Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Feb. 2018 - L 2 U 200/15

published on 28/02/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Feb. 2018 - L 2 U 200/15
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Sozialgericht Landshut, S 15 U 92/14, 07/04/2015

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.352,76 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beitragszuschlag für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von 43.352,76 Euro rechtmäßig erhoben worden ist.

Die Klägerin ist ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten, tätig im Bereich Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung. Auf den Veranlagungsbescheid vom 03.11.2010 wird verwiesen.

Mit Beitragsbescheid vom 22.04.2013 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Beitrag für 2012 in Höhe von 986.318,89 €. Davon betrug der Beitragsanteil ohne Anteil an der Rentenaltlast und ohne die Anteile am berufsgenossenschaftlichem Ausgleichsverfahren 867.055,26 €.

Mit Schreiben vom 17.07.2013 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Liste von Arbeitsunfällen, die zu einem Beitragszuschlag führen könnten und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.08.2013. Die Liste enthielt für den Versicherten S.F. 51 Belastungspunkte wegen Unfalls vom 08.02.2012 und wegen Rente sowie einen weiteren Belastungspunkt für den Versicherten A.E. wegen Unfalls am 17.07.2012. Hingewiesen wurde auf § 162 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 29 der Satzung der VBG. Für das Beitragszuschlagsverfahren 2012 seien die im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfälle mit Kosten von mehr als 10.000 € heranzuziehen. Darüber hinaus würden festgestellte neue Arbeitsunfallrenten mit Kosten im Jahr 2012 von mehr als 10.000 € berücksichtigt; hier würden die Kosten insgesamt einbezogen, also nicht nur die Rentenleistungen, sondern auch Behandlungskosten etc. Des Weiteren würden die im Beitragsjahr 2012 bekannt gewordenen tödlichen Arbeitsunfälle ins Zuschlagsverfahren einbezogen. Wegeunfälle (nicht jedoch Unfälle auf Betriebs- bzw. Dienstwegen) und Berufskrankheiten seien ausgenommen. Ebenso würden Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht seien, unberücksichtigt bleiben. Die vollständige Satzungsvorschrift sei unter www...de zum Suchbegriff „Satzung 2012“ zu finden.

Mit Bescheid vom 26.08.2013 forderte die Beklagte einen Beitragszuschlag 2012 in Höhe von 5% des anrechenbaren Jahresbeitrages von 867.055,26 € und somit in Höhe von 43.352,76 €. Für die Arbeitsunfälle von S. F. vom 08.02.2012 und von A.E. vom 17.07.2012 seien gemäß § 29 der Satzung 52 Unfallbelastungspunkte für das Unternehmen der Klägerin anzusetzen. Die Einzelbelastung des Unternehmens der Klägerin auf 10.000 € betrage damit 0,5997 (Berechnungsformel der Einzelbelastung:

„Belastungspunkte des Unternehmens im Beitragsjahr 2012 x 10.000.“

./. „Beitrag des Unternehmers im Beitragsjahr 2012 .“

= 52 x 10.000 ./. 867.055,62).

Dagegen betrage die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen derselben Gefahrtarifstelle im Beitragsjahr 2012 auf 10.000 € 0,4707 (Berechnungsformel der Durchschnittsbelastung:

„Gesamtbelastungspunkte der Unternehmen der jeweiligen Gefahrtarifstelle im Beitragsjahr x 10.000.“

./. „Beitrag aller Unternehmer der jeweiligen Gefahrtarifstellen im Beitragsjahr“).

Da die Einzelbelastung der Klägerin die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen derselben Gefahrtarifstelle um 27,41% übersteige, sei ein Beitragszuschlag von 5% des anrechenbaren Beitrags von 867.055,26 € anzusetzen.

Dagegen legte der Klägerbevollmächtigte am 26.09.2013 Widerspruch ein.

Die Beklagte teilte ergänzend zum Beitragszuschlagsverfahren mit Schreiben vom 26.09.2013 Folgendes mit: Nach § 162 Abs. 1 SGB VII seien gewerbliche Berufsgenossenschaften verpflichtet, unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Dabei habe der Unfallversicherungsträger die Wahl zwischen einem reinen Zuschlagsverfahren, einem reinen Nachlassverfahren oder einer Kombination von beiden. Das Nähere bestimme die Satzung. Die Regelung von § 29 der Satzung der Beklagten wurde im Einzelnen dargelegt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Gesamtbelastungspunkte der Unternehmen der Gefahrtarifstelle der Klägerin im Beitragsjahr 2012 17.258 und der Beitrag aller Unternehmer derselben Gefahrtarifstelle 366.667.236,51 € betragen hätten. Daraus errechne sich eine Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle von 0,4707. Damit habe die Einzelbelastung der Klägerin die Durchschnittsbelastung um 27,41% - also um mehr als 25% - überstiegen, weshalb der Beitragszuschlag anzusetzen sei.

Auf Wunsch der Klägerin übersandte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2013 eine Aufstellung der Aufwendungen im Jahr 2012 für die Arbeitsunfälle von S.F. und A.E. Für den Arbeitsunfall von S.F. waren insgesamt Kosten von 22.908,71 €, davon 1.646,13 € für Rentenleistungen, und für den Arbeitsunfall von A.E. Kosten von 18.328,79 € angefallen.

Mit Schreiben vom 05.11.2013 machte der Klägerbevollmächtigte geltend, dass die Beklagte für S.F. keine 50 Belastungspunkte habe ansetzen dürfen. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten seien nur dann 50 Belastungspunkte anzusetzen, wenn die Kosten für die Unfallrente (allein) über 10.000,00 € betragen hätten. Die Satzung unterscheide ausdrücklich zwischen Kosten aufgrund eines im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfalls und denjenigen für eine im Beitragsjahr festgestellte neue Verletztenrente. Damit stehe der Wortlaut der Regelung der Auslegung der Beklagten entgegen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014 zurück. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung sei nicht entscheidend, ob für die Unfallrente allein Kosten von mehr als 10.000,00 € angefallen seien, sondern ob insgesamt im Beitragsjahr die Kosten für den jeweiligen Arbeitsunfall (Sach- und Geldleistungen) über 10.000,00 € gelegen hätten. Wenn keine Rente festgesetzt worden sei, dann sei pro Arbeitsunfall ein Belastungspunkt zu vergeben. Wenn zusätzlich im Beitragsjahr für den jeweiligen Arbeitsunfall eine Unfallrente festgestellt worden sei, so seien zusätzlich zu dem einen Punkt weitere 50 Belastungspunkte zu vergeben.

Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte am 26.03.2014 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Beklagte § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung unrichtig ausgelegt habe. Letztlich sei es allein wegen der fälschlicherweise angesetzten zusätzlichen 50 Belastungspunkte zu dem Beitragszuschlag gekommen. Auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG Karlsruhe) vom 15.01.2013 (Az. S 1 U 3577/12) hat der Klägerbevollmächtigte verwiesen. Dieses hatte § 29 der Satzung der Beklagten in der vor dem 2. Nachtrag geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung a.F.) dahingehend ausgelegt, dass bei Festsetzung einer Unfallrente unter dem Begriff „Kosten“ allein die Aufwendungen für die Rentenzahlung zu subsumieren seien, nicht aber Kosten für Heilbehandlung und Verletztengeld. Der Klägerbevollmächtigte hat weiter moniert, dass die Definition der Kosten mit Sach- und Geldleistungen zu unbestimmt sei. Die Regelung sei intransparent. Bei Gesamtaufwendungen von 10.000 €, die mit einem Belastungspunkt bewertet würden, würden regelmäßig schon geringe Rentenleistungen 50 Belastungspunkte nach sich ziehen. Dieser Automatismus sei vor dem Hintergrund von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit weder geboten noch erforderlich. Ein solcher Sanktionscharakter lasse sich mit dem Präventionsgedanken nicht vereinbaren. Die Verhältnismäßigkeit werde nicht gewahrt.

Die Beklagte hat entgegnet, dass die Satzung der Beklagten nach dem Urteil des SG Karlsruhe durch den 2. Nachtrag angepasst worden sei. Nach der geltenden Fassung sei klargestellt, dass für die Berücksichtigung von Belastungspunkten wegen einer im Beitragsjahr festgestellten neuen Arbeitsunfallrente entscheidend sei, ob alle im Beitragsjahr angefallenen Kosten einschließlich z.B. von Heilbehandlungskosten oder Verletztengeldzahlungen den Betrag von 10.000 € überstiegen.

