidklassen, Kombinationen von Pestiziden und anderen toxischen Einflüssen herzustellen. Zudem können etwaige Faktoren des Lebensstils und der genetischen Disposition nicht abgegrenzt werden.

Der Senat schließt sich insoweit insbesondere der Einschätzung des Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 1. Februar 2018 mit ergänzender Stellungnahme vom 30. April 2018 an und berücksichtigt dabei auch die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 25. März 2010. Der Senat hat keine Bedenken, sich der Bewertung des fachkompetenten Sachverständigen, der Mitglied im Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ des BMAS ist und der die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse umfangreich dargestellt hat, anzuschließen. In seinem ersten Gutachten vom 25. März 2010, auf dem die weiteren Ausführungen basieren, hatte Prof. Dr. G. bereits die vorliegenden Unterlagen und Informationen über die verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel ausgewertet und sich mit den in Betracht zu ziehenden Substanzen und ihren möglichen schädigenden Auswirkungen eingehend befasst. Seine Bewertung deckt sich mit den Einschätzungen des Prof. Dr. G. im Gutachten vom 30. Januar 2007 und des Dr. H. im Gutachten vom 27. Oktober 2014 (eingeholt auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG) ebenso wie mit der Bewertung durch den Gewerbearzt Dr. K.

Nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen des Prof Dr. G. handelt es sich bei der Multisystematrophie um eine neurodegenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, die sich - trotz gewisser Gemeinsamkeiten - klinisch und epidemiologisch von anderen Erkrankungen dieser Gruppe (z.B. Morbus Parkinson) unterscheiden lässt.

Pestizide bzw. Schädlingsbekämpfungsmittel sind dabei durchaus in der Lage, gesundheitliche Störungen im Bereich des Nervensystems zu verursachen. Ein ursächlicher Zusammenhang in Bezug auf die Multisystematrophie lässt sich nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand jedoch nicht herstellen.

Die größte Gruppe der beruflich Pestizid-Exponierten stellen weltweit Personen dar, die in der Landwirtschaft tätig sind. Zu diesen gibt es mittlerweile recht umfangreiche wissenschaftliche Literatur. Dabei mehren sich Veröffentlichungen, nach denen Pestizidbelastungen (von Landwirten) generell mit einem erhöhten Parkinson-Risiko verbunden sind (insbesondere Herbizid- und Insektizid-, nicht jedoch Fungizidexposition). Kennzeichnend für diese Studien ist jedoch der fehlende Nachweis einer stoffbezogenen Exposition. Dies hängt zusammen mit der wechselnden Zusammensetzung der in der Landwirtschaft eingesetzten Pestizide. Nach den Ergebnissen einer systematischen Literaturübersicht mit Metanalyse ist zudem eine inverse Verknüpfung zwischen Rauchen und Parkinson-Erkrankung zu sichern. Insgesamt lässt sich anhand dieser Daten aber aus gutachterlicher Sicht selbst für die Parkinson-Erkrankung noch kein endgültiges Urteil fällen.

Für die Multisystematrophie, an der der Versicherte nachweislich gelitten hat, ergeben sich demgegenüber weniger konsistente wissenschaftliche Erkenntnisse. Die Erkenntnisse zur Parkinson-Erkrankung können nicht ohne weiteres übertragen werden.

Bei der Multisystematrophie handelt es sich um eine atypische Form des Parkinsonismus mit bisher unbekannter Ätiologie. Grundsätzlich bestehen zwar Assoziationen zu verschiedenen beruflichen Belastungen. Insoweit stellen Pestizide jedoch nur eine mögliche Stoffgruppe dar. Eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2005 ist davon ausgegangen, dass landwirtschaftliche Tätigkeit zwar einen Risikofaktor für die Multisystematrophie darzustellen scheine, Pestizidbelastungen jedoch gerade nicht mit der Multisystematrophie assoziiert seien. Auch eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2004 sowie Studien aus den Jahren 2008 und 2010 konnten keinen statistisch signifikanten Einfluss von Pestiziden, Lösungsmitteln oder anderen toxischen Substanzen belegen. Sichern ließen sich dagegen nichtberufliche Einflüsse (z.B. die Einnahme pflanzlicher Medikamente). Eine Studie aus dem Jahr 2015 geht davon aus, dass genetische Faktoren bei der Pathogenese eine Rolle spielen. Demgegenüber ermittelte eine chinesische Studie aus dem Jahr 2016 wiederum ein hohes Risiko für Tätigkeiten in der Landwirtschaft („farming“).

