Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Aug. 2014 - L 2 U 234/11

published on 04/08/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Aug. 2014 - L 2 U 234/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung des Ereignisses vom 31. Juli 2006 als Arbeitsunfall bzw. die Feststellung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und in der Folge die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin. Die Klägerin ist die Ehefrau des verstorbenen A.. Betreuer der Klägerin ist gemäß Anordnung des Amtsgerichts A-Stadt Dipl.Soz.Päd. (FH) D. E..

Der 1963 geborene Versicherte, A., war als Sachverständiger für Dampf- und Drucktechnik bei der T.S. I. S. GmbH (im Folgenden: T.S.) in G-Stadt angestellt. Am 31. Juli 2006 ereignete sich während eines Prüfauftrages bei der F. G.-Gas GmbH ein Unfall. Der Versicherte musste einen unterirdischen Flüssiggas-Lagerbehälter prüfen. Der unterirdische, 2,9 t schwere Behälter wurde über einem mittig gelegenen Domschacht von zwei Mitarbeitern der Fa. G.-Gas, F. B. und H. S., gasfrei gemacht. Im Anschluss daran erteilten sie dem Versicherten die Erlaubnis, in den Tank einzusteigen. Als er über den Domschacht in den Tank eingestiegen war, fragten die beiden Mitarbeiter der Fa. G.-Gas nach, ob alles in Ordnung sei. Nachdem keine Reaktion erfolgte, stieg Herr B. ebenfalls in den Tank ein und fand den Versicherten bewusstlos im Behälter liegen. Es gelang diesem nicht, den Versicherten zu bergen. Daraufhin stieg auch der Mitarbeiter S. in den Behälter ein. Auch zu zweit schafften sie es nicht den Versicherten zu bergen. Die Feuerwehr traf nach ca. 15 Minuten ein und barg den Versicherten. Außerhalb des Tanks wurden vom bereitstehenden Notarzt sofort Reanimationsmaßnahmen und eine Intubation durchgeführt. Nach Wiederherstellung einer regelmäßigen Herzaktion, einer Infusionstherapie und einer Stabilisierung der Kreislaufsituation wurde der Versicherte mit dem Rettungshubschrauber ins Klinikum I. (Abteilung Toxikologie) verbracht.

Nach dem Bericht der toxikologischen Abteilung des Klinikums I. vom 21. September 2006 erlitt der Versicherte bei dem Ereignis vom 31. Juli 2006 einen hypoxischen Hirnschaden, von dem er sich nicht mehr erholte. Er verstarb am 2. August 2006. Die Ärzte im Klinikum I. gingen letztlich aber nicht davon aus, dass das Propangas ursächlich für den Tod des Versicherten war, sondern nahmen als Ursache ein „rhythmogenes Ereignis“ (Herzrhythmusstörungen) an. An Begleitdiagnosen wurden angegeben: „Adipositas, arterielle Hypertonie, Fettleber, Diabetes mellitus Typ II b, Asthma bronchiale“.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen waren die Mitarbeiter der Fa. G.-Gas GmbH, B. und S., zum genauen Hergang des Ereignisses vom 31.07.2006 befragt worden.

Der Zeuge B. gab am 31. Juli 2006 im Rahmen der Vernehmung an, dass vor der Prüfung des Tanks eine vollständige Gasentfernung erfolgt sei. Als der Versicherte nach dem Einstieg in den Tank keine Rückmeldung mehr gegeben habe, sei er selbst in den Schacht eingestiegen. Er habe versucht, den Versicherten zu bergen, was ihm aber nicht gelungen sei. Insgesamt sei er etwa drei bis fünf Minuten im Tank gewesen.

