Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - L 19 R 167/10
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Die 1968 geborene Klägerin erlitt am 08.04.1994 einen Verkehrsunfall (Wegeunfall).
Mit Bescheid vom 22.02.1996 erkannte die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft als Folgen des Wegeunfalls eine Zerrung der Halswirbelsäule ohne Hinweis für eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde nach dem 08.04.1995 mit weniger als 20 v. H. festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Jahr 1996 beantragte die Klägerin die Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach sozialgerichtlichem Verfahren wurde am 09.05.2008 vor dem Bayerischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 18 U 232/03 ein Überprüfungsvergleich geschlossen.
Die Klägerin war zuletzt von 1993 bis 1996 nach eigenen Angaben als Produktionsarbeiterin bei der Firma W. versicherungspflichtig tätig. Sie beantragte am 13.11.1995 bei der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 26.01.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1996 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente ab. In dem darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG - Würzburg (S 4 R 958/96, nach Ruhen fortgeführt als S 4 R 13/08) holte das SG ein Gutachten nach Aktenlage durch den Arbeitsmediziner Dr. H. für die Zeit vor dem 01.09.1997 ein, nachdem nach damaligem Stand die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im September 1997 erfüllt waren. Dr. H. diagnostizierte am 06.08.2008
* Verkehrsunfall am 08.04.1994 mit Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule und subjektiven Gleichgewichtsstörungen
* neurotische Entwicklung mit Angstsymptomatik, depressiven Verstimmungen und massiver somatischer Symptombildung
* mäßiggradige Chondrose des linken Kniegelenks bei Degeneration des Innenmeniskus
* degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylolisthesis L5/S1, Diskusprolaps L4/L5 und Spaltbildung des 5. Lendenwirbelkörpers
* Kiefergelenksarthrosen beidseits.
Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 8 Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen tätig sein (Zeitraum 1994 bis Mai 2004). Im Jahr 2004 sei sogar aufgrund einer Operation eine Besserung erfolgt.
Mit Urteil vom 28.10.2008 lehnte das SG die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Weder nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung noch in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung bestehe ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmals im August 1998 erfüllt gewesen, zu dieser Zeit habe jedoch ein wenigstens 6-stündiges bzw. 8-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen bestanden.
Noch während des am SG laufenden Verfahrens S 4 R 13/08 beantragte die Klägerin am 24.06.2008 erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 11.12.2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 6 Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2009, eingegangen bei der Beklagten am 08.01.2009, Widerspruch. Im Wesentlich ließ sie durch ihren Bevollmächtigten vortragen, sie sei seit dem Unfallereignis im Jahre 1994 durchgehend voll erwerbsgemindert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien lediglich bis August 1998 erfüllt. Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. H. habe in diesem Zeitraum jedoch noch ein wenigstens 6-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden.
Laut Aktenlage wurde der Widerspruchsbescheid am 22.05.2009 abgesandt und zwar an die Klägerin (nicht auch an ihren Bevollmächtigten).
Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 29.06.2009 Klage zum SG Würzburg in dem hier streitgegenständlichen Verfahren S 4 R 350/09 erheben lassen.
In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2010 hat die Klägerin erklärt, sie vermerke bei allen Schriftstücken den Eingang. Der Widerspruchsbescheid sei bei ihr am 27.05.2009 eingegangen.
Mit Urteil vom 26.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Nach der Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) würden Briefe am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gelten. Dies wäre im Fall der Klägerin der 25.05.2009 gewesen. Die Frist hätte am 25.06.2009 geendet, die Klage wäre verfristet gewesen. Die Klägerin habe jedoch die Zustellungsfiktion hinreichend erschüttert. Bei einer Zustellung am 27.05.2009 sei die Klageerhebung vom 29.06.2009 fristgerecht gewesen, weil sich die Frist wegen des Wochenendes auf diesen Tag verlängert hätte. Im Übrigen bestünde jedoch kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, denn nach wie vor seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2010, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 01.03.2010, Berufung eingelegt. Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt, denn sie sei schon seit 1994 durchgehend arbeitsunfähig. Sie hat ein Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. K. S. vom 29.06.2009 vorgelegt, wonach die Klägerin unfallbedingt wegen starker Schmerzen im HWS-Bereich vom 10.07.1996 bis 26.04.2001 arbeitsunfähig gewesen sei. Bis dahin sei die Patientin in seiner hausärztlichen Behandlung gewesen. Weiter hat sie auf ein Gutachten verwiesen, das Dr. E. für die Agentur für Arbeit nach Untersuchung am 04.07.2008 erstellt hat, wonach die Klägerin ab Erstellung des Gutachtens weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. In dem Vorbogen der ARGE M.-S. vom 04.06.2008, unterschrieben von einer Frau H., ist in dem beruflichen Werdegang eine Arbeitsunfähigkeit vom 26.04.2001 bis 06.06.2008 vermerkt.