Das SG hat die Akte zum Arbeitsunfall von S.F. beigezogen und die Klage mit Urteil vom 07.04.2015 abgewiesen. Die Satzungsregelung des § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und sei im Rahmen des Bescheides vom 26.08.2013 zutreffend ausgelegt und angewandt worden. Der ab 01.01.2012 geltenden Fassung von § 29 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 der Satzung sei unmissverständlich zu entnehmen, dass für einen im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall, für den Kosten (Sach- und Geldleistungen) von über 10.000,00 € im Beitragsjahr angefallen seien, zunächst ein Belastungspunkt zu vergeben sei, und dass weitere 50 Belastungspunkte anfallen würden, wenn im Beitragsjahr für diesen Arbeitsunfall eine Arbeitsunfallrente neu festgestellt werde und die Kosten (Sach- und Geldleistungen) bezüglich dieses Arbeitsunfalles im Beitragsjahr insgesamt über 10.000,00 € betragen würden. In § 29 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2, 1. Halbsatz werde eindeutig klargestellt, dass für einen Unfall mehrere Punktwerte anfallen könnten. Seit der Neufassung der Satzung ab 2012 sei klar definiert, dass zu den Kosten sämtliche Sach- und Geldleistungen gehören würden, die in einem Beitragsjahr für den jeweiligen Arbeitsunfall anfielen. Das Urteil des SG Karlsruhe vom 15.01.2013 (Az. S 1 U 3577/12) habe sich auf die vorherige Fassung der Satzung bezogen, in der es diese klare Definition noch nicht gegeben habe. Dass bei Neufestsetzung einer Unfallrente die hohe Anzahl von 50 Belastungspunkten vergeben werde, sei nachvollziehbar. Denn eine Unfallrente setze gesundheitliche Dauerfolgen voraus, die zum Teil über Jahre entschädigt werden müssten, während Belastungspunkte allein im Jahr der Neufeststellung der Unfallrente vergeben werden könnten. Nur wenn die Gesamtkosten für einen Arbeitsunfall maximal bis zu 10.000,00 € betragen würden, würden wiederum keine Belastungspunkte anfallen, also bei Arbeitsunfällen mit relativ geringen Folgen.

Gegen das am 27.04.2015 zugestellte Urteil hat der Klägerbevollmächtigte am 13.05.2015 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt, seine bisherigen Einwände wiederholt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Änderung der Satzung nicht - wie vom SG angenommen - mit Wirkung zum 01.01.2012, sondern mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgt sei. Damit gelte die Neuregelung erst für Arbeitsunfälle, die sich ab 01.01.2013 ereignet hätten bzw. die Satzung verstoße gegen das verfassungsmäßige Verbot der „echten Rückwirkung“, das auch für untergesetzliche Normen wie Rechtsverordnungen oder Satzungen gelte. Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Rückwirkung wie Unklarheit der bisherigen Rechtslage oder überragende Belange des Gemeinwohls würden nicht vorliegen. Außerdem verstoße die Regelung gegen das Übermaßverbot, denn für eine Rentenzahlung von höchsten ca. 3.900 € werde die Klägerin mit der elffachen Summe der Jahresrente belastet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde nicht mehr gewahrt.

Die Beklagte hat erwidert, dass die Satzungsregelung in § 29 Abs. 3 Nr. 3 i.d.F. des 2. Nachtrags den Charakter einer Klarstellung habe, die Neuregelung nicht substantiell ändernd in Rechte und Pflichten der Klägerin eingreife, weil die Klägerin bereits nach der alten Regelung mit 52 Belastungspunkten erfasst worden wäre, und es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung handele. Denn die Norm knüpfe an tatbestandliche Voraussetzungen an, die schon in der Vergangenheit vorgelegen hätten, aber noch nicht abgeschlossen gewesen seien, und lege Rechtsfolgen für den Zeitpunkt nach der Änderung fest. Eine solche unechte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise unzulässig, nämlich wenn die Neufassung einen Eingriff vorgenommen hätte, mit dem die Klägerin nicht habe rechnen müssen, wenn das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Satzungsregelung schutzwürdiger sei als die mit der Änderung verfolgten Anliegen und wenn bei Interessenabwägung das schutzwürdige Bestandsinteresse der Klägerin die verfolgten Gemeinwohlinteressen überwiegen würde. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin habe bereits mit Blick auf die vorherige Fassung der Satzung mit einem Beitragszuschlag rechnen müssen, die Höhe der Aufwendungen für die Versicherungsfälle 2012 seien der Klägerin erst im Jahr 2013, also nach Inkrafttreten des 2. Nachtrages, bekannt gegeben worden und erst nach Bekanntwerden der zum Beitragszuschlag herangezogenen Versicherungsfälle habe die Klägerin eine im Vertrauen schützenswerte Disposition treffen können. Die Satzungsregelung sei rückwirkend wirksam zustande gekommen.

Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2018 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Bayerischen LSG in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 das Beitragszuschlagsverfahren der Beklagten als rechtmäßig beurteilt habe, wobei die schriftlichen Urteilsgründe im Fall L 3 U 29/15 noch ausstünden, während das LSG Baden-Württemberg im beigefügten Urteil vom 26.01.2018 (L 8 U 1680/17) das Zuschlagsverfahren 2012 hinsichtlich der Regelung bezüglich der Arbeitsunfallrente für rechtswidrig gehalten habe. Die Beklagte hat zum Hintergrund für die Bepunktung der Arbeitsunfallrenten mit zwei Staffelungen vorgetragen, dass es sich bei Unfällen, die zu einer Rentenzahlung führen, um besonders schwere Unfälle handele, die häufig lange oder lebenslange Folgen für den Versicherten hätten. Diese seien deutlich schwerer zu bewerten als ein Arbeitsunfall mit möglicherweise hohen Kosten, aber nicht so dauerhaften Folgen. Da im Unfalljahr die Folgen eines Arbeitsunfalls häufig noch nicht abzusehen seien, werde hier auf das Datum des Rentenbescheides abgestellt.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 wird verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.04.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogene Akte der Beklagten, des SG und die Akte des LSG, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.04.2015 erweist sich als unbegründet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der angegriffene Beitragszuschlagsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2014, mit dem ein Beitragszuschlag zum Beitrag für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von 43.352,76 € festgesetzt worden ist, ist formell rechtmäßig und entspricht der Satzung.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 17.07.2013 der Klägerin die aus ihrer Sicht für einen Beitragszuschlag maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt und sie gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dazu angehört. Soweit in der Höhe der Gesamtbelastungspunkte der Unternehmen der Gefahrtarifstelle der Klägerin ein wesentlicher Bestandteil der Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 SGB X zu sehen sein könnte, war diese zwar nicht im Bescheid selbst, aber mit Schreiben vom 26.09.2013 der Klägerin ergänzend mitgeteilt worden, so dass - sollte man in der zunächst unterlassen Mitteilung einen wesentlichen Mangel in der Begründung des Verwaltungsaktes sehen - dieses Versäumnis gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X noch im Verwaltungsverfahren geheilt worden war.

Der Beitragszuschlag ist auch satzungskonform festgesetzt und erhoben worden. § 29 der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrags zur Satzung vom 04.07.2013, genehmigt am 18.07.2013 mit Wirkung zum 01.01.2013, lautete wie folgt:

§ 29 Beitragszuschlagsverfahren

(1) Jeder Unternehmerin bzw. jedem Unternehmer mit Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und jeder Unternehmerin bzw. jedem Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichert sind (im Folgenden: Beitragspflichtige), werden unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt. Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben hierbei unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII).“

(2) Führt die bzw. der Beitragspflichtige einen Arbeitsunfall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person zurück und beruft sie bzw. er sich hierauf, so hat sie bzw. er den Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den entsprechenden Bescheid zu führen.

(3) Die Berechnung der Zuschläge wird nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:

1. Beobachtungszeitraum: Das Beitragszuschlagsverfahren wird jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (im folgenden: Beitragsjahr) durchgeführt unter Berücksichtigung der im Beitragsjahr bekannt gewordenen meldepflichtigen Arbeitsunfälle (im folgenden: Arbeitsunfall), der im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrenten und der Todesfälle (gemeint sind nur Todesfälle, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfalltag eingetreten sind), die sich im Beitragsjahr ereignet haben.

2. Zuschlagspflichtig sind nur

Beitragspflichtige, deren Belastung wesentlich von der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen ihrer Tarifstelle abweicht. Wesentlich ist die Abweichung, wenn die Einzelbelastung um mehr als 25 v.H. über der Durchschnittsbelastung der Tarifstelle liegt. Beitragspflichtige, deren tatsächlich errechneter Beitrag unter dem jeweils geltenden Mindestbeitrag (sofern der Vorstand einen Mindestbeitrag festgesetzt hat gemäß § 24 Abs. 7) liegt, und gemeinnützige Unternehmen sind vom Beitragszuschlagsverfahren ausgenommen.