Der Zeuge S. sagte im Rahmen der Vernehmung vom 31. Juli 2006 aus, dass auch er in den Tank zu dem bewusstlosen Versicherten eingestiegen sei. Er habe keinerlei Gasgeruch bemerkt. Propangas verbreite einen stechenden Geruch, womit Gasreste sicherlich aufgefallen wären. Er und sein Kollege hätten sich aber problemlos unten im Tank aufhalten können, sie hätten es lediglich nicht geschafft, den Versicherten alleine zu bergen. Daher seien sie nach einigen Minuten wieder aus dem Tank ausgestiegen.

Als weiterer Zeuge wurde der TÜV-Sachverständige H. R. befragt, welcher nach dem Ereignis vom 31. Juli 2006 gegen 11.00 Uhr verständigt wurde. Er sei dann zu dem Unfallort nach A-Stadt gefahren, um dort die Prüfung zu Ende zu führen. Er sei selbst in den Tank eingestiegen und habe keinerlei Auffälligkeiten bemerkt. Er habe festgestellt, dass der Tank in einem exzellenten Zustand war. Es seien weder atmosphärische noch andere Auffälligkeiten erkennbar gewesen. Es habe in keiner Weise außergewöhnlich gerochen und er selbst hätte auch in keiner Phase irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Er könne sich absolut nicht vorstellen, dass der Zustand seines Kollegen etwas mit dem Propangas zu tun haben könne.

Das Unfallereignis wurde bei der Beklagten von der T.S. I. S. GmbH am 2. August 2006 angezeigt. Die Beklagte hat die Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt sowie medizinische Befundberichte beigezogen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 lehnte sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die Erbringung von Hinterbliebenenleistungen ab. Da der Tank zum Unfallzeitpunkt in einem einwandfreien und auch gasfreien Zustand gewesen sei, müsse man davon ausgehen, dass der Tod infolge von unfallunabhängigen Erkrankungen eingetreten sei. Hiergegen legte die damalige Betreuerin der Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2008 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch sei nicht verfristet, weil der Bescheid der auch im Februar 2007 schon geschäftsunfähigen Klägerin nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Die Beklagte gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.Oktober 2009 als unbegründet zurück.

Die damalige Betreuerin der Klägerin hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Versicherten, Dr. D. und Dr. E. in D-Stadt, die Krankenunterlagen des Klinikums I. bezüglich der Akutbehandlung ab 31. Juli 2006 sowie die Akte der Staatsanwaltschaft A-Stadt zum streitigen Vorfall beigezogen und eine Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten durch die Krankenkasse des Versicherten eingeholt.

In der staatsanwaltschaftlichen Akte findet sich ein rechtsmedizinisches Gutachten des Prof. Dr. E. vom 14. Februar 2007, erstellt nach gerichtsmedizinischer Untersuchung. Der Versicherte ist danach an den Folgen eines Sauerstoffmangelschadens des Gehirns bei noch erhaltener Kreislauftätigkeit verstorben. Nach makroskopischer und mikroskopischer Untersuchung des vergrößerten Herzens kann eine Herzrhythmusstörung als Ursache für den Sauerstoffmangel herangezogen werden. Andere Erklärungen seien nicht vorhanden. Weitere schwerwiegende innere Erkrankungen, die einen Sauerstoffmangelschaden erklären könnten, hätten nicht vorgelegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte auch ohne Propangaswerten im Kessel an Herzrhythmusstörungen erkrankt und letztlich auch verstorben wäre.

Ferner hat das Sozialgericht die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2011 ausgeführt, dass die beruflichen Einwirkungen (0,6% Propangasgehalt in der eingeatmeten Atemluft) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Mitursache für die ab 31. Juli 2006 zum Tode führenden Leiden gewesen seien. Der Tod sei infolge von inneren Ursachen (Herzvergrößerung, Bluthochdruck, Kaliummangel, Diabetes mellitus, unfallnaher Alkohol- und Koffeingenuss) eingetreten. Die Herzrhythmusstörungen hätten jederzeit überall auftreten können mit der Folge des Todeseintritts.