Während des Verfahrens erließ die Beklagte am 03.01.2011 einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach sind zuletzt folgende Zeiten festgestellt:
05.04.1993-31.12.1993 9 Monate Pflichtbeitragszeit
01.01.1994-03.09.1994 9 Monate Pflichtbeitragszeit
04.09.1994-31.12.1994 3 Monate Pflichtbeitragszeit
01.01.1995-11.02.1995 2 Monate Pflichtbeitragszeit
12.02.1995-08.04.1995 2 Monate Pflichtbeitragszeit
09.04.1995-31.12.1995 8 Monate Pflichtbeitragszeit
01.01.1996-13.01.1996 1 Monat Pflichtbeitragszeit
15.01.1996-07.03.1996 2 Monate Pflichtbeitragszeit
08.03.1996-02.04.1996 1 Monat Pflichtbeitragszeit
03.04.1996-10.07.1996 3 Monate Pflichtbeitragszeit
27.03.2008-31.07.2008 5 Monate Pflichtbeitragszeit
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch unter Vorlage der Bestätigungen von Dr. S. wie auch Dr. E. erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2012 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Eine durchgehende Anrechnungszeit vom 10.07.1996 bis 06.06.2008 könne nicht anerkannt werden. Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI seien Zeiten, in denen der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Der Begriff habe dieselbe Bedeutung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit richte sich nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Ein solcher Berufsschutz bestehe für 3 Jahre. Das letzte Beschäftigungsverhältnis habe bis zum 11.02.1995 gedauert. Der maßgebliche 3-Jahreszeitraum bestehe vom 12.02.1995 bis 11.02.1998. Innerhalb dieses Zeitraums habe nur Arbeitsunfähigkeit vom 19.07.1996 bis 01.08.1996 bestanden, nur insoweit könne eine Anrechnungszeit anerkannt werden.
Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Die Beklagte hat weiter dargelegt, dass in den Zeiträumen vom 08.03.1996 bis 02.04.1996, 30.05.1996 bis 21.06.1996, 19.07.1996 bis 01.08.1996, 17.08.2000 bis 30.08.2000, 12.08.2002 bis 15.08.2002, 30.07.2003 bis 02.08.2003, 12.04.2004 bis 23.04.2004 und 18.05.2004 bis 26.05.2004 zwar Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Zeiträume ab dem 17.08.2000 bis 26.05.2004 könnten aber nicht als Anrechnungszeiten vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung dadurch nicht unterbrochen worden sei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig bei einem Leistungsfall im September 1998 erfüllt.
Der Senat hat Unterlagen der Krankenkasse der Klägerin, der B. Bayern über Mitglieds- und Arbeitsunfähigkeitszeiten beigezogen sowie die Akten des Jobcenters M.-S.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Würzburg vom 26.01.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf ihren Antrag vom 24.06.2008 hin zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 26.01.2010 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten, die Akte S 4 R 13/08 des SG Würzburg und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 141, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, denn zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im September 1998 war die Klägerin noch in der Lage, wenigstens 8 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig zu sein.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung waren Versicherte erwerbsunfähig, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das monatlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. § 44 Abs. 2 SGB VI bestimmte hierzu, dass nicht erwerbsunfähig war, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei-
träge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass die Klägerin jedenfalls seit ihrem Verkehrsunfall am 08.04.1994 bis 19.05.2004 noch in der Lage war, wenigstens 8 bzw. 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen ohne besondere nervliche Belastungen, ohne Arbeit an laufenden Maschinen mit Unfallgefahr und ohne Lärmeinwirkung zu verrichten.
Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 06.08.2008 folgende Diagnosen gestellt:
Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule und subjektive Gleichgewichtsstörungen nach Verkehrsunfall 4/1994, neurotische Entwicklung mit Angstsymptomatik, depressiven Verstimmungen und massiver somatische Symptombildung, mäßiggradige Chondrose des linken Kniegelenks bei Degeneration des Innenmeniskus, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylolisthesis L5/S1, Diskusprolaps L4/L5 und Spaltbildung des 5. Lendenwirbelkörpers, Kiefergelenksarthrosen beidseits. Diese Einschränkungen haben jedoch zu keiner Minderung des quantitativen, sondern lediglich des qualitativen Leistungsvermögens geführt. Dr. H. hat insoweit festgestellt, dass jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Versteifungsoperation im Segment C1/C2 am 19.05.2004 ein solches Leistungsvermögen in dem aufgezeigten Unfang bestanden hat.
Eine weitere Aufklärung, wie sich das Leistungsvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2008 bzw. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dargestellt hat bzw. darstellt, ist nicht erforderlich. Neben dem Eintritt einer Erwerbsminderung müssen nämlich auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 SGB VI a. F. bzw. § 43 SGB VI n. F. erfüllt sein. Sowohl §§ 44, 43 SGB VI a. F. wie auch § 43 SGB VI n. F. setzen voraus, dass die Versicherten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge haben. Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.06.2008 lediglich 4 Monate Pflichtbeitragszeiten auf, im ganzen Jahr 2008 5 Monate Pflichtbeitragszeiten, danach keine mehr. Vor 2008 wurden zuletzt Pflichtbeiträge im Jahr 1996 entrichtet, so dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Gemäß § 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a. F. bzw. § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI n. F. verlängert sich zwar der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten. Allerdings besteht insoweit eine Lücke ab 02.08.1996 bis 26.03.2008.
Hinsichtlich dieses Zeitraums ist folgendes festzustellen: Die Beklagte hat mit Bescheid vom 03.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2012 darüber entschieden, dass in diesem Zeitraum keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden. Voraussetzung ist gemäß § 96 SGG, dass ein schon vorhandener Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist die Frage der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lediglich im Rahmen des Anspruchs zu prüfen sind. Ein Bescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI bezieht sich jedoch nur auf die bloße Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, kann also einen Bescheid wegen Erwerbsminderungsrente nicht abändern oder ersetzen. Der Bescheid vom 03.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2012 ist somit bestandskräftig geworden. Gleichwohl steht die Bestandskraft des Feststellungsbescheides nach § 149 Abs. 5 RVO einer Überprüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht entgegen, da diese inzident zu prüfen sind.
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten anzuerkennen, in denen der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist.
In der Rechtsprechung ist wiederholt entschieden worden, dass der Begriff der Arbeitsunfähigkeit i. S. des § 58 SGB VI wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen ist (vgl. BSG
Entsprechend den Anforderungen des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich diese nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fortdauernder Erkrankung entfällt ein derartiger Berufsschutz jedenfalls nach Ablauf von 3 Jahren (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, a. a. O., § 58 Rdnr 25).
Im vorliegenden Falle hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Firma W. am 11.02.1995 geendet. Im Hinblick darauf ist bis 11.02.1998 im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit auf dieses Arbeitsverhältnis abzustellen, danach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach dem Gutachten von Dr. H. ist die Klägerin bis 2004 für den allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig gewesen. Insofern hat auch spätestens ab 12.02.1998 Arbeitsfähigkeit bestanden, weil bei Arbeitslosigkeit nicht an ein konkretes Arbeitsverhältnis angeknüpft werden kann.
Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen erschüttert.