Die aktualisierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu möglichen beruflichen Ursachen der Multisystematrophie ergeben damit zwar einzelne Hinweise, aber nach wie vor keine über die Mehrzahl der Studien konsistenten Belege, nach denen dieses Leiden hinreichend gesichert überhäufig bei in der Landwirtschaft Beschäftigten oder konkret bei Personen auftritt, die gegenüber bestimmten Pestiziden exponiert sind.

Ergeben sich demnach nicht einmal für in der Landwirtschaft tätige Personen ausreichende Belege für einen Ursachenzusammenhang, so kann für Personen, die wie der Kläger in einem Lebensmittelbetrieb tätig sind und dort sicherlich nicht in einem größeren Umfang als in der Landwirtschaft pestizidexponiert sind (die Sachverständigen gehen weitgehend übereinstimmend von einer deutlich geringeren Exposition aus), nichts anderes gelten.

Bei dem Versicherten hat danach namentlich keine BK 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe), BK 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol), BK 1307 (Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen) oder BK 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) vorgelegen, aber auch keine andere Listen-Berufskrankheit. Dies gilt auch unter der Annahme einer besonderen, in der Person des Versicherten liegenden Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Bezogen auf die Aussagen des Dr. M., wonach ein genetisch bedingter Enzymmangel und eine dadurch gestörte Entgiftungsfunktion überhäufig zu einer Multisystematrophie führe, ergeben sich aus der Literatur keine ausreichenden Hinweise.

Bezogen auf die BK 1302, die BK 1303 und die BK 1307 fehlt es beim Versicherten an einem Erkrankungsbild, welches häufiger nach einer Exposition gegenüber den entsprechenden Stoffen beschrieben wurde. So stehen z.B. bei der BK 1307 periphere Nervenfunktionsstörungen im Vordergrund. Akute Befindlichkeitsstörungen bzw. Vergiftungserscheinungen während der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind beim Versicherten nie dokumentiert oder behauptet worden. Darüber hinaus fällt die Multisystematrophie nicht unter die nach der BK 1317 zu entschädigenden Erkrankungen (Polyneuropathien oder Enzephalopathien). Das Vorliegen eines entsprechenden Krankheitsbildes hat keiner der Sachverständigen bejaht; auch von PD Dr. R. wurde es ausdrücklich nicht angenommen.

Schließlich hat auch die neuropathologische Begutachtung des Gehirns nach dem Tod des Versicherten im Universitätsklinikum T. ergeben, dass ein toxikologischer Zusammenhang eher unwahrscheinlich ist.

c) Vorliegend verhilft auch die Regelung des § 9 Abs. 3 SGB VII dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach der Betroffene infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt war, können vorliegend gerade nicht festgestellt werden.