3. Berechnung der Belastung: In das Zuschlagsverfahren werden grundsätzlich alle Unfälle gemäß Nr. 1 einbezogen.

Jedes Unternehmen wird wie folgt belastet:

– für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall:

mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles bis 10.000 Euro: Null Punkte mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles über 10.000 Euro: 1 Punkt

– für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Arbeitsunfallrente:

mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles bis 10.000 Euro: Null Punkte mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalles über 10.000 Euro: 50 Punkte

– für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Todesfall (siehe Absatz 3 Ziff. 1): 100 Punkte Für einen Unfall können mehrere Punktwerte anfallen; ein Unfall kann ferner in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden, wenn die Meldung des Arbeitsunfalls und die Feststellung der Unfallrente bzw. der Eintritt des Todesfalles in verschiedenen Beitragsjahren erfolgen.

a) Zur Berechnung der Einzelbelastung werden die Punkte jedes Unternehmens addiert (Belastungspunkte) und auf je 10.000 Euro Beitrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers für das Beitragsjahr bezogen. Für die Berechnung der Einzelbelastung gilt folgende Formel Belastungspunkte des Unternehmens im Beitragsjahr x 10.000

./. Beitrag des Unternehmers im Beitragsjahr

= Einzelbelastung

b) Zur Berechnung der Durchschnittsbelastung werden die Punkte aller Unternehmen einer Gefahrtarifstelle addiert (Gesamtbelastungspunkte) und auf je 10.000 Euro Beitrag der Unternehmerinnen bzw. der Unternehmer einer Gefahrtarifstelle für das Beitragsjahr bezogen. Maßgeblich für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle ist das Hauptunternehmen.

Für die Berechnung der Durchschnittsbelastung gilt folgende Formel:

Gesamtbelastungspunkte der Unternehmen der jeweiligen Gefahrtarifstelle im Beitragsjahr x 10.000

./. Beitrag aller Unternehmer der jeweiligen Gefahrtarifstellen im Beitragsjahr

= Durchschnittsbelastung

4. Der Zuschlag zum Beitrag beträgt

– 5 v.H. des für das Beitragsjahr zu zahlenden Beitrages, wenn die Einzelbelastung um mehr als 25 v.H. bis einschließlich 100 v.H. über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle liegt,

– 7,5 v.H., wenn die Einzelbelastung um mehr als 100 v.H. bis einschließlich 200 v.H. über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle liegt und

– 10 v.H., wenn die Einzelbelastung um mehr als 200 v.H. über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle liegt.

Für die Berechnung der Beiträge nach den Nr. 3 und 4 wird nur der Beitragsanteil herangezogen, der sich aus dem Umlagesoll für die Berufsgenossenschaft (§ 152 Abs. 1 SGB VII) ergibt.

5. Der Zuschlag zum Beitrag wird mit dem Beitrag des Beitragsjahres erhoben, spätestens bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Jahres.

(4) Der Vorstand kann Übergangs- und Durchführungsbestimmungen erlassen.

Mit dem 2. Nachtrag wurde folglich § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung neu formuliert, denn dieser lautete zuvor:

3. Berechnung der Belastung: In das Zuschlagsverfahren werden grundsätzlich alle Unfälle gemäß Nr. 1 einbezogen.

Jedes Unternehmen wird wie folgt belastet:

– für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall:

mit Kosten bis 10.000 Euro: Null Punkte mit Kosten über 10.000 Euro: 1 Punkt

– für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Arbeitsunfallrente:

mit Kosten bis 10.000 Euro: Null Punkte mit Kosten über 10.000 Euro: 50 Punkte

– für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Todesfall (siehe Absatz 3 Ziff. 1): 100 Punkte

Dabei hatte der Satzungsgeber im 2. Nachtrag vom 04.07.2013 ausdrücklich geregelt, dass die darin enthaltene Neufassung von § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zum 01.01.2013 in Kraft tritt, ohne für das Beitragsjahr 2012 eine abweichende Übergangs- oder Stichtagsregelung einzuführen. Da das Beitragszuschlagsverfahren gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung „jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (im folgenden: Beitragsjahr)“ unter Berücksichtigung konkret definierter Ereignisse im Beitragsjahr durchgeführt wird, ist die Satzung in der Fassung des 2. Nachtrags auf das im Jahr 2013 durchzuführende Beitragszuschlagsverfahren anzuwenden, auch wenn das Beitragszuschlagsverfahren 2013 den Zuschlag zu Beiträgen aus dem Beitragsjahr 2012 betrifft (vgl. zu den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts auch BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21/16 - Juris RdNr. 18, BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 10 AL 7/97 R - Juris RdNr. 23).

Dass die Arbeitsunfälle von S.F. und A.E. gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nicht zu berücksichtigen wären, weil sie durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden wären oder weil es sich um Wegeunfälle handeln würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ferner haben sich beide Arbeitsunfälle im Beitragsjahr 2012 ereignet und für den Arbeitsunfall des S.F. ist im Beitragsjahr 2012 zudem eine unfallbedingte Verletztenrente neu festgestellt worden (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung).

Auch wurde die Belastung, insbesondere die Zahl der Belastungspunkte gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zutreffend ermittelt. Da für die 2012 bekannt gewordenen Arbeitsunfälle von S.F. und A.E. jeweils über 10.000 € Kosten für Sach- und Geldleistungen angefallen waren, ergaben sich nach dem ersten Spiegelstrich zwei Belastungspunkte. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung waren für die im Beitragsjahr 2012 für S.F. festgestellte neue Arbeitsunfallrente weitere 50 Belastungspunkte anzusetzen, weil im Beitragsjahr 2012 - dem Jahr der Feststellung dieser neuen Arbeitsunfallrente - Kosten des Unfalls in Form von Sach- und Geldleistungen über 10.000 € angefallen waren. Dass maßgeblich für die Kostenüberschreitung der 10.000 €-Grenze nicht nur die Rentenleistungen selbst, sondern auch weitere Kosten in Form von Geld- und Sachleistungen im Jahr der Rentenbewilligung sind, u.a. für Heilbehandlung, Verletztengeld etc., ist in der Neufassung der Satzungsregelung mit Wirkung ab 01.01.2013 eindeutig klargestellt. Soweit der Klägerbevollmächtigte Bedenken an der Bestimmtheit der Vorschrift geäußert hat, überzeugen seine Ausführungen nicht. Dabei können nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 der Satzung für einen Unfall mehrere Punktwerte anfallen, hier also für den Arbeitsunfall von S.F. insgesamt 51 Belastungspunkte, nämlich 50 Punkte wegen der neuen Arbeitsunfallrente und ein weiterer Punkt wegen des neuen Arbeitsunfalls mit Kosten über 10.000 €.

2. Die dem Beitragszuschlag zugrundeliegende Vorschrift in § 29 der Satzung der Beklagten ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Satzungen der Berufsgenossenschaften sind autonomes Recht (§ 34 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), wobei der Grund für die Übertragung dieser Regelungsgegenstände auf die Selbstverwaltung in deren besonderer Sachkunde und Sachnähe zu sehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 - Juris RdNr. 38; BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 17). Von den Gerichten ist daher nicht zu entscheiden, ob die Vertreterversammlung im gesetzlichen Rahmen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 18 m.w.N.). Die Satzungsregelungen unterliegen aber der gerichtlichen Nachprüfung im Hinblick darauf, ob sie mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. BSG, a.a.O.).

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Beklagten als gewerbliche Berufsgenossenschaft für die Regelung von Zuschlägen und Nachlässen - die sogenannte Satzungskompetenz - ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII (vgl. zum Gesetzesvorbehalt nach § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I etc. BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R - Juris RdNr. 37 ff.).

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrags vom 04.07.2013 bestehen nicht; insbesondere wurden die Satzung sowie der 2. Nachtrag von der gemäß § 33 Abs. 1 SGB IV zuständigen Vertreterversammlung beschlossen und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII vom Bundesversicherungsamt als zuständiger Aufsichtsbehörde am 18.07.2013 mit Wirkung zum 01.01.2013 genehmigt.

§ 29 der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrags ist ferner nach Überzeugung des Senats mit der Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.

