Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juni 2018 - L 19 R 786/17

published on 21/06/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juni 2018 - L 19 R 786/17
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1953 geborene Kläger beantragte am 27.01.2015 bei der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. § 236 SGB VI beim Kläger erfüllt seien. Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte käme erst ab Juni 2016 in Betracht (§ 38 SGB VI bzw. § 236b SGB VI). Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.02.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2015.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2015 am 02.03.2015 Widerspruch ein. Er gab an, dass er bereits 45 Beitragsjahre zurückgelegt habe und daher die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 iVm mit § 236b SGB VI in Anspruch nehmen könne. Er habe aber 2002 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2015 getroffen. Aufgrund der damals eingeführten Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 SGB VI habe er seinen Altersteilzeitvertrag nicht an die angehobene Altersgrenze anpassen müssen, was aber möglich gewesen wäre, weil er zum Zeitpunkt der Rechtsänderung die Altersteilzeit noch nicht begonnen gehabt habe. Sein Widerspruch richte sich dagegen, dass er wegen der seinerzeitigen Vertrauensschutzregelung heute keine Möglichkeit habe, einen Rentenabschlag zu vermeiden oder zu verringern, da er für die Rente ab Vollendung des 62. Lebensjahres einen Abschlag von 10,8% in Anspruch nehmen müsse. Dagegen könnte er ab dem 63. Lebensjahr jetzt abschlagsfrei in Rente gehen. Andere Versicherte, die keine Altersteilzeit vereinbart gehabt hätten, hätten mit 63 Jahren und einem Abschlag von 7,2% in Rente gehen können, während sie jetzt bei 45 Beitragsjahren mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Das Problem wäre mit einer weiteren Vertrauensschutzregelung aufzulösen. Wer vor 2007 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart habe und nach Vollendung des 62. Lebensjahres 45 Beitragsjahre vorweisen könne, dürfe mit Abschlag vorzeitig in Rente gehen, wobei dieser maximal 3,6% betrage. Eine derartige Rentengewährung beantrage er. Er strebe eine Verfassungsbeschwerde an.

Mit Schreiben vom 24.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Vertrauensschutzregelung nicht vorgesehen sei und er zwar die Wartezeit erfüllt habe, jedoch das maßgebliche Lebensalter erst am 13.05.2016 erreiche, so dass er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst ab 01.06.2016 in Anspruch nehmen könnte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2015 zurück. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 62. Lebensjahres bestehe für Versicherte, die im November 1949 oder später geboren seien und von der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 SGB VI erfasst wurden. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente sei zwingend mit einer Rentenminderung verbunden. Die Berechnung ergebe eine Minderung des Rentenbetrages um 10,8%. Die Rentenminderung könne durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Anhebung der Altersgrenze und die Minderung des Zugangsfaktors seien verfassungsgemäß. Dies habe das Bundessozialgericht am 19.11.2009 - Az. B 13 R 5/09 R - unter Bezugnahme u.a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2008 - Az. 1 BvL 3/05 - festgestellt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte habe der Kläger derzeit nicht erfüllt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente sei nicht möglich.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 08.07.2015 am 09.07.2015 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat sich zur Begründung auf die Argumentation in seinem Widerspruchsschreiben berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er zwar nachvollziehen könne, dass die Beklagte das geltende Recht umgesetzt habe. Jedoch habe der Gesetzgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und gegen die geltende Systematik im Rentenrecht verstoßen. Der Kläger hat sein Klageziel dahingehend formuliert, dass er Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr mit einem Abschlag für 14 Monate von 4,2% beantrage.