Nach der Gesetzesbegründung sollen bei Kausalitätsfragen zwischen arbeitsplatzbezogenen Einwirkungen und einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit (sog. Listen-Berufskrankheit) die Grundsätze über den Anscheinsbeweis Beachtung finden. Ein Anscheinsbeweis ermöglicht es, bei typischen Geschehensabläufen von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen. Mit einem Anscheinsbeweis ist jedoch keine Reduzierung von Beweisanforderungen verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine Tatsachenvermutung, die sich auf anerkannte Erfahrungssätze stützt, also um eine besondere Form der Beweiswürdigung. Voraussetzung ist, dass bestimmte Anknüpfungstatsachen feststehen, die nach konkreten und gesicherten Erfahrungssätzen mit Wahrscheinlichkeit auf eine ursächliche Verknüpfung schließen lassen. Aus der Vielzahl von Differenzierungskriterien hinsichtlich Art, Intensität und Dauer der Einwirkungen sowie der Krankheitsbilder und -verläufe ergibt sich aber, dass diese Voraussetzungen bei Berufskrankheiten nur im Falle von eng definierten Kombinationen von Einwirkungen und Krankheitsbildern erfüllt sein können. Sonstige Erfahrungssätze über Ursache-Wirkungs-Beziehungen, welche die entscheidungserheblichen Kriterien nicht vollständig abbilden, rechtfertigen keinen Anscheinsbeweis (vgl. Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 9 SGB VII Rn. 100 f.). § 9 Abs. 3 SGB VII stellt die allgemeinen Grundsätze des Unfallversicherungsrechts nicht infrage. Die Vorschrift enthält keine Umkehr der Beweislast und auch keine Ursachenfiktion. Es handelt sich vielmehr um einen gesetzlich normierten Anscheinsbeweis (Römer, in: Hauck/Noftz, SGB, Kommentar, Stand: 07/2015, § 9 SGB VII Rn. 31; a. A. Wietfeld, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck Online-Kommentar, Sozialrecht, Stand: 1. Juni 2018, § 9 SGB VII Rn. 72). Der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, dass ein Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten typischen Verlauf hinweist, aus dem dann in der Beweiswürdigung auf einen bestimmten Erfolg (Erkrankung) geschlossen werden kann. Dies ist immer dann möglich, wenn es quasi auf der Hand liegt, dass der Versicherte ein deutlich höheres Risiko als andere Versicherte trägt. Dabei muss die Gefahrenerhöhung derart sein, dass - bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine private Verursachung - weitere Prüfungen zur Kausalität nicht mehr notwendig erscheinen. Dies wird nur bei wenigen Berufskrankheiten bereits bei Vorliegen der „normalen“ Tatbestandsmerkmale der Fall sein. Es werden sich eher monokausale Berufskrankheiten für die Anwendung des § 9 Abs. 3 eignen (Römer, a.a.O., § 9 SGB VII Rn. 32b; im Ergebnis ähnlich Wietfeld, a.a.O., § 9 Rn. 73). Ähnlich geht auch Brandenburg, der die Regelung des § 9 Abs. 3 SGB VII rechtstechnisch als eine Kausalitätsvermutung ansieht, davon aus, dass die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über die generellen Zusammenhänge zwischen definierten arbeitsplatzbezogenen Einwirkungen und bestimmten Erkrankungen maßgebliche Voraussetzungen für diese Kausalitätsvermutung sind. Dabei sind insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse über das Schädigungspotential von nach Art, Intensität und Dauer genau definierten Einwirkungen erforderlich (Brandenburg, in: Becker/ Franke/Molkentin, Sozialgesetzbuch VII, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 9 Rn. 55 f.).

Aus den obigen Ausführungen (B. III. 1. b)) ergibt sich, dass im Falle des Versicherten gerade keine typische Ursache-Wirkungs-Beziehung im Sinne eines typischen Geschehensablaufes festgestellt werden kann.

2. Beim Versicherten hat auch nicht der Versicherungsfall einer sog. Wie-Berufskrankheit vorgelegen. Hierfür gelten letztlich dieselben Erwägungen wie bei den Listen-Berufskrankheiten.

a) Für die Feststellung des Vorliegens einer Wie-Berufskrankheit ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die folgenden Tatbestandsmerkmale: (1.) das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichnete Krankheit, (2.) das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, (3.) nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (§ 9 Abs. 2 SGB VII) sowie (4.) die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als Wie-Berufskrankheit im Einzelfall bei dem Versicherten. Die Vorschrift enthält keine Härteklausel, nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen wäre (BSG, Urteil vom 13. Februar 2013 - B 2 U 33/11 R -, juris Rn. 17). Die Voraussetzungen (2.) und (3.) sind erfüllt, wenn bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 6/12 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur Verneinung einer Listen-Berufskrankheit bei dem Versicherten mit der Multisystematrophie auch keine Erkrankung vorgelegen, die nachweislich gehäuft nach beruflicher Exposition gegenüber Pestiziden bzw. Schädlingsbekämpfungsmitteln auftritt. Aus der Literatur ergeben sich nach wie vor keine ausreichenden Hinweise auf spezifische Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Multisystematrophie um eine seltene Erkrankung handelt und daher umfassende Fall-Kontroll-Studien ggf. nicht erforderlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 6/12 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 22 und juris Rn. 17, 20). Vorliegend werden in der medizinischen Wissenschaft Ursachenzusammenhänge mit ganz verschiedenen Stoffen, aber auch genetische Ursachen äußerst kontrovers diskutiert. Danach liegen gerade keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Kausalität vor.

