Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2017 - L 18 SB 105/16

published on 19/04/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2017 - L 18 SB 105/16
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Sozialgericht Bayreuth, S 12 SB 371/14, 16/06/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF hat.

Bei der 1951 geborenen Klägerin stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth mit Bescheid vom 28.10.2013 in Ausführung des vor dem Sozialgericht Bayreuth im Verfahren S 12 SB 335/12 geschlossenen Vergleichs ab 19.06.2013 einen Grad der Behinderung von 90 sowie die Merkzeichen G und B fest. Grundlage dieses Vergleichs waren die im damaligen Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Dr. M. sowie des PD Dr. A. vom 03.07.2013.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 beantragte die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Zur Ermittlung des Sachverhalts zog das ZBFS Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin bei. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte das ZBFS mit Bescheid vom 24.06.2014 die Zuerkennung des Merkzeichens RF ab. Die Klägerin erfülle nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für dieses Merkzeichen nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ihr sei eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unter eventueller Zuhilfenahme der sonst gewährten Nachteilsausgleiche zumutbar. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des Merkzeichens RF sei sowohl materiell rechtswidrig als auch formell verfahrensfehlerhaft. Die Klägerin leide unter anderem unter häufigen Schwindelanfällen, welche oftmals zwei- bis dreimal in der Woche vorkämen. Hierdurch benötige sie einen festen Halt, sodass die nicht unerhebliche Gefahr bestehe, dass die Klägerin an Dritte herankomme und sich plötzlich zur Vermeidung eines Sturzes an diesen abstützen müsse. Dies sei für Dritte ein nicht zumutbarer Zustand, der abstoßend und unzumutbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Grad der Behinderung der Klägerin sei nach wie vor mit 90 richtig bewertet. Der Klägerin sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen mit Hilfe einer Begleitperson zuzumuten. Die Voraussetzungen des Merkzeichens RF lägen nicht vor. Insbesondere seien die Sturzgefahr durch Gleichgewichtsstörungen beziehungsweise die mehrmals wöchentlich auftretenden Schwindelerscheinungen kein Kriterium für die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Dass sie sich zur Vermeidung eines Sturzes an Dritten abstützen müsse, sei keinesfalls ein nicht zumutbarer Zustand, der abstoßend, anmaßend und unzumutbar sei.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zum einen seien die angegriffenen Bescheide schon formell rechtsfehlerhaft ergangen, da die notwendige und erforderliche persönliche Untersuchung der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen worden sei. Im Übrigen seien die eingeholten Informationen völlig unzureichend. Aus materieller Sicht seien darüber hinaus die Feststellungen und Wertungen des Beklagten zu den häufigen Schwindelanfällen und der Sturzneigung der Klägerin falsch. Es bestehe eine nicht unerhebliche Gefahr durch die Sturzneigung der Klägerin auch Dritte zu belästigen. Bei Stürzen gebe es darüber hinaus keine verlässlichen und erfolgversprechenden Hilfemaßnahmen. Ein zu Boden fallender Mensch sei eine unkontrollierte Masse, die im Regelfall nicht aufgefangen werden könne.

Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das SG die Beklagtenakten, die Gerichtsakte zum Verfahren S 12 SB 355/12 und aktuelle Befunde der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen und ein Gutachten der Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. R. vom 25.07.2015 eingeholt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung der Rundfunkpflichtgebühr bei der Klägerin nicht vorlägen. Bei der Klägerin bestehe unter anderem eine Halbseitenlähmung links mit mittelschweren Bewegungsstörungen und spastisch bedingter Fußdeformität, sie sei jedoch nicht dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Der von der Klägerin vorgebrachte ständige Blasen- und Stuhldrang sowie die geschilderten Ängste, Mangel an Selbstbewusstsein sowie Insuffizienzgefühle begleitet von einer Vielzahl psychovegetativer Beschwerden würden grundsätzlich nicht die Teilnahme an allen öffentlichen Veranstaltungen verwehren.

Mit Schreiben vom 01.09.2015 hat die Klägerin die Sachverständige Dr. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das SG im Verfahren S 12 SF 240/15 mit Beschluss vom 19.10.2015 zurückgewiesen.

Auf Antrag der Klägerin hat das SG ein Gutachten des Orthopäden PD Dr. A. vom 18.02.2016 eingeholt. Der Sachverständige hat die vorliegenden Gesundheitsstörungen und Behinderungsleiden ebenso wie die Sachverständige Dr. R. sowie die Versorgungsärzte im Verwaltungsverfahren mit einem GdB von 90 beurteilt. Darüber hinaus sei die Klägerin jedoch nicht ständig außerstande, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie sei immer noch teilgehfähig und in jedem Fall in einem geeigneten Rollstuhl transport- und mobilitätsfähig. Damit sei sie auch in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Aufgrund der umfangreichen Einwände der Klägerin gegen das Gutachten im Schriftsatz vom 01.03.2016 hat das SG eine ergänzende Stellungnahme des Dr. A. vom 23.03.2016 eingeholt. Er hat ausgeführt, insbesondere sei aufgrund der bestehenden Sturzgefahr durch die Gleichgewichtsstörungen der Klägerin und aufgrund der Schwindelerscheinungen nicht davon auszugehen, dass öffentliche Veranstaltungen in erheblichem Maße gestört würden. Selbst wenn die Klägerin mit einem Rollstuhl bei öffentlichen Veranstaltungen erschiene, würde niemand auf die Idee kommen, einen Rollstuhlfahrer als störend, unzumutbar oder abstoßend zu klassifizieren. Darüber hinaus stelle ein Mensch mit dem Gebrechen der Klägerin in keiner Weise einen unzumutbaren Anblick dar.