In einem Erörterungstermin vom 12.01.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2017 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einem Abschlag für 14 Monate in Höhe von 4,2% ab dem 62. Lebensjahr keine Rechtsgrundlage existiere. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährige Versicherte sehe das Gesetz nicht vor. Dem Sozialgericht habe sich nicht erschlossen, weshalb der Kläger meine, die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente verletze ihn in seinen Grundrechten. Weshalb es geboten sein solle, den Kläger gegenüber anderen besonders langjährig Versicherten, die keine Altersteilzeit vereinbart gehabt hätten, durch eine vom Kläger angestrebte Vertrauensschutzregelung, die Elemente des Rentenanspruchs nach § 236 Abs. 3 SGB VI und des Rentenanspruchs nach § 236b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI im Sinne einer Rentenoptimierung verbinde, zu begünstigen, sei vom Kläger nicht überzeugend vorgetragen worden. Der Kläger verkenne, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum habe und zwar insbesondere, was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelange. Dies habe das Bundesverfassungsgericht und nachfolgend das Bundessozialgericht so bestätigt (Verweis u.a. auf BSG Urteil vom 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R). Verfassungsrechtlich sei nicht die Schaffung der besten Regelung oder die Regelung mit der höchsten Einzelfallgerechtigkeit geboten - so etwa das BayLSG in seinem Urteil vom 15.03.2017 (Az. L 19 R 696/15). Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.06.2016, da der nachträgliche Wechsel in dieser Altersrente ausgeschlossen sei, weil der Kläger bereits seit 01.04.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehe.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2017 am 11.12.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat noch einmal ausführlich die zeitlichen Abläufe für die Entscheidungsfindung vor seiner Rentenantragstellung dargelegt. Der Kläger hält es deshalb für erforderlich, auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu können. Jede bestehende Rente könne vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch genommen werden, außer der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Eine korrespondierende Vertrauensschutzregelung habe der Gesetzgeber für die Renten wegen Erwerbsminderung mit § 264d iVm § 77 SGB VI schon eingeführt. Wer mit 62 Jahren eine Erwerbsminderungsrente beantrage und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfülle, werde bei der Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Abschlag von nur 3,6% belegt, weil er mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen könnte. Es liege auf der Hand, dass auch für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einem Abschlag dies in Anspruch genommen können werden müsse.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.03.2018 die Berufung dem Berichterstatter übertragen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass seine Versuche, die Zeit bis zum möglichen Beginn einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu überbrücken, gescheitert seien: Weder habe er bei seinem bisherigen Arbeitgeber, noch bei einem anderen Arbeitgeber eine Anschlussbeschäftigung gefunden, noch hätte er nahtlos Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen können. Deshalb habe er zur Sicherung des Lebensunterhaltes die mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnende Rente in Anspruch nehmen müssen und auch aktuell würde eine Rückabwicklung zur Ermöglichung einer später beginnenden abschlagsfreien Rente seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Er hat noch einmal ausführlich dargelegt, worum es ihm in diesem Verfahren gehe und dass sein Antrag darauf ziele, dass durch eine korrespondierende Vertrauensschutzregelung, die im Rentenpaket 2014 fehle, die Möglichkeit geschaffen werde, dem seinerzeit geschützten Personenkreis bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährig Versicherte den Abschlag nur für die Zeit vom Rentenbeginn mit dem 62. Lebensjahr bis zum Erreichen der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (in seinem Fall 63. Lebensjahr + 2 Monate = 4,2% für 14 Monate) zu erheben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.11.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2015 dazu zu verurteilen, dem Kläger eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem 62. Lebensjahr mit einem Abschlag von 4,2% zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.11.2017 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rentenhöhe bzw. einen geringeren Rentenabschlag bei der gewährten Altersrente für langjährige Versicherte hat und auch keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat.

Der Senat folgt der Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg im Gerichtsbescheid vom 28.11.2017, nimmt hierauf ausdrücklich Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zwischenzeitlich weitere Entscheidungen vorliegen, in denen die Rechtmäßigkeit der Anwendung von § 34 Abs. 4 SGB VI auf einen Wechsel von einer Bestandsrente mit Abschlägen auf eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte bejaht wird (so etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015, Az. L 6 R 114/15 und zugehöriger Beschluss des BSG vom 30.12.2015 über die Nichtzulassungsbeschwerde, Az. B 13 R 345/15 B - jeweils nach juris). Im angesprochenen Beschluss des BVerfG vom 16.12.2015 (Az. 1 BvR 2408/15) sind keine detaillierten Ausführungen zu den Einwendungen gemacht worden und nicht veranlasst gewesen.