Soweit der Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS im September 2014 beschlossen hat, die wissenschaftliche Erkenntnislage zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Parkinson und der Exposition gegenüber Pestiziden erneut zu prüfen, weist das BMAS auf seiner Internetseite weiterhin (eingesehen am 10. September 2018) darauf hin, dass sich die Fragestellung „Parkinson durch bestimmte Pestizid-Inhaltsstoffe“ im Stadium der Vorprüfung befindet (https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/der-aerztliche-sachverstaendigenbeirat-berufskrankheiten.html). Neue Erkenntnisse zugunsten der Klägerin ergeben sich daraus nicht.

3. Im Übrigen ergibt sich weder aus den Ausführungen des Dr. M., der PD Dr. R. oder des Dr. Sch. noch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Dies gilt sowohl für die Frage, ob beim Versicherten eine Listen-Berufskrankheit vorgelegen hat, noch für die Frage, ob eine Wie-Berufskrankheit vorgelegen hat.

a) Die Ausführungen des Dr. M. vermögen den Senat nicht von einer anderen Bewertung zu überzeugen.

Wie insbesondere Prof. Dr. G. ausgeführt hat und wie sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme des Dr. M. selbst ergibt, zeigt Dr. M. allenfalls die Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges auf. Dr. M. hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Toxizität der Schädlingsbekämpfungsmittel, denen der Versicherte ausgesetzt gewesen sei, bislang nicht adäquat untersucht sei. Lediglich pauschal weist er darauf hin, dass die Kombination solcher Substanzen deren Toxizität verstärke. Diese Ausführungen sind insgesamt sehr allgemeiner Natur. Sie gehen weder auf die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden, ggf. schädigenden Substanzen oder Art und Umfang einer notwendigen Exposition ein noch wird dargelegt, durch welche der verwendeten Substanzen der Versicherte tatsächlich geschädigt worden sein soll. Das Berufskrankheitenrecht setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer ganz bestimmten Erkrankung (hier der Multisystematrophie) und ganz spezifischen (hier chemischen) Einwirkungen hergestellt werden kann. Ein pauschaler Hinweis auf „vergleichbare“ Stoffe genügt nicht. Im Übrigen hat das BSG bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arbeitsstoffe mehrerer Listen-Berufskrankheiten grundsätzlich nicht im Sinne einer etwaigen „Gesamt-Berufskrankheit“ gemeinsam betrachtet werden können (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 17 und juris).

Ebenso hatte Prof. Dr. G. darauf hingewiesen, dass die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Exposition mit Organophosphaten und Pyrethroiden und einer Multisystematrophie als Einzelmeinung des Hautarztes Dr. M. im fachfremden Gebiet zu werten ist. Die wissenschaftliche neurologische Literatur diskutiert toxische Belastungen als Ursache einer Multisystematrophie unter einer Vielzahl anderer Ursachen, als grundsätzlich mögliche oder nicht ausschließbare Ursache, keineswegs aber als wahrscheinliche Ursache. Eine schlüssige epidemiologische Evidenz für eine Assoziation zwischen bestimmten Umweltschadstoffen und neurodegenerativen Erkrankungen ist gerade nicht gegeben und wird auch in den Ausführungen des Dr. M. nicht aufgezeigt. Es besteht weiterer Forschungsbedarf. Dieser Auffassung des Prof. Dr. G. schließt sich der Senat an. An dieser Situation hat sich - wie die weiteren Ermittlungen ergeben haben - auch aktuell keine entscheidungserhebliche Änderung ergeben.