Zuschläge und Nachlässe zu den Beiträgen i.S.v. § 162 SGB VII gehören zu den Regelungen über die Aufbringung der Mittel im 6. Kapitel des SGB VII. Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmer aufgebracht (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII werden Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind dabei der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (vgl. § 153 Abs. 1 SGB VII bzw. § 24 Abs. 3 der Satzung). Der von dem Unternehmer zu leistende Beitrag ergibt sich aus den Arbeitsentgelten sowie der Gefahrklasse seines Unternehmens und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Die Höhe des Beitragsfußes wiederum errechnet sich durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (= Arbeitsentgelte x Gefahrenklassen) (vgl. § 167 Abs. 2 SGB VII). Damit hängt die Höhe des Beitragsfußes von den Ausgaben und Einnahmen ab (= Umlagesoll), weshalb sich zusätzliche Einnahmen aufgrund von Beitragszuschlägen beitragsmindernd auswirken.

Des Weiteren haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Dabei bleiben Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden (§ 162 Abs. 1 Satz 5 SGB VII).

Damit entspricht die Vorschrift des § 162 Abs. 1 SGB VII im Wesentlichen der Regelung in § 725 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des 19. Rentenanpassungsgesetzes (19. RAG) vom 03.06.1976 (BGBl. I 1373, 1377; vgl. BSG, Urteil vom 16.11. 2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 14 m.w.N., u.a. mit Verweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf von § 162 Abs. 1 SGB VII, BT-Drucks 13/2204 S. 112). Unterschiede ergeben sich darin, dass in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII der Begriff „Aufwendungen“ an Stelle des Begriffs „Kosten“ verwendet wird und dass die Möglichkeiten für Ausnahmen gegenüber der RVO-Regelung erweitert wurden (vgl. BSG, a.a.O.). Soweit nicht gerade diese Änderungen von Bedeutung sind, kann daher weiter auf die zu § 725 Abs. 2 RVO i.d.F. des 19. RAG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden (vgl. BSG, a.a.O.).

Entsprechend der Rechtsprechung des BSG gilt daher weiterhin, dass ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches zwingend vorgeschrieben ist und dass das Verfahren Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichem Gewicht vorsehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 15). Grenzen sind das Versicherungsprinzip und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot; vgl. BSG, a.a.O.). Das Verfahren soll dem Zweck dienen, mit Mitteln des Beitragsrechts positive Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung durch den Unternehmer in seinen Betrieben zu bewirken (vgl. BSG, a.a.O. unter Verweis auf den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, BT-Drucks. IV/938, S. 23 f.). Nach den im Gesetz vorgesehenen Kriterien für die Höhe der Zuschläge und Nachlässe („Zahl, Schwere oder Aufwendungen für die Versicherungsfälle“) ist das tatsächliche objektive Unfallgeschehen als Folge der durch den Betrieb bedingten Gefahrenlage ausschlaggebend (vgl. BSG, a.a.O.). Die Vorschrift dient außerdem dazu, die genossenschaftlich haftenden Mitglieder der Berufsgenossenschaften gerechter an dem finanziellen Ergebnis eines Geschäftsjahres teilhaben zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 19 m.w.N.). Die Beitragszuschläge wirken sich nämlich dahingehend aus, dass die Beitragsquote aller Unternehmen und die konkrete Beitragsbelastung aller nicht mit Zuschlägen belegten Unternehmen sinkt. Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das Beitragsausgleichsverfahren größere Beitragsgerechtigkeit ermöglichen, teils mit erheblichem Kostenaufwand betriebene Prävention honorieren und durch Beitragsanreize die Prävention fördern soll (vgl. hierzu im Einzelnen Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris).

1) § 29 der Satzung entspricht den Regelungen in § 162 SGB VII. Insbesondere war die Beklagte gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3 befugt, Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, sowie Berufskrankheiten von der Berücksichtigung auszunehmen. Dass Wegeunfälle unberücksichtigt bleiben, entspricht als deklaratorische Regelung § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.

Dass die Satzung nur die Auferlegung von Zuschlägen und nicht zusätzlich die Bewilligung von Nachlässen vorsieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass nach dem klaren Wortlaut von § 162 SGB VII neben kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren auch reine Zuschlagsverfahren oder reine Nachlassverfahren zulässig sind (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2010 - L 14 U 83/08 - Juris RdNr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07 - Juris RdNr. 38 ff.), zumal sich Beitragszuschläge dahingehend auswirken, dass die Beitragsquote aller Unternehmen und die konkrete Beitragsbelastung aller nicht mit Zuschlägen belegten Unternehmen sinkt (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07 - Juris RdNr. 41).

Die Satzung der Beklagten bewegt sich also im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 162 Abs. 1 SGB VII, wenn sie in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass die Zuschläge zum Beitrag unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle auferlegt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII werden die dort genannten Berechnungselemente (Zahl, Schwere oder Aufwendungen für die Versicherungsfälle) mit dem Wort „oder“ verknüpft, so dass diese Berechnungselemente im Sinne einer Alternative zu verstehen sind; daher können die vorgegebenen Merkmale ausdrücklich alternativ oder kombiniert verwendet werden. Auch ein allein auf eines der Berechnungselemente abstellendes Beitragsausgleichsverfahren ist zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 21 m.w.N.).

Die Beklagte stellt bei der Zuschlagsgestaltung in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung durch Staffelung der Belastungspunkte besonders auf die Schwere des Arbeitsunfalls ab und bildet zunächst drei Fallgruppen zur Grundeinteilung, um entsprechend den Anforderungen einer Massenverwaltung typisierend und vereinfachend den Schweregrad zu definieren (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris). So legt die Beklagte vorab in § 29 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung die zu berücksichtigenden Fallgruppen fest, die dann als zu berücksichtigende Unfälle entsprechend § 29 Abs. 3 Nr. 3 mit Belastungspunkten bewertet werden, nämlich:

– im Beitragsjahr bekannt gewordene meldepflichtige Arbeitsunfälle (Fallgruppe 1),

– im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrenten (Fallgruppe 2) und

– im Beitragsjahr innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfalltag eingetretene Todesfälle (Fallgruppe 3).

Ein Arbeitsunfall, bei dem innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfalltag der Tod des Versicherten eingetreten ist, wird ohne weitere Differenzierung als Fallgruppe des höchsten Schweregrades mit 100 Belastungspunkten bewertet.

Innerhalb der Bewertung der beiden anderen Fallgruppen - den meldepflichtigen Arbeitsunfällen im Beitragsjahr und den im Beitragsjahr neu festgestellten Unfallrenten - wird zusätzlich nach den im Beitragsjahr angefallenen Kosten der Unfälle in Form von Geld- und Sachleistungen differenziert und für die Vergabe der fallgruppenspezifischen Belastungspunkte eine Art Mindestkostengrenze eingeführt.

So wird ein Arbeitsunfall, der im Beitragsjahr erstmals zur Feststellung einer Unfallrente (sog. neue Unfallrente) geführt hat, mit 50 Belastungspunkten bewertet, sofern die Kosten für Geld- und Sachleistungen im Beitragsjahr über 10.000 € betragen haben, bzw. mit 0 Punkten, wenn nur Kosten bis zu 10.000 € angefallen sind. Ein im Beitragsjahr bekannt gewordener meldepflichtiger Arbeitsunfall wird mit einem Belastungspunkt bewertet, sofern die Kosten für Geld- und Sachleistungen im Beitragsjahr über 10.000 € betragen haben, ansonsten dagegen mit 0 Punkten.

Diese angesetzten Kriterien zur Beurteilung der Schwere eines Arbeitsunfalls sind nach Überzeugung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2016 - L 3 U 29/15 - Juris). Dass ein Arbeitsunfall mit Todesfolge im Rahmen des dem Satzungsgebers obliegenden Gestaltungsspielraumes als die schwerste Form eines Arbeitsunfalls mit entsprechend vielen Belastungspunkten bewertet wird, ohne dass die dadurch verursachten Kosten Berücksichtigung finden, die in einem solchen Fall ggf. sogar vergleichsweise gering sein können (z.B. bei sofortigem Todeseintritt und fehlenden Hinterbliebenen), ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Beitragszuschlagsverfahren gerade dem Präventionsgedanken Rechnung trägt (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris).