Der Antrag des Klägers zielt allerdings in erster Linie darauf ab, dass die ihm gewährte Altersrente für langjährig Versicherte mit einem geringeren Abschlag berechnet wird. Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Höhe der Rentenabschläge solle dabei nicht der Zeitpunkt sein, ab dem der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte regulär, d.h. ohne Abschläge, beziehen könnte, sondern der früheste Zeitpunkt, ab dem ihm - aus jeglichem Rechtsgrund, konkret aber als Altersrente für besonders langjährig Versicherte - eine abschlagsfreie Altersrente zugestanden hätte.

Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte den Wortlaut des SGB VI bei der Berechnung der Altersrente des Klägers zutreffend zum Einsatz gebracht hat. Ein unmittelbarer Verstoß der Beklagten gegen das kodifizierte Recht wird vom Kläger nicht behauptet.

Für den vom Kläger verfolgten Ansatz zur Verringerung der Rentenabschläge gibt es zur Überzeugung des Senats keine Rechtsgrundlage.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, Stand Juni 2012, vor § 38 SGB I, Rn. 120 ff) scheidet aus, weil kein fehlerhaftes Handeln der Beklagten etwa in Form einer Fehlberatung oder Mangelberatung vorgelegen hat. Der Kläger wusste bei Rentenantragstellung um die Möglichkeiten und die jeweiligen Bedingungen für die verschiedenen Rentenarten und hat gleichwohl für die Zeit ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine Altersrente - in zwei Alternativen - beantragt. Er hätte bei vertiefter Beratung der Beklagten auch nicht anders gehandelt, da er sich zur Inanspruchnahme einer Altersrente ab diesem Zeitpunkt faktisch gezwungen sah. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger noch auf die Gestaltung seiner Altersteilzeitvereinbarung hätte Einfluss nehmen können, war die Gesetzesänderung noch in keiner Weise absehbar, so dass auch seinerzeit keine Beratung hätte erfolgen können, dass es Vorteile haben könnte, die Altersrente 14 Monate später beginnen zu lassen, weil dann nicht nur der lineare Rückgang der Abschläge zum Tragen kommen würde, sondern sprunghaft - aufgrund der neu eingeführten bzw. erweiterten Rente für besonders langjährig Versicherte - jeglicher Rentenabschlag entfallen würde.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist auch eine Vertrauensschutzregelung nicht geboten oder eröffnet, weil der Kläger bei der Umsetzung des Altersrentenantrags genau das erhalten hat, was er bei seiner Zukunftsplanung zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung erwarten durfte. Er konnte seinerzeit davon ausgehen, dass er mit Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 10,8% in Altersrente gehen könne. Daran hat sich nichts geändert. Ein notwendig schützenswertes, ansonsten enttäuschtes Vertrauen liegt nicht vor. Dass zwischenzeitlich der Gesetzgeber durch Neueinführung bzw. Erweiterung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine weitere Alternative geschaffen hat, hat auch für den Kläger die rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erweitert. Dass er sich faktisch nicht in der Lage sah, seinen Lebensunterhalt für die Übergangszeit bis zum frühestmöglichen Beginn dieser Altersrente sicherzustellen, ändert nichts daran, dass hier keine Vertrauensverletzung vorliegt.

Auch die Schaffung der Vertrauensschutzregelung in § 236 Abs. 3 SGB VI erfordert aktuell keine zusätzlichen Regelungen. Seinerzeit wurde für den Personenkreis, der bereits eine Altersteilzeitvereinbarung gemäß den erfassten Bedingungen geschlossen hatte, verhindert, dass er entgegen seiner ursprünglichen Planung sich einer finanziellen Lücke beim Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ausgesetzt sah. Dieser Schutz ist erhalten geblieben. Weitere Nachteile sind nicht entstanden, nur die Möglichkeit, von später eingeführten Vergünstigungen im Rentenrecht zu profitieren, ist nicht zusätzlich gegeben bzw. nur unter Hinnahme einer Lücke zwischen den Zahlungen aus der Altersteilzeit und vom Rentenversicherungsträger. Dass die Vertrauensschutzregelung auch für den Kläger galt, obwohl er nach seiner Darstellung noch nicht unabänderlich auf das Ende des Zeitraums der Altersteilzeit festgelegt war, war damals ebenfalls als zusätzlicher Vorteil einzuordnen gewesen, weil der Kläger somit die Wahlfreiheit hatte, seine Altersteilzeitregelung in der Gewissheit der geschaffenen Vertrauensschutzregelung zu belassen oder sie abzuändern - auch wenn dies bei der damaligen Gesetzeslage mit keinen finanziellen Vorteilen verbunden gewesen wäre.