Die Klägerin hat eingewandt, dass der Versicherte jahrelang als Sachverständiger Gastanks geprüft habe. Der naheliegenden Frage, dass eine schleichende Vergiftung durch verbleibende Gasrückstände zu den Herz- und Bronchialproblemen geführt hätten, sei die Sachverständige nicht nachgegangen. Erst im Laufe seiner Tätigkeit beim T.S. habe er an starkem Husten und Atemnot gelitten. Offensichtlich sei er berufsbedingt nun so vorgeschädigt gewesen, dass ein Rückstand von 0,6% Propangas ausgereicht habe, einen körperlichen Zusammenbruch herbeizuführen. Hätte er nicht den Gastank prüfen müssen, hätte der Verstorbene an diesem Tag einen Termin beim Hausarzt wahrgenommen. Im Übrigen sei zu überlegen, weshalb der Betriebsarzt des Arbeitgebers keine gesundheitlichen Überprüfungen vorgenommen habe. Schließlich sei der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt stark überlastet gewesen und habe unangenehme und zusätzliche Termine von anderen Mitarbeitern übernehmen müssen.

Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Einen klägerischen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege der Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht abgelehnt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2011 abgewiesen. Nach Überzeugung der Kammer sei der Tod des Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund von inneren Ursachen eingetreten. Das Sozialgericht hat sich dabei vor allem auf das Gutachten der Dr. L. gestützt. Es sei insgesamt nicht beweisbar, dass die körpereigenen Ursachen in irgendeiner Weise durch betriebliche Umstände beeinflusst worden seien. Es hätten beim Versicherten zahlreiche Risikofaktoren für die Entstehung von Herzrhythmusstörungen bestanden, nämlich eine massive Herzvergrößerung mit Überschreitung des kritischen Herzgewichtes von 500 g, ein Bluthochdruck, ein nachgewiesener Kaliummangel sowie ein Leberschaden. Der Versicherte habe ein wassertreibendes Medikament (HCT) eingenommen, das wahrscheinlich auch den Kaliummangel mit verursacht habe. Darüber hinaus seien am 31. Juli 2006 ein Blutalkoholspiegel von 0,8 Promille sowie Koffein nachgewiesen worden. Dies sowie das Übergewicht, der Diabetes mellitus und das Asthma bronchiale wirkten sich zusätzlich negativ bei den genannten Risikofaktoren aus. Es sei davon auszugehen, dass die inneren Erkrankungen des Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die wesentliche Ursache für die zum Tode führenden Leiden waren.

Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorbringen lassen, dass bislang nicht das Vorliegen einer Berufskrankheit geprüft worden sei. Aus dem Sachvortrag habe sich ergeben, dass eine schleichende Vergiftung ursächlich für den Tod gewesen sei. Im Zeitpunkt der Einstellung 1990 sei der Versicherte noch gesund gewesen. Die arbeitsmedizinische Einstellungsuntersuchung vom 12. Januar 1990 habe nur ergeben, dass er an einer Hypertonie gelitten habe. Der Lungenbefund war anfangs noch ohne Befund. Erst im Laufe der Tätigkeit beim T.S. habe sich der Zustand des Verstorbenen verschlechtert; er habe unter Atemnot gelitten und habe ein Asthma-Spray benötigt. Prüftätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte zu tragen gewesen wären, habe er nicht mehr ausüben können. Bereits bei einer Untersuchung am 15. Februar 1994 hätten sich gesundheitliche Bedenken gegen die Arbeit mit schwerem Atemschutzgerät ergeben. Dies habe 1999 schließlich dazu geführt, dass der Verstorbene für derartige Tätigkeiten nicht mehr eingesetzt worden sei. Der Verstorbene habe infolge seiner Tätigkeit an überempfindlichen Bronchien gelitten. Infolge der Überreagibilität des Bronchialsystems sei es letztlich zum Kollaps des Verstorbenen im Gastank gekommen.

Weiter werde auch nach wie vor von einem Arbeitsunfall ausgegangen, da eine schleichende Vergiftung vorgelegen habe.