Ebenso wenig ist rechtlich zu beanstanden, dass die Beklagte eine im Beitragsjahr neu festgestellte Unfallrente bei Überschreiten der Mindestkostengrenze von 10.000 € für Sach- und Geldleistungen mit 50 Belastungspunkten bewertet und damit zugleich deutlich höher gewichtet als einen Arbeitsunfall im Beitragsjahr mit gleichen (erheblichen) Kosten von mehr als 10.000 €, der keinen Rentenanspruch nach sich zieht und nur mit einem Belastungspunkt bewertet wird. Ein Arbeitsunfall, der einen Rentenanspruch begründet, muss zwangsläufig über die 26. Woche hinaus und nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit noch Gesundheitsschäden - Unfallfolgen - hinterlassen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nennenswert mindern. Ein solcher Arbeitsunfall hat also typischerweise längere bzw. dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betroffenen zur Folge, die regelmäßig über das Beitragsjahr hinausgehen und oft langjährig, ggf. sogar lebenslang Einschränkungen des Betroffenen und Rentenleistungen nach sich ziehen, wie bereits das SG dargelegt hat. Aus Sicht des Verletzten liegt der Schweregrad von Arbeitsunfällen mit Rentenanspruch daher typischerweise höher als der von Arbeitsunfällen, die keinen Rentenanspruch begründen, selbst wenn diese hohe Kosten (z.B. für die Heilbehandlung) verursacht haben. Ferner sind angesichts bleibender Unfallfolgen in Fällen einer Unfallrente in der Regel auch in den Folgejahren weitere Aufwendungen - z.B. für Heilbehandlungen, Rehabilitation, Rentenleistungen etc. - zu erwarten. Auch dies rechtfertigt die einmalige deutliche Gewichtung mit 50 Belastungspunkten im Beitragsjahr der Erstfeststellung, auch wenn die Kosten für die Rente allein im Beitragsjahr (noch) gering sein mögen. Spätere Rentenänderungen – z.B. Rentenerhöhungen, aber auch Einstellungen der Rente - werden nämlich nicht berücksichtigt, weil nach der Satzung pauschalierend (nur) auf das Beitragsjahr als Beobachtungszeitraum abgestellt wird. Diese Beschränkung auf das Beitragsjahr entspricht der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Massenverwaltung. Denn die Beklagte muss bei Auswahl der Kriterien, z.B. zur Bestimmung der Schwere des Arbeitsunfalls, auch darauf achten, dass die maßgeblichen Merkmale und Berechnungsgrundlagen ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln und anzuwenden sind im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris). Außerdem dient es dem Präventionsgedanken, wenn sich Anreize zur Förderung weiterer Prävention bzw. eine Honorierung erfolgreicher Präventionsmaßnahmen möglichst zeitnah im Beitragsausgleichsverfahren niederschlagen.

Dass der Satzungsgeber im Rahmen der Fallgruppen 1 und 2 durch die Mindestkostengrenze Fälle mit Kosten bis zu 10.000 € im Beitragsjahr nicht mit Belastungspunkten bewertet, wird ebenfalls von dem weiten gesetzlich vorgesehenen Gestaltungspielraum gedeckt, zumal der Gesetzgeber ausdrücklich auch die Aufwendungen als zulässiges Merkmal für die Höhe der Zuschläge und Nachlässe in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII aufgenommen hat. Denn die Einführung einer Mindestkostengrenze dient entscheidend der weiteren Konkretisierung des Schweregrades innerhalb der großen Bandbreite von Fallgestaltungen, die nach der typisierenden Grundeinteilung den ersten beiden Fallgruppen zuzuordnen sind. Die Mindestkostengrenze als weiteres pauschalierendes Kriterium soll sicherstellen, dass die Vergabe der Belastungspunkte in der jeweiligen Fallgruppe dem typisierend vom Satzungsgeber zu Grunde gelegten Schweregrad dieser Fallgruppe entspricht, damit die mit pauschalierenden Regelungen unvermeidbar einhergehenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine kleinstmögliche Zahl von Unternehmern treffen. Die Kosten von Sach- und Geldleistungen sind - abgesehen von Arbeitsunfällen mit tödlichem Ausgang - durchaus ein geeignetes Merkmal, um die Schwere des Arbeitsunfalls typisierend zu erfassen bzw. um weniger schwere Fälle abzugrenzen (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris). Denn typischerweise gehen schwerere Verletzungen auch mit aufwändigeren bzw. längerdauernden und damit kostspieligeren Heilbehandlungsmaßnahmen, längeren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit höheren Verletztengeldansprüchen oder bei Hinterlassen von Dauerfolgen mit höheren Rentenansprüchen wegen entsprechend hoher Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) einher. Ausgenommen werden durch die Mindestkostengrenze z.B. in der ersten Fallgruppe Arbeitsunfälle mit Bagatellverletzungen, die ohne größere Heilbehandlung innerhalb weniger Tage vollständig ausgeheilt sind, oder in der zweiten Fallgruppe Zeit- oder Stützrententatbestände, bei denen verbleibende Unfallfolgen typischerweise den Versicherten weniger lang bzw. weniger stark einschränken, sofern nicht die Höhe weiterer Aufwendungen im Beitragsjahr (z.B. für Verletztengeld und Heilbehandlungsmaßnahmen) eine höhergradige Einschränkung und Unfallschwere belegen.

Die weitere Berechnung des Beitragszuschlags auf Basis der so ermittelten Belastungspunkte lässt ebenfalls keine Verstöße gegen höherrangiges Recht erkennen. Zunächst wird für das einzelne Unternehmen einerseits und für alle Unternehmen derselben Gefahrtarifstelle andererseits jeweils das Verhältnis zwischen den Belastungspunkten zu den Beiträgen ermittelt. Nur wenn bei Vergleich dieser Werte die Einzelbelastung des Unternehmens die Gesamtbelastung aller Unternehmen derselben Gefahrtarifstelle um mehr als 25 v.H. übersteigt, wird ein Beitragszuschlag verlangt. Die Höhe des Beitragszuschlags ist ferner abhängig vom Prozentsatz des Überschreitens der Durchschnittswerte gestaffelt und beträgt 5 v.H., 7,5 v.H. oder maximal - bei Überschreitung der Durchschnittswerte um mehr als 200 v.H. - 10 v.H. des für das Beitragsjahr zu zahlenden Beitrags.

2) Der Anwendung von § 29 Abs. 3 in der Fassung des 2. Nachtrags zur Satzung vom 04.07.2013 bereits ab 01.01.2013 und damit rückwirkend schon für die Zeit vor seiner Bekanntgabe steht ferner das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht entgegen.

Nach Überzeugung des Senats dient die Neufassung des 2. Nachtrags lediglich der Klarstellung, enthält aber keine inhaltliche Änderung des Beitragszuschlagsverfahrens. Denn anders als vom SG Karlsruhe in seinem Urteil vom 15.01.2013 (S 1 U 3577/12 - Juris) angenommen, ist bereits § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung in der Fassung des ersten Nachtrags (im Folgenden: a.F.) dahingehend zu verstehen, dass für das Erreichen der Mindestkostengrenze von 10.000 € auch im Rahmen des 2. Spiegelstrichs alle Kosten des Unfalls und nicht nur Kosten von Rentenleistungen maßgeblich sind.

Zwar ist einzuräumen, dass die isolierte Betrachtung der Formulierung in § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung a.F. zur Punktevergabe dafür sprechen könnte, als Kosten unter Spiegelstrich 2 nur Kosten der Arbeitsunfallrente zu verstehen. Dagegen sprechen aber insbesondere Systematik sowie Sinn und Zweck der Satzungsregelung. Die Regelung zur Vergabe von Belastungspunkten in § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung a.F. ist nicht isoliert zu sehen, sondern knüpft an die vorstehenden Regelungen an. Danach bemisst der Satzungsgeber - wie dargelegt - die Zuschläge zulässigerweise nach Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) und bestimmt unter § 29 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung die drei maßgeblichen Tatbestände (Fallgruppen), an die er bei Vergabe der Belastungspunkte unter Ziffer 3 anknüpft, nämlich neu bekannt gewordene meldepflichtige Arbeitsunfälle, festgestellte neue Unfallrenten und Todesfälle. Alle drei Fallgruppen werden unter § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung als „Unfall“ im Sinne des Zuschlagsverfahrens bezeichnet („alle Unfälle gemäß Nr. 1“) und der Regelung über die Punktevergabe vorangestellt. Die Punktestaffelung im Rahmen dieser drei Fallgruppen zeigt, dass der Satzungsgeber eine grundlegende Dreiteilung in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle vorgenommen hat. Erst nach dieser Grundeinteilung der maßgeblichen Unfälle erfolgt innerhalb der ersten und zweiten Fallgruppe eine weitere Abstufung bzw. Konkretisierung des Schweregrades dieser Unfälle nach der Kostenhöhe im Beitragsjahr (bis 10.000 € bzw. über 10.000 €). Dafür, dass die Kostenhöhe ein eigenständiges, zusätzliches Kriterium zur Bestimmung des Schweregrades bildet und sich nicht nur auf die Arbeitsunfallrente bezieht, spricht auch der Aufbau der Vorschrift. Denn durch Verwendung des Doppelpunktes nach Benennung der Fallgruppe „für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Arbeitsunfallrente“ wird die anschließende weitere Differenzierung nach Kosten klar abgegrenzt.

