Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 11.11.2002 Verletztenrente zu gewähren ist.
Der 1949 geborene Kläger erlitt am 11.11.2002 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Monteur bei der Firma H. (H. GmbH) einen Unfall. Er fiel beim Klettern über ein Gerüst auf die linke Schulter und den Rücken.
Am 12.11.2002 stellte sich der Kläger beim D-Arzt Dr. R. vor, der keine äußeren Hautverletzungen und keine Schwellung feststellte. Am linken Schultergelenk bestand eine deutliche Schmerzhaftigkeit diffus, die aktive Abduktion der linken Schulter betrug 30°. Die passive Bewegung wurde als sehr schmerzhaft angegeben. Es wurde eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert, bei Zustand nach Oberarmnagelung vor ca. 20 Jahren.
Am 03.03.2003 wurde der Kläger von Dr. R. an der linken Schulter operiert. Es ergab sich ein partieller humeralseitiger Einriss der Rotatorenmanschette. Insgesamt habe die Inspektion des Gelenkraumes keinen Anhalt für stattgefundene Verletzungen ergeben. Die partielle Ruptur der Rotatorenmanschette war nach Ansicht der Operateure nicht auf das Trauma, sondern auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Eine Reparatur im Bereich der Rotatorenmanschette wurde nicht durchgeführt, deshalb auch keine histologische Untersuchung veranlasst. Zur Behandlung der posttraumatischen Impingementsymptomatik sei eine Bursektomie in Kombination mit einer Akromioplastik durchgeführt worden.
Die Beklagte holte das Gutachten des Chirurgen Dr. M. vom 03.07.2006 ein. Dieser stellte fest, dass im Rahmen einer AHB-Maßnahme in der S-Klinik die Schulterbeweglichkeit links weitgehend wiederhergestellt habe werden können, bei der Abschlussuntersuchung sei die Beweglichkeit nurmehr endgradig schmerzhaft gewesen. Bei der Untersuchung beim behandelnden Chirurgen am 12.05.2003 sei die Beweglichkeit der Schulter frei gewesen. Dr. M. maß für die Seitwärtshebung der linken Schulter 95° und für die Vorwärtshebung 170°.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass im Bereich der linken Schulter ein Vorschaden bestanden habe, der Markraumnagel sei 1971 eingebracht und 1982 entfernt worden. Die Knochenveränderungen am Oberarmkopf/-hals seien Folgen dieser Operation. In der Leistungskarte seien im Jahr 2000 entzündliche Schulterschmerzen links verzeichnet. Außerdem seien sowohl im MRT als auch auf den Röntgenaufnahmen deutliche degenerative Veränderungen im Schultergelenk nachweisbar. Deshalb müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Unfall vom 11.11.2002 lediglich zu einer Schulterprellung links geführt habe, die langdauernden Schulterbeschwerden seien jedoch durch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen verursacht worden.
Auch die beklagten Rücken- und Kniebeschwerden seien nicht wesentlich auf den Unfall zurückzuführen. Es ergebe sich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rentenberechtigenden Grades. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe für 6 bis 8 Wochen bestanden, spätestens zum Zeitpunkt der Arthroskopie am 21.02.2003 habe wieder Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
Mit Bescheid vom 27.09.2006 hat die Beklagte den Unfall vom 11.11.2002 als Arbeitsunfall anerkannt. Der am 21.02.2003 festgestellte Körperschaden an der linken Schulter sowie die Beschwerden an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule seien nicht Folge dieses Unfalles. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls bestehe kein Anspruch auf Rente.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) München Klage (Az. S 41 U 775/06).
Das SG holte das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 27.12.2007 ein. Demnach kam es durch den Unfall zur Prellung des linken Schultergelenks mit Auslösung einer Impingementsymptomatik bei vorbestehender Verschleißerkrankung im linken Schultereckgelenk ohne Kontinuitätsdurchtrennung der Rotatorenmanschette. Die Anteversion der linken Schulter sei bis 110° möglich, die Abduktion (ohne Schultergürtel) bis 80°, die Elevation (mit Schultergürtel) bis 140°.
Durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Lumbalgie gekommen, bei vorbestehendem Wirbelgleiten in Höhe L5/S1 im Grad Meyerding III und vorbestehenden hochgradigen degenerativen Veränderungen in der gesamten unteren Lendenwirbelsäule mit ausgeprägtem Baastrup-Phänomen. Eine richtungsweisende Verschlimmerung durch den Unfall sei nicht erkennbar.
Durch den Unfall sei es weiter zu einer Prellung beider Kniegelenke ohne anhaltende Gesundheitsstörung gekommen.
Im Rahmen seiner Begutachtung vom 04.12.2007 habe sich vor allem eine deutliche Gebrauchsbehinderung des rechten Beines gezeigt. Die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk sei deutlich eingeschränkt gegenüber dem Vorgutachten gewesen. Diese Bewegungseinschränkungen gingen zurück auf degenerative Veränderungen in den Hüft- und Kniegelenken sowie auch eine aktivierte Arthrose im Großzehengrundgelenk. Es handle sich dabei um eine unfallunabhängige degenerative Verschleißerkrankung. Auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien eindeutig anlagebedingt und nicht Folgen des Unfalls vom 11.11.2002. Eine unfallbedingte MdE liege nicht vor.
Auf Antrag des Klägers ernannte das SG den Chirurgen PD Dr. A. zum Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 21.11.2008 festhielt, dass der Kläger angegeben habe, sich bei dem Sturz aus ca. 1,5 m Höhe mit dem linken Arm noch festgehalten zu haben und dann auf die linke Schulter und den Rücken gefallen sei. In den Vorgutachten stehe fälschlich, dass er noch versucht habe, sich mit der rechten Hand zu halten, was einen bedeutenden Unterschied mache.
Die Schädigung der Rotatorenmanschette mit nachfolgendem chronischen Impingementsyndrom der linken Schulter mit erheblicher Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit sei als Unfallfolge anzusehen und führe zu einer MdE von 30 v.H. Alle anderen Beschwerden und Gesundheitsschäden (HWS/LWS/Hüftgelenke/Kniegelenke/Füße) müssten dagegen als unfallunabhängig gewertet werden.
Das SG wies mit Urteil vom 23.09.2009 (Az. S 41 U 775/06) die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ohne weitere Beweisaufnahme mit Urteil vom 09.02.2011 (Az. L 2 U 464/09) zurückgewiesen.
Am 08.04.2011 stellte der Kläger, vertreten durch den VdK Bayern, einen Überprüfungsantrag. Damit begehrte der Kläger die Anerkennung der Funktionsbehinderung der linken Schulter, der rechten Hüfte, des rechten Kniegelenks und im Bereich der Lendenwirbelsäule als Unfallfolgen. Zwar habe im Kalenderjahr 2000 eine Funktionsbehinderung der Schultergelenke bestanden, jedoch habe nach kürzester Zeit wieder eine freie Beweglichkeit der Schultergelenke festgestellt werden können.
Zum Beleg seiner Behauptung, dass im Jahr 2000 wieder eine freie Beweglichkeit der linken Schulter erreicht worden sei, legte der Kläger den Befund des Prof. Dr. Sch. von der Rheuma-Einheit des Klinikums A-Stadt vom 05.09.2000 bei. Danach habe der Kläger seit Mitte Juni 2000 unter starken Schmerzen und Schwellungen im Bereich des linken Ellenbogens, später auch des rechten Ellenbogens bis in den Unterarm ziehend, gelitten. Auch beide Schultern, Handgelenke und PIP D5 seien schmerzhaft gewesen. Zudem habe er eine starke Einschränkung seines Allgemeinbefindens bemerkt und sich kraftlos gefühlt.
Bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Sch. am 27.07.2000 sei die linke Schulter frei beweglich gewesen.
Außerdem regte der Kläger in seinem Überprüfungsantrag vom 08.04.2011 an, eine Stellungnahme des Dr. L. einzuholen. Dementsprechend holte die Beklagte den Befundbericht des Dr. L. vom 26.05.2011 ein. Dieser berichtete über eine Vorstellung des Klägers am 19.04.2007. Dabei seien zahlreiche Defizite am gesamten Bewegungsapparat auffällig geworden, einschließlich des Achsenorgans. Hinsichtlich der linken Schulter war die Diagnose Impingementsyndrom, Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur links 2003, Zustand nach Marknagelung linker Oberarm 1971 notiert.