Zwar ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mit allen zulässigen Beweismitteln möglich (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, § 58 SGB VI, Rdnr. 17). Soweit die Klägerin auf das Gutachten von Dr. E. vom 04.07.2008 hinweist, in dem eine Arbeitsunfähigkeit vom 26.04.2001 bis 06.06.2008 angeführt ist, ist zum Einen festzustellen, dass diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit lediglich auf dem Vorbogen zum Gutachten von (wohl der Sacharbeiterin) Frau H. der ARGE M./S., angegeben wurde, jedoch nicht von Dr. E. selbst festgestellt worden ist. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, woher diese Daten stammen und worauf diese beruhen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beweis der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht durch Zeugenaussagen medizinischer Laien erbracht werden kann (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, a. a. O., § 58 Rdnr 17).
Sofern Dr. S. von einer Arbeitsunfähigkeit vom 10.07.1996 bis 26.04.2001 ausgeht, ist diese Aussage nicht valide im Hinblick auf das Gutachten von Dr. H. Selbst bei Unterstellen dieser Arbeitsunfähigkeit bis 26.04.2001 wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen immer noch nicht erfüllt, da dann eine Lücke vom 27.04.2001 bis in das Jahr 2008 bestünde.
Gemäß §§ 43 Abs. 4 SGB VI a. F. bzw. § 43 Abs. 5 SGB VI n. F. i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bedarf es der Voraussetzung von drei Jahren Pflichtbeitragszeit nicht, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des Arbeitsunfalls im Jahr 1994 die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem 08.04.1995 mit weniger als 20 v. H. von der BG festgestellt wurde, sieht der Senat im Zusammenschau mit dem Gutachten von Dr. H. diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.
Die Voraussetzungen des § 241 i. V. m. § 240 SGB VI sind nicht erfüllt, der Versicherungsverlauf beginnt erst im Jahre 1985.
Die Klägerin hat weiter folgende Anträge gestellt:
„Zeugenaussage der Rechtsanwälte F. und H. zur Klärung des Sachverhaltes, warum keine aktuellen medizinischen Befunde wie vereinbart zum Rentenantrag vom 03.06.2008 beigefügt worden sind:
- Zeugenaussage der Sachverständigen Dr. B., warum zum Einen der Untersuchungstermin ohne Begründung abgesagt wurde, zum Anderen das hier ein erneuter unabhängiger Rentenantrag eingereicht worden ist, mit dementsprechend neuen medizinischen Sachverhalten
- Zeugenaussage des Prof. Dr. W. über den Gesundheitszustand der Klägerin, vor der Operation vom 19.05.2004 und der sich zwangsläufig aus der Operation ergebenen körperlichen Einschränkungen
- Zeugenaussage des Dr. E. bezüglich seiner Wahrnehmung des körperlichen Gesundheitszustandes über die Klägerin
- Zeugenaussage des Dr. S. bezüglich seiner Wahrnehmung des körperlichen Gesundheitszustandes über die Klägerin.“
Den Anträgen der Klägerin war nicht zu folgen:
Die beiden ersten Anträge sind abzulehnen, weil im hiesigen Verfahren der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung, nicht jedoch Verfahrenshandlungen der Beklagten und der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin streitgegenständlich ist.
Die weiteren Anträge sind im Zusammenhang mit den Schriftsätzen der Klägerin wohl als Beweisermittlungsanträge dahingehend auszulegen, dass zum einen damit die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 1996 bis 2008 belegt werden soll sowie der Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Jahre 2008.
Dr. E. selbst hat - wie oben dargelegt - schon keine Arbeitsunfähigkeit von 2001 bis 2008 bestätigt, es besteht kein Anlass für eine Zeugeneinvernahme.
Dr. S. hat zwar Arbeitsunfähigkeit bis 26.04.2001 bestätigt, selbst bei Wahrunterstellung verbliebe es bei einer versicherungsrechtlichen Lücke bis 2008, so dass es keiner Einvernahme bedarf. Gleiches gilt im Ergebnis für Dr. W., der die Klägerin im Jahre 2004 operiert hat.
Einer weiteren Beweisaufnahme über eine mögliche Erwerbsminderung der Klägerin nach September 1998 bedarf es nicht, insbesondere nicht durch eine Anhörung von Dr. S., Dr. W. oder Dr. E. Der Senat stützt sich auf das für den maßgeblichen Zeitraum relevante Gutachten von Dr. H.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
sind.(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.