Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 19 R 156/13
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Berechnung und die Höhe der Altersrente des Klägers streitig.
Der 1948 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist am 01.01.1988 aus Kasachstan nach Deutschland zugezogen und verfügt über einen Vertriebenenausweis A Nr. 03.../..
Am 05.09.2011 beantragte der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.11.2011. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29.09.2011 die beantragte Rente und ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 876,27 Euro unter Berücksichtigung nachfolgender Faktoren: Im Versicherungsverlauf sind Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bis Dezember 1987 ausgewiesen. Ab Juni 1988 sind Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen. Die Beklagte legte der Rentenberechnung 35,0293 Punkte als Entgeltpunkte für Beitragszeiten, 0,3415 Punkte als Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, 0,0568 Punkte als zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten und 0,0748 Punkte als Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung zugrunde. Die Summe von 35,5024 persönlichen Entgeltpunkten wurde bei einem Zugangsfaktor von 1,0 in die Rentenberechnung übernommen. Bei den Zeiten nach dem FRG wurde die Qualifikationsgruppe 5 in verschiedenen Bereichen zugrunde gelegt, die Tabellenwerte wurden 1/5 erhöht und die Anrechnung erfolgte zu 5/6, weil es sich um glaubhaft gemachte Zeiten gehandelt habe. Für diese Zeiten wurde ein Faktor 0,6 zur Anrechnung gebracht, d. h. 60% der maßgebenden Entgeltpunkte wurden zugrunde gelegt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.10.2011 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass für die Zeiten nach dem FRG die Entgeltpunkte falsch berechnet worden seien. Aus seiner Arbeitszeit in Deutschland und der Zeit der Vertreibung seien 27,2514 Entgeltpunkte angefallen. Für die Zeiten nach dem FRG würden 9,451 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die sich auf 257 Monate verteilten. Damit würden sich weniger als 0,04 Punkte pro Monat ergeben; da er schon 1988 nach Deutschland umgesiedelt sei, gelte für ihn die Regelung einer Aufstockung auf 0,0625 Punkte pro Monat. Demnach müssten für den Zeitraum unter dem FRG 16,0625 statt nur 9,451 Entgeltpunkte zur Anrechnung kommen. Ihm stünden 43,3199 Entgeltpunkte zu. Es sei außerdem zu überprüfen, warum der Faktor 0,6 zum Einsatz gebracht worden sei, nachdem für Leute, die vor dem 31.12.1991 umgesiedelt seien, doch ein Koeffizient von 0,8 zur Anwendung zu kommen habe. Er sei auch benachteiligt im Vergleich zu denjenigen, die keine Beiträge in die deutsche Rentenkasse gezahlt hätten und für jeden Monat der Zeiten unter dem FRG eine Aufstockung von 0,0625 Punkten pro Monat bekommen würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 zurück. Eine Höherbewertung von Zeiten bis zum 31.12.1991 sei in § 262 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. In den dort genannten Fällen werde der Durchschnittswert der vollwertigen Pflichtbeiträge vor 1992 auf das 1,5-fache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben, wobei jedoch 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat nicht überschritten werden dürften. Die Mindestbewertung komme im Fall des Klägers nicht zur Anwendung, weil der Durchschnitt aller vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bei 0,0652 Entgeltpunkten pro Monat liege.
Die Berücksichtigung des Faktors 0,6 ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 FRG, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.06.2006 als mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar angesehen worden sei. Die dort ebenfalls geforderte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge sei in Artikel 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) geschaffen worden, komme im Fall des Klägers wegen des späteren Rentenbeginns jedoch nicht in Betracht. Die Begrenzung der Übergangsregelung sei vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, Az. 1 BvR 1201/10
Hiergegen hat der Kläger am 01.12.2011 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat seine bisherige Argumentation wiederholt und ferner auf den bestehenden Generationenvertrag und die Tatsache verwiesen, dass er zwei berufstätige Kinder habe, die in das deutsche Rentenversicherungssystem einzahlen würden. Seine Kollegen, die immer in Deutschland gearbeitet hätten, bekämen 1.500,00 Euro Monatsrente und er nur 876,00 Euro. Bei seiner Rente würden 726,00 Euro für die Zeit aus Deutschland anfallen und für die 22 Jahre in Kasachstan nur 150,00 Euro.