Laut Gesprächsnotiz der Beklagten erschien am 01.10.2013 der Kläger bei der Beklagten und beantragte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Dr. L. vom 23.08.2012, den Bescheid vom 27.09.2006 nach § 44 SGB X zu überprüfen. Der Bericht des Dr. L. vom 23.08.2012 enthielt den Hinweis, dass der Kläger bei ihm immer wieder angegeben habe, dass er nicht alleine auf die linke Schulter gefallen sei, sondern bei dem Sturz - im Versuch des Festhaltens - mit der linken Schulter hängen geblieben sei, was weder Dr. M. noch Dr. G. berücksichtigt hätten, was jedoch zu einer völlig anderen Gewichtung der unfallnah ermittelten Symptome führen müsste. Gleichzeitig übergab der Kläger zwei Röntgenaufnahmen von Dr. V. vom 29.06.2010 sowie eine CD der radiologischen Praxis Dr. R. vom 18.06.2012 betreffend die HWS. Der Kläger sei der festen Überzeugung, dass seine gesundheitlichen Beschwerden (insbesondere an den Knien, Hüften, an der LWS und HWS sowie an der linken Schulter) auf den Arbeitsunfall vom 11.11.2002 zurückzuführen seien. Nachgereicht wurde ein Attest des Dr. R. vom 01.10.2013, wonach der Kläger die Ansicht vertrete, dass sämtliche seit 2002 aufgetretenen Beschwerden (Wirbelsäule, Coxarthrose etc.) Folgen des erlittenen Arbeitsunfalles (Sturz vom Gerüst) seien.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13.11.2013 lehnte die Beklagte es ab, den Bescheid vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 nach § 44 SGB X zurückzunehmen. In der Begründung des Bescheides bezog sich die Beklagte allein auf den Überprüfungsantrag vom 01.10.2013. Der vom Kläger am 01.10.2013 vorgebrachte Sachverhalt, der Bericht von Dr. L. vom 23.08.2012 sowie das Schreiben des Dr. R. vom 01.10.2013 ergäben keine neuen Tatsachen zum bisher vorliegenden Sachverhalt. Ebenso sei nicht erkennbar, dass das Recht unrichtig angewandt worden wäre. Die im Bereich der linken Schulter, an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule festgestellten Schäden seien bereits vom SG und LSG als unfallfremd bestätigt worden. Für die bei dem Gespräch am 01.10.2013 vorgebrachten Hüftschäden gebe es keine entsprechende Erstdokumentation, die nachweisen würde, dass es sich hierbei um Unfallfolgen handeln würde.
Mit Widerspruch vom 20.12.2013 brachte der Kläger u. a. vor, dass die bestandskräftigen Bescheide nicht berücksichtigt hätten, dass der Kläger mit seinem linken Arm beim Absturz am Gerüst hängen geblieben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen hat sie ausgeführt, weder aus dem Vortrag des Klägers gegenüber der Bezirksverwaltung noch aus seinem Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch aus sonstigen Umständen hätten sich neue Tatsachen oder Hinweise auf Tatsachen ergeben, die für die Unrichtigkeit des dem Bescheid vom 13.11.2013 zugrunde gelegten Sachverhalts sprächen.
Dagegen hat der Kläger am 02.07.2014 beim SG München Klage erhoben.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1.den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2014 aufzuheben,
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2.die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zurückzunehmen und
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3.die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die durch den Unfall vom 11.11.2002 eingetretenen Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, und dem Kläger rückwirkend eine MdE von mindestens 30 v.H. anzuerkennen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2015 (Az. S 24 U 390/14) die Klage abgewiesen. Im Tatbestand des Urteils ist nur der Überprüfungsantrag vom 08.04.2011, nicht derjenige vom 01.10.2013 wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe sich ohne weitere Überprüfung auf die Bindungswirkung ihrer früheren Entscheidungen berufen können, weil der Kläger im nochmals von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren keine neuen berücksichtigungsfähigen Argumente vorgetragen habe. Seine wiederholten Behauptungen, es seien weitere Gesundheitsstörungen durch den Unfall verursacht worden, begründeten nach einhelliger Rechtsprechung keine Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, in eine erneute Prüfung einzutreten, und auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens bestehe kein Anlass, eine erneute Überprüfung des Sachverhalts durch Einholung eines weiteren Gutachtens vorzunehmen (vergleiche BayLSG vom 03.09.2002, Az. L 3 U 129/01).