Die Beklage hat die Ansicht vertreten, eine allein in Betracht kommende Berufskrankheit nach Nrn. 4301 und 4302 komme nicht in Betracht, weil es sowohl an den arbeitstechnischen als auch medizinischen Voraussetzungen fehle. Auch fehle es an der formalen Voraussetzung des objektiven Unterlassungszwangs. Auch eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 oder einer Wie-Berufskrankheit scheide aus.

Die untersuchte Luft des Flüssiggastanks habe eine Volumen-Prozent-Konzentration von 0,6% Propan ergeben. Den maximal zulässigen Werten nach den wissenschaftlichen Empfehlungen der MAK-Kommission (1000 ml/m3 bzw. 1800 ml/m3 bei einem Überschreitungsfaktor von 4), des GESTIS-Stoffdatenbank (Quelle: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) sowie der TRGS 900 sei der Versicherte am Unfalltag bei Weitem nicht ausgesetzt gewesen.

Aufgrund des fehlenden Nachweises von Propan-Stoffwechselprodukten könne sowohl eine akute als auch eine chronische Erkrankung durch Propan ausgeschlossen werden.

Unabhängig davon sei der Tod des Versicherten nach dem Ergebnis der Obduktion sowie der Begutachtung durch Dr. L. nicht durch betriebsbezogene Umstände rechtlich wesentlich verursacht worden, sondern „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ Folge der im Gutachten aufgezeigten inneren Ursachen.

Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft A-Stadt und die Unterlagen zu den arbeitsmedizinischen Untersuchungen des Versicherten vom T.S. beigezogen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vor allem mit Schriftsatz vom 31. Mai 2013 der Arbeitgeberin Unterlassungen im Hinblick auf die Gesundheit des Verstorbenen vorgehalten. Im weiteren Verlauf wurden vorhandene ärztliche Unterlagen nachgereicht.

Die Beklagte hat am 27. Juni 2013 mitgeteilt, dass nach ihrem System bzgl. der Arbeitgeberin kein weiterer Schadensfall angezeigt worden sei. Soweit der Arbeitgeberin Pflichtverletzungen vorgeworfen würden und hieraus eine Verletzung einer „Vorsorgepflicht“ durch die Beklagte abgeleitet werde, sei darauf hinzuweisen, dass abhängig beschäftigte Versicherte bis zur Anzeige eines Schadensfalls systembedingt generell nicht namentlich bekannt seien. Da ihr auch nie der Verdacht auf das Vorliegen einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit angezeigt worden sei, sei auch der Versicherte namentlich nicht bekannt gewesen. Ein Kausalzusammenhang durch Unterlassen sei im Übrigen nicht herzustellen.

Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie nicht mit Verwaltungsakt über das Vorliegen einer Berufskrankheit entschieden habe.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dr. E. hat in seinem Bericht vom 19. April 2014 ausgeführt, dass der Versicherte seit Juni 2000 in seiner hausärztlichen Behandlung wegen Bluthochdrucks, Asthma bronchiale, bekannt seit ca. 1997, Diabetes mellitus Typ 2, Übergewicht, Fettleber, Harnsäureerhöhung und aktuellen Erkrankungen gewesen sei. Hinsichtlich des Asthma bronchiale sei ab 2003 eine inhalative Dauertherapie durchgeführt worden. Unter der Therapie sei ab 2004 die Asthma-Symptomatik in den Hintergrund getreten. Als weitere Risikofaktoren hätten Rauchen und vermehrter Alkoholkonsum vorgelegen. Er könne sich einen kausalen Zusammenhang zwischen den vorgelegenen Erkrankungen und der beruflichen Tätigkeit „nicht recht vorstellen.“