Es gibt auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers für alle Rentenarten einen vorzeitigen Rentenbeginn mit Abschlägen gesetzlich vorzusehen. Zwar wäre dies versicherungsmathematisch ohne Nachteile für die Versichertengemeinschaft darstellbar. Der Gesetzgeber kann aber auch aus anderen Gründen etwa arbeitsmarktpolitischer Art oder wegen der Signalwirkung einer Wiederherabsetzung des Alters für den Einstieg in die Altersrente von einer solchen Regelung keinen Gebrauch machen. Er ist bei der Gestaltung von Sozialleistungen - insbesondere wenn es um Erweiterungen von Ansprüchen geht - in seiner Gestaltung insoweit frei. Bei der Neueinführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte waren auch generell keine Vertrauensschutzüberlegungen von Bedeutung, weil hier nicht eine bestehende Regelung verschlechtert werden sollte, sondern eine zusätzliche Rentengewährungsmöglichkeit neu geschaffen wurde.

Dass dem Kläger seinerzeit die Möglichkeit erhalten blieb, bereits mit 62 Jahren eine Altersrente beantragen zu können und über ein Blockmodell der Altersteilzeit sich bereits noch früher faktisch aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, verlangt nicht, dass er bei gesetzlich eingeführten Begünstigungen für eine andere Rentenart und einen anderen Zeitpunkt des Rentenbeginns anteilig hätte berücksichtigt werden müssen. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung rechtlich auch jede Wahlmöglichkeit für die beiden Altersrentenarten unter Beachtung der jeweiligen Bedingungen. Dass er sich durch in Unkenntnis zukünftiger Rechtsänderungen getroffene Entscheidungen eine der beiden Alternativen erschwert oder möglicherweise sogar faktisch verschlossen hatte, gebietet nicht, ihm eine dritte Variante zu eröffnen, die Vorteile beider gesetzlicher Alternativen kombiniert.

Der Einwand der Klägerseite, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliege, überzeugt den Senat ebenfalls nicht: Das vorliegende Gesetz behandelt alle wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte gleich; wer vor Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. der angehobenen Altersgrenze nach § 236 b SGB VI eine Rente für besonders langjährige Versicherte beantragt, hat trotz der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen keinen Anspruch darauf; wer sie ab dieser Altersgrenze beantragt hat - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen Anspruch darauf. Das Gleichheitsgebot beinhaltet nicht eine Verpflichtung zu einer Abstufungsregelung, sondern nur die generelle Geltung der Anspruchsvoraussetzungen. In dem Bestehen einer Altersteilzeitvereinbarung liegt kein so wesentliches Ungleichheitsmerkmal vor, dass dafür eine spezielle Regelung geboten gewesen wäre.

Bei der Prüfung einer gesetzlichen Regelung an verfassungsmäßigen Gesichtspunkten kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat oder nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 13.12.2016, Az. 1 BvR 713/13 - nach juris). Ein solches Überschreiten liegt hier nicht vor.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen. Eine Regelungslücke hat nicht bestanden; eine verfassungskonforme Auslegung der geltenden Vorschriften im Sinne einer Änderung der Abschlagsregelung war nicht geboten und das anzuwendende Gesetz erscheint dem Senat auch nicht als verfassungswidrig, so dass er nicht verpflichtet war, vorab eine Entscheidung des BVerfG herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die Fragen, ob der Gesetzgeber den Personenkreis der unter die Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 SGB VI fallenden Versicherten bei der Neugestaltung des § 236b SGB VI übersehen hat und ob hierfür eigentlich eine spezielle Regelung geboten gewesen wäre, sind für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich; sie dürften auch weitere ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten betreffen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 15/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen
published on 13/12/2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1
published on 30/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe zu
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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten imtritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre das Lebensalter62 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni – Dezember636606
2013637607
2014638608
2015639609
201663106010
201763116011
2018640610
2019642612
2020644614
2021646616
2022648618
202364106110.

§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.