Soweit Dr. M. außerdem davon ausgeht, dass beim Versicherten eine genetische Variante vorgelegen habe, die sein Erkrankungsrisiko wesentlich erhöht habe, hat er ebenfalls nicht dargelegt, dass eine solche Risikoerhöhung generell und für den hiesigen Sachverhalt in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur eine Grundlage findet. Prof. Dr. G. hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass über einen etwaigen Zusammenhang zwischen der entsprechenden Genvariante und einem erhöhten Risiko, an einer Multisystematrophie zu erkranken, weiterhin viel zu wenig bekannt ist. Bereits aus seinem Gutachten vom 25. März 2010 ergibt sich, dass die Bedeutung von Enzympolymorphismen (bzw. der beim Versicherten festgestellten heterozygoten Genvariante) im Hinblick auf neurodegenerative Erkrankungen wie das Parkinson-Syndrom und die Multisystematrophie noch nicht ausreichend geklärt ist. Ähnliche Erwägungen hat Dr. H. angestellt. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Außerdem hat Prof. Dr. G. für den Senat nachvollziehbar sein Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht, dass Dr. M. als Nicht-Neurologe offenbar häufiger Patienten mit einer Multisystematrophie untersucht hat und angeblich über eine ungenannte Behandlungsmethode verfügt, mit der diese als unaufhaltsam progredient geltende Erkrankung zum Stillstand gebracht werden könne.

b) Die Darlegungen der PD Dr. R. führen aus Sicht des Senats ebenfalls nicht zu der Annahme, dass beim Versicherten eine Berufskrankheit vorgelegen hat. Dabei sind die Ausführungen der Sachverständigen zur Exposition des Versicherten hier letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn auch ihre Ausführungen zur Frage eines medizinischen Zusammenhanges bleiben letztlich spekulativ. Soweit sie - sich letztlich sehr vorsichtig ausdrückend - eine Assoziation zwischen einer früheren Pestizidexposition und einer Parkinson-Erkrankung annimmt, verweist sie selbst auf die kontroverse Diskussion in der Literatur. Sie geht auch nicht näher darauf ein, für welche konkreten Substanzen diese Assoziation hergestellt werden kann und ob und in welchem Umfang der Versicherte Kontakt zu genau diesen Substanzen gehabt hat. Wenn dann schließlich diese ersten Hinweise zur Parkinson-Erkrankung auf die Multisystematrophie übertragen werden, so bleibt PD Dr. R. hier eine nähere Auseinandersetzung mit den Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschieden zwischen diesen beiden Erkrankungen schuldig. Sie „vermutet“ insoweit „ähnliche pathogenetische Mechanismen“ und verweist zur Begründung pauschal darauf, dass es sich bei beiden Erkrankungen um Synucleinopathien handele. Soweit sie Studien anführt, die einen etwaigen Zusammenhang zwischen Pestizidexpositionen und der Multisystematrophie untersucht haben, zeigt sich hier gerade weder ein einheitliches Bild noch eine überwiegende Tendenz. Konkrete Substanzen werden erneut nicht genannt; stattdessen ist pauschal von Pestiziden bzw. einer - hier nicht gegebenen - Tätigkeit in der Landwirtschaft die Rede. PD Dr. R. hat selbst auf die unterschiedlichen Studienergebnisse verwiesen.

Aus Sicht des Senats ist jedoch erstens bereits die Datenlage zur Verursachung einer Parkinson-Erkrankungen durch Pestizide - auch ausgehend von den Darlegungen der PD Dr. R. - derzeit nicht ausreichend, um eine Berufskrankheit anzuerkennen. Zweitens ist der Vergleich der Multisystematrophie mit der Parkinson-Erkrankung in diesem Zusammenhang dem Bereich der Spekulation zuzuordnen. Soweit PD Dr. R. ebenso wie Dr. M. annimmt, dass die fremdstoffmetabolisierenden Enzyme, die beim Versicherten untersucht worden seien, ein eher ungünstiges Polymorphismenmuster darstellen würden, das auf eine bestehende erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Organophosphaten (wie z.B. Chlorpyrifos) hinweise, gilt dasselbe, was der Senat bereits zu den entsprechenden Annahmen des Dr. M. gesagt hat. Überdies hat PD Dr. R. selbst darauf hingewiesen, dass bisher wenig darüber bekannt ist, welche Bedeutung vorliegende Polymorphismen bei niedrigeren, nicht akut toxischen Konzentrationen haben und welche Bedeutung insgesamt Mischexpositionen haben.