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid des SG München, der ihm am 15.09.2015 zugestellt worden war, am 12.10.2015 beim LSG Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger seine bisherigen Argumente wiederholt und Atteste des Dr. L. vom 22.02.2010, vom 23.07.2010 und vom 23.08.2012 vorgelegt, in denen erneut auf das Hängenbleiben an der linken Schulter hingewiesen wurde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.09.2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2014 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zurückzunehmen, und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Beschwerden des Klägers in der linken Schulter auf den Arbeitsunfall vom 11.11.2002 zurückzuführen sind, und dem Kläger unter Beachtung der Regelungen des § 44 Abs. 4 SGB X eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Soweit der erstinstanzlich auf Anerkenung einer MdE von mindestens 30 v.H. gerichtete Klageantrag in der zweiten Instanz auf Gewährung einer Verletztenrente von mindestens 30 v.H. umgestellt wurde, liegt eine Klageänderung vor, die gemäß § 99 SGG zulässig ist, weil sich die Beklagte auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen, und weil sie sachdienlich ist.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage ist als dreifach kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und zulässig (Anfechtung der den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ablehnenden Bescheide, Verurteilung zur Zurücknahme der bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB X, Verurteilung zur Feststellung von Unfallfolgen und zur Zahlung von Verletztenrente).
Der Überprüfungsantrag vom 08.04.2011 und der Überprüfungsantrag vom 01.10.2013 bilden einen einheitlichen Streitgegenstand, der den Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 nach § 44 SGB X zum Inhalt hat. Deshalb ist es für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung, dass der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 sich auf den Überprüfungsantrag vom 01.10.2013 bezog, ohne den Überprüfungsantrag vom 08.04.2011 zu erwähnen und dass der Überprüfungsantrag vom 08.04.2011 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich beschieden wurde. Ebenso ist unschädlich, dass der Gerichtsbescheid des SG München vom 08.09.2015 in seinem Tatbestand ausschließlich den Überprüfungsantrag vom 08.04.2011 erwähnte, nicht aber den mündlich gestellten Antrag vom 01.10.2013.
Der Kläger hat keinen Anspruch, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zurückgenommen wird. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht vor, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.
Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.
Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zu Grunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine vollständige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d.h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB X ist hinsichtlich des Bescheides vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 weder ersichtlich noch von dem Kläger dargelegt.
Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB X bei Erlass des Verwaltungsaktes von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, ist die Behörde nach der Rechtsauffassung des Senats nur dann verpflichtet, in eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzutreten, wenn der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits noch nicht vorlagen oder bekannt waren. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel können nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und nicht mehr im nachfolgenden Gerichtsverfahren vorgebracht werden. Es liegt in der Hand der Behörde, ob sie sich auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab beruft; nimmt sie eine erneute Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vor, obwohl der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, ist sie daran gebunden, und der Antragsteller hat einen auch vor Gericht einklagbaren Anspruch auf vollumfängliche Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide auch in tatsächlicher Hinsicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats (BayLSG, Urteil vom 19.11.2014 - L 15 VS 4/13), der sich der erkennende 2. Senat anschließt.
Für die zweite Alternative kommt es also auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).
Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.
Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).
Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des 15. Senats des BayLSG, vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).
Diesen Prüfungsmaßstab, den das BayLSG beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des 15. Senats des BayLSG vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des BayLSG mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B eine Abweichung des BayLSG von der Rechtsprechung des BSG verneint hat.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt, die dem bestandskräftigen Bescheid vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu Grunde lagen, da er insoweit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, die für die Entscheidung von Relevanz gewesen wären.