Mit Schreiben vom 01.03.2016, bei Gericht eingegangen am 03.05.2016, hat die Klägerin den Sachverständigen PD Dr. R. A. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das SG im Verfahren S 12 SF 88/16 mit Beschluss vom 09.05.2016 zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2016 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2014 abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid seien nicht gegeben gewesen, da medizinische Fragen zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus habe sich das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht mit den Befangenheitsanträgen der Klägerin auseinandergesetzt. Insbesondere habe es zu Unrecht den gegen PD Dr. A. gerichteten Befangenheitsantrag als verspätet abgelehnt. Es liege ein Besetzungsmangel des erstinstanzlichen Gerichts vor, der eine Zurückverweisung gebiete. Im Übrigen sei das SG von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Zum Beispiel habe ein Treppensturz der Klägerin anlässlich eines Kinobesuchs nur dadurch verhindert werden können, dass sich der Bevollmächtigte der Klägerin stützend vor sie gestellt hätte. Nur so hätten nicht unerhebliche Verletzungen vermieden werden können. Das beweise, dass ein zuverlässiger Schutz durch Begleitpersonen nicht möglich sei. Auch sei zweifelhaft, ob das Erfordernis einer ständigen Verhinderung, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, verfassungsmäßig sei. Dies zeige insbesondere der Vergleich mit einer gehörlosen Person.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2016 und den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2014 aufzuheben und der Klägerin das Merkzeichen RF ab Antragstellung zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 24.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung des Nachteilsausgleichs RF abgelehnt hat.

Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren allein Zuerkennung des Merkzeichens RF. Anspruchsgrundlage für die Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Nach § 69 Abs. 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Diese Ermäßigung erhalten demnach Personen, die

  • 1.blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 von Hundert allein wegen der Sehbehinderung,

  • 2.hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und

  • 3.behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Zu Recht hat das SG die statthafte kombinierte Anfechtungs-und Feststellungsklage abgewiesen, denn die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF, insbesondere im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, liegen in der Person der Klägerin nicht vor. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids, die auch der Überzeugung des Senats entsprechen, Bezug. Auch zur Überzeugung des Senats ist der Klägerin die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen jedenfalls unter Benutzung von Hilfsmitteln möglich. Die geschilderten Probleme hinsichtlich von Harn- und Stuhldrang können durch Benutzung von Inkontinenzartikeln ausgeglichen, eine Sturzgefahr kann jedenfalls durch Benutzung eines geeigneten Rollstuhls vermieden werden. Die durch das Aufsuchen einer Toilette während Veranstaltungen entstehenden Störungen sind anderen Teilnehmern, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inklusion ohne weiteres zuzumuten.

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehen nicht. Die unter den Ziffern 1 bis 3 dieser Vorschrift aufgezählten Personengruppen unterscheiden sich insoweit voneinander, als die in Ziffern 1 und 2 genannten Personen das öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehangebot aufgrund ihrer Behinderung nur eingeschränkt nutzen können, während die in Ziffer 3 genannten Personen das Angebot uneingeschränkt nutzen können, aber in besonderem Maße darauf angewiesen sind. Mangels Vergleichbarkeit der Ausgangssituation ist nicht zu erkennen, dass die in Ziffer 3 aufgestellte Anforderung, dass diese Personen wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, verfassungswidrig sein könnte. Auch besteht von Verfassungs wegen kein Gebot, behinderten Menschen unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder gar eine Befreiung hiervon zu gewähren (vgl. auch Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13/3817, Juris Rn. 24). Da die Rundfunkbeitragspflicht auch Inhaber einer Wohnung trifft, die weder über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen noch das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nutzen wollen, ist nicht ersichtlich, dass es der Beitragsgerechtigkeit widersprechen würde, Personen zum Beitrag heranzuziehen, die in besonderer Weise auf das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot angewiesen sind.

Die vom Bevollmächtigten der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Zu Recht ist das SG angesichts der eindeutigen Rechts- und Gutachtenlage von einem einfach gelagerten Fall ausgegangen. Auch trifft es zu, dass das am 03.05.2016 beim SG eingegangene Ablehnungsgesuch vom gleichen Tage gegen PD Dr. A. verspätet war. Die Untersuchung durch den Sachverständigen hat am 17.02.2016 stattgefunden. Bereits mit Schriftsatz vom 09.03.2016 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten zu dem Gutachten Stellung genommen; den auf Ereignisse während der Untersuchung gestützten Befangenheitsantrag hat sie jedoch erst am 03.05.2016 gestellt. Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, was eine Besorgnis der Befangenheit der erstinstanzlich gehörten Gutachter befürchten lassen könnte. Von der Festsetzung einer Missbrauchsgebühr auf der Grundlage des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Senat aus Billigkeitserwägungen abgesehen. Auf die entsprechenden Hinweise in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Annotations

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.