c) Das sehr knappe Gutachten des Dr. Sch. liefert gegenüber den Ausführungen des Dr. M. und der PD Dr. R. keine weitergehenden Erkenntnisse. Der Senat vermag ihm daher im Ergebnis ebenfalls nicht zu folgen. Zusätzlich fällt auf, dass Dr. Sch. die klinische Relevanz der beim Kläger wohl von Dr. M. sowie PD Dr. R. angenommenen schlechteren Metabolisierung von aktiviertem Chlorpyrifos ausdrücklich offen gelassen hat, da es auch Paraoxonaseunabhängige Abbauwege gebe. Insgesamt sei wenig bekannt, welche Bedeutung die vorliegenden Polymorphismen bei niedrigen, nicht akut toxischen Belastungen und welche Bedeutung insgesamt Mischexpositionen haben. Somit stützen diese Bedenken des Dr. Sch. sogar eher das Ergebnis der Beweiswürdigung durch den Senat.

d) Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin auf andere Fälle Bezug genommen hat, in denen (insbesondere im Bereich der Landwirtschaft) Parkinson-Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt worden sind, lassen sich hieraus keine Argumente zugunsten der Klägerin gewinnen. Erstens handelt es sich in jedem Fall der Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit um eine Einzelfallentscheidung. Zweitens ist nichts darüber bekannt, ob und ggf. inwieweit die anerkannten Fälle mit der Situation des Klägers vergleichbar sind. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht vielmehr, dass der Versicherte nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen ist und auch nicht an einer Parkinson-Erkrankung gelitten hat. Drittens ist insbesondere nicht bekannt, welchen konkreten Stoffen die Versicherten in den anerkannten Fällen ausgesetzt gewesen sind. Viertens geht aus den vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Unterlagen teilweise nicht hervor, welche Berufskrankheit anerkannt worden ist. Soweit gerichtliche Entscheidungen von Landessozialgerichten zur Frage einer Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit veröffentlicht sind, wurde eine Berufskrankheit nicht anerkannt (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 3 U 32/13 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 6 U 4215/11 -, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2011 - L 6 U 122/08 -, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2000 - L 3 U 241/99 -, juris; LSG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 1999 - L 3 U 25/94 -, juris). Entscheidungen zur Multisystematrophie sind bislang überhaupt nicht veröffentlicht worden.

e) Soweit die Klägerin selbst vorgetragen hatte, Dr. M. habe im Blut des Versicherten noch nach vielen Jahren hochkonzentrierte Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel gefunden, missversteht sie die Analysen des Dr. M.. Dieser hat nicht die Konzentration von Schadstoffen gemessen, sondern die Fähigkeit des Versicherten, diese abzubauen. Im Übrigen wäre aber auch der Nachweis von Schadstoffen im Blut noch kein Beleg dafür, dass diese für eine spezielle Erkrankung (hier die Multisystematrophie) ursächlich sind.

f) Schließlich ergeben sich aus dem Aufsatz des Bevollmächtigten der Klägerin (Das heutige Berufskrankheitenrecht - ein sozialer Missstand für die Gesamtbevölkerung) keine hier entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere kann ein Systemversagen bzw. ein rechtlicher Missstand nicht festgestellt werden. Die vorliegenden Gutachten belegen, dass tatsächlich Studien zu möglichen Ursachen der Multisystematrophie durchgeführt werden. Die medizinische Klärung von Ursachenzusammenhängen kann jedoch nicht erzwungen werden.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

D.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/04/2015 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
published on 27/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Betei
published on 04/07/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.
published on 18/06/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).