Auf gerichtlichen Hinweis hat die Beklagte eine Stellungnahme des T.S., Dipl.Ing. H., vom 5. Mai 2014 zu der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit vorgelegt, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine gesundheitliche Gefährdung aufgrund von Einwirkungen und Umgang mit Stoffen im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger nicht erkennbar sei; es lägen auch keine dahingehenden Erkenntnisse vor. Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 9. Mai 2014 eingeholt, wonach keine Gefährdung im Sinne der BK-Ziffern 4301 oder 4302 erkennbar sei. Tätigkeiten mit schwerem Atemschutz seien vom Versicherten nicht ausgeführt worden. In allen anderen Fällen müssten Behälter vor Befahrung so behandelt werden, dass eine gefahrlose Befahrung möglich ist. Dem Versicherten als Sachverständigen hätten bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung solcher Behälter die entsprechenden Gefährdungen auffallen müssten. Ein Sachverständiger würde in einem solchen Fall die Befahrung verweigern. Solche Fälle müssten dem Arbeitgeber bekannt sein. Auch darauf gebe es offenbar keine Hinweise. Eine Gefährdung sei damit insgesamt nicht erkennbar.

Ferner hat die Beklagte eine arbeitsmedizinische Stellungnahme zur BK 4301 und 4302 der Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin Dr. K. vom 21. Mai 2014 vorgelegt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht bestünden während der Tätigkeit des Versicherten als Sachverständigen keine Hinweise auf eine gesundheitliche Gefährdung durch Einwirkung von Stoffen am Arbeitsplatz.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 die Berufung aufrecht erhalten. Der Bericht des Dr. E. könne nicht nachvollzogen werden. Ihrer Schwester habe sie bei Telefonaten immer wieder die fast jede Nacht stattfindenden Husten- und Asthmaattacken ihres Mannes geschildert. Sie sei über den Gesundheitszustand ihres Ehemannes sehr besorgt gewesen und mit den Behandlungsmethoden des Dr. E. nicht zufrieden. Die Schwester der Klägerin wurde hierfür als Zeugin benannt. Der schlechte Gesundheitszustand sei auch beim TÜV und seinen Kollegen bekannt gewesen und aufgefallen.

Jedenfalls sei die Situation im Sommer 2006 so dramatisch gewesen, dass der Verstorbene einen Arzttermin gehabt habe. Ihm sei aber vom Arbeitgeber vorher noch diese Tankprüfung „aufs Auge gedrückt“ worden. Der Arbeitgeber hätte die Fürsorgepflicht gegenüber dem Versicherten verletzt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aus der Versicherung des A. eine Hinterbliebenenrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft A-Stadt sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG, aber unbegründet.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Hinterbliebenenrente nach dem Tod des bei der Beklagten versicherten Ehemannes. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (wie vom Sozialgericht primär geprüft) oder einer Berufskrankheit fehlt ihr als Rechtsnachfolgerin das Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wie das Bundessozialgericht in einem vergleichbaren Verfahren festgestellt hat (BSG, Urt. v. 12. Januar 2010, Az.: B 2 U 21/08 R). Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) gehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten u. a. auf den Ehegatten über, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Ein Feststellungsinteresse lasse sich aber nicht daraus herleiten, dass die begehrte Feststellung der Klägerin bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SGB VII einen rechtlichen Vorteil verschaffen könnte. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (BSG SozR 4-2700 § 63 Nr. 3; BSGE 88, 226) entschieden, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ein eigener Rechtsanspruch ist, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist. Verwaltungen und Gericht haben nach dem Tod des Versicherten

- ggf. neu - zu prüfen, ob bei diesem ein Versicherungsfall vorgelegen hat und er infolgedessen verstorben ist. Richtige Klageart ist somit allein die Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf Gewährung der Hinterbliebenenrente.

Eine Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch den vom Amtsgericht bestellten, aktuellen Betreuer der Klägerin liegt vor.