Mit Bescheid vom 25.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2012 hat die Beklagte aufgrund eines Überprüfungsantrages des Klägers vom 21.03.2012 für die Zeit ab 17.11.1980 die Qualifikationsgruppe 4 anerkannt. In dem Bescheid ist ausdrücklich zugesichert, das Ergebnis des hier anhängigen Rechtsstreites zu beachten; somit ist der neue Rentenbescheid nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites geworden, weil er den hier angefochtenen Bescheid weder abändert noch ersetzt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2013 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 262 SGB VI seien im Fall des Klägers nicht erfüllt, da sich der Durchschnittswert seiner Pflichtbeiträge auf 0,0652 Entgeltpunkte pro Monat berechne und damit die Voraussetzung eines Durchschnittswertes unter 0,0625 nicht erfüllt sei. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass im Fall des Klägers der Entgeltpunktfaktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG zur Anwendung gekommen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11.02.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass er durch die Entgeltberechnung diskriminiert werde, weil hierdurch bei Aussiedlern kein Unterschied in der Rentenhöhe gemacht werde, egal ob sie gearbeitet hätten oder nicht. Weiter hat er auf den Generationenvertrag verwiesen. Es sei seinen Kindern nicht zumutbar, dass sie neben ihren monatlichen Beitragszahlungen in die Rentenkasse zusätzlich die geringe Rente ihrer Eltern aufstocken müssten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2013 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 29.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2011 eine höhere Rente ab Rentenbeginn zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2013 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Akte des Sozialgerichts Würzburg S 4 R 768/12 und der Akte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet, da die Beklagte die Rentenhöhe des Klägers zutreffend entsprechend den gesetzlichen Regelungen berechnet hat und deren Anwendung nicht zu beanstanden ist.
Für die Berechnung der Höhe der Altersrente des Klägers sind drei Faktoren von Bedeutung (§ 64 SGB VI): Die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI).
Unproblematisch - auch für den Kläger - sind dabei die gesetzlich festgelegte Höhe des Rentenartfaktors und des Rentenwerts.
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleichs oder Rentensplitting, Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, Arbeitsentgelt aus nach § 23 b Abs. 2 Sätze 1 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aufgelösten Wertguthaben und Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters.
Die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Berechnung seiner Beitragszeiten von 1966 bis 1987, die zwar nicht zur deutschen Rentenversicherung erfolgt sind, aber nach dem FRG zu berücksichtigen sind, liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 15, 22 FRG), wie vom Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid bzw. von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt worden ist. Der Senat bezieht sich in seiner Begründung zunächst - ebenfalls - ausdrücklich darauf (§ 153 Abs. 2 SGG) und ergänzt die Begründung um die folgenden Anmerkungen:
Dass der Kläger für die in Kasachstan geleistete Arbeit Rentenansprüche in der deutschen Rentenversicherung nicht in dem Umfang zuerkannt bekommen hat, wie sie noch zum Zeitpunkt seiner Aussiedelung nach Deutschland zu erwarten waren, ist nach den von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerfG nicht zu beanstanden, da der Kläger seinerzeit noch nicht zu den rentennahen Jahrgängen gehört hat und deshalb für ihn keine Übergangsregelungen unter Abweichung von der aktuell geltenden Rechtslage geschaffen werden mussten.
Auch erhält der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht nur rund 150 Euro für die Jahre nach dem FRG; bei dieser Berechnung vermischt der Kläger unzulässig den Nettozahlbetrag der Rente mit dem Bruttowert seiner Entgeltpunkte für Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung und verwendet ungenaue Entgeltpunktwerte. Im Bescheid vom 29.09.2011 verteilen sich die gesamten Entgeltpunkte von 35,5024 folgendermaßen auf die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten (bis 1987) und auf die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsgeminderten Zeiten und beitragsfreien Zeiten einschließlich der Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung: 9,4518 Entgeltpunkte (Rumänien) und 26,0506 Entgeltpunkte (Deutschland). Im neueren Bescheid vom 25.04.2012 verteilt sich die höhere Summe der Entgeltpunkte von 36,2462 auf die Anteile 10,1422 (Rumänien) und 26,1040 (Deutschland). Den für die Zeit in Rumänien nach dem FRG zuerkannten 9,4518 Entgeltpunkten entsprechen immerhin monatliche Bruttorentenanteile von 259,64 Euro (bezogen auf den Rentenwert zum Bescheidzeitpunkt von 27,47 Euro). Für den neueren Bescheid ergibt sich ein Betrag von 278,61 Euro (10,1422 x 27,47 Euro).
Dies ist fast das Doppelte des vom Kläger behaupteten Betrages von ca. 150 Euro für diese Zeiten.
Soweit der Kläger für die Zeit bis Dezember 1987 die durchschnittliche Entgeltpunktzahl pro Monat berechnet, ist dies mathematisch weitgehend zutreffend. Für 257 Beitragsmonate ergibt sich aus 9,4518 EP ein Durchschnittswert von monatlich 0,03678 EP (bzw. bei 10,1422 EP ein solcher von 0,0395 EP). Selbst wenn man der Logik des Klägers folgen wollte und - entgegen der Gesetzesstruktur - ausgehend von diesen Werten eine Anhebung nach § 262 Abs. 1 SGB VI vorzunehmen wäre, würde auch dies nicht zu dem vom Kläger gewünschten Monatswert von 0,0625 EP führen, sondern gemäß dieser Vorschrift zu dem 1,5-fachen der vorherigen Durchschnittswerte also zu 0,0552 EP bzw. zu 0,0592 EP pro betroffenen Monat. Ein vollumfänglicher Erfolg der Klage ist damit schon von vornherein ausgeschlossen gewesen.