Außerdem würde die grundsätzliche Gewichtung der drei Fallgruppen (leicht - mittelschwer - schwer) konterkariert, wenn für das Erreichen der Kostengrenze innerhalb der Fallgruppe der neuen Arbeitsunfallrenten allein auf die Kosten für Rentenleistungen abgestellt würde. Denn jährliche Rentenleistungen von 10.000 € werden bei Erstbewilligung im Beitragsjahr eher selten erreicht, so dass dann ein Großteil der neuen Arbeitsunfallrenten überhaupt nicht berücksichtigt werden könnte.

So betrugen ausweislich der DGUV-Statistik für die Praxis 2016 (vgl. „DGUV-Statistiken für die Praxis 2016“; veröffentlicht als pdf-Datei unter www...de/de/zahlen-fakten/ index.jsp. unter dem Stichwort „Informationsschriften“) die Aufwendungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften für Renten je Rentenfall im Jahr 2012 durchschnittlich (Übersicht 38) an Versicherte 5.389 €, an Witwen / Witwer 12.586 €, an Waisen 7.228 € und an sonstige Berechtigte 6.406 €. Auch wenn diese Statistik keinen Aufschluss über die durchschnittliche Rentenhöhe der bei der Beklagten Versicherten gibt, weist sie doch darauf hin, dass Rentenzahlungen allein typischerweise selten zum Überschreiten der 10.000 €-Grenze führen.

Ähnliches gilt bei Überlegungen auf Basis des Durchschnittseinkommens. Gemäß § 56 Abs. 3 SGB VII beträgt die Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Versicherten. Ausgehend vom durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt (ohne Sonderzahlungen im produzierenden Gewerbe und in Dienstleistungsunternehmen) eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers im Jahr 2012 von 3.391 € gemäß Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis; www...de/...html) würde sich bei einer MdE von 100 v.H. eine jährliche Rentenzahlung von 27.128 € errechnen (= 2/3 x 12 x 3.391 €). Voraussetzung für das Überschreiten der 10.000 €-Grenze im Beitragsjahr allein durch Rentenleistungen wäre danach für einen Durchschnittsverdiener bei Rentenbewilligung im Januar eine MdE von mindestens 40 v.H., bei Rentenbewilligung im Juli eine MdE von mind. 75 v.H. und bei einer Vollrente nach einer MdE von 100 v.H. eine Bewilligung spätestens im August.

Zugleich zeigt diese beispielhafte Berechnung, dass bei Abstellen allein auf die Rentenleistungen im Beitragsjahr Kriterien, die keine Aussagekraft für die Schwere des Unfalls haben, sich unverhältnismäßig auf die Vergabe von Belastungspunkten auswirken können. Denn neben der Höhe des JAV des Versicherten wirkt sich ganz erheblich der Zeitpunkt des Beginns der Verletztenrente im Beitragsjahr aus, der meist von Zufällen abhängt. Eine unterschiedliche Bewertung neuer Verletztenrenten mit Belastungspunkten bei gleicher MdE und gleichem JAV allein wegen des unterschiedlichen Zeitpunkts des Rentenbeginns im Beitragsjahr, begegnet erheblichen Bedenken. Daher erscheint es auch im Interesse einer dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden, grundrechtskonformen Auslegung der Satzungsvorschrift geboten, zur Bestimmung des Schweregrades alle im Beitragsjahr angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Denn dadurch wird die Auswirkung dieser Zufälligkeit des Bewilligungszeitpunkts auf die Belastungspunkte abgemildert, weil der erstmaligen Rentenbewilligung typischerweise erhebliche Heilbehandlungsmaßnahmen und Verletztengeldzahlungen vorausgehen. Wird Verletztenrente erst spät im Beitragsjahr bewilligt, sind typischerweise für eine längere Zeit im Beitragsjahr andere Leistungen wie Verletztengeld oder Heilbehandlung mit entsprechend hohen Kosten erbracht worden. Erfolgt die erstmalige Rentenbewilligung dagegen frühzeitig im Beitragsjahr, sind typischerweise die Kosten für Rentenleistungen im Beitragsjahr höher, während Kosten für (begleitende) Heilbehandlungsmaßnahmen und ggf. zwischenzeitlich anfallende Verletztengeldzahlungen geringer sind. Die Satzungsänderung mit Wirkung zum 01.01.2013, sei sie nun deklaratorischer oder konstitutiver Natur, dient damit zumindest der Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Belastungspunkte für neue Arbeitsunfallrenten gleichen Schweregrades.

Selbst wenn die Neufassung von § 29 der Satzung durch den 2. Nachtrag mit Wirkung zum 01.01.2013 eine inhaltliche Neuregelung und damit eine rückwirkende Rechtsänderung hinsichtlich der zur berücksichtigenden Kosten beinhalten würde, begegnet dies nach Überzeugung des Senats keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beruht das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - Juris RdNr. 74). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - Juris RdNr. 94 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Juris RdNr. 41 m.w.N.). Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von BVerfG und BSG bei rückwirkenden Gesetzen zu unterscheiden zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.), und Gesetzen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302, 318; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - Juris RdNr. 40 ff.; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 27 m.w.N.).

Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, insbesondere wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (sogenannte „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“; vgl. BVerfGE 127, 1, 16 f.). So liegt es regelmäßig, wenn der Gesetzgeber eine nicht nur vorläufig geregelte bereits entstandene Schuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1, 18 f; BVerfGE 132, 302, 319). Diese Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad an Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Normgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. Burghart in Leibholz /Rinck, Kommentar zum Grundgesetz, 75. EL, zu Art. 20 RdNr. 1615). Dabei muss die gesetzliche Regelung jedoch generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. Burghart a.a.O. RdNr. 1622; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - Juris RdNr. 80). Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfGE 122, 374, 394; 135, 1, 21). Vertrauensschutz kommt da nicht in Frage, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.1965 - 1 BvR 228/65 - Juris RdNr. 20 m.w.N.).

Dagegen liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 132, 302, 318; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 28), wenn also belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“; vgl. BVerfGE 127, 61, 76). Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R - Juris RdNr. 27; BVerfGE 97, 378, 389; BVerfGE 101, 239, 263).

Angesichts der Besonderheiten des Beitragszuschlagsverfahrens nach § 162 SGB VII handelt es sich bei der Änderung durch den 2. Nachtrag der Satzung mit Wirkung zum 01.01.2013, sofern man darin eine inhaltliche Rechtsänderung sieht, um einen Fall der zulässigen unechten Rückwirkung. Zwar entstehen Beitragsansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach gemäß § 22 SGB IV bereits im Beitragsjahr kraft Gesetzes mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R - Juris RdNr. 10). Anders als in anderen Sozialversicherungssystemen gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch das Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ohne die Möglichkeit steuerfinanzierter Zuschüsse (vgl. demgegenüber Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 213 SGB VI; Beteiligung des Bundes an Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen, § 221 SGB V). Gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII wird der im abgelaufenen Beitragsjahr angefallene Bedarf an Mitteln nach Ablauf des Kalenderjahres entsprechend dem in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstab auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt. Daher konkretisiert sich erst durch den im Wege der Beitragsberechnung tatsächlich ermittelten Finanzbedarf die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu einer individuellen Beitragsschuld, die im Beitragsbescheid festgesetzt und nach seinem Erlass fällig wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.05.2009 - L 6 U 31/06 - Juris RdNr. 29). Daher wurden in der Rechtsprechung Satzungsänderungen mit Inkrafttreten zum 1. Januar eines Jahres für Beitragsumlagen bzw. Beitragsermäßigungen für das zurückliegende Beitragsjahr als Fall der unechten Rückwirkung gewertet, weil wegen der rechtlichen Struktur der Beitragserhebung die Beitragsberechnung vor der Satzungsänderung noch gar nicht habe erfolgen können und die Satzungsänderung daher nicht in bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Verhältnisse ändernd eingegriffen habe (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.05.2009 - L 6 U 31/06 - und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2000 - L 3 U 254/98, beide veröffentlicht bei Juris).