Es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, insbesondere auf Zahlung einer Rente. Ein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente richtet sich nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dieser Anspruch besteht nach Satz 2, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (vgl. auch: BSG, Urt. v. 12. Januar 2010, Az.: B 2 U 5/08 R). Versicherungsfall ist nach § 7 SGB VII zum einen ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII, zum anderen eine Berufskrankheit nach § 9 SGB VII. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ergibt sich auch nicht über die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach Nrn. 4101 bis 4104 der Anlage zur BKV um 50 v. H. oder mehr gemindert war. Eine derartige Berufskrankheit kommt vorliegend nicht in Betracht.

Unstreitig ist, dass der Verstorbene A.. als Angestellter des T.S. bei der Beklagten versichert war. Er ist am 2. August 2006 verstorben.

Der Tod ist jedoch nicht wesentlich ursächlich im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII durch das Ereignis vom 31. Juli 2006 eingetreten. Zur Beurteilung der Ursächlichkeit gelten die allgemeinen, im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gültigen Kausalitätsgesichtspunkte (vgl. hierzu KassKomm-Ricke, § 63 SGB VII, Rdnr. 4 und Vor § 26). Die Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. der einige Tage später eingetretene Tod muss in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden als Unfallfolgen gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG v. 17.02.2009, Az.: B 2 U 18/07 R). Danach ist jedes Ereignis Ursache des Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Es kann dabei auch mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Ist jedoch eine Ursache - allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen - gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursachen(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BESG 12, 242, 245). Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist, kann auch als „Gelegenheitsursache“ oder „Auslöser“ bezeichnet werden (vgl. BSG v. 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R).

Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z. B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Eine wesentliche Mitursache liegt dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.

Das Vorliegen eines Gesundheits(erst)schadens bzw. eines Gesundheitsfolgeschadens (Unfallfolgen) ist im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht festzustellen, während für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserst- bzw. -folgeschaden die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit genügt - nicht jedoch die bloße Möglichkeit (vgl. BSG v. 2. April 2009, Az.: B 2 U 29/07 R).

Ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Tod liegt beim Versicherten nicht vor. Zutreffend hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten der Dr. L. vom 19. Januar 2011 dargelegt, dass der Tod des Versicherten auf körpereigenen, inneren Ursachen (Herzvergrößerung, Bluthochdruck, Kaliummangel, Diabetes mellitus, unfallnaher Alkohol- und Koffeingenuss) beruht. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Sozialgerichts Bezug genommen. Sollte die Propangasrestbelastung für den Versicherten nur wegen seines schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustandes am Unfalltag tödlich gewesen sein, spricht auch dies gerade dafür, dass der schlechte gesundheitliche Allgemeinzustand die ganz überwiegende Ursache für seinen Tod war.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch sonstige, mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängende, konkrete Umstände am Unfalltag nicht ursächlich für den Tod des Versicherten waren. Dies gilt vor allem für eine räumliche Enge des Gasbehälters. Bei der Prüfung des Gasbehälters, in dem sich im Übrigen mehrere Personen aufhalten konnten, handelte es sich um einen routinemäßigen Vorgang für den beruflich erfahrenen Versicherten. Darüber hinaus hat auch die Sachverständige Dr. L. festgestellt, dass die Herzrhythmusstörungen jederzeit überall hätten auftreten können mit der Folge des Todeseintritts. Es spielte deshalb auch keine Rolle, dass der Versicherten der durch seine versicherte Tätigkeit bedingten Anwesenheit an der Unfallstelle ausgesetzt war.

Die Klägerin beruft sich im Rahmen der Berufungsbegründung auf „die Möglichkeit einer schleichenden Vergiftung infolge der laufenden Prüfungen von Gastanks“. Soweit sie in diesem Zusammenhang am Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfalls festhält, ist dies bereits per definitionem nicht möglich. Arbeitsunfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Unfall stellt gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die Definition des Unfalls dient einerseits der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen, andererseits zu dem Versicherungsfall der Berufskrankheit nach §§ 7, 9 SGB VII. Abgrenzungskriterium zu Letzterem ist regelmäßig eine Arbeitsschicht oder ein einer Arbeitsschicht vergleichbarer Zeitraum an einem bestimmten Tag. Demgegenüber zeichnet sich das Vorliegen einer Berufskrankheit durch über einen längeren Zeitraum bestehende berufsbedingte Belastungen aus. Die Klägerin macht in der vorgebrachten Argumentation gerade einen derartigen Summationsseffekt geltend, so dass nicht ein Arbeitsunfall, sondern eine Berufskrankheit nach § 9 SGB VII in Betracht kommt.