Richtig ist jedoch der Hinweis des Klägers, dass durch den Faktor aus § 22 Abs. 4 FRG und zusätzlich die Kürzung aus § 22 Abs. 3 FRG nur noch die Hälfte der Entgeltpunkte im Vergleich zu einer durchgehenden Beschäftigung in Deutschland vorliegen. Wenn man noch berücksichtigt, dass ein Arbeitnehmer in jungen Jahren in Deutschland möglicherweise durch Überstunden, Schicht- und Akkordarbeit überdurchschnittlich verdient hat, ist es denkbar, dass Arbeitskollegen des Klägers aus diesem Zeitraum Rentenansprüche von 700 Euro herleiten können und damit die vom Kläger als Vergleich genannten Renten beziehen können.
Der Spielraum der von der Rechtsprechung in einem derartigen Regelungszusammenhang dem Gesetzgeber zugebilligt worden ist, ist aber sehr groß, da es keine verfassungsmäßigen Vorgaben gibt, inwieweit Leistungen zu erbringen sind für Sachverhalte, die nicht mit einer Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung verbunden sind.
Die Bezugnahme auf den Generationenvertrag ändert hieran nichts. Der rechtliche Bezug, der evtl. einklagbare Ansprüche auslöst, wird immer nur zwischen der eigenen Beitragszahlung zur Sozialversicherung und den daraus resultierenden Leistungen hergestellt. Eine unzumutbare Sondersituation für Aussiedler und Spätaussiedler ist damit nicht entstanden. Auch in anderen Fällen (Eltern sind selbstständig gewesen oder leben im Ausland) stehen eigene Vorsorgeanforderungen und Unterstützungsbedarf für die eigenen Eltern nebeneinander. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung mit seiner Umlagefinanzierung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Im Übrigen kann der zusätzliche Unterstützungsbedarf möglicherweise teilweise im Steuerrecht seinen Ausgleich finden.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass auch bei gesetzmäßiger Anwendung des § 262 SGB VI eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, ist anzumerken, dass diese mit Durchschnittswerten operierende Vorschrift im Einzelfall in der Tat gewisse Schwächen aufweisen kann: Wenn nämlich das Durchschnittsentgelt in den Zeiträumen vor 1992 und danach extrem unterschiedlich ist, dann kann trotz der doppelten Begrenzung eine Anhebung auch deutlich über dem 1,5-fachen des jeweiligen Einzelwerts liegen, weil die Orientierung ja am Durchschnittswert erfolgt. Dies kann dazu führen, dass eine Absenkung der anerkannten Entgeltpunkte für Beitragszeiten (z. B. durch Zuordnung zu einer niedrigeren Qualifikationsgruppe oder die Anwendung des § 26 Abs. 3 FRG) paradoxerweise im Ergebnis eine Rentenerhöhung bewirkt. Da aber derartige Konstellationen recht selten sind und solche Ausnahmefälle nur durch zusätzliche komplizierte individuelle Ermittlungen - vollständig oder annähernd - zu beseitigen sein dürften, ist eine solche Regelung - bei der der im Einzelfall zustehende Anspruch ja nicht geschmälert wird - wohl noch hinzunehmen.
Gleiches gilt für die vom Kläger ebenfalls im Grunde zutreffend angesprochene Nivellierung, die vom Zusammenspiel der Vorschriften des FRG mit § 262 SGB VI ausgeht: Wer ausreichend Beiträge aufzuweisen hat, bei dem werden die Kürzungen des FRG in vollem Umfang realisiert, bei den Übrigen werden sie in erheblichem Umfang durch Zuschläge nach dem SGB VI ausgeglichen. Hier könnte der Gesetzgeber eine Regelung erwägen, wonach § 262 SGB VI nur auf tatsächlich geleistete Zahlungen zur deutschen Rentenversicherung anzuwenden wäre. Eine verfassungsmäßige Verpflichtung § 262 SGB VI auf weitere Fälle auszuweiten, in denen wie beim Kläger ein höherer Durchschnittsverdienst vorgelegen hat, besteht nicht. Es ist nicht so, dass völlig Unterschiedliches willkürlich gleich behandelt würde - etwa wenn völlig ohne Bezug zu einem rentenrechtlichen Sachverhalt Entgeltpunkte in gleicher Weise wie bei einer beitragspflichtigen Beschäftigung zuerkannt würden.
Der auf die Erhöhung seiner Entgeltpunkte - durch erweiterte Anwendung des § 262 SGB VI - gerichtete Anspruch des Klägers ist von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg sind daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - 2.
der Rentenartfaktor und - 3.
der aktuelle Rentenwert
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreie Zeiten, - 3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, - 4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
- 1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
3. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
4. | Erziehungsrenten | 1,0 |
5. | kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 |
anschließend | 0,25 | |
6. | großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
7. | Halbwaisenrenten | 0,1 |
8. | Vollwaisenrenten | 0,2. |
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreie Zeiten, - 3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, - 4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
- 1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.