Erst recht ließ sich die Höhe der Beitragszuschläge nicht vor Inkrafttreten der Satzungsänderung am 01.01.2013 abschätzen bzw. berechnen, auch wenn sie an Tatbestandsvoraussetzungen aus dem vorangegangenen Beitragsjahr anknüpfte. Bereits die gesetzliche Konzeption des § 162 SGB VII sieht Kriterien vor, die nicht der Disposition des Unternehmers unterliegen und seiner Kenntnis weitgehend entzogen sind. So hat der Unternehmer zwar in der Regel Kenntnis von der Zahl der von ihm gemeldeten Arbeitsunfälle, aber nur eingeschränkte Kenntnis von der Schwere und meist keine Kenntnisse über verursachte Aufwendungen; auch hat ein Unternehmer in der Regel keine Kenntnis, ob und wann erstmals eine Unfallrente bewilligt wird. Gerade die vorliegende Regelung in § 29 der Satzung a.F. setzt aber - unabhängig von der Auslegung - umfangreiche Tatsachenfeststellungen voraus, die außerhalb der Sphäre des einzelnen Unternehmers liegen. Denn maßgeblich für den Zuschlag waren neben dem Finanzbedarf im Beitragsjahr Zahl und Schwere der Unfälle, d.h. Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle und erstmals bewilligter Unfallrenten nebst Kosten sowie Zahl der unfallbedingten Todesfälle im gesamten Beitragsjahr, also bis einschließlich 31.12.2012, wobei Arbeitsunfälle auszusondern waren, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden waren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Außerdem hängt die Auferlegung von Beitragszuschlägen ganz wesentlich von dem Verhältnis der eigenen Belastungspunkte zu denen der anderen Unternehmer derselben Gefahrtarifklasse ab. Schon deswegen konnte sich vor dem 01.01.2013 kein schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers darauf bilden, nicht oder nur in bestimmter Höhe mit Zuschlägen belastet zu werden. Das gilt selbst für Unternehmer, die im Beitragsjahr 2012 keinen einzigen Arbeitsunfall melden mussten, denn dies schließt eine neue Unfallrentenbewilligung im Beitragsjahr (z.B. wegen Verschlechterung von Unfallfolgen eines Arbeitsunfalls vergangener Jahre) nicht aus. Ein schutzwürdiges Bestandsinteresse des einzelnen Unternehmers an der Fortgeltung des alten Rechts, welches das mit einer - unterstellten - rechtsändernden Neufassung der Satzung verfolgte Gemeinwohlinteresse überwiegt, liegt nicht vor.

Im Gegenteil greift hier nach Überzeugung des Senats selbst nach den strengeren Maßstäben, die in Fällen der echten Rückwirkung von Normen an deren Zulässigkeit angelegt werden, mangels schutzwürdigen Vertrauens der Unternehmer gegenüber den mit dem 2. Nachtrag zur Satzung verfolgten Interessen das Rückwirkungsverbot nicht. Selbst in Fällen echter Rückwirkung tritt nämlich das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, zurück, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und damit nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 - Juris RdNr. 74 ff.). Das ist insbesondere der Fall, wenn

* sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte,

* wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - Juris RdNr. 97. m.w.N.),

* wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 - Juris RdNr. 75),

* wenn die Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft ist oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen, denn in diesen Fällen erfordert das Rechtsstaatsprinzip selbst, dass die Rechtssicherheit und Gerechtigkeit durch eine klärende Regelung rückwirkend hergestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 - Juris RdNr. 78),

* wenn eine Änderung der Rechtsprechung durch den Gesetzeber korrigiert wird (vgl. BVerfGE 72, 302, 325 ff.) oder

* wenn durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird, denn die gesetzliche Regelung muss generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 13, 39, 45 f.).

Da die Beklagte als Normgeber und Normanwender bereits nach § 29 der Satzung a.F. bei Ermittlung von Belastungspunkten im Falle einer im Beitragsjahr neu festgestellten Arbeitsunfallrente die gesamten Kosten des Unfalls im Beitragsjahr berücksichtigt hatte, stand hier jedenfalls die ständige Verwaltungspraxis der Bildung schützenswerten Vertrauens der Mitgliedsunternehmen auf eine andere Auslegung der Norm entgegen. Mit der Neufassung durch den 2. Nachtrag zur Satzung vom 04.07.2013 hat die Vertreterversammlung der Beklagten die vom SG Karlsruhe im Urteil vom 15.01.2013 (S 1 U 3577/12) aufgezeigte Missverständlichkeit bzw. Unklarheit der Vorschrift rückwirkend beseitigt; der Satzungsgeber selbst sah - ebenso wie oben dargelegt der erkennende Senat - darin keine Rechtsänderung, sondern nur eine klarstellende Fassung der ursprünglichen Norm. Damit wurde der vom SG Karlsruhe aufgezeigten Auslegung von § 29 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung a.F., die - wie oben dargelegt - mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken begegnet, die Grundlage entzogen. Außerdem richtet sich die Zulässigkeit der echten Rückwirkung danach, in welchem Ausmaß die Rückwirkung der Vorschrift berechtigtes Vertrauen enttäuscht haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1986 - 2 BvL 5/80, 2 BvL 12 BvL 17/82, 2 BvR 62 BvR 635/80 - Juris RdNr. 75 ff.). Wie dargelegt konnte sich bei den beitragspflichtigen Unternehmern aber vor dem 01.01.2013 kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, im Jahr 2013 für das Beitragsjahr 2012 nicht oder nur in bestimmter Höhe mit Zuschlägen belastet zu werden. Kenntnis davon, ob und ggf. welche Arbeitsunfälle zu Belastungspunkten führen können, hatte die Klägerin hier erst durch Empfang des Anhörungsschreibens der Beklagten vom 17.07.2013 erhalten und damit nach der Satzungsänderung im 2. Nachtrag vom 04.07.2013 bzw. frühestens am Tag der Genehmigung der Satzungsänderung durch das BVA am 18.07.2013. Schon deswegen ist nicht ersichtlich, dass und ggf. welche Dispositionen die Klägerin oder andere Unternehmer im Vertrauen auf die Regelung des § 29 der Satzung a.F. getroffen haben könnten.

3) Nach Überzeugung des Senats steht § 29 der Satzung der Beklagten auch in Einklang mit den Grundrechten der Unternehmer und wahrt Übermaßverbot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Übermaßverbot verlangt, dass ein Eingriff in angemessenem Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, in das eingegriffen wird, steht (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 26 m.w.N.). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Legt der Staat den Bürgern Geldleistungspflichten auf, so greift er damit grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ein, denn die Eigentumsgarantie schützt nicht das Vermögen als solches (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009 - L 6 U 1859/08 - Juris RdNr. 39 m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also „erdrosselnde Wirkung“ hat (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 48; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - Juris RdNr. 32). Dafür besteht jedoch kein Anhaltspunkt, zumal der Höchstsatz des Beitragszuschlags auf 10 v.H. beschränkt ist bzw. bei der Klägerin sogar nur 5 v.H. der ansonsten zu zahlenden Beiträge betrug.

Mangels objektiv berufsregelnder Tendenz des Beitragszuschlags hinsichtlich Wahl oder Ausübung des Berufs ist auch der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht tangiert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009 - L 6 U 1859/08 - Juris RdNr. 40; BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R - Juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 47; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr.18)

Soweit mit der Verpflichtung der Unternehmer, Beiträge einschließlich Beitragszuschläge an die Beklagte zu zahlen, in deren allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R - Juris RdNr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - Juris RdNr. 49 ff.), ist dieser Eingriff gerechtfertigt und verstößt auch in der hier maßgeblichen Gestaltung nicht gegen das Übermaßverbot bzw. gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zum Übermaßverbot BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 26).

Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, dass die Klägerin wegen einer Rentenzahlung von höchsten ca. 3.900 € mit der elffachen Summe der Jahresrente belastet werde, lässt er schon die weiteren erheblichen Kosten im Beitragsjahr, die den 52 Belastungspunkten zu Grunde lagen, unter den Tisch fallen. Tatsächlich standen nämlich erbrachte Leistungen im Beitragsjahr 2012 von insgesamt 41.237,50 Euro dem geforderten Beitragszuschlag von 43.352,76 € gegenüber.

Selbst wenn aber ein Beitragszuschlag erheblich höher ist als die Entschädigungsleistungen der Beklagten für die bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigenden Versicherungsfälle ist dies nach der Rechtsprechung des BSG kein Verstoß gegen das Übermaßverbot bzw. gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 27). Eine fühlbare Auswirkung von Unfällen im Rahmen des Beitragszuschlagsverfahrens dient vielmehr dem Gesetzeszweck, wirksame Anreize für Präventionsmaßnahmen zu schaffen. So entspricht die Belastung des Unternehmers bei jedem anzuzeigenden Arbeitsunfall dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 29; BSG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - Juris RdNr. 22). Dass bereits ein einzelner anzuzeigender Unfall zur Auferlegung eines Beitragszuschlags führt bzw. führen kann, vermag daher keinen Verstoß der Satzungsregelung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot zu begründen (vgl. BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr. 29).

Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Satzungsregelung generell erheblich höhere Beitragszuschläge verlangt werden als Aufwendungen anfallen, liegen nicht vor. Im Gegenteil spricht die differenzierte Regelung der Satzung für ihre Verhältnismäßigkeit: So setzt ein Beitragszuschlag hier eine Überschreitung der eigenen Belastungspunkte um mehr als 25 v.H. im Vergleich zu den übrigen Unternehmen derselben Gefahrtarifklasse voraus, die Höhe des Zuschlags differenziert nach dem Ausmaß der Überschreitung durch die Staffelung des Zuschlags (5 v.H., 7,5 v.H., 10 v.H.) und ist generell auf maximal 10 v.H. der Beiträge begrenzt, selbst wenn die Aufwendungen im Beitragsjahr ein Vielfaches des Beitragszuschlags betragen.

Außerdem ist außerhalb der Aufstellung des Gefahrtarifs sowie der Veranlagung hierzu im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung für den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris RdNr.28). Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Beitragszuschläge nur nach Zahl oder Schwere der Unfälle - also unabhängig von den Aufwendungen - zu erheben, spricht ferner dagegen, dass sich die Verhältnismäßigkeit des Zuschlags an einem Vergleich zwischen Zuschlagshöhe und Aufwendungen messen ließe, zumal gerade tödliche - also besonders schwere - Arbeitsunfälle ggf. (u.a. bei fehlenden anspruchsberechtigten Hinterbliebenen) nur geringe Aufwendungen nach sich ziehen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beitrag gemäß § 167 Abs. 1 SGB VII aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß ergibt und daher der von der Klägerin zu leistende Normalbeitrag - wenn auch u.U. nur geringfügig - dadurch sinkt, dass sich der ihr auferlegte Beitragszuschlag insoweit mindernd auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15 /04 R - Juris RdNr. 28).

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht vor (vgl. ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 23.01.2018 - L 3 U 29/15 - Juris RdNr. 107 ff). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 11 m.w.N.); er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen, wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, a.a.O.). Differenzierungen sind zulässig, bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 12). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 13). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG a.a.O.). Ferner kann sich eine strengere Bindung des Gesetzgebers aus den betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dabei ist dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14). Nicht zu prüfen ist insbesondere, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14). Ferner ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit verbundener unvermeidlicher Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG. Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 15), sofern eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß nicht sehr intensiv ist oder Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund ist die Gestaltung des Beitragszuschlagsverfahrens in § 29 der Satzung rechtlich nicht zu beanstanden, die - wie bereits dargelegt - maßgeblich auf Zahl und Schwere der Arbeitsunfälle abstellt. Die besondere Schwierigkeit der Bestimmung von Fallgruppen nach ihrem Schweregrad im Rahmen des Beitragszuschlagsverfahrens liegt darin, dass die Einteilung des Schweregrades anhand eines begrenzten Beobachtungszeitraums erfolgen muss, damit eine Honorierung gelungener - ggf. kostenintensiver - Prävention bzw. eine Sanktionierung mangelhafter Prävention entsprechend dem Gesetzeszweck des § 162 SGB VII zeitnah gelingt. Dass mit Festlegung des maßgeblichen Beobachtungszeitraums in der Satzung zwangsläufig weitere Entwicklungen der Fallgruppen im zeitlichen Verlauf - z.B. spätere Aufwendungen, später eintretende unfallbedingte Todesfälle, Entfallen von Rentenansprüchen in den Folgejahren - bei der Beurteilung ausgeklammert werden, ist unvermeidlich. Gewisse daraus resultierende Härten, vergleichbar mit denen von Stichtagsregelungen, sind mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers hinzunehmen, sofern dieser seinen Gestaltungsspielraum sachgerecht genutzt hat und die gefundene Lösung nicht willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - Juris RdNr. 73). Dass die Beklagte hier nur auf das vorangegangene Beitragsjahr als Beobachtungszeitraum abstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern dient der Verwaltungspraktikabilität, der zeitnahen und damit wirkungsvollen Umsetzung von Präventionsanreizen und im Rahmen der Refinanzierung des jeweils vorangegangenen Beitragsjahrs der Beitragsgerechtigkeit durch eine gewisse Umverteilung von Beitragslasten auf die Unternehmer entsprechend den Unfallgefahren, was sich im Folgejahr bei der Beitragserhebung auswirkt.

Die rechtlichen Bedenken des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 26.01.2018 (L 8 U 1680/17) gegen die schon wegen des begrenzten Beobachtungszeitraums notgedrungen typisierenden Regelungen in § 29 der Satzung überzeugen vor diesem Hintergrund nicht.

Soweit das LSG Baden-Württemberg Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot und die Beitragsgerechtigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG moniert, geht es bei Bildung der Vergleichsgruppen (z.B. beim Vergleich von Zeitrenten mit Dauerrenten) über den vom Satzungsgeber gewählten Beobachtungszeitraum hinaus, stellt abweichend von der Wertung des Satzungsgebers maßgeblich auf die Höhe der Aufwendungen als sachlichen Grund für Differenzierungen ab, ohne den Schweregrad des Unfalls zu berücksichtigen, und setzt letztlich eigene Wertungen an die Stelle der Wertungen des Satzungsgebers. So wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Satzungsgeber - rechtlich nicht zu beanstanden - den Fällen einer erstmaligen Rentenbewilligung wegen der dann regelmäßig vorliegenden langdauernden Unfallfolgen einen besonderen Schweregrad zuordnet und innerhalb dieser Fallgruppe nochmals nach den Kosten als weiterem Gradmesser für die Schwere eine Begrenzung vornimmt. Die typischerweise vorliegenden Dauerfolgen in Rentenfällen rechtfertigen aber gerade die höheren Belastungspunkte selbst kurzer bzw. (im Beitragsjahr selbst) in der Höhe geringer Rentenbewilligungen im Vergleich zu neuen Arbeitsunfällen mit langen Verletztengeldzahlungen oder hohen Sachleistungen. Soweit das LSG Baden-Württemberg moniert, die Gleichbehandlung von Zeitrenten und Dauerrenten sei gleichheitswidrig, begründet es dies einerseits mit höheren Aufwendungen für Dauerrenten außerhalb des Beobachtungszeitraums und andererseits mit seiner eigenen - keineswegs zwingenden - Wertung bzw. Behauptung, dass zeitlich befristete Renten kein Ausdruck für eine besondere Schwere des Unfalls sein können.

Dass sich der Zeitpunkt der Rentenbewilligung im Beitragsjahr auf die Kosten im Beobachtungszeitraum und damit die Vergabe der Belastungspunkte wesentlich auswirkt, wird - wie dargelegt - durch Mitberücksichtigung von Kosten außerhalb der Rentenzahlungen im Beitragsjahr abgemildert. Dass sich die Höhe des JAV bei gleicher MdE auf die Kosten im Beitragsjahr und damit die Höhe der Belastungspunkte auswirken kann, ist angesichts der vom Gesetz vorgesehenen Differenzierungsmöglichkeit beim Beitragszuschlag nach der Höhe der Aufwendungen im jeweiligen Beobachtungszeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die übrigen Ausführungen im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2018 (L 8 U 1680/17) vermögen nach Überzeugung des Senats keine ungerechtfertigten Differenzierungen aufzuzeigen, die über gewisse, im Rahmen notwendiger Pauschalierungen mit Festlegung von Kriterien für die Bestimmung des Schweregrades und Bestimmung des maßgeblichen Beobachtungszeitraums hinzunehmende, immanente Härten hinausgehen. Der Senat vermag daher keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat, hier also der Klägerin.

Die Zulassung der Revision dient mit Blick auf die oben zitierte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2018 der Rechtsfortentwicklung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 43.352,76 Euro festzusetzen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder - wie hier - einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, nämlich den Bescheid zum Beitragszuschlag, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/01/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Beru
published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 geändert.
published on 25/10/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
published on 17/12/2013 00:00

Tenor § 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nich
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Annotations

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.

(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.

(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.

(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1.
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
3.
die Unfallversicherung Bund und Bahn,
4.
die Unfallkassen der Länder,
5.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
6.
die Feuerwehr-Unfallkassen,
7.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

1.
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2.
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3.
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4.
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.

(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich

1.
in den Jahren 2016 bis 2024 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
2.
ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallenden Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds nach § 92a und den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesversicherungsamt einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesversicherungsamt.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.