Allerdings liegt auch keine Berufskrankheit vor, die zum Tod des Versicherten geführt hat. Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt einerseits das Vorliegen arbeitstechnischer Voraussetzungen, andererseits der medizinischen Voraussetzungen der jeweiligen Berufskrankheit voraus, d. h. es muss das typische Krankheitsbild der Berufskrankheit vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein. Auch hier gelten in vergleichbarer Weise die zum Arbeitsunfall geschilderten Kausalitätsgesichtspunkte. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o. ä. auf den Körper geführt hat (sog. Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit (vgl. z. B. BSG v. 15. September 2011, Az.: ‚B 2 U 25/10 R).

Unstreitig und für den Senat nachgewiesen ist das Vorliegen eines Asthma bronchiale beim Versicherten, das sich über mehrere Jahre bereits hinzog und auch ärztlich therapiert wurde. Der Senat verweist hierbei auch auf das Gutachten der Dr. L. sowie auf den Befundbericht des Hausarztes Dr. E.. Dabei kann die Intensität des Asthma bronchiale letztlich offen bleiben, so dass von einer Einvernahme benannter Zeugen wie die Schwester der Klägerin oder Arbeitskollegen des Versicherten abgesehen werden kann. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr beantragt.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zu Lebzeiten des Versicherten weder von Seiten des Versicherten noch von Seiten seiner Ärzte der Beklagten gegenüber jemals der Verdacht auf eine Berufskrankheit geäußert wurde.

Als allein einschlägige Berufskrankheit kommt eine Listen-Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VII nach Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV in Betracht. Die Nr. 4301 der Anlage zur BKV betrifft durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; Nr. 4302 betrifft durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Es ist bereits eine Einwirkung von Schadstoffen wie hier Gas in den Behältern auf den Körper bei der Tätigkeit des Versicherten als Sachverständigen zu verneinen. Nach den Ermittlungen der Beklagten beim Arbeitsgeber unter Einbezug des Präventionsdienstes sowie einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme ist eine Gefährdung im Sinne der Nrn. 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV nicht erkennbar. Tätigkeiten, die schweren Atemschutz notwendig machen, wurden vom Versicherten nicht ausgeführt. In allen anderen Fällen müssen Behälter vor Befahrung so behandelt werden, dass eine gefahrlose Befahrung möglich ist. Dem Versicherten als Sachverständigen hätten bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung solcher Behälter die entsprechenden Gefährdungen auffallen müssen, zumal z. B. bei Propangas ein stechender Geruch auffällt. Ein Sachverständiger würde in einem solchen Fall die Befahrung verweigern. Solche Fälle müssten dem Arbeitgeber bekannt sein. Auch darauf gibt es keine Hinweise. Eine Gefährdung ist damit insgesamt nicht erkennbar.