Weder mit dem Überprüfungsantrag vom 08.04.2011 noch mit dem vom 01.10.2013 hat der Kläger neue Tatsachen oder Beweismittel benannt, die zu einer neuen Sachprüfung führen würden:
1. Überprüfungsantrag vom 08.04.2011:
Mit diesem Überprüfungsantrag hat der Kläger den Befund des Prof. Dr. Sch. vom 05.09.2000 vorgelegt sowie die Einholung eines Befundberichts von Dr. L. beantragt, den dieser gegenüber der Beklagten mit Datum vom 26.05.2011 abgegeben hat. Beide Befunde enthalten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die für die Entscheidung von Relevanz wären. Der Befund des Prof. Dr. Sch. vom 05.09.2000 bestätigt die bereits aus dem Gutachten von Dr. G. im Rechtsstreit über die bestandskräftigen Verwaltungsakte bekannte Tatsache, dass der Kläger im Juli 2000 unter Schmerzen im Bereich der Ellenbogen beidseits litt, die rheumatologisch behandelt wurden (damals in den Akten: Befund des Internisten und Rheumatologen Dr. S.), wobei auch Schmerzen im Bereich der Schultergelenke beidseits bestanden. Auch Prof. Dr. Sch. beschreibt eine schmerzhafte Erkrankung im Bereich der Ellenbogen und Schultern im Juni 2000, erwähnt jedoch, dass bei seiner Untersuchung am 27.07.2000 die linke Schulter frei beweglich gewesen sei. Der Kläger leitet daraus die für ihn günstige Tatsache ab, dass die Schulter innerhalb kürzester Zeit wieder frei beweglich geworden sei. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das zu einem Anspruch auf eine neue Überprüfung der Feststellungen zum Sachverhalt im Sinne des § 44 SGB X führen würde. Denn es ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich, inwieweit die Frage, wie schnell die im Jahr 2000 aufgetretenen Beschwerden, die auch die linke Schulter betrafen, wieder abgeklungen sind, im zu überprüfenden Verwaltungsverfahren einschließlich dem sich anschließenden Gerichtsverfahren entscheidungserheblich gewesen sein sollten. Weder das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. noch die die bestandskräftigen Bescheide bestätigenden Gerichtsurteile haben darauf abgestellt, dass die im Sommer 2000 festgestellten Schulterbeschwerden fortbestanden hätten. Insoweit ist ein Zusammenhang mit den bestandskräftigen Bescheiden nicht plausibel.
Der auf Antrag des Klägers von der Beklagten eingeholte Befundbericht des Dr. L. vom 26.05.2011 beschränkt sich darauf, die beim Kläger bekannten Beschwerden zu beschreiben. Inwieweit es sich hierbei um neue Tatsachen oder ein neues Beweismittel handeln sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
2. Überprüfungsantrag vom 01.10.2013
Mit diesem Überprüfungsantrag macht der Kläger als neue Tatsache seine Behauptung geltend, er sei bei dem Sturz mit der linken Schulter hängen geblieben bei dem Versuch, sich abzufangen, was weder in den Gutachten des Dr. M. noch des Dr. G. berücksichtigt worden sei. Hierzu wird der Bericht des Dr. L. vom 23.08.2012 vorgelegt, der bestätigt, dass der Kläger auch ihm gegenüber eine solche Behauptung getan habe. Auch darin kann keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel gesehen werden, weil die entsprechende Behauptung bereits durch das Gutachten des Dr. A. vom 21.11.2008 in den Rechtsstreit über die bestandskräftigen Bescheide eingebracht worden und damit sowohl dem Urteil des SG München vom 23.09.2009 als auch dem Urteil des LSG vom 09.02.2011 zu Grunde gelegen war.
Soweit der Kläger am 01.10.2013 Röntgenaufnahmen des Dr. V. vom 29.06.2010 sowie eine CD des Dr. R. vom 18.06.2012 vorgelegt hat, ist in keiner Weise dargelegt oder sonst ersichtlich, inwieweit diese für die zu überprüfende Entscheidung von Relevanz wären. Das nachgereichte Attest des Dr. R. vom 01.10.2013 enthält lediglich die Mitteilung, dass der Kläger die Ansicht vertrete, dass sämtliche seit 2002 aufgetretenen Beschwerden Folgen des Arbeitsunfalls seien, jedoch keine eigene Beurteilung durch Dr. R..
Die Beklagte hat sich sowohl in ihrem Bescheid vom 13.11.2013 als auch im Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014 auf die Bestandskraft der zu überprüfenden Bescheide berufen und ist nicht in eine erneute Sachverhaltsprüfung eingestiegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).