Darüber hinaus fehlt es aber jedenfalls an der haftungsbegründen Kausalität zwischen einer berufsbedingten Asthma-Erkrankung und dem Tod des Versicherten im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Zwar lag unstreitig u. a. ein Asthma bronchiale beim Versicherten vor. Verstorben ist der Versicherte gemäß dem Obduktionsprotokoll und dem rechtsmedizinischen Gutachten aber an einem Sauerstoffmangel, verursacht durch eine Herzrhythmusstörung. Auch das Klinikum I. geht von einem rhythmogenen Ereignis im Sinne einer akut auftretenden Herzrhythmusstörung aus. Die Sachverständige Dr. L. hat in ihrem Gutachten keinen Zweifel aufkommen lassen, dass allein innere Ursachen ohne Bezug auf berufliche Einflüsse wesentlich ursächlich für den Zusammenbruch und den Tod waren. Aufgrund der Befundlage ging sie „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon aus, dass die inneren Ursachen Herzrhythmusstörungen mit der Folge eines kardiogenen Schocks mit Herzstillstand und daraus folgendem Sauerstoffmangel des Gehirns verursachten. Als diesbezügliche Risikofaktoren bestanden neben Übergewichtigkeit, unbehandelter Diabetes mellitus, einer Leberzirrhose, Zigaretten und Alkoholkonsum auch das Asthma bronchiale. Wesentlich für die Herzrhythmusstörungen waren nach der Sachverständigen aber vor allem die massive Herzvergrößerung mit Überschreitung des kritischen Gewichts von 500 g (570 g), der Bluthochdruck, ferner insbesondere auch der Kaliummangel im Blut, der für sich allein erhebliche Herzrhythmusstörungen auslösen kann, sowie ein Einnahme des wassertreibenden Medikaments HCT bei nachweislichem erheblichem Leberschaden.

Das Gutachten der Dr. L. ist schlüssig und überzeugend und deckt sich mit den weiteren Befunden wie dem klinischen Entlassungsbericht, dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. E. sowie dem Befund und der Einschätzung des Hausarztes Dr. E..

Eine wesentliche Verursachung der zum Tod führenden Herzrhythmusstörung durch das Asthma bronchiale ist damit nicht nachgewiesen bzw. sogar widerlegt.

Es ist somit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII), so dass Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 3 SGB VII ausscheiden.

Schließlich weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Versicherte die Tätigkeit auch nicht unterlassen hat, was für die Anerkennung einer Berufskrankheit als Versicherungsfall jeweils notwendig gewesen wäre. Allein das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes dieser Versicherungsfälle der BK Nr. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV nicht ausreicht, wie das BSG bereits mehrfach betont hat (vgl. hierzu BSG v. 22. März 2011, Az.: B 2 U 4/10 R; v. 30. Oktober 2007, Az.: B 2 U 12/06 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Der Versicherte hat seinen Beruf aber bis zum Unfalltag ausgeübt.

Soweit die Klägerin mit einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin argumentiert, kann auch dies nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Mit der Einführung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber in § 104 SGB VII eine Beschränkung der Haftung der Unternehmer vorgesehen, die im Wesentlich nur bei vorsätzlichem Handeln des Unternehmers nicht greift. Schadensersatzansprüche aus Vertrags- oder Deliktrecht sind somit ausgeschlossen. Im Übrigen ist vorliegend im Verfahren der T.S. nicht Beklagter. An die Stelle evtl. Schadensersatzansprüche treten die im SGB VII normierten Leistungsansprüche. Die Leistungen der Berufsgenossenschaften sind hierbei auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen beschränkt. Aus den dargelegten Gründen scheidet ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs. 1 SGB VII aus.

Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten selbst und hierbei im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Bis zur Meldung des Unfallereignisses war der Beklagten nämlich das Arbeitsverhältnis des Versicherten nicht namentlich bekannt. Es lag weder ein früherer Leistungsfall noch vergleichbare Schadensmeldungen anderer Mitarbeiter des T.S. vor, so dass ein pflichtwidriges Unterlassen bzw. ein Fehlverhalten der Beklagten nicht vorliegt.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Witwenbeihilfe nach §§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 71 SGB VII aus. Dieser Anspruch greift zwar auch, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod des Versicherten nicht Folge des Versicherungsfalls war (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII); der Versicherte hatte jedoch zur Zeit seines Todes keinen Anspruch auf eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder mehr im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII. Aus den oben dargelegten Gründen ist ein Versicherungsfall nicht nachweisbar.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/03/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
published on 12/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Zahlung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversic
published on 12/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Feststellung eines Tonsillenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) de
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn

1.
ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und
2.
die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten hatten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen.
§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.

(3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